Amtsgericht Aachen:
Urteil vom 22. März 2005
Aktenzeichen: 80 C 633/04

(AG Aachen: Urteil v. 22.03.2005, Az.: 80 C 633/04)

Tenor

Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 130,86 € nebst 5 % Zinsen über dem Basiszins seit dem 26.10.2004 zu zahlen.

Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand

Von der Darstellung des Sach- und Streitstandes wird nach §§ 313 a), 511 ZPO abgesehen.

Gründe

I.

Die zulässige Klage ist begründet.

1.

Der Klägerin steht gegen die Beklagte, die unstreitig für die Folgen des Unfalls vom 04.09.2004 haftet, gemäß §§ 7 StVG, 823 Abs.1 BGB, 3 Nr.1 PflVG, 249 ff. BGB in Verbindung mit den Regelungen des RVG ein Anspruch auf Zahlung restlichen Anwaltshonorars in Höhe von 125,86 € zu.

Soweit der Prozessbevollmächtigte der Klägerin für seine Tätigkeit nach Maßgabe der Gebührenrechnung vom 18.10.2004 (Bl. 46 GA) eine Geschäftsgebühr in Höhe von 1,3 nach Nr.2400 VV, § 2 Abs.2, 14 RVG in Ansatz gebracht, so ist dies nicht zu beanstanden. Gemäß § 14 Abs.1 Satz1 RVG bstimmt bei Rahmengebühren der Rechtsanwalt seine Gebühr im Einzelfall unter Berücksichtigung aller Umstände nach billigem Ermessen, wobei die Gebühr, wenn sie von einem Dritten zu erstatten ist, nicht verbindlich ist, wenn sie unbillig ist. Von einer Unbilligkeit der abgerechnenten 1,3 Gebühr war aber im vorliegenden Fall nicht auszugehen.

Dabei kam es nicht darauf an, ob für durchschnittliche Verkehrsunfälle, wie von der Beklagten offenbar durch Bezugnahme auf die der Klageerwiderung beigefügten Urteile der Amtsgerichte Chemnitz, Gronau, Mitte und Mainz vertreten, eine 1,0 Gebühr billigem Ermessen enspricht. Denn darüber, ob es sich bei dem vorliegenden Verkehrusunfall um einen solchen durchschnittlicher Art handelte, hatte das Gericht nicht zu entscheiden. Vielmehr kam es allein darauf an, ob der Ansatz der von den Prozessbevollmächtigten der Klägerin geltend gemachten 1,3 Gebühr unbillig im Sinne des § 14 Abs.1 Satz1 RVG ist. Hierbei war zu berücksichtigen, dass die Vorschrift dem Rechtsanwalt bei der Bestimmung der Gebühr ein Ermessen zuzubilligt (wie auch § 12 Abs.1 BRAGO), so dass die in Ansatz gebrachte Gebühr auch dann verbindlich ist, wenn sie eine gewisse Toleranzgrenze nicht überschreitet. In diesem Zusammenhang schließt sich das Gericht der Auffassung an, die dem Rechtsanwalt bei der Bestimmung seiner Vergütung nach § 315 Abs.1 BGB ein Ermessen einräumt, das erst erst dann in unzulässiger Weise ausgeübt wurde, wenn ein 20 % iger Toleranzbereich überschritten ist (AG Brühl, NZV 2004, 416; AG Düsseldorf, AGS 2004, 191). Diese Grenze hat der Prozessbevollmächtigte der Klägerin bei der Bestimmung einer 1,3 Gebühr nicht überschritten.

Nach § 14 RVG bestimmt der Rechtsanwalt bei Rahmengebühren die Gebühr unter Berücksichtigung aller Umstände. Dabei hat er den Umfang und die Schwierigkeit der anwaltlichen Tätigkeit, die Bedeutung der Angelegenheit sowie die Einkommens- und Vermögensverhältnisse des Auftraggebers zu berücksichtigen. Nach dem insofern anwendbaren VV 2400 beträgt die Mittelgebühr 1,5 (Madert in Schmidt/Eicken/Madert, RVG, 16. Auflage, § 14 RVG, Rn. 31), die zur konkreten billigen Gebühr in Nomalfällen werden soll (Madert, aaO, § 14 RVG, Rn.29). Jedoch kann der Rechtsanwalt nach VV 2400 eine Gebühr von mehr als 1,3 nur dann fordern, wenn die Tätigkeit umfangreich oder schwierig war. Dabei handelt es sich um die sogenannte "Schwellengebühr", die es nur dann erlaubt, eine höhere Gebühr zu verlangen, wenn alternativ die Angelegneheit umfangreich oder schwierig war. Da hier seitens der Klägerin nur die 1,3 Gebühr gefordert wurde, kam es darauf an, ob diese nach den Bemessungskriterien des § 14 RVG unbillig war.

