Oberlandesgericht Hamm:
Beschluss vom 20. Dezember 2007
Aktenzeichen: 3 Ws 676/07

(OLG Hamm: Beschluss v. 20.12.2007, Az.: 3 Ws 676/07)

1.

In Umfangsverfahren muss das Oberlandesgericht nicht in jedem Einzelfall prüfen, ob für alle im Haftbefehl ausgeführten Taten bzw. Tatteile die allgemeinen Haftvoraussetzungen vorliegen, wenn die Frage, ob der Vollzug der Untersuchungshaft über 6 Monate hinaus gerechtfertigt ist, bereits unter Berücksichtigung einzelner Taten bzw. Tatteil positiv bewertet werden kann.

2.

Auch unter Berücksichtigung der Art. 5 und 6 EMRK darf das Oberlandesgericht bei der Prüfung (jedenfalls) der besonderen Haftvoraussetzung des § 121 Abs. 1 StPO Aktenteile, in die die Verteidigung bisher noch keine Akteneinsicht gehabt hat, jedenfalls dann verwerten, wenn der nicht auf freiem Fuße befindliche Beschuldigte keinen Rechtsbehelf nach § 147 Abs. 5 S. 2 StPO gegen die Versagung der Akteneinsicht ergriffen hat.

3.

Genusscheine sind Kredite im Sinne des § 265b StGB.

Tenor

Die Fortdauer der Untersuchungshaft über sechs Monate hinaus wird angeordnet.

Die Haftprüfung für die nächsten drei Monate wird dem nach den allgemeinen Vorschriften dafür zuständigen Gericht übertragen.

Gründe

I.

Der Beschuldigte ist in der vorliegenden Sache am 04.06.2007 polizeilich festgenommen und aufgrund des Haftbefehls des Amtsgerichts Bielefeld vom gleichen

Tage - 9 Gs 2165/07- an diesem Tage zur Untersuchungshaft gebracht worden, die seitdem ununterbrochen vollzogen wird. Die Untersuchungshaft dauert damit seit nunmehr über sechs Monaten an.

Dem zwischenzeitlichen Ermittlungsstand entsprechend ist der Haftbefehl vom 04.06.2007 durch den erweiterten Haftbefehl des Amtsgerichts Bielefeld vom 26.06.2007 - 9 Gs 2449/07 - ersetzt worden. Dieser neue, auf den Haftgrund der Verdunkelungsgefahr und der Fluchtgefahr gestützte Haftbefehl ist dem Beschuldigten am gleichen Tag verkündet worden und ist damit die Grundlage des vorliegenden Haftprüfungsverfahrens. Nach dem Haftbefehl soll der Beschuldigte

"in T und anderenorts durch 7 selbständige Handlungen gemeinschaftlich handelnd,

in zwei Fällen als Mitglied des vertretungsberechtigten Organs einer Kapitalgesellschaft die Verhältnisse der Kapitalgesellschaft im Jahresabschluss und im Lagebericht sowie die Verhältnisse des Konzerns im Konzernabschluss und im Konzernlagebericht unrichtig wiedergegeben und verschleiert (zu)

haben,

in fünf Fällen Unternehmen im Zusammenhang mit Anträgen auf Gewährung, Belassung oder Veränderung der Bedingungen von Krediten für Unternehmen über wirtschaftliche Verhältnisse unrichtige und unvollständige Unterlagen, namentlich Bilanzen und Gewinn- und Verlustrechnungen vorgelegt (zu)

haben."

Wegen der Einzelheiten wird auf die Darstellung im o.g. Haftbefehl Bezug genommen.

Anklage ist bisher noch nicht erhoben.

Dem Antrag der Generalstaatsanwaltschaft entsprechend war die weitere Aufrechterhaltung der Untersuchungshaft des Beschuldigten über sechs Monate hinaus anzuordnen.

II.

Nach dem bisherigen Ermittlungsergebnissen besteht ein dringender Tatverdacht, dass der Beschuldigte mindestens in drei Fällen einen Kreditbetrug nach § 265b StGB begangen hat.

Der Beschuldigte übt sein Schweigerecht aus (Schriftsatz der Verteidigung vom 06.12.2007).

1. Dringender Tatverdacht bzgl. Taten nach § 331 HGB

Ob ein dringender Tatverdacht bezüglich der Taten nach § 331 HGB besteht, erscheint eher zweifelhaft. Das kann der Senat aber dahinstehen lassen. In Umfangsverfahren muss das Oberlandesgericht nicht in jedem Einzelfall prüfen, ob für alle im Haftbefehl aufgeführten Taten bzw. Tatteile die allgemeinen Haftvoraussetzungen vorliegen, wenn die Frage, ob der Vollzug der Untersuchungshaft über sechs Monate hinaus gerechtfertigt ist, bereits unter Berücksichtigung einzelner Taten oder Tatkomplexe positiv beantwortet werden kann (OLG Koblenz Beschl. v. 23.01.2006 - (1) 4420 BL - III - 51/05).

Der Senat weist darauf hin, dass Zweifel am dringenden Tatverdacht insoweit vor folgendem Hintergrund angebracht sind:

Der Beschuldigte ist seit fast 30 Jahren als kaufmännischer Geschäftsführer bei verschiedenen Unternehmen der "...-Gruppe" tätig gewesen. Im Jahre 2001 wechselte er in den Beirat. Dabei handelte es sich um ein zunächst nicht satzungsmäßig vorgesehenes beratendes Gremium. Durch eine entsprechende Änderung der Satzung der I GmbH wurde in diesem Unternehmen ein

ebenfalls als Beirat bezeichnetes Gremium eingeführt (Bl. 3781 d.A.).

Bisher kann nicht festgestellt werden, dass es sich bei dem Beirat der I GmbH, dem der Beschuldigte im angeblichen Tatzeitraum angehörte, um ein vertretungsberechtigtes Organ oder um einen Aufsichtsrat handelt. Nur für diese gilt aber § 331 HGB. Eine Anwendung auf einen bloßen Beirat (der gesetzlich nicht geregelt ist) würde gegen das strafrechtliche Analogieverbot verstoßen, wenn nicht der Beirat ein bloß anders benannter Aufsichtsrat i.S.d. § 52 GmbHG ist (vgl. dazu Roth/Altmeppen GmbHG 5. Aufl. § 52 Rdn. 49). Davon kann vorliegend derzeit nicht ausgegangen werden. Ein dahingehender Wille kann den Gesellschaftern bei der Wahl einer vom Fachbegriff "Aufsichtsrat" abweichenden Bezeichnung im Zweifel gerade nicht unterstellt werden (Baumbach/Hueck GmbHG 18. Aufl. § 45 Rdn. 9). In dem - für den Senat nicht verwertbaren (s.u.) - Gesellschaftsvertrag der I GmbH vom 18.12.2004 (UR 510/2004 Notar Harms/I3, Asservat C 14) wird die Anwendung von § 52 Abs. 1 GmbhG und der dort genannten aktienrechtlichen Bestimmungen gerade ausgeschlossen (§ 12 Abs. 3 des Gesellschaftsvertrages).

