Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen:
Beschluss vom 6. Oktober 2010
Aktenzeichen: 18 E 1103/10

(OVG Nordrhein-Westfalen: Beschluss v. 06.10.2010, Az.: 18 E 1103/10)




Zusammenfassung der Gerichtsentscheidung

Das Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen hat in einem Beschluss vom 6. Oktober 2010 (Aktenzeichen 18 E 1103/10) eine Beschwerde zurückgewiesen. Die Kläger müssen die Kosten des Beschwerdeverfahrens tragen.

Das Verwaltungsgericht hat zu Recht die Erinnerung gegen die Festsetzung der vom Beklagten zu erstattenden Kosten zurückgewiesen. Es sind weder eine Termins- noch eine Einigungs- oder Erledigungsgebühr entstanden.

Die Kläger haben keinen Anspruch auf Erstattung einer Terminsgebühr gemäß Nr. 3104 VV-RVG. Nach Vorbemerkung 3 Abs. 3 VV-RVG entsteht diese Gebühr grundsätzlich nur, wenn ein Rechtsanwalt einen Verhandlungs-, Erörterungs- oder Beweisaufnahmetermin wahrnimmt oder an Besprechungen zur Vermeidung oder Erledigung des Verfahrens teilnimmt. Ein solcher Termin hat jedoch nicht stattgefunden und wird von den Klägern auch nicht behauptet. Auch ein Ausnahmefall, in dem eine Terminsgebühr entsteht, obwohl kein Gerichtstermin durchgeführt wurde, liegt nicht vor.

Eine Einigungsgebühr gemäß Nr. 1000,1003 VV-RVG ist ebenfalls nicht entstanden. Die Kläger haben dem nicht widersprochen.

Auch eine Erledigungsgebühr nach Nr. 1002 VV-RVG hat das Verwaltungsgericht zu Recht nicht festgesetzt. Diese Gebühr entsteht, wenn sich eine Rechtssache ganz oder teilweise nach Aufhebung oder Änderung des angefochtenen Verwaltungsakts durch anwaltliche Mitwirkung erledigt. Eine Mitwirkung des Anwalts an der Erledigung des Verfahrens ist hier jedoch nicht erkennbar.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Der Beschluss ist unanfechtbar gemäß § 152 Abs. 1 VwGO.




Die Gerichtsentscheidung im Volltext:

OVG Nordrhein-Westfalen: Beschluss v. 06.10.2010, Az: 18 E 1103/10


Tenor

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Die Kläger tragen die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Gründe

Die Beschwerde ist unbegründet. Das Verwaltungsgericht hat zu Recht die Erinnerung (§§ 151,165 VwGO) gegen die Festsetzung der vom Beklagten nach § 164 VwGO zu erstattenden Kosten zurückgewiesen. Es ist weder eine Termins- noch eine Einigungs- oder eine Erledigungsgebühr entstanden.

Die Kläger haben keinen Anspruch auf Erstattung einer Terminsgebühr (Nr. 3104 VV-RVG). Das Verwaltungsgericht hat zutreffend ausgeführt, dass nach Vorbemerkung 3 Abs. 3 VV-RVG diese Gebühr grundsätzlich nur entsteht, wenn ein Rechtsanwalt einen Verhandlungs-, Erörterungs- oder Beweisaufnahmetermin wahrnimmt oder an auf die Vermeidung oder Erledigung des Verfahrens gerichteten Besprechungen teilnimmt, wobei jedoch Besprechungen mit dem Auftraggeber nicht ausreichen. Dass ein solcher Termin stattgefunden hat, ist nicht erkennbar und wird von den Klägern auch nicht geltend gemacht. Auch einer der in Nr. 3104 Abs. 1 VV-RVG genannten Ausnahmefälle, in denen eine Terminsgebühr entsteht, obwohl ein Gerichtstermin nicht durchgeführt wurde, liegt nicht vor. Insbesondere ist, indem das Verwaltungsgericht nach § 161 Abs. 2 VwGO durch Beschluss über die Kosten des in der Hauptsache erledigten Verfahrens entschieden hat, nicht im Sinne von Nr. 1 dieser Vorschrift ohne mündliche Verhandlung entschieden worden. Entgegen der Ansicht des Klägers ist das nicht stets dann der Fall, wenn ein gerichtliches Verfahren, für das grundsätzlich eine mündliche Verhandlung vorgeschrieben ist, endet, ohne dass eine solche stattgefunden hat. Erforderlich ist vielmehr, dass die Entscheidung, vor deren Ergehen das Gesetz grundsätzlich eine mündliche Verhandlung vorsieht (im Verwaltungsprozess: das Urteil), ausnahmsweise (im Einverständnis mit den Beteiligen oder aufgrund gesetzlicher Ausnahmevorschriften) getroffen wurde, ohne dass eine mündliche Verhandlung stattgefunden hat. Diese Regelung soll zu einer Entlastung der Gerichte beitragen. Es soll verhindert werden, dass Rechtsanwälte in Verfahren, die sich für eine Entscheidung ohne mündliche Verhandlung eignen, nur deshalb ihre Zustimmung hierzu versagen, weil die Durchführung einer mündlichen Verhandlung für sie mit finanziellen Vorteilen verbunden wäre. Derselbe Regelungszweck liegt Nr. 3104 Abs. 1 Nr. 2 VV-RVG zugrunde, der verhindern soll, dass nach Ergehen eines Gerichtsbescheids allein aus finanziellen Gründen die Durchführung einer mündlichen Verhandlung beantragt wird. Die gegenteilige Auffassung der Kläger hätte die vom Gesetzgeber offensichtlich nicht gewollte Folge, dass in allen Klageverfahren eine Terminsgebühr nach Nr. 3104 Abs. 1 VV-RVG anfiele.