Die Bestimmung der abgerechneten Gebühr mit 1,3 entspricht billigem Ermessen. Der Prozessbevollmächtigte hatte den zeitlichen Aufwand durch das übernommene Mandat und die Schwierigkeit der Angelegenheit zu berücksichtigen. In diesem Zusammenhang war es nicht ermessenfehlerhaft eine gemeinsame Besprechung mit der Mandantin zu berücksichtigen, sowie das Erfordernis mit dem Zeugen L. hinsichtlich des Herganges des Unfalles Rücksprache zu nehmen. Hierbei hatte der Prozessbevollmächtigte zu überprüfen, in welcher Weise gegebenenfalls eine Quotierung geboten ist. Hierbei hatte er auch zu erwägen, wie der Sachschaden gegenüber der Beklagten geltend gemacht werden soll und dies mit der Mandantin zu erörtern. Zudem musste er auch mit dem Sachverständigen Rücksprache halten und für die Begleichung seiner Rechnung Sorge tragen. Da hier das Gutachten erst auf Veranlassung des Prozessbevollmächtigten eingeholt worden war, musste dieses wiederum mit der Mandantin besprochen werden und weitere Fragen, insbesondere auch die Berücksichtigung des Restwertes erläutert werden. Neben der Überprüfung des Sachverständigengutachtens hat der Rechtsanwalt eine sämtliche Schadenspositionen umfassende Zahlungsaufforderung für seine Mandantin gefertigt. Zudem musste der Prozessbevollmächtigte wegen der Kürzung der Auslagenpauschale erneut mit der Beklagten korrespondieren. Ebenso war mit der Mandantin Rücksprache zu nehmen, dass nach Anschaffung eines Ersatzfahrzeuges Nutzungsausfall nicht geltend gemacht werden kann.

Im Hinblick auf diese Tätigkeiten und den Schwierigkeitsgrad der Angelegenheit konnte der Rechtsanwalt ermessensfehlerfrei eine 1,3 Gebühr in Ansatz bringen. Im vorliegenden Fall war zudem zu berücksichtigen, dass eine Besprechung mit einem Zeugen stattgefunden hat, die nach § 118 Abs.1 Nr.2 BRAGO eine zusätzliche Besprechungsgebühr ausgelöst hätte. Insofern führt die Geltung des RVG im vorliegenden Fall auch nicht, wie von der Beklagten dargetan, zu einer erheblichen Mehrbelastung der Versichertengemeinschaft.

Mithin ergibt sich folgender berechtigter Gebührenanspruch des Bevollmächtigten der Klägerin aus einem Gegenstandswert von 3.038,01 €:

( Geschäftsgebühr Nr.2400 VV: 282,10 €

( Post- und Telekommunikationsentgelt Nr. 7200 VV: 20,00 €

( 1 Ablichtung Nr. 7000 VV: 0,50 €

( Mehrwertsteuer Nr. 7008 VV: 48,42 €

Gesamt: 351,02 €

Da die Beklagte hierauf 225,16 € zahlte, stand der Klägerin noch ein restlicher Anspruch in Höhe von 125,86 € zu.

Das Gericht war nach der Sachlage nicht verpflichtet, zur Schätzung der Höhe der Rahmengebühr ein Gutachten der Rechtsanwaltskammer einzuholen, da es sich um einen rechtsstreit zwischen Geschädigten und Schädiger, bzw. dessen Haftpflichtversicherer handelt (OLG Hamm, ZVS 1992, 23).

2.

Im Hinblick auf die Auslagenpauschale hält das Gericht einen Betrag von 25,00 € für angemessen (§ 287 ZPO), so dass seitens der Beklagten weitere 5,00 € zu zahlen waren.

3.

Die Zinsentscheidung folgt aus §§ 288 Abs.1, 286 BGB.

II.

Die prozessualen Nebenentscheidungen folgen aus §§ 91 Abs.1, 708 Nr.11, 711, 713 ZPO.

Die Berufung war nicht zuzulassen, da die Voraussetzungen des § 511 Abs.4 ZPO nicht vorliegen. Eine Entscheidung der Berufungsinstanz ist insbesondere schon deshalb nicht erforderlich, weil der Gesetzgeber einen weiten Gebührenrahmen von 0,5 bis 2,5 festgesetzt hat. Mithin kann von einem bestimmten Ersatz für eine bestimmte Tätigkeit (Verkehrsunfall) nicht die rede sein. Vielmehr ist jeder Fall nach dem neuen Gebührenrecht des RVG ein Einzelfall.

III.

Streitwert: 130,86 €






AG Aachen:
Urteil v. 22.03.2005
Az: 80 C 633/04


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