Landgericht Düsseldorf:
Urteil vom 5. August 2004
Aktenzeichen: 4a O 143/04

(LG Düsseldorf: Urteil v. 05.08.2004, Az.: 4a O 143/04)

Tenor

I.

Die einstweilige Verfügung der Kammer vom 7. April 2004 - 4a O 143/04 - wird teilweise aufgehoben und - unter Zurückweisung des zugrundeliegende Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung im Übrigen - wie folgt neu gefasst:

Den Antragsgegnern wird im Wege der einstweiligen Verfügung bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung vom Gericht festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000,- €, ersatzweise Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, im Wiederholungsfalle Ordnungshaft bis zu zwei Jahren, wobei die Ordnungshaft im Hinblick auf die Antragsgegnerin zu 2. an ihrem Geschäftsführer, dem Antragsgegner zu 1. zu vollstrecken ist, untersagt,

Kuttermesser mit einem Messerfuß. der zwischen zwei Schenkeln eine etwa trapezförmige Ausnehmung aufweist, wobei jedem der Schenkel eine für die Aufnahme von Befestigungsbolzen geeignete Bohrung und an der der Messerspitze zugewandten Seite der Ausnehmung eine für die Aufnahme einer Befestigungsschraube geeignete Bohrung vorgesehen ist,

insbesondere wenn die Kuttermesser ausgestaltet sind wie in der nachstehenden Abbildung zusammen mit einer Halterung dargestellte Kuttermesser

für diese Inhaber nachzuschleifen.

Den Antragsgegnern wird aufgegeben, der Antragstellerin Auskunft darüber zu erteilen, in welchem Umfang sie die vorstehend bezeichneten Handlungen seit dem 4. Juni 2003 begangen haben, und zwar unter Angabe der Menge der nachgeschliffenen Kuttermesser und der Namen und Anschriften der gewerblichen Auftraggeber .

II.

Der Kostenausspruch der einstweiligen Verfügung der Kammer vom 7. April 2004 - 4a O 143/04 - wird aufgehoben und wie folgt neu gefasst:

Die Kosten des einstweiligen Verfügungsverfahrens trägt die Antrag-stellerin zu 50% und im übrigen die Antragsgegner als Gesamt-schuldner.

III.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Antragstellerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110% des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht die Antragsgegner vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leisten. Die Sicherheit kann auch durch die unbedingte Bürgschaft einer im Gebiet der Europäischen Union ansässigen, als Zoll- und Steuerbürgin zugelassenen Bank oder Sparkasse erbracht werden.

Tatbestand

Die Antragstellerin ist eingetragene Inhaberin des deutschen Patentes 35 18 530 (Verfügungspatent, Anlage L 5), das am 23. Mai 1985 angemeldet und dessen Erteilung am 19. Oktober 1989 veröffentlicht wurde. Das Verfügungspatent betrifft einen Messerkopf für Fleischkutter. Der für das vorliegende Verfahren maßgebliche Patentanspruch 1 hat folgenden Wortlaut:

"Messerkopf für Fleischkutter mit mehreren Kuttermessern, die über einen Zahnbereich mit einer Treib- oder Haltescheibe in Stufen in Radialrichtung verstellbar verbunden sind, dadurch gekennzeichnet, dass mindestens ein Zahnbereich (4) stirnseitig an der Treib- oder Haltescheibe (5) vorgesehen ist, mit welchem ein das Kuttermesser (1) durchgreifender und in Verstellrichtung des Kuttermessers (1) versetzbarer Haltebolzen (2), der eine entsprechende Stirnverzahnung (3) trägt, zum Eingriff bringbar ist."

Die nachfolgend abgebildete Figur 1 zeigt eine erfindungsgemäße Ausgestaltung der Vorderansicht des Messerkopfes, unter Darstellung eines montierten Kuttermessers ohne Gegenmesser oder Füllscheibe. Figur 2 zeigt einen Querschnitt durch die Anordnung gemäß Figur 1, in der Ebene der Haltebolzen mit zwei in einer Ebene montierten Kuttermessern.