Inwieweit eine Strafbarkeit wegen Beihilfe (§ 27 StGB) oder Anstiftung (§ 26 StGB) zu den Taten nach § 331 HGB in Betracht kommt, kann ebenfalls offenbleiben.

Schließlich bestehen auch Zweifel, ob ein eventuell verwirklichtes Delikt nach § 331 HGB (bzw. die Anstiftung oder Beihilfe hierzu) nicht im Konkurrenzwege als mitbestrafte Vortat zu den Taten nach § 265b StGB auszuscheiden wäre. Denn die in

§ 331 HGB strafbewehrten Manipulationen sind regelmäßig Voraussetzung für eine Tat nach § 265b StGB.

2. Dringender Tatverdacht bzgl. der Taten nach § 265b StGB

Nach dem bisherigen Beweisergebnis besteht eine hohe Wahrscheinlichkeit, dass der Beschuldigte im Zusammenwirken mit weiteren Tätern Banken im Zusammenhang mit der Gewährung bzw. Belassung eines Kredites in mindestens drei Fällen unrichtige Konzernabschlüsse bzw. Quartalsberichte vorgelegt hat.

Der für die Anordnung von Untersuchungshaft erforderliche dringende Tatverdacht liegt vor, wenn aufgrund bestimmter Tatsachen eine große Wahrscheinlichkeit besteht, dass der Beschuldigte als Täter oder Teilnehmer eine Straftat begangen hat (BVerfG NJW 1996, 1050). Es müssen Beweise vorhanden sein, durch die der Beschuldigte mit großer Wahrscheinlichkeit überführt werden kann (BGH NJW 1992, 1975, 1976). Dies ist hier der Fall.

Der Senat verkennt nicht, dass sich das bisherige Ermittlungsergebnis ganz wesentlich auf die Aussagen von Mitbeschuldigten stützt, die - nachdem sie im wesentlichen geständig waren - inzwischen aus der Untersuchungshaft entlassen worden sind. Durchgreifende Zweifel an der Richtigkeit der Aussagen hegt der Senat dennoch nicht, da die unabhängig voneinander gemachten Aussagen in wesentlichen Punkten übereinstimmen und zum Teil auch von Zeugen oder anderen objektiven Beweismitteln gestützt werden. Dass die Mitbeschuldigten - womöglich im Hinblick auf ihre eigene Strafverfolgung - ein erhebliches eigenes "Aufklärungsinteresse" haben (vgl. u.a. Vermerk zum Mitbeschuldigten Voss Bl. 3879 d.A.), spricht allein nicht gegen ihre Glaubwürdigkeit bzw. die Glaubhaftigkeit ihrer Aussagen.

a) Nach dem bisherigen Ermittlungsergebnis besteht eine auf konkrete Beweismittel gestützte hohe Wahrscheinlichkeit, dass - jedenfalls ein nicht unwesentlicher Teil der im Haftbefehl bezeichneten - Manipulationen in den Konzernjahresabschlüssen zum 31.03.2005 (Umfang rund 36. Mio Euro) und zum 31.03.2006 (Umfang rund 38.Mio. Euro) stattgefunden haben und - damit zusammenhängend - auch die Quartalsberichte zum 30.06.2005, 30.09.2005 und 31.12.2005 in dem im Haftbefehl bezeichneten Umfang "geschönt" worden sind. Letztendlich kommt es auch nicht darauf an, ob ein dringender Tatverdacht bzgl. sämtlicher im Haftbefehl aufgeführten Manipulationen vorhanden ist oder nicht, es reicht, wenn auch nur einige der dort genannten Manipulationen in die Berichte bzw. Abschlüsse eingeflossen sind, da bereits jede Einzelmanipulation die entsprechenden Berichte unrichtig werden lässt und etwaige - nicht von § 265b StGB erfasste Bagatellmanipulationen (vgl. dazu BGHSt 30, 285, 288) - ersichtlich nicht vorliegen. In Umfangsverfahren muss das Oberlandesgericht nicht in jedem Einzelfall prüfen, ob für alle im Haftbefehl aufgeführten Taten bzw. Tatteile die allgemeinen Haftvoraussetzungen vorliegen, wenn die Frage, ob der Vollzug der Untersuchungshaft über sechs Monate hinaus gerechtfertigt ist, bereits unter Berücksichtigung einzelner Taten oder Tatkomplexe positiv beantwortet werden kann (OLG Koblenz Beschl. v. 23.01.2006 - (1) 4420 BL - III - 51/05). So ist es hier.

Die Manipulationen sind von einer Reihe von Mitbeschuldigten bereits bestätigt worden.

Der Mitbeschuldigte E hat in seiner über den Verteidiger abgegebenen Einlassung angegeben, dass diese Jahresabschlüsse und Quartalsberichte "in einigen wesentlichen Punkten falsch waren" (Bl. 3664) und dass die Beschwerdeentscheidung des Landgerichts Bielefeld vom 19.07.2007 bezüglich des darin festgestellten Sachverhalts, der auch die hier in Frage stehenden Manipulationen betrifft, richtig ist

(Bl. 3676).

