Bundespatentgericht:
Beschluss vom 7. August 2006
Aktenzeichen: 30 W (pat) 131/04

(BPatG: Beschluss v. 07.08.2006, Az.: 30 W (pat) 131/04)




Zusammenfassung der Gerichtsentscheidung

Das Bundespatentgericht hat mit Beschluss vom 7. August 2006 (Aktenzeichen 30 W (pat) 131/04) die Beschwerde der Anmelderin gegen den Beschluss der Markenstelle für Klasse 9 des Deutschen Patent- und Markenamts vom 5. April 2004 erfolgreich aufgehoben.

In der Entscheidung geht es um die Eintragung der Marke "ELECTRONICMAG" für verschiedene Mess-, Steuer- und Regelgeräte, Beleuchtungs-, Heizungs-, Dampferzeugungs-, Koch-, Kühl-, Trocken-, Lüftungs- und Wasserleitungsgeräte, Wasserheizer, Kessel und Brenner, sowie Ingenieur-Dienstleistungen. Die Markenstelle hatte die Anmeldung aufgrund fehlender Unterscheidungskraft abgelehnt, da sie die Buchstabenfolge "MAG" als beschreibende Angabe für eine Elektromagnet oder magnetische Geräte interpretierte.

Die Anmelderin legte daraufhin Beschwerde ein und argumentierte, dass die Anmeldung keinen Hinweis auf Elektromagneten darstelle und die beanspruchten Waren und Dienstleistungen keine solchen Magneten enthalten würden.

Das Bundespatentgericht entschied, dass die absolute Eintragungshindernisse nach § 8 Abs. 2 Nr. 1 und 2 MarkenG der Eintragung der Marke nicht entgegenstehen. Es könne kein Freihaltebedürfnis festgestellt werden, da die Marke nicht als konkrete Angabe über wesentliche Eigenschaften der angebotenen Waren und Dienstleistungen diene. Die Buchstabenfolge "MAG" könne in der englischen Umgangssprache als Kurzwort für "Magazin" verstanden werden und sei in diesem Sinn keine beschreibende Angabe. Auch die mögliche Verwendung von "MAG" in Abkürzungsverzeichnissen für "metal active gas" oder "Membran-Ausgleichs-Gefäß" sei zu vereinzelt, um als beschreibender Bezug für die betroffenen Verkehrskreise zu gelten. Zudem sei nicht nachgewiesen, dass "MAG" als Fachabkürzung etabliert sei. Somit könne keine freihaltebedürftige Bezeichnung festgestellt werden. Da der Marke kein im Vordergrund stehender beschreibender Begriffsinhalt zugeordnet werden kann, fehlt es der Marke auch nicht an der erforderlichen Unterscheidungskraft.

Insgesamt ist die Beschwerde der Anmelderin erfolgreich und die Marke "ELECTRONICMAG" kann eingetragen werden.




Die Gerichtsentscheidung im Volltext:

BPatG: Beschluss v. 07.08.2006, Az: 30 W (pat) 131/04


Tenor

Auf die Beschwerde der Anmelderin wird der Beschluss der Markenstelle für Klasse 9 des Deutschen Patent- und Markenamts vom 5. April 2004 aufgehoben.

Gründe

I.

Zur Eintragung in das Markenregister angemeldet ist ELECTRONICMAG für "Mess-, Steuer- und Regelgeräte, Beleuchtungs-, Heizungs-, Dampferzeugungs-, Koch-, Kühl-, Trocken-, Lüftungs- und Wasserleitungsgeräte, Wasserheizer, Kessel und Brenner, Ingenieur-Dienstleistungen".

Die Markenstelle für Klasse 9 des Deutschen Patent- und Markenamts hat die Anmeldung wegen fehlender Unterscheidungskraft zurückgewiesen. Begründend ist im Wesentlichen ausgeführt, dass die Anmeldung in der Bedeutung "Elektromagnet" eine beschreibende Angabe sei. Die beanspruchten Geräte der Klasse 9 könnten einen solchen Magneten enthalten, ebenso die Geräte der Klasse 11; die beanspruchten Dienstleistungen könnten auf solche Magneten bezogen sein.

Die Anmelderin hat Beschwerde eingelegt. Mit näheren Ausführungen hält sie Schutzhindernisse, die die Anmeldung in ihrer Gesamtheit von der Eintragung ausschließen könnten, nicht für gegeben. Weder stelle die Anmeldung einen Hinweis auf Elektromagneten dar noch verfügten derartige Waren über ein solches Bauteil.

Die Anmelderin beantragt sinngemäß, den angefochtenen Beschluss der Markenstelle für Klasse 9 aufzuheben.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf den Inhalt der Akten Bezug genommen.

II.

Die zulässige Beschwerde ist begründet. Der Eintragung der angemeldeten Marke stehen die absoluten Eintragungshindernisse des § 8 Abs. 2 Nr. 1 und 2 MarkenG nicht entgegen.

An der angemeldeten Marke besteht kein Freihaltebedürfnis i. S. v. § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG; denn es ist nicht ersichtlich, dass sie als konkrete Angabe über wesentliche Eigenschaften der unter dieser Marke angebotenen Waren und Dienstleistungen dienen könnte.

Zwar bedeutet das englische Wort "electronic" als Adjektiv im Deutschen "elektronisch", in Wortzusammensetzungen "Elektronik..." (vgl. LEO Internet Wörterbuch). Es kann aber nicht festgestellt werden, dass der in der Anmeldung ELECTRONICMAG enthaltenen Buchstabenfolge "MAG" bzw. auch "mag" für die maßgeblichen Waren und Dienstleistungen ein beschreibender Sachhinweis zugeordnet werden könnte. In der englischen Umgangssprache ist "mag" das Kurzwort für "Magazin" (vgl. LEO a. a. O.). In diesem Sinn ist "mag" hier keine beschreibende Angabe. Soweit "MAG" - wenn überhaupt - in Abkürzungsverzeichnissen als Abkürzung für "metal active gas" (Metall-Aktiv-Gas, vgl. LEO a. a. O.) lexikalisch verzeichnet ist, betrifft dies den Bereich der Schweiss-Technik; bezüglich der hier maßgeblichen Waren und Dienstleistungen ergibt sich - insbesondere in Verbindung mit "electronic" - auch daraus kein beschreibender Bezug. Soweit im Internet für den Begriff "Membran-Ausgleichs-Gefäß" oder "Membran-Ausdehnung-Gefäß" "MAG" als Abkürzung aufgeführt ist, erscheint diese Nennung viel zu vereinzelt, um davon ausgehen zu können, dass dieses Kürzel aus sich heraus für die beteiligten Verkehrskreise in diesem Sinn verständlich ist; zudem betrifft diese Abkürzung soweit ersichtlich maßgeblich den Bereich von Heizungs- und Kühlanlagen, die nicht Gegenstand des Verfahrens sind.

Soweit die Markenstelle darauf abgestellt hat, dass "mag" ein beschreibender Hinweis auf "magnetic; Magnet" sei, gilt dies zunächst in erster Linie für die Schreibweise in Kleinbuchstaben (vgl. De Sola, Abbreviatios Dictionary; Sokoll, Handbuch der Abkürzungen). Zudem ist aber auch nicht mit der erforderlichen Sicherheit feststellbar, dass "MAG" als Fachabkürzung, die von Mitbewerbern benötigt wird, in diesem Sinn etabliert ist. Für eine allgemeinverbindliche Abkürzung müssten weitere Indizien vorliegen, insbesondere eine herstellerübergreifende Verwendung in Katalogen oder Fachzeitschriften. Insoweit lassen sich jedoch keine entsprechenden Einträge nachweisen. Darüber hinaus ist auch nicht feststellbar, dass die Wörter "magnetisch" oder "Magnet" hier zur Beschreibung dienen könnten. Sollten noch Anklänge an elektronische Magnetzündanlagen in Betracht zu ziehen sein, so kommen diese Produkte vorwiegend im Kfz-Bereich zum Einsatz; Elektromagneten - was wohl schon nicht einem elektronischen Magneten entspricht - spielen bei der Stromerzeugung eine Rolle, nicht aber im hier maßgeblichen Bereich.

Eine freihaltebedürftige Bezeichnung i. S. v. § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG lässt sich damit nicht feststellen.

Da der angemeldeten Marke aus den dargelegten Gründen für die beanspruchten Waren und Dienstleistungen kein im Vordergrund stehender beschreibender Begriffsinhalt zugeordnet werden kann, fehlt der Marke auch nicht die erforderliche Unterscheidungskraft i. S. v. § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG (vgl. u. a. BGH WRP 2003, 1429 11430 - Cityservice m. w. N.).






BPatG:
Beschluss v. 07.08.2006
Az: 30 W (pat) 131/04


Link zum Urteil:
https://www.admody.com/gerichtsentscheidung/86bc5fed09c8/BPatG_Beschluss_vom_7-August-2006_Az_30-W-pat-131-04




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