Bundesgerichtshof:
Beschluss vom 14. September 2000
Aktenzeichen: IX ZR 444/98

(BGH: Beschluss v. 14.09.2000, Az.: IX ZR 444/98)

Tenor

Die Revision des Klägers gegen das Urteil des 27. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Hamm vom 12. Mai 1998 wird nicht angenommen.

Der Kläger trägt die Kosten des Revisionsverfahrens.

Streitwert für die Revisionsinstanz: 29.250.000 DM

Gründe

Die Sache hat keine grundsätzliche Bedeutung und ist im Ergebnis richtig entschieden (§ 554 b Abs. 1 ZPO).

Die Weggabe der als solche -unter Berücksichtigung der Kaufpreisverbindlichkeit der K. S.A. -wertlosen Aktien aus dem Vermögen der Gemeinschuldnerin erfüllte für sich allein weder den Tatbestand der konkursrechtlichen Anfechtungsvorschriften noch den des § 57 AktG (zum Anfechtungsrecht vgl. BGH, Urt. v. 5. Dezember 1985 - IX ZR 165/84, NJW-RR 1986, 536, 538). Welche Ansprüche sich aus einer Verwertung der Fahrscheinautomaten durchdie Beklagte ergeben könnten, ist ohne Bedeutung, weil es für einen solchen Sachverhalt an einem substantiierten Tatsachenvortrag des Klägers fehlt.

Im übrigen läßt das Berufungsurteil keine Rechtsfehler erkennen.






BGH:
Beschluss v. 14.09.2000
Az: IX ZR 444/98


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