Auch die weiteren Mitbeschuldigten K und I4 sowie F, X3, W2 und O haben in ihren Vernehmungen und Einlassungen die Manipulationen in den in Frage stehenden Jahresabschlüssen und Quartalsberichten bestätigt und eingeräumt, dass sie an einzelnen (Buchungs-)Manipulationen selbst mitgewirkt haben (Bl. 298 ff.; Bl. 406 ff., nebst handschriftlichen Aufzeichnungen; Bl. 503 ff. nebst handschriftlichen Aufzeichnungen; Bl. 572 ff. - Beschuldigter I4; Bl. 978 ff.; Bl. 1048 ff. nebst handschriftlichen Aufzeichnungen; Bl. 1128 ff.; Bl. 1323 ff.; Bl.1399 ff; Bl. 1405f. - Beschuldigter K -; Bl. 1623 ff. - Beschuldigter F -; Bl. 1082 ff. - Beschuldigter O -; Bl. 311 ff.; 460 ff. - Beschuldigter X3 -; Bl. 260 ff.; Bl. 371 ff.; 677 ff.; 911 ff. - Beschuldigter W2). Die Anhaltspunkte für solche Manipulationen werden bestätigt durch die "Informationsberichte" der Anwälte T2 und X4 Bl. 2ff.; Bl. 228 ff.; Bl. 700 ff., die im Auftrag der I GmbH die Unregelmäßigkeiten untersuchten (vgl. Bl. 16 d.A.).

In wie weit sich Einzelmanipulationen in den Konzernberichten betragsmäßig niedergeschlagen haben, wird, darauf verweist die Verteidigung zu Recht, noch näher zu ermitteln sein.

b) Es besteht auch eine beweislich begründbare hohe Wahrscheinlichkeit, dass der Beschuldigte um die Unrichtigkeit der genannten Jahresabschlüsse und Quartalsberichte wusste. So hat er nach dem bisherigen Ermittlungsergebnis einzelne Manipulationen selbst angeordnet (worauf es allerdings für die Strafbarkeit nach § 265b StGB noch nicht einmal ankäme), gegenüber Dritten seine Kenntnis von Manipulationen bestätigt oder aber jedenfalls aufgrund seiner Stellung im Konzern hiervon gewusst. Dass Buchhaltungsmitarbeiter bisher keine direkte Anordnung von Manipulationen durch den Beschuldigten bestätigt haben (so die Verteidigung), spricht nicht gegen solche Anordnungen, denn es wäre eher ungewöhnlich, wenn sich ein hoher Entscheidungsträger des Konzerns (selbst wenn seine Entscheidungsmacht möglicherweise eher faktischer als rechtlicher Natur war) direkt an mehrere Hierarchieebenen unter ihm stehende Buchhalter wenden würde.

aa) Nach den Aussagen des Mitbeschuldigten I4 (Bl. 429, 887) veranlasste der Beschuldigte im Komplex I.1. in den späten 90er Jahren selbst die Überbewertung unfertiger Erzeugnisse bei der Konzernfirma C2. Nach Angaben des Mitbeschuldigten K war H im Aufsichtsrat der C2 und hat ihm gegenüber sogar die Überbewertung bestätigt, welche aber in der Bilanz bleiben solle, weil man mit den Banken in einer kritischen Phase sei (Bl. 983, 1051).

Nach Aussage des Mitbeschuldigten K wurde dieser im Jahre 2004 von dem Beschuldigten in die Überbewertung des Vorratsvermögens der polnischen Konzernfirma N (Komplex I.13.) eingeweiht (Bl. 985, 1051). Der Beschuldigte hatte ihm gegenüber gesagt, dass er selbst die Überbewertung veranlasst habe (Bl. 986). Der Mitbeschuldigte I4 hat diesbezüglich ausgesagt, dass er sich an ein Gespräch zwischen dem Beschuldigten und dem Mitbeschuldigten E an einer polnischen Hotelbar im Jahre 2002 oder 2003 erinnern könne, in dem der Beschuldigte E gegenüber gesagt habe "I4 hat das mit den Vorräten herausgefunden" (Bl. 300, 888). Die polnische Buchhalterin habe ihm gegenüber erklärt, dass die Überbewertung auf eine Anweisung des Beschuldigten vorgenommen worden sei. Auch der Mitbeschuldigte F hat ausgesagt, dass dem Beschuldigten die Überbewertung bekannt gewesen sei (Bl. 2050). Diese Einlassungen werden letztlich nicht durch den polnischen Geschäftsführer entkräftet, der keine Erinnerung an Gespräche über Manipulationen mit dem Beschudligten hatte bzw. bei solchen Gesprächen nicht dabei gewesen sein will (Bl. 3208). Auch wenn eine abschließende Würdigung erst nach einem persönlichen Eindruck in der Hauptverhandlung vorgenommen werden kann, so deutet doch vieles darauf hin, dass die letztgenannten Aussagen die detailreichen Ausführungen der Mitbeschuldigten nicht zu entkräften vermögen. Soweit die Verteidigung darauf abstellt, dass mögliche Anweisungen des Beschuldigten zur Überbewertung von Vorräten bereits in rechtsverjährter Zeit stattgefunden haben und Bewertungen von Warenvorräten zu jedem Stichtag erneut vorzunehmen seien (Bl. 3789 f. ), so kommt es darauf nicht an. Strafbare Handlung ist nicht die erstmalige bilanzielle Überbewertung von Warenvorräten, sondern die Vorlage von Abschlüssen und Berichten aus den Jahren 2005 und 2006, in denen sich die Überbewertung nach wie vor niedergeschlagen hat (gleichsam als Folgewirkung der früheren Überbewertung), und die (unter anderem) deswegen unrichtig sind und das jeweils mit Wissen und Wollen des Beschuldigten.

Nach den Aussagen der Mitbeschuldigten I4 und K war der Beschuldigte auch in die Manipulationen im Komplex II.6. eingebunden (Bl. 443, 1135).

Nach der Aussage des Mitbeschuldigten I4 geschahen auch die Maßnahmen zur Verlustverschleierung im Komplex II.7. im Einvernehmen mit dem Beschuldigten und gegen den Willen des Mitbeschuldigten K (Bl. 442 f.). Dies wird bestätigt durch dessen Aussage (Bl. 1136).

Im Komplex II.14. in dem es um unterlassene Rückstellungen zum 31.03.2006 wegen der Insolvenz der N2 und eine damit zusammenhängende gerichtliche Auseinandersetzung geht, wurde das gesamte gerichtliche Streitverfahren nach Aussagen des Mitbeschuldigten K vom Beschuldigten und dem Mitbeschuldigten I4 begleitet (Bl. 1140). Der Beschuldigte gab nach Aussage des Mitbeschuldigten I4 diesem die Anweisung, nötige Rückstellungen nicht zu bilden, um so das "Ergebnis" nicht zu belasten (Bl. 408). Ob diese Vorgehensweise letztlich "HGB-konform" war (so die Verteidigung Bl. 3787) wird im Rahmen der weiteren Ermittlungen noch zu klären sein.