Die Antragstellerin vertreibt Fleischkutter unterschiedlicher Typen, die mit sogenannten PBS-Messerköpfen gemäß den Ansprüchen 1, 2 und 11 des Verfügungspatentes ausgestattet sind. Eine bildliche Darstellung einer solchen Ausgestaltung eines PBS-Messerkopfes hat die Antragstellerin als Anlage L 11 vorgelegt, worauf Bezug genommen wird.

Der Antragsgegner zu 1., Einzelkaufmann sowie Geschäftsführer der Antragsgegnerin zu 2., hat seinen Firmensitz unter der gleichen Adresse wie die Antragsgegnerin zu 1. Zu dem Betriebsgelände der Antragsgegnerin zu 2. gehören Schleifgeräte, Poliergeräte etc. Das Tätigkeitsfeld der Antragsgegnerin zu 2. ergibt sich aus dem als Anlage L 15 vorgelegten Internetauftritt, worauf Bezug genommen wird.

Die Kemper Fleischwaren GmbH & Co. in Nortrup (nachfolgend: Kemper) besitzt drei von der Antragstellerin bzw. deren Rechtsvorgängerinnen gelieferte Fleischkutter mit PBS-Messerköpfen. Diese drei Fleischkutter vom Typ CM DUO 500 wurden der Kemper 1991, 1992 und 1995 geliefert. Letztmalig bezog die Kemper im Jahre 2000 Kuttermesser bei der Antragstellerin. Seit dem Jahr 2001 deckt die Kemper ihren Bedarf an Kutter-Ersatzmessern nicht mehr durch Lieferungen der Antragstellerin.

Am 12. März 2003 erhielt Kemper von einem Mitarbeiter, der einen grauen Kittel mit der Aufschrift "Scherer" trug, eine Lieferung von insgesamt 70 bis 100 identischen Kopien von PBS-Kuttermessern vom Typ 256, Radius 175 mm, 500 ltr. Ob bei diesen Messern auch fabrikneue Messer vorhanden waren oder lediglich nachgeschliffene Messer, ist zwischen den Parteien streitig. Ebenso ist zwischen den Parteien eine Beteiligung der Antragsgegnerin zu 2. streitig. Die Mitarbeiter der Kemper wechseln die Kuttermesser an den PBS-Messerköpfen selbst aus. Sie ersetzen die abgenutzten Messer durch frisch geschliffene Messer. Ein solcher Wechsel wurde von den Mitarbeitern von Kemper u.a. am 12. März 2004 vorgenommen.

Die Antragstellerin vertritt die Auffassung, dass die Antragsgegner durch das Schleifen von Messern, die Kemper für ihre PBS-Messerköpfe verwendet habe, eine Beihilfe zu einer unmittelbaren Patentverletzung begangenen habe. Durch das Anbieten und Liefern neuer Kuttermesser hätten die Antragsgegner darüber hinaus eine mittelbare Patentverletzung begangen.

Unter dem 6. April 2004 beantragte die Antragstellerin bei dem hiesigen Gericht den Antragsgegnern im Wege des einstweiligen Verfügungsverfahrens, zu untersagen, patentgemäße Kuttermesser anzubieten und/oder zu liefern und/oder diese nachzuschleifen. Unter dem 7. April 2004 erließ die Kammer die beantragte einstweilige Verfügung im Beschlusswege. Mit Schriftsatz vom 26. April 2004 legten die Antragsgegner Widerspruch ein und beantragten zugleich, die Vollziehung der einstweiligen Verfügung einzustellen. Mit Beschluss der Kammer vom 10. Mai 2004 wurde die Vollziehung der einstweiligen Verfügung bis zu der Entscheidung über den Widerspruch hinsichtlich der Antragsgegnerin zu 2. einstweilen eingestellt. Wegen der Gründe wird auf den in der Gerichtsakte befindlichen Beschluss vom 10. Mai 2004 verwiesen.

