Amtsgericht Düsseldorf:
Urteil vom 27. November 2003
Aktenzeichen: 57 C 9763/03

(AG Düsseldorf: Urteil v. 27.11.2003, Az.: 57 C 9763/03)

Tenor

hat das Amtsgericht Düsseldorf

im vereinfachten Verfahren gem. § 495 a ZPO am 27.11.2003

durch die Richterin am Amtsgericht X

für R e c h t erkannt:

Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 148,92 EUR nebst Zinsen

in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 23.11.2001

sowie 7,67 EUR zu zahlen.

Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Gründe

Die Klage ist begründet.

Der Klageanspruch folgt aus § 97 UrhG.

Die Beklagte ließ in dem Gewerbebetrieb A in N in der Zeit vom 01.12.2000 bis zum 31.05.2001 Hintergrundmusik mittels Radio öffentlich wiedergeben, ohne bei der Klägerin zuvor die entsprechenden Nutzungsrechte vertraglich erworben zu haben.

Die Einwendungen der Beklagten sind unbeachtlich. Sie behauptet, sie gäbe nur türkische Radiosender über Lautsprecher wieder. Jedoch auch die Urheberrechte der türkischen Künstler nimmt die Klägerin aufgrund der Gegenseitigkeitsverträge mit ausländischen Verwertungsgesellschaften wahr.

In Anbetracht des von der X verwalteten umfassenden Repertoires besteht eine tatsächliche Vermutung, dass die X Inhaberin der kleinen Aufführungsrechte für sämtliche Werke der Tanz- und Unterhaltungsmusik ist und dass diese Werke auch urheberrechtlich geschützt sind (BGHZ 95, 274, 276, 285, 288 ff.). Vermutungsbasis ist das nahezu lückenlose Repertoire der X hinsichtlich der einschlägigen Rechte aufgrund der abgeschlossenen Gegenseitigkeitsverträge mit ausländischen Verwertungsgesellschaften auch an ausländischen Musikwerken. Dies gilt auch für türkische Werke. Die Beklagte kann diese Vermutung nur dadurch entkräften, dass er jedes von ihm genutzte Werk einzeln und konkret benennt, damit die X prüfen kann, ob es urheberrechtlich geschützt ist und zu dem von ihr wahrgenommenen Repertoire gehört (BGH NJW 1986, 1249, 1250). Dies ist nur möglich, wenn für jedes der wiedergegebenen Musikstücke jeweils der Titel, Komponist, Textdichter und soweit vorhanden Musikverleger und Bearbeiter des Stückes benannt werden.

Trotz gerichtlichen Hinweises erklärte sich die Beklagte nur zu drei von ihr wiedergegebenen Musikstücken, nicht jedoch zu allen.

Die Klägerin hat deshalb entsprechend ihren Tarifen Anspruch auf Schadensersatz nebst Kontrollzuschlag in der geltend gemachten Höhe.

Sollte der Vortrag der Beklagten dahin ausgelegt werden sollen, dass nicht in dem gesamten oben genannten Zeitraum Musik wiedergegeben worden sei, so ist der Vortrag unsubstantiiert und damit unbeachtlich. Daten werden nicht genannt.

Der Zinsanspruch beruht auf §§ 291, 288 BGB.

Die Mahnkosten sind als Verzugsschaden gem. §§ 286 Abs. 1, 284 f. BGB zu ersetzen.

Die Entscheidung über die Kosten des Verfahrens sowie die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 91 Abs. 1 S. 1, 708 Nr. 11, 713 ZPO.

Streitwert: 148,92 EUR






AG Düsseldorf:
Urteil v. 27.11.2003
Az: 57 C 9763/03


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