In den Komplexen II.24, II.25 und II.26. schließlich hat der Beschuldigte nach Aussage des Mitbeschuldigten I4 "Ergebnisverbesserungen" verlangt. Nach Aussage des Mitbeschuldigten O wurde dieser selbst allerdings nicht erinnerlich zu Manipulationen aufgefordert (Bl. 1208), was allerdings nicht zwingend dagegen spricht, dass der Beschuldigte solche verlangt hat. Allerdings berichtet der Mitbeschuldigte O, dass eine Ergebnisverbesserung in den Komplexen II.24. und

II. 25. auf legalem Wege erreicht werden konnte (Bl. 1208 ff. ), der Mitbeschuldigte I4 hierüber aber nicht informiert worden sei (so dass sich die Aussagen der beiden Mitbeschuldigten nicht unbedingt widersprechen). Deshalb besteht derzeit bzgl. dieser beiden zuletzt genannten Komplexe kein dringender Tatverdacht mehr für eine vom Beschuldigten veranlasste Manipulation.

Im Komplex II.27. konnte der Senat bisher keine Manipulation bzw. einen Zusammenhang mit dem Beschuldigten erkennen.

bb) Im Komplex I.4. war der Beschuldigte nach Angaben der Mitbeschuldigten I4 und K jedenfalls über die Manipulationen informiert (Bl. 421 f. 726, 887, 1056). Nach der Einlassung des Mitbeschuldigten W2 habe - seiner Einschätzung nach - die Idee nur von den "großen vier" (darunter der Beschuldigte) kommen können (Bl. 679).

Im Komplex I.10. war nach Aussage des Mitbeschuldigten I4 dem Beschuldigten bekannt, dass die Forderungen gegen Courts hätten wertberichtigt werden müssen. Dennoch sei eine Berichtigung nicht vorgenommen worden. Nach Angaben des polnischen Geschäftsführers U habe der Beschuldigte mit ihm über eine Verbesserung der Ergebnisse gesprochen, dabei seien allerdings nur legale Methoden genannt worden. Ob der Beschuldigte direkt Buchungsanweisungen gegeben habe, wisse er nicht (Bl. 3211); die Buchhalterin bestreitet dies in ihrer Vernehmung (Bl. 3521). Die letztgenannten Aussagen widersprechen letztendlich aber nicht der Darstellung I4.

Auch im Komplex II.18. lassen die Aussagen der Mitbeschuldigten I4 (Bl. 448, 705), K (Bl. 1145) und O (Bl. 1086) erkennen, dass der Beschuldigte hier in Manipulationen eingeweiht war.

cc) Schließlich spricht die - auch nach seinem Wechsel in den Beirat immer noch - starke Stellung des Beschuldigten im Schiederkonzern dafür, dass er im übrigen von den Manipulationen, wenn auch vielleicht nicht in jeder Einzelheit, informiert war. Nach Aussage des Mitbeschuldigten I4 hatte der Beschuldigte die Macht auf einzelne Geschäftsführer von Tochterfirmen einzuwirken, dass diese die Ergebnisse der Tochtergesellschaften durch Anweisungen außerhalb der Legalität und des Bilanzrechts "verbessern" (Bl. 409). Er habe von den Einzelgeschäftsführern Ergebnisverbesserungen verlangt. Der Beschuldigte habe von ihm bis Oktober/November 2006 die Gewinn- und Verlustrechnungen In- und Ausland bekommen und habe bis zuletzt in die Geschicke der ...gruppe lenkend eingegriffen (Bl. 412). Er sei auch nach seinem Wechsel in den Beirat in der Gruppe mit der bisherigen Kompetenz und dem bisherigen Durchsetzungsvermögen aufgetreten (Bl. 888).

Diese Stellung des Beschuldigten wird von anderen Mitbeschuldigten und Zeugen bestätigt. So bezeichnet der Mitbeschuldigte W2 den Beschuldigten als "graue Eminenz im Kaufmännischen" (Bl. 917). Der Mitbeschuldigte K bezeichnet ihn als Umsetzer der Ideen des Mitbeschuldigten und Hauptgesellschafters der Holding E (Bl. 982), der Beschuldigte habe einen "Quasigesellschafterstatus" gehabt (Bl. 1078), es habe immer wieder Auseinandersetzungen zwischen ihm und dem Beschuldigten gegeben, weil letzterer ohne Kenntnis Ks gehandelt habe. Der Beschuldigte habe immer wieder betont, dass der Beirat das oberste Gremium sei. Der Hauptgesellschafter, der Mitbeschuldigte E, habe die Details gekannt, sie aber dann an den Beschuldigten delegiert und sich herausgehalten (Bl. 982). Insbesondere bei der polnischen N sei keine wesentliche Entscheidung ohne den Beschuldigten gefallen (1079). Diese Einschätzungen werden nicht durchgreifend erschüttert durch die Angaben des U (N Polen), der nur noch von einigen Telefonaten mit dem Beschuldigten nach dessen Wechsel in den Beirat berichtet und durch die Angaben des Mitbeschuldigten N3, der in seiner Einlassung - anders als der dritte Informationsbericht der Rechtsanwälte T2 und X4 Bl. 704 - zwar nichts von einer Anwesenheit des Beschuldigten auf den regelmäßigen Monitoringsitzungen berichtet, aber angibt, er habe aber mit dem Beschuldigten gelegentlich zu tun gehabt, wenn dieser Hinweise oder Fragen zum Vertrieb gehabt hätte (Bl. 3301).

