Es wird festgestellt, dass der Kläger gegenüber der Beklagten nicht verpflichtet ist,
1. eine schriftliche Unterlassungserklärung des Inhalts abzugeben, es bei Meidung einer Vertragsstrafe von € 5.100,00 für jeden fall der Zuwiderhandlung unter Ausschluss des Fortsetzungszusammenhangs zu unterlassen, die Beklagte zum Zwecke der Werbung/Info und/oder Befragung auf einem gemäß § 7 UWG verbotenen Wege anzusprechen und/oder durch Dritte auf diese Weise ansprechen zu lassen.
2. Eine schriftliche Unterlassungserklärung des Inhalts abzugeben, es bei Meidung einer Vertragsstrafe von € 5.100,00 für jeden Fall der Zuwiderhandlung zu unterlassen, an alle E-Mailadressen der Beklagten Werbenachrichten per E-Mail zu versenden, es sei denn, der Unterzeichner hat zuvor dem Versand ausdrücklich zugestimmt oder es hat zuvor eine Geschäftsbeziehung bestanden.
3. Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.
4. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
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