Die Antragsgegner vertreten in ihrer Widerspruchsbegründung die Auffassung, dass patentverletzende Handlungen nicht vorgenommen worden seien. Die Antragsgegnerin zu 2. sei nicht passivlegitimiert, wie sich aus dem Lieferschein vom 12. März 2004 (Bl. 49 GA) ergebe. Dieser weise den Antragsgegner zu 1. und nicht die Antragsgegnerin zu 2. aus. Der Antragsgegner zu 1. habe als Einzelkaufmann gehandelt und lediglich solche Messer nachgeschliffen, welche im Eigentum der Kemper gestanden hätten. Insoweit handle es sich nicht um eine Neuherstellung, sondern um eine Ausbesserung, so dass eine Beihilfe zu einer unmittelbaren Patentverletzung nicht vorliege. Im Übrigen könnten die Kuttermesser, welche für die PBS-Messerköpfe der Antragstellerin verwendet würden, ohne weiteres auch bei anderen Messerköpfen verwendet werden. Eine mittelbare Patentverletzung sei nicht begangen worden, da keine neuen Messer geliefert worden seien. Selbst neue Messer würden von dem Antragsgegner zu 1. geschliffen werden.

Im Übrigen sei das angerufene Gericht örtlich nicht zuständig.

Die Antragsgegner beantragen,

die einstweilige Verfügung des Landgerichts Düsseldorf (Az. 4a O 143/04) vom 7. April 2004 aufzuheben.

Die Antragstellerin beantragt,

die einstweilige Verfügung des Landgerichts Düsseldorf vom 7. April 2004 (Az. 4a O 143/04) aufrechtzuerhalten.

Sie vertritt die Auffassung, dass die Antragsgegner insgesamt passivlegitimiert seien. Der Antragsgegner zu 1. sei - was unstreitig ist - gleichzeitig der Geschäftsführer der Antragsgegnerin zu 2. Die Antragsgegnerin zu 2. habe gerade deswegen die Patentverletzungen bewusst und willentlich mitverursacht, da nicht ausreichend Vorsorge gegen von anderen vorgenommene Verstöße getroffen worden sei. Die Handlungen des Antragsgegners zu 1. stellten sich auch als Handlungen der Antragsgegnerin zu 2. dar, da die Antragsgegnerin zu 2. dem Antragsgegner zu 1. die streitgegenständlichen Lieferungen und Schleifdienstleistungen durch Bereitstellung von Maschinen, Personal und weiteren Ressourcen ermöglicht habe, so dass sie jedenfalls als Mittäterin angesehen werden könne. Im Übrigen hätten die Antragsgegner die behaupteten Patentverletzungen begangen. Die Antragsgegner hätten Messer nachgeschliffen und auch neue, patentverletzende Kuttermesser geliefert. Bei ihnen seien Kuttermesser gefunden worden, die zwar nur zwei Löcher aufgewiesen hätte, der Kemper seien hingegen Messer mit drei Löchern geliefert worden, so dass die Antragsgegner an der Bereitstellung von streitgegenständlichen Messern mit drei Löchern mitgewirkt hätten.

Das angerufene Gericht sei zuständig, da deutschlandweit Erstbegehungsgefahr bestehen würde.

Wegen des weiteren Sach- und Streitstandes wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen verwiesen.

Gründe

Der gemäß §§ 940, 936, 924 ZPO statthafte Widerspruch hat lediglich teilweise Erfolg. Der Antragstellerin steht der geltend gemachte Unterlassungs- sowie Auskunftsanspruch insoweit nicht zu, als die Antragsgegner eine mittelbare Patentverletzung begangen haben sollen und ein Verfügungsgrund besteht. Im Übrigen ist der Widerspruch unbegründet.

Das angerufene Gericht ist zuständig, § 32 ZPO. Nach § 32 ZPO ist die Zuständigkeit an jedem Ort gegeben, an dem eine Patentverletzung begangen worden ist. Aber auch dann, wenn es noch nicht zu Benutzungshandlungen gekommen ist, kann auf den Gerichtsstand der unerlaubten Handlung zurückgegriffen werden. Er ist überall dort begründet, wo die ernsthafte Gefahr einer drohenden Verletzungshandlung (Erstbegehungsgefahr) besteht. Eine solche ist vorliegend gegeben. Die Antragsgegnerin zu 2., deren Geschäftsführer der Antragsgegner zu 1. ist, bieten im Internet ihre Dienste zum Nachschleifen von Kuttermessern bundesweit an. So wird ausgeführt:

"Nutzen Sie unseren bundesweiten Abholservice für Kuttermesser."