Eine Einigungsgebühr (Nr. 1000,1003 VV-RVG) ist ebenfalls nicht entstanden. Zur Begründung wird gemäß § 122 Abs. 2 Satz 3 VwGO auf die zutreffenden Ausführungen im angegriffenen Beschluss des Verwaltungsgerichts Bezug genommen, denen die Kläger mit ihrer Beschwerde nicht entgegengetreten sind.

Auch eine Erledigungsgebühr nach Nr. 1002 VV-RVG hat das Verwaltungsgericht zurecht nicht festgesetzt. Sie entsteht, wenn sich eine Rechtssache ganz oder teilweise nach Aufhebung oder Änderung des mit einem Rechtsbehelf angefochtenen Verwaltungsakts durch die anwaltliche Mitwirkung erledigt. Das Gleiche gilt, wenn sich eine Rechtssache ganz oder teilweise durch den Erlass eines bisher abgelehnten Verwaltungsakts erledigt. Hier fehlt es an der für eine Erledigungsgebühr erforderlichen Mitwirkung des Bevollmächtigten an der Erledigung des Verfahrens.

Eine Mitwirkung bei der Erledigung setzt nach der Senatsrechtsprechung,

vgl. Senatsbeschluss vom 1. Oktober 2009 18 E 114/09 , m. w. N.,

eine besondere, auf die Beilegung der Sache ohne Entscheidung gerichtete Tätigkeit voraus, die zur Erledigung nicht unwesentlich beigetragen hat. Eine solche Mitwirkung war bereits auf der Grundlage des § 24 BRAGO, dem die nunmehr geltende Regelung der Nr. 1002 VV-RVG entspricht, erforderlich und nur anerkannt, wenn der Bevollmächtigte an der Erledigung durch eine Tätigkeit in einem Umfang mitgewirkt hatte, die über das hinausging, was von ihm allgemein im Rahmen seiner Bevollmächtigung zu erwarten war. Es mussten besondere Bemühungen des Rechtsanwalts mit dem Ziel einer außergerichtlichen Erledigung vorangegangen sein. An diesen Anforderungen für die Entstehung der Erledigungsgebühr nach § 24 BRAGO ist auch auf der Grundlage der Nr. 1002 VV-RVG festzuhalten. Mit der Formulierung "durch die anwaltliche Mitwirkung" bringt diese Vorschrift noch deutlicher als § 24 BRAGO zum Ausdruck, dass es für das Entstehen der Erledigungsgebühr einer gerade für die Erledigung ursächlichen anwaltlichen Mitwirkung bedarf. Die Erledigungsgebühr stellt sich als eine Art Ersatz für die Vergleichsgebühr dar. Sie ist eine Erfolgsgebühr, die das besondere Bemühen des Rechtsanwalts um eine außergerichtliche Erledigung der Sache (im jeweiligen Verfahren) honorieren soll. Es ist daher ein "besonderes Bemühen" des Rechtsanwalts um eine außergerichtliche Erledigung des Rechtsstreits zu verlangen - sei es durch Einwirkung auf seinen Mandanten oder auf die Behörde -, das über das Maß hinausgeht, das schon durch den allgemeinen Gebührentatbestand für das anwaltliche Auftreten im gerichtlichen Verfahren abgegolten wird. Dabei gehört es im Rahmen eines Gerichtsverfahrens zu den ohne Weiteres erfassten Aufgaben eines Rechtsanwalts, den Standpunkt seiner Partei bestmöglich vorzutragen und seinem Mandanten zu einem verfahrensmäßig angemessenen Vorgehen zu raten.