Die starke Stellung des Beschuldigten im Konzern und seine Kenntnis von einer Reihe von Manipulationen wird schließlich auch von dem Mitbeschuldigten E in seiner über den Verteidiger abgegebenen Einlassung bestätigt (Bl. 3676). Dieser erklärte, dass die "Verantwortlichkeiten der beschuldigten Personen" in der Beschwerdeentscheidung des LG Bielefeld vom 19.07.2007 "grundsätzlich zutreffend beschrieben" sind. In der Beschwerdeentscheidung ist u. a. dargestellt, dass der Mitbeschuldigte E nicht selbst "nach vorne" aufgetreten sei, sondern die Gespräche durch den Beschuldigten haben führen lassen, er sich aus Details herausgehalten und diese an den Beschuldigten delegiert habe (Bl. 1701 f.) und dass dem Beschuldigten die Überbewertung des Vorratsvermögens der N bekannt gewesen sei.

c) Dass die genannten Jahresabschlüsse und Quartalsberichte gegenüber Banken im Zusammenhang mit einem Antrag auf Gewährung bzw. Belassung eines Kredits vorgelegt wurden, ergibt sich aus den bereits erwähnten Ausagen der Mitbeschuldigten (insbesondere K Bl. 1335), zeugenschaftlich vernommener Bankmitarbeiter (L2 Bl. 2473, C3 Bl. 2400, E2 Bl. 2409, X2 Bl. 2575) sowie auch aus in den Ermittlungsakten befindlichen Kopien von Urkunden der beteiligten Banken.

aa) Dabei ist allerdings folgende Einschränkung zu machen: Es bestehen bisher erhebliche Zweifel daran, inwieweit eine Vorlage einer der o.g. Berichte zum Zwecke der Genussscheinausgabe durch die E-Bank erfolgte. Nach Aussage des Zeugen X2, einem Mitarbeiter dieser Bank, sollte das Geld im Rahmen dieses Geschäftes bereits am 30.03.2005 fließen und damit noch vor dem Bilanzstichtag, dem 31.03.2005 (Bl. 2575). Da damit die Durchführung dieses Geschäftes zeitlich vor den o.g. Jahresabschlüssen und Quartalsberichten liegt, erscheint es ausgeschlossen, dass diese zu dessen Durchführung vorgelegt wurden. Vielmehr dürfte es sich hierbei um einen Jahresabschluss zum 31.03.2004 gehandelt haben, der vorgelegt wurde, dessen Manipulation aber nicht Gegenstand des Haftbefehls ist.

bb) Dessen ungeachtet verbleiben jedenfalls mindestens drei Fälle der Vorlage manipulierter Jahresabschlüsse und Quartalsberichte im Zusammenhang mit der Gewährung bzw. Belassung eines Kredites, nämlich für die Genusscheinausgabe durch die E-Bank im Dezember 2005, die Erlangung eines syndizierten besicherten Darlehens in Höhe von insgesamt 150.000.000 Euro durch die Syndikatsführer D und X5 sowie eines Nachrangdarlehens in Höhe von insgesamt 128 Mio. Euro (vgl. Bl. 2999 d.A.). Auch die Genusscheinausgabe ist ein Kredit im Sinne von § 265b Abs. 3 Nr. 2 StGB. Ein Geldkredit ist jeder vertragsmäßige Empfang von Geld, das nach einer Frist zurückgezahlt werden soll (Tröndle/Fischer 54. Aufl.

§ 265b Rdn. 11; Schönke/Schröder-Perron 27. Aufl. § 265b Rdn. 12). Ein Genussrecht ist ein rein schuldrechtliches Kapitalüberlassungsverhältnis. Mit Abschluss des Genussrechtsvertrages verpflichtet sich der Genussrechtsinhaber, dem Genussrechtsemittenten das Genussrechtskapital zur Verfügung zu stellen. Im Gegenzug werden dem Genussrechtsinhaber Vermögensrechte gewährt, die in der Regel

auch Gesellschaftern des Emittenten zustehen, wie z. B. eine gewinnabhängige

Vergütung, eine Beteiligung am Liquidationserlös oder Optionsrechte. Nach Ablauf der Laufzeit oder nach Kündigung wird der Buchwert zurückgezahlt.

Wesentliches Merkmal der Genussrechte ist die Verlustbeteiligung (vgl.

www.wikipedia.org/wiki/genussschein). Unter Zugrundelegung der o.g. strafrechtlichen Kreditdefinition sind demnach auch Genusscheine Kredite i.S.d. § 265b StGB.

cc) Darüberhinaus ergeben sich aus den Vernehmungen der Mitarbeiter der beteiligten Banken auch Anhaltspunkte dafür, dass auch gegenüber einzelnen syndizierten Banken die genannten Unterlagen gesondert vorgelegt wurden (und nicht nur gegebenüber den beiden "Lead Arranger"-Banken). Letztendlich kommt es aber insoweit nicht darauf an, ob nur die drei genannten Fällen des Kreditbetruges mit hoher Wahrscheinlichkeit vom Beschuldigten begangen wurden oder ob im Rahmen des jeweiligen Gesamtprojektes auch noch einmal einzelnen "Unterbanken" und nicht nur den jeweiligen Syndikatsführern falsche Berichte vorgelegt wurden bzw. die Kredite in bestimmten Zeitabständen als revolvierende Kredite jeweils unter Vorlage von Konzernberichten neu beantragt wurden, denn die Vorlage geschah im Hinblick auf einen einheitlichen Erfolg (der Gesamt-Kreditgewährung) und ein möglicherweise anderes Konkurrenzverhältnis der Einzelhandlungen würde zu keiner anderen Bewertung des jeweiligen Gesamtunrechts führen (vgl. BGH Beschl.v. 26.07.2005 - 3 StR 36/05; Kalf NStZ 1997, 66).

dd) Es gibt zwar - worauf die Verteidigung zu Recht hinweist - bisher keinerlei Anhaltspunkte, dass der Beschuldigte selbst an Verhandlungen mit Banken teilgenommen hat oder gar diesen selbst die manipulierten Berichte vorgelegt hat. Vielmehr war er nach Aussage des Mitbeschuldigten I4 (Bl. 876) nicht direkt an der Umsetzung der Finanzierung beteiligt. Dass sei vielmehr Sache Ks und I4s gewesen. Dies wird von dem Mitbeschuldigten F bestätigt (Bl. 1625). Auch die vernommenen Bankzeugen haben sämtlich über einen persönlichen Kontakt mit dem Beschuldigten nichts berichtet (vgl. u.a. L2 Bl. 2473; C3 Bl. 2400, E2 Bl. 2409). Insoweit müsste sich der Beschuldigte aber die Tatbeiträge Ks und I4s nach den Grundsätzen der Mittäterschaft (§ 25 Abs. 2 StGB) zurechnen lassen, da er - wie dargestellt - im Hinblick auf die Manipulationen wesentliche Tatbeiträge selbst erbracht hat und - wie nachfolgend dargestellt wird - über die Finanzierungsangelegenheiten umfassend informiert war.

ee) Eine bestimmte rechtliche Stellung des Täters im Unternehmen verlangt § 265b StGB nicht (vgl. Schönke/Schröder-Perron 27. Aufl. § 265b Rdn. 50), so dass es nicht darauf ankommt, ob der Beschuldigte als Beiratsmitglied rechtlich für derartige Entscheidungen kompetent war oder ob er als rechtlich nicht einzuordnende Person mit faktischem Enfluss tätig geworden ist.