Die Aussage beinhaltet zwar kein Anbieten oder Liefern neuer Messer. Da die Antragsgegnerin zu 2. jedoch auch neue Messer herstellt und verkauft, kann nicht ausgeschlossen werden, dass sie diese auch bundesweit vertreibt. Vor dem Hintergrund der eigenen Werbung der Antragsgegnerin zu 2. ist mithin auch der Einwand der Antragsgegner unbehelflich, PBS-Messer würden nur für Kunden aus Niedersachsen nachgeschliffen. Denn eine entsprechende Einschränkung ergibt sich aus dem Internetauftritt nicht.

I.

1.

Das Verfügungspatent betrifft einen Messerkopf für Fleischkutter mit mehreren Kuttermessern, die über einen Zahnbereich mit einer Treib- oder Haltescheibe in Stufen in Radialrichtung verstellbar verbunden sind.

Ein derartiger Messerkopf ist - so das Verfügungspatent - aus der DE-AS 20 27 429 bekannt. Hierbei sind die Messer an den parallelen Außenrändern mit einer Verzahnung versehen, während eine Gegenverzahnung an den zugeordneten parallelen inneren Seitenwänden von Vorsprüngen der zugehörigen Trennscheibe ausgebildet ist. Die Ausbildung der korrespondierenden Verzahnungen ist jedoch nach den Ausführungen des Verfügungspatentes äußerst schwierig und kostenaufwendig. Darüber hinaus müssen sehr enge Toleranzen eingehalten werden. Um ein Auswechseln bzw. Versetzen der Messer problemfrei zu ermöglichen, muss ein gewisses Spiel vorhanden sein. Dies bedingt wiederum einen lockeren Sitz der Messer, wodurch Auswuchtprobleme wie auch Probleme beim Anfahren und Abbremsen des Messerkopfes entstehen können. Die exakte Einstellung der Messer zum Schüsselrand des Kutters ist erschwert.

Andererseits hat man auch beispielsweise eine Verstelleinrichtung vorgesehen, bei welcher eine stufenlose Nachstellbarkeit durch Radialschrauben bewerkstelligt werden soll. Infolge der hohen Rotationsgeschwindigkeit und der relativ großen Masse der Messer treten jedoch enorme Fliehkräfte auf, die von der Verstelleinrichtung aufgenommen werden müssen. Diese vermag jedoch der außerordentlich hohen Belastung nicht dauerhaft standzuhalten, so dass eine sichere Halterung der Kuttermesser nicht gewährleistet ist.

Ein anderer Weg wird in der DE-OS 28 36 630 beschritten, wonach im Bereich der Mittelbohrung des Messers für die Aufnahme der Messerwelle der Schneide gegenüberliegend eine Anschlagnase vorgesehen ist, die mit der Messerwelle in Anlage steht. Bei einer Reduzierung der radialen Länge des Messers infolge des Nachschleifens trägt man auch die Anschlagnase entsprechend ab, um die radiale Längenreduzierung auszugleichen. Die Justierung der Anschlagnase mit einer Feile, also von Hand, ist umständlich und zeitaufwendig. Außerdem begrenzt eine Anschlagnase das Kuttermesser wohl sehr gut in Richtung der Fliehkraft, aber fixiert das Messer nicht in einer bestimmten Position.

Vor dem Hintergrund dieses Standes der Technik liegt der Erfindung das technische Problem (die Aufgabe) zugrunde, den Messerkopf der eingangs genannten Art so auszugestalten, dass ein sicherer formschlüssiger Eingriff der Messer in ihren Halterungen gewährleistet ist, bei einer gleichzeitigen radialen Verstellbarkeit relativ zum Schüsselrand. Hierzu schlägt das Verfügungspatent in seinem Patentanspruch 1 eine Ausgestaltung mit folgenden Merkmalen vor:

1. Es handelt sich um einen Messerkopf für Fleischkutter

a) mit mehreren Kuttermessern (1) und

b) mit einer Treib- oder Haltescheibe (5);

2. die Kuttermesser sind mit der Treib- oder Haltescheibe verbunden und zwar

a) über mindestens einen Zahnbereich (4) und

b) in Stufen in Radialrichtung verstellbar;

3. der Zahnbereich (4) ist stirnseitig an der Treib- oder Haltescheibe (5) vorgesehen,

4. es sind Haltebolzen (2) vorhanden, die

a) die Kuttermesser (1) durchgreifen,

b) in Verstellrichtung der Kuttermesser (1) versetzbar sind und

c) mit einer entsprechenden Stirnverzahnung (3) in den Zahnbereich der Treib- oder Haltescheibe eingreifen können.