Die für die Erledigung ursächliche anwaltliche Mitwirkung muss in dem Verfahren erfolgt sein, in dem der Rechtsanwalt den Anspruch auf die Erledigungsgebühr geltend macht. Ein Tätigwerden außerhalb dieses Verfahrens (z.B. in einem Parallelverfahren desselben Mandanten vor einer anderen Behörde bzw. einem anderen Gericht oder in Sachen eines anderen Mandanten) kann eine Erledigungsgebühr auch dann nicht auslösen, wenn die Tätigkeit in dem anderen Verfahren die Erledigung des Verfahrens, für das eine Erledigungsgebühr geltend gemacht wird, herbeigeführt hat. Nr. 1002 VV-RVG liegt - wie dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz insgesamt - eine streng verfahrensbezogene Betrachtung zugrunde. Die Vorschrift stellt darauf ab, dass sich "eine Rechtssache" nach Aufhebung oder Änderung des angefochtenen Verwaltungsaktes bzw. durch Erlass des bisher abgelehnten Verwaltungsakts durch anwaltliche Mitwirkung erledigt hat, und macht so deutlich, dass die Erledigungsgebühr nur auf jeden einzelnen Rechtsstreit bezogen werden kann. Diese Auslegung führt auch nicht zu unbilligen Ergebnissen. Der Rechtsanwalt erhält für seine Tätigkeiten, die die Erledigung bewirkt haben, in dem Verfahren eine angemessene Vergütung, in dem er sie entfaltet hat. Wenn die Tätigkeit in anderen Verfahren, die durch die hierfür entstandenen Gebühren abgegolten ist, auch eine Erledigungsgebühr in weiteren Verfahren entstehen ließe, auf die sie mittelbare Auswirkungen hat, hätte dies eine durch nichts gerechtfertigte zusätzliche Vergütung für dieselbe Tätigkeit zur Folge.

Vgl. Hamb. OVG, Beschluss vom 16. November 1993 Bs VII 120/93 , NVwZ-RR 1994, 621; VG Aachen, Beschluss vom 9. Oktober 2009 8 K 216/07 .

Ausgehend von diesen Grundsätzen sind keine Bemühungen des Prozessbevollmächtigten erkennbar, die als ausreichende Mitwirkungshandlung im dargelegten Sinn verstanden werden könnten. Soweit der Prozessbevollmächtigte darauf hinweist, für die Kläger Asylverfahren betrieben und weitere Anträge auf Erteilung von Aufenthaltserlaubnissen gestellt zu haben, hat das Verwaltungsgericht zutreffend ausgeführt, dass es sich nicht um besondere Bemühungen im vorliegenden Verfahren handelt. Diese Verwaltungsverfahren sind vielmehr gebührenrechtlich eigenständige Angelegenheiten, für die dem Prozessbevollmächtigten von den Klägern nach Teil 2 Abschnitt 3 VV-RVG eine Vergütung zusteht. Wenn diese Tätigkeiten im vorliegenden Verfahren gebührenrechtlich außer Betracht bleiben, bedeutet dies entgegen der Ansicht der Kläger mithin nicht, dass ihr Rechtsanwalt für sie keine Bezahlung erhielte.

Es ist auch nicht erkennbar, dass der Bevollmächtigte in besonderer Weise auf die Kläger oder den Beklagten mit dem Ziel der Herbeiführung einer außergerichtlichen Erledigung eingewirkt hat. Es ist weder dargelegt noch sonst ersichtlich, dass das Gespräch, das der Prozessbevollmächtigte mit den Klägern geführt hat bevor er die Erledigungserklärung abgegeben hat, einen Aufwand verursacht hätte, der das in verwaltungsgerichtlichen Klageverfahren - etwa zur Vorbereitung eines Termins zur mündlichen Verhandlung - Übliche und mit der Verfahrensgebühr Abgegoltene überstieg.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.

Dieser Beschluss ist unanfechtbar, § 152 Abs. 1 VwGO.






OVG Nordrhein-Westfalen:
Beschluss v. 06.10.2010
Az: 18 E 1103/10


Link zum Urteil:
https://www.admody.com/gerichtsentscheidung/86dff5b86237/OVG-Nordrhein-Westfalen_Beschluss_vom_6-Oktober-2010_Az_18-E-1103-10




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