d) Es besteht eine tatsachenbegründete hohe Wahrscheinlichkeit, dass der Beschuldigte um die Vorlage der manipulierten Berichte zum Zwecke der Krediterlangung wusste. Dies ergibt sich zum einen bereits aus der oben dargestellten starken Stellung im Konzern und aus seiner Tätigkeit im Beirat. Nach den obigen Ausführungen war der Beschuldigte über alle Vorgänge gut informiert und auch in die Gespräche über die Umfinanzierung der Kredite der ...Gruppe involviert (vgl. Bl. 439, 441 f.). Gestützt wird diese Einschätzung auch durch die in der Vernehmung des Zeugen X2 (E2-Bank) geäußerte Ansicht, dass er den Eindruck gehabt habe, dass der Mitbeschuldigte K alles mit dem Beschuldigen und E habe abstimmen müssen (Bl. 2578). Der Finanzierungsprozess war im übrigen auch mit dem Beirat abgestimmt (Aussage I4 Bl. 876, P Bl. 2583). Er war auch abgestimmt mit dem Mitbeschuldigten E, der an den so genannten "Monitoring-Sitzungen" teilnahm (Bl. 1701 in Verbindung mit der anwaltlichen Einlassung des Mitbeschuldigten E Bl. 3676), so dass auch angesichts der beschriebenen faktischen Stellung des Beschuldigten in der ...-Gruppe und seiner Nähe zu dem Mitbeschuldigten E sein umfassendes Informiertsein naheliegt. Ob der Beschuldigte darüberhinaus auch selbst an den sog. Monitoring-Sitzungen der ...-Gruppe regelmäßig oder vereinzelt teilgenommen hat, was von der Verteidigung verneint wird, ist daher in diesem Zusammenhang von nachrangiger Bedeutung.

In wie weit die von den Mitbeschuldigten bzw. Zeugen geschilderte Beiratsbeteiligung rechtlich zwingend war (dies wird von der Verteidigung bestritten, Bl. 3784), konnte der Senat, da er mangels Einsichtsgewährung an die Verteidigung an der Verwertung der asservierten Unterlagen (Asservat C 14 - Gesellschaftsvertrag der I GmbH und Beiratssatzungen) gehindert war (vgl. dazu unten), nicht überprüfen. Auch wenn nach dem gegenwärtigen Ermittlungsstand anhand der o. g. Erkenntnisse ein dringender Tatverdacht noch im Hinblick auf die verwertbaren Erkenntnisse bejaht werden kann, wird zeitnah eine Auswertung dieser Unterlagen durch die Staatsanwaltschaft und Einsichtsgewährung an die Verteidigung vorzunehmen sein.

III.

1. Fluchtgefahr

Bei dem Beschuldigten besteht weiterhin der Haftgrund der Fluchtgefahr (§ 112 Abs. 2 Nr. 2 StPO), denn es besteht die konkrete Gefahr, daß er sich dem Verfahren durch Flucht entzieht, würde er freigelassen.

a) Er hat wegen der ihm zur Last gelegten Tatbeiträge - trotz der niedrigen Strafobergrenzen des § 265b StGB - aufgrund der erheblichen Kreditbeträge, deren Erlangung die Vorlage der manipulierten Berichte diente und wegen des Umfangs der Manipulationen mit einer hohen, vollstreckbaren (Gesamt-)Freiheitsstrafe zu rechnen, was für ihn einen beträchtlichen Fluchtanreiz begründet.

In diesem Zusammenhang ist auch zu berücksichtigen, dass eine nicht geringe Wahrscheinlichkeit besteht, dass der Beschuldigte wegen der Taten, die zur Zeit noch rechtlich nach § 265b StGB eingeordnet sind, letztendlich wegen eines Betruges , eventuell gar wegen eines Betruges in einem besonders schweren Fall (§ 263 Abs. 3 Nr. 1 bzw. Nr. 2 bzw. § 263 Abs. 5 StGB - Bandenmäßigkeit, Vermögensverlust großen Ausmaßes, Gewerbsmäßigkeit) zur Rechenschaft gezogen wird. Es ist nämlich nicht zu verkennen, dass nach Aussage nahezu aller bisher vernommenen Bankmitarbeiter Finanzierungen seitens der Banken möglicherweise nicht bewilligt worden wären, wenn diese um die Manipulationen gewusst hätten (vgl. z. B. Aussage des Zeugen E2 Bl. 2411; X2 Bl. 2575). Insoweit sieht sich der Senat nach dem bisherigen Ermittlungsstand an der Annahme eines dringenden Tatverdachts wegen Betruges nur deswegen gehindert, weil es bezüglich der Frage, ob Kredite gewährt worden wären, wenn die wahre Lage des Konzerns bekannt gewesen wäre, nach Angaben einzelner Zeugen nicht unwesentlich darauf ankommt, in welchem Umfang Manipulationen vorgenommen worden sind. Es ist aber aus den Akten bisher nicht ersichtlich, dass der Umfang der Manipulationen den Bankenzeugen im einzelnen vorgehalten wurde, vielmehr ist nur erkennbar, dass sie pauschal auf die Frage ihres Verhaltens bei Kenntnis der wahren Konzernlage geäußert haben, dass sie dann Kredite nicht empfohlen oder bewilligt hätten. Wären Kredite bei Kenntnis der wahren Umstände nicht gewährt worden, so erscheint die Annahme eines Vermögensschadens, jedenfalls in Form einer konkreten Vermögensgefährdung nicht fernliegend. Die naheliegende Möglichkeit, dass der Verurteilte letztendlich nicht nur wegen Delikten, für die eine (Einzel-) Strafobergrenze von 3 Jahren vorgesehen ist, sondern wegen Delikten, die eine Strafobergrenze von 10 Jahren für jede Tat und eine Mindeststrafe von 6 Monaten bzw. 1 Jahr vorsehen, zur Rechenschaft gezogen wird, trägt erheblich zur Erhöhung des Fluchtanreizes bei.

b) Die hohe Straferwartung allein vermag allerdings grundsätzlich noch keine Fluchtgefahr zu begründen (EGMR NJW 2005, 3125, 3126; OLG Hamm StV 1999, 37). So ist es aber hier auch nicht.

Gerade bei Verurteilung nach den letztgenannten Straftatbeständen muss der über siebzigjährige Veruteilte nämlich gewärtigen, dass er - selbst bei einer vorzeitigen Entlassung nach Zweidritteln der verhängten Strafe (§ 57 StGB) - nur noch einen eher gering bemessenen Lebensrest in Freiheit verbringen wird. Sich dann noch erheblichen Schadesersatzansprüchen seitens der geschädigten Banken ausgesetzt zu sehen (so hat die F GmbH bereits gegen ihn einen Arrestbefehl in Höhe von 5 Mio. Euro erwirkt, Bl. 3241 d.A.), mit der Aussicht, den bisherigen Lebensstandard nicht mehr halten zu können, trägt zur Erhöhung des Fluchtanreizes bei. Der Beschuldigte hat auch - jedenfalls über seinen in der Schweiz ansässigen Sohn - einen Auslandsfluchtpunkt. Dass es sich bei der Schweiz um ein Land handelt, das hier verfolgte Beschuldigte nach Deutschland ausliefert, spielt nur eine nachrangige Rolle, da man dazu des Flüchtigen zunächst einmal überhaupt habhaft geworden sein müsste. Die bisher erlittene, auf eine mögliche spätere Freiheitsstrafe anrechenbare (§ 51 StGB) Untersuchungshaft, dauert noch nicht so lange an, dass dies bereits zu einer fluchtanreizmindernden Reduzierung einer möglichen späteren Freiheitsstrafe geführt hätte.

Deswegen sind die familiären Bindungen des Beschuldigten und auch sein angeschlagener, aber nicht bedrohlicher, Gesundheitszustand nicht geeignet, die Fluchtgefahr zu mindern, wie die Verteidigung meint. Auch der Arrest in das Vermögen des Beschuldigten hindert die Fluchtgefahr gerade nicht (so aber die Verteidigung). So räumt die Verteidigung ein, dass die Ehefrau des Beschuldigten, mit der er bereits 45 Jahre verheiratet ist, noch vom Arrest nicht betroffenes Vermögen hat. Der Arrest beläuft sich zudem "nur" auf 5 Mio. Euro und es besteht durchaus die Möglichkeit, dass das Vermögen des Beschuldigten diesen Betrag überschreitet.

2. Verdunkelungsgefahr

Bei dem Beschuldigten besteht auch weiterhin der Haftgrund der Verdunkelungsgefahr gem. § 112 Abs. 2 Nr. 3 b StPO. Das Verhalten des Beschuldigten begründet den dringenden Verdacht, dass er auf Mitbeschuldigte einwirkt. Die Verdunkelungsgefahr muss durch bestimmte Tatsachen, die nicht zur vollen Überzeugung des Gerichts festzustehen brauchen, begründet sein (Meyer-Goßner 50. Aufl. § 112 Rdn. 28).

Der Beschuldigte selbst lässt über seine Verteidiger jegliche Kontaktaufnahme oder Intention, Beweismittel beseite schaffen zu lassen, bestreiten.

a) Nach der Aussage des Zeugen X (Bl. 1657), einem Mithäftling des Beschuldigten, wurde er vom Beschuldigten im Rahmen eines Gottesdienstbesuches in der JVA angesprochen, dass es eine Mappe oder einen Aktenordner gäbe, die beseite geschafft werden müssten. Der Zeuge habe gesagt, er kenne jemanden, der dies für ihn erledigen könne und er trat in der Folgezeit an den Mithäftling V heran. Bei einem weiteren Gottesdienst habe der Beschuldigte ihn an einen Immobilienmakler auf Mallorca verwiesen, von dem ein Schlüssel für eine Finca zu verlangen sei und aus dem Schlafzimmer der Finca sei der besagte Ordner zu entfernen. Der Zeuge V hat das Geschehen, soweit es in sein Wissen gestellt ist, bestätigt (Bl. 869, 1653). Bestritten wird dies allerdings von dem Zeugen W, der den Beschuldigten mit X angeblich bekannt gemacht haben soll (Bl. 3755).

b) Nach Aussage des Mitbeschuldigten I4 ist dieser am 22.06.2007 (als er noch in Untersuchungshaft war) bei einem Hofgang von einem Mithäftling angesprochen worden mit den Worten "Gruß von Dr. H", er solle nichts sagen (Bl. 414, 504). Der hierfür in Betracht kommende Mithäftling, der Zeuge T5, bestreitet dies allerdings (Bl. 1780, 3763). Der Zeuge V berichtet hingegen davon, dass er vom Hörensagen davon wisse, dass X eine Nachricht des Beschuldigten an den Mitbeschuldigten I4 über T5 übermitteln wollte. Ob T5 diese an I4 weitergeleitet habe, wisse er nicht (Bl. 1653).

c) Der Senat vermochte sich anhand der vorliegenden Zeugenaussagen keine hinreichende Sicherheit davon zu verschaffen, dass der Beschuldigte tatsächlich versucht hat, Beweismaterial beseite schaffen zu lassen. Dagegen spricht bereits, dass der Beschuldigte, soweit dies bisher ermittelt werden konnte, kein Haus auf Mallorca, sondern auf Sardinien hat, und mit dem benannten Immobilienmakler nicht bekannt ist. Indes hält der Senat die Kontaktaufnahme zu dem Mitbeschuldigten I4 für hinreichend tatsachenbasiert. Es ist kein Grund ersichtlich, warum der Mitbeschuldigte dies erfunden haben sollte und sie wird auch von dem Zeugen V im Ansatz bestätigt. Dass der eigentliche Nachrichtenübermittler sie bestreitet, lässt sich durch die Angst vor disziplinarischen Maßnahmen im Strafvollzug erklären, spricht jedenfalls nicht durchgreifend gegen die Glaubhaftigkeit der Angaben I4s.

d) Da der Beschuldigte in der Vergangenheit, sogar aus der Haft heraus, eine Verdunkelungshandlung unternommen hat, besteht die hohe Wahrscheinlichkeit, dass er solche Handlungen im Falle seiner Freilassung ebenfalls versuchen wird. Auch wenn der Mitbeschuldigte I4 inzwischend umfassend ausgesagt hat und der Beschuldigte keine Funktionen mehr in der ...-Gruppe bekleidet (so die Verteidigung), so sind die Ermittlungen zu den hier in Frage stehenden Taten insgesamt noch nicht soweit abgeschlossen, dass eine Verdunkelung zu den haftbefehlsgegenständlichen Taten ausgeschlossen werden kann.