2.

Zwischen den Parteien unstreitig entsprechen die Kuttermesser, welche der Kemper am 12. März 2004 von einem Mitarbeiter geliefert wurden, vollständig den die Kuttermesser betreffenden Merkmalen der vorstehenden Merkmalsanalyse.

Im Streit steht hingegen, ob der Kemper neue Messer geliefert wurden, mithin eine mittelbare Patentverletzung begangen wurde und ob das Liefern und Schleifen gebrauchter Messer Beihilfe zu einer unmittelbaren Patentverletzung darstellt. Im Übrigen steht die Passivlegitimation der Antragsgegnerin zu 2. im Streit.

a) Mittelbare Patentverletzung durch Anbieten und Liefern

Die Antragsgegner haben keine mittelbare Patentverletzung begangen, indem sie neue -geschliffene - Messer an Kemper geliefert haben. Die Antragstellerin, welche für diesen Umstand darlegungs- und beweisbelastet ist, hat ihre pauschale Behauptung, die Antragsgegner hätten neue Messer an die Kemper geliefert nicht substantiiert dargetan und auch nicht vor dem Hintergrund der von den Antragsgegnern in der Widerspruchsbegründung vorgelegten eidesstattlichen Versicherungen des Antragsgegners zu 1. sowie des Auslieferungsfahrers Kuhlmann glaubhaft gemacht.

Die Antragsgegner haben in der Widerspruchsbegründung dargetan, dass keine fabrikneuen Kuttermesser an Kemper geliefert worden seien. Es seien lediglich gebrauchte - nachgeschliffene - Messer zu Kemper am 12. März 2004 gebracht worden. Die Antragstellerin vertritt demgegenüber die Auffassung, dass die Antragsgegner zugestanden hätten, am 12. März 2004 neue, jedoch bereits vorgeschliffene Messer der Kemper geliefert zu haben.

Diese Interpretation des Vorbringens der Antragsgegner durch die Antragstellerin kann nicht nachvollzogen werden. Denn die Antragsgegner haben in ihrem Widerspruchsvorbringen deutlich gemacht, dass keine neue Messer geliefert worden seien. Lediglich zur Widerlegung der Behauptung der Antragstellerin, dass diese gesehen habe, dass neue Messer geliefert worden seien, haben die Antragsgegner vorgetragen, dass neue Messer sowieso nicht an Kemper geliefert würden, denn auch neue Messer würden vorgeschliffen an Kemper geliefert, so dass sich auch auf neuen Messer grundsätzlich Schleifspuren befinden. Damit haben die Antragsgegner jedoch nicht zugestanden, neue Messer geliefert zu haben.

Dass es sich bei der streitgegenständlichen Lieferung vom 12. März 2004 um neue Messer gehandelt haben muss, ergibt sich auch nicht notwendigerweise aus der eidesstattlichen Versicherung von Herrn Saßmannshausen, wo ausgeführt wurde, dass er ca. 24 neue PBS-Kuttermesser in den Kisten gesehen habe. Denn die Antragsgegner haben wiederum deutlich gemacht, dass nach dem Schleifen der Messer diese aufpoliert werden würden, so dass man den Messern nicht unbedingt ansehen könne, dass es sich um gebrauchte Messer handeln würde. Die Antragstellerin hat demgegenüber eingewandt, dass der Mitarbeiter Saßmannshausen dies ohne weiteres habe erkennen können. Woran er dies erkennen konnte, hat sie hingegen nicht dargetan.

Eine mittelbare Patentverletzung durch Anbieten und Liefern neuer Messer ergibt sich auch nicht vor dem Hintergrund des Vorbringens der Antragstellerin, dass bei der Antragsgegnerin zu 2. am 5. Mai 2004 eine Begehung der Geschäftsräume durch die Polizei im Rahmen eines Ermittlungsverfahrens der Staatsanwaltschaft Osnabrück stattgefunden habe und sich aus dem Begehungsbericht (Anlage L 27) ergebe, dass dort Messer vorhanden gewesen seien, die lediglich zwei Löcher aufgewiesen hätten, die Antragsgegner mithin an der Bereitstellung von Messern mit drei Löchern mitgewirkt hätten. Hierfür gibt es keine Anhaltspunkte. Die Antragstellerin hat zum einen nicht dargetan, dass bei der Besichtigung der Geschäftsräume der Antragsgegnerin beobachtet worden wäre, dass ein drittes Loch in die entsprechenden Messer hineingebohrt worden wäre. Zum anderen ist nicht nachvollziehbar, weshalb sich auf Grund des Umstandes, dass der Kemper Messer mit drei Löchern geliefert wurden, ergeben soll, dass die Antragsgegner an der Bereitstellung von Messern mit drei Löchern mitgewirkt hat. Vielmehr kann nicht ausgeschlossen werden, dass Messer mit zwei Löchern bei anderen Messerköpfen Anwendung finden.

Folglich ist der Antrag der Antragstellerin, soweit sie eine mittelbare Verletzung des Klagepatentes geltend macht, zurückzuweisen unter Aufhebung des Beschlusses der Kammer vom 7. April 2004 in diesem Umfang.

b) Beihilfe zu einer unmittelbaren Patentverletzung

Der Antragsgegner zu 1. hat hingegen Beihilfe zu einer unmittelbaren Patentverletzung geleistet, § 9 PatG. Denn das Nachschleifen gebrauchter Kuttermesser stellt eine Beihilfe zu einer unmittelbaren Patentverletzung dar.

Der darlegungs- und beweisbelastete Antragsgegner zu 1. hat trotz der Ausführungen der Kammer im Beschluss vom 10. Mai 2004, wonach der Antragsgegner zu 1. nicht dargetan habe, dass die von ihm nachgeschliffenen Messer von der Antragstellerin selbst oder über einen mit ihrer Zustimmung handelnden Dritten in den Verkehr gelangt sind, keine Tatsachen mehr vorgetragen, aus denen sich ergeben könnte, dass die Messer, welche nachgeschliffen wurden, rechtmäßig in den Verkehr gelangt sind, mithin Erschöpfung eingetreten ist. Lediglich bei solchen Messern, bei denen Erschöpfung eingetreten ist, darf der berechtigte Inhaber im Rahmen seines Rechtes zum bestimmungsgemäßen Gebrauch Ausbesserungsmaßnahmen selbst vornehmen bzw. vornehmen lassen.

Es ist anerkannt, dass das Ausschlußrecht des Patentinhabers grundsätzlich verbraucht ist durch den Verkauf der patentierten Vorrichtung, durch den er Lohn für seine Verbindung erhält. Nach dem Grundsatz der Erschöpfung des Patentrechts wird jedes patentgeschützte Erzeugnis, das einmal berechtigterweise in den Verkehr gelangt ist, gemeinfrei benutzbar. Der Erwerber einer gemeinfrei gewordenen Vorrichtung kann über sie in jeder Hinsicht frei verfügen und sie demgemäß auch ungehindert gebrauchen. Das Recht zum bestimmungsgemäßen Gebrauch und zur ungehinderten Nutzung der mit Zustimmung des Patentinhabers in den Verkehr gelangten geschützten Erzeugnisse umfaßt dabei alle üblichen Maßnahmen zur Inbetriebnahme, zum Inbetriebhalten und zur Pflege der geschützten Vorrichtung. Hierzu rechnen auch alle Ausbesserungen, soweit sie nicht unter den Begriff der Neuherstellung fallen (vgl. BGH GRUR 1959, 232, 234 - Förderrinne; GRUR 1973, 518, 520 - Spielautomaten II; OLG Düsseldorf GRUR 1938, 771, 775 - Treibscheibenausfütterung; Kammer GRUR 1988, 116, 119 - Ausflußschieberverschluß; Entsch. 1997, 25, 28 - Klemmhalter; Benkard/Bruchhausen, Patentgesetz, 9. Aufl., § 9 PatG Rdnr. 39).

Unter Beachtung dieser Grundsätze liegt in dem Nachschleifen der Messer durch den Antragsgegner zu 1. zwar eine Reparatur bzw. Ausbesserung und keine verbotene Neuherstellung (§ 9 Satz 2 Nr. 1 PatG) des durch das Verfügungspatent auch geschützten Kuttermesser. Denn das Klagepatent betrifft den sicheren formschlüssigen Eingriff der Kuttermesser in ihre Halterungen bei gleichzeitiger radialer Verstellbarkeit, relativ zum Schüsselrand ist, während die den Antragsgegnern vorgeworfene Handlung lediglich in dem Nachschleifen von bereits in Verkehr gebrachten Messern liegt. Aus dem Vorbringen der Antragsgegner ergeben sich jedoch keine Anhaltspunkte, dass die nachgeschliffenen Messer mit Zustimmung der Antragstellerin in den Verkehr gelangt sind.

Die Antragsgegner haben lediglich dargetan, dass es sich um Messer gehandelt habe, die im Eigentum der Kemper stehen. Die Eigentumsverhältnisse an den Messer sind für das Vorliegen einer rechtmäßigen/rechtswidrigen Benutzung des Verfügungspatentes jedoch ohne Relevanz. Für die Frage einer rechtmäßigen Benutzung kommt es allein darauf an, ob die patentgeschützte Vorrichtung mit Zustimmung durch den Schutzrechtsinhaber oder einen berechtigten Dritten in den Verkehr gelangt ist.

Das Schleifen der Ersatzmesser ist erforderlich, damit Kemper die Messer zum bestimmungsgemäßen Einsatz in den PBS-Messerköpfen der von der Antragstellerin gelieferten Fleischkutter gebrauchen kann. Der Antragsgegner zu 1), der zugleich Geschäftsführer der Antragsgegnerin zu 2) ist, hatte zudem Kenntnis davon, dass die nachgeschliffenen Kuttermesser zum Einbau in die PBS-Messerköpfe von Kemper bestimmt sind.

Soweit der Antragsgegner zu 1. behauptet, dass die Kuttermesser nicht nur mit PBS-Messerköpfen verwendet werden könnten, ist das entsprechende Vorbringen weder hinreichend konkretisiert noch glaubhaft gemacht worden. Dem Antragsgegner zu 1. hätte es insoweit oblegen darzutun, an welchen Messerköpfen die PBS-Kuttermesser auch verwendet werden können.

c) Passivlegitimation der Antragsgegnerin zu 2.

Die Antragsgegnerin zu 2. ist - entgegen der Ausführungen der Kammer in dem Einstellungsbeschluss vom 10. Mai 2004 - passivlegitimiert. Die Antragstellerin hat nunmehr konkret dargetan, dass die Antragsgegnerin zu 2. nicht ausreichend Vorsorge gegen von dem Antragsgegner zu 1. vorgenommene Verstöße getroffen hat.

Als Verletzer verantwortlich ("passivlegitimiert") ist nicht nur derjenige, der die geschützte Erfindung rechtswidrig benutzt, sondern auch derjenige, der sich - sei es als Mittäter, Anstifter oder Gehilfe - an den Verletzungshandlungen beteiligt (Benkard/Rogge, Patentgesetz, 9. Aufl. § 139 PatG Rdnr. 21). In grenzüberschreitenden Fällen ist daher auch ein im Ausland ansässiger Lieferant für die Verletzung inländischer Patentrecht verantwortlich, wenn er die patentverletzenden Vorrichtungen in Kenntnis des Klagepatentes und in Kenntnis des Bestimmungslandes liefert und damit den inländischen Vertrieb bewusst und willentlich mitverursacht (BGH, GRUR 2002, 599 - Funkuhr). Nichts anderes kann für ein inländisches Unternehmen gelten, welches dem Verletzer - wie hier dem Antragsgegner zu 1. als Einzelkaufmann und Geschäftsführer der Antragsgegnerin zu 2. - wissentlich zumindest Mitarbeiter zur Vornahme patentverletzender Handlungen zur Verfügung stellt.

Die Antragstellerin hat dargetan und glaubhaft gemacht, dass die Antragsgegnerin zu 2. dem Antragsgegner zu 1. die streitgegenständlichen Lieferungen und Schleifdienstleistungen jedenfalls durch Bereitstellen von Personal und möglicherweise weiteren Ressourcen ermöglicht. Wie sich aus der als Anlage L 23 vorgelegten eidesstattlichen Versicherung von Frau Damer ergibt, meldete sich bei einem am 21. Mai 2004 durchgeführten Testanruf unter der Telephonnummer des Antragsgegner zu 1., welche auf dem Lieferschein vom 12. März 2004 (Anlage 2) angegeben war, ein Herr Münch. Frau Damer - die Anruferin - fragte diesen, ob sie mit der Scherer GmbH - die Antragsgegnerin zu 2. - verbunden sei, was von Herrn Münch bestätigt wurde. Dieser gab als Firmenadresse dann auch die identische Adresse wie diejenige des Antragsgegners zu 1. an. Hieraus ergibt sich, dass die Antragsgegnerin zu 2. jedenfalls Personal gemeinsam mit dem Antragsgegner zu 1. nutzt. Dass Herr Münch nicht auch für die Antragsgegnerin zu 2. tätig ist, wurde von den Antragsgegnern nicht hinreichend bestritten. Sie haben zwar eine Meldung zur Sozialversicherung hinsichtlich des Herrn Münch vorgelegt. In dem Adresskopf ist auch der Antragsgegner zu 1. genannt. Hieraus ergibt sich jedoch nicht notwendig, dass auch der Antragsgegner zu 1. der Arbeitgeber des Herrn Münch ist. Denn der Antragsgegner zu 1. ist auch der Geschäftsführer der Antragsgegnerin zu 2., was seine Nennung als Absender erklären kann. Im Übrigen wird der konkrete Arbeitgeber in der Meldung nicht genannt. Es ist in der Meldung zwar die Betriebsnummer des Arbeitgebers angegeben. Ob es sich hierbei jedoch um die Betriebsnummer des Antragsgegners zu 1. handelt wurde weder dargetan noch glaubhaft gemacht. Auch auf Nachfragen des Gerichts im Termin wurden zudem nicht - auch nicht auszugsweise - die Arbeitsverträge der Herren Kuhlmann und Münch vorgelegt.

II.

Es besteht ein Verfügungsgrund zugunsten der Antragstellerin. Als Verfügungsgrund fordert die einstweilige Verfügung die Dringlichkeit der einstweiligen Regelung. Durch Veränderung des bestehenden Zustandes muss entweder die Verwirklichung der Rechte des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden können (§ 935 ZPO) oder die Regelung muss zur Abwendung wesentlicher Nachteile, zur Verhinderung drohender Gewalt oder aus anderen Gründen nötig erscheinen (§ 945 ZPO) (Busse/Keukenschrijver, PatG, § 143 Rdnr. 326). Diese Prüfung erfordert u.a. eine Berücksichtigung der Interessen des Antragsgegners, die gegen die Interessen des Antragstellers abgewogen werden müssen (OLG Düsseldorf, Mitt. 1982, 230 - Warmhaltekanne; GRUR 1983, 79, 80 - AHF-Konzentrat; Benkard/Rogge, PatG, 9. Aufl. § 139 Rdnr. 153). Ist der Verletzungstatbestand glaubhaft gemacht - wie hier jedenfalls teilweise - und bestehen keine durchgreifenden Zweifel an der Rechtsbeständigkeit des Schutzrechtes, haben grundsätzlich die Interessen des Verletzten Vorrang, auch wenn die einstweilige Verfügung mit einschneidenden Folgen für den Verletzer verbunden ist (Meier-Beck, GRUR 1988, 861, 866).

Die vorstehenden Erwägungen zugrundelegend bestehen an der Dringlichkeit einer einstweiligen Regelung zugunsten der Antragstellerin keine durchgreifenden Bedenken. Es liegen keine Zweifel hinsichtlich der Rechtsbeständigkeit des Verfügungspatentes vor. Einwendungen hiergegen haben die Antragsgegner in ihrer Widerspruchsbegründung nicht vorgetragen.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 92 Abs. 1 ZPO.

Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 708 Nr. 6, 710, 108 ZPO.

Dr. Grabinski

Richter am LG Matz

Klepsch

ist krankheitsbedingt an der

Unterschriftleistung gehindert

Dr. Grabinski






LG Düsseldorf:
Urteil v. 05.08.2004
Az: 4a O 143/04


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