IV.

1.

Die Vollstreckung der Untersuchungshaft steht - auch im Hinblick auf den (allerdings nicht bedrohlichen) Gesundheitszustand des Beschuldigten und sein fortgeschrittenes Alter - nicht außer Verhältnis zu der Bedeutung der Sache und der zu erwartenden Bestrafung (vgl. BVerfG NJW 1991, 2821; BVerfG StV 1999, 162). Die Zwecke der Untersuchungshaft wären durch eine Außervollzugsetzung gegen eine vom Beschuldigten angebotene Kaution in Höhe von 250.000,- Euro in Verbindung mit Meldeauflagen etc., allein schon wegen der bestehenden Verdunkelungsgefahr nicht erreichbar, aber auch die oben beschriebene Fluchtgefahr wäre hierdurch nicht nachhaltig gemindert.

2.

Die besonderen Voraussetzungen für die Fortdauer der Untersuchungshaft über sechs Monate hinaus sind - anders als die Verteidigung meint - gleichfalls gegeben. Das - gegen eine Vielzahl von Beschuldigten (insgesamt 16) gerichtete - Ermittlungsverfahren ist bisher mit der in Haftsachen gebotenen Beschleunigung betrieben worden. Der Umfang und die Schwierigkeit der Ermittlungen haben deren Abschluss jedoch noch nicht zugelassen. Es war bisher eine Vielzahl von Zeugen aus dem Schiederkonzern sowie der beteiligten Kreditinstitute zu vernehmen sowie eine Vielzahl von Beschuldigtenvernehmungen durchzuführen und entsprechende Unterlagen zu sichten. Insbesondere bedarf es derzeit noch der erwähnten Abklärungen zur möglichen Einordnung der Taten unter dem Gesichtspunkt des Betruges in einem besonders schweren Fall. Verzögerungen im Verlauf der Ermittlungen sind bisher nicht erkennbar. Dass die Staatsanwaltschaft bei der Vielzahl von zu erhebenden Beweisen nicht zunächst die von der Verteidigung gewünschten erhoben hat, sondern in einer anderen Reihenfolge vorgeht, begründet keine Verzögerung. Es ist auch keineswegs so, dass sich die Ermittlungen inzwischen ausschließlich auf Buchhaltung und Controllingabteilung der ...-Gruppe konzentrierten, was nicht im Zusammenhang mit dem Beschuldigten stehe, sondern allenfalls mit anderen Mitbeschuldigten (so die Verteidigung). Ob mit Wissen und Wollen des Beschuldigten zum Zwecke der Krediterlangung vorgelegte Bilanzen etc. falsch waren, hängt vielmehr von diesen Ermittlungen (betreffend die Manipulationen) ab.

Wenn unter diesen Umständen das Verfahren noch nicht abgeschlossen werden konnte, so beruht das auf wichtigen Gründen i.S.v. § 121 Abs. 1 StPO, die ein Urteil noch nicht zugelassen haben, es andererseits aber rechtfertigen, die auch vom Amtsgericht Bielefeld für erforderlich erachtete Untersuchungshaft des Beschuldigten über sechs Monate hinaus aufrechtzuerhalten.

Der Senat weist darauf hin, dass ggf. eine abgetrennte Anklageerhebung der Vorwürfe betreffend die Erlangung von Krediten unter Vorlage manipulierter Jahresabschlüsse und Quartalsberichte nach abschließender Klärung der Kausalität einer Täuschung für die Kreditgewährung und des (Gefährdungs-)Schadensumfangs naheliegt, da diese Komplexe damit ausermittelt sein dürften.

3.

Der Verteidigung ist grundsätzlich darin Recht zu geben, dass zur Vermeidung einer Verletzung der Art. 5 Abs. 4; 6 EMRK vor dem Hintergrund der Entscheidung des EGMR NJW 2002, 2013 der Senat daran gehindert war, zur Prüfung der allgemeinen Haftvoraussetzungen (zu Lasten) des Beschuldigten Ermittlungsergebnisse zu verwerten, die der Verteidigung nicht bekannt sind. Ob das auch gilt, wenn die Verteidigung gegen die Versagung etwaiger beantragter Akteneinsicht keinen Rechtsbehelf nach § 147 Abs. 5 S. 2 StPO eingelegt hat, kann hier offen bleiben, da der Senat bei der Prüfung der allgemeinen Haftvoraussetzungen zu Lasten des Beschuldigten keine der Verteidigung unbekannten Beweismittel und Ermittlungsergebnisse verwertet hat. Die Verteidigung hatte Akteneinicht bis einschließlich Band XVI der (bisher zwanzigbändigen) Ermittlungsakten (d.h. bis Bl. 3239, letzte Verfügung datiert vom 25.10.2007). Insoweit konnte der Senat demnach den Akteninhalt verwerten.

Soweit er darüberhinaus einzelne Ermittlungsergebnisse verwertet hat, gilt Folgendes: Arrestbeschluss und Arrestantrag der E-Bank, die sich in einem späteren Aktenband befinden, sind dem Beschuldigten, wie sich aus dem Verteidigerschriftsatz vom 05.12.2007 (Bl. 3757) ergibt, bekannt. Die anwaltliche Einlassung des Mitbeschuldigten E ist dem Beschuldigten ebenfalls bekannt, wie sich aus dem Schriftsatz des Verteidigers O2 vom 05.12.2007 und des Verteidigers Prof. Dr. T3 vom 11.12.2007 ergibt. Soweit der Senat darüber hinaus Aussagen berücksichtigt hat (insoweit handelt es sich im wesentlichen um Aussagen zweier polnischer Mitarbeiter der N und des Mitbeschuldigten N3), die sich in späteren Aktenteilen befinden, handelt es sich um den Beschuldigten nicht belastende bzw. tendenziell gar entlastende Angaben. Der Senat ist der Auffassung, dass es nicht Konsequenz der o.g. Entscheidung sein kann, an der Würdigung etwaiger den Beschuldigten entlastender Umstände gehindert zu sein.

Der Senat neigt (entgegen OLG Hamm NStZ 2003, 386, 388 und KK-Boujong 5. Aufl. § 121 Rdn. 24) der Ansicht zu, dass er bei der Prüfung der Voraussetzungen des § 121 Abs. 1 StPO auch Aktenteile verwerten kann, die bisher noch nicht Gegenstand der Akteneinsicht waren. Ein solches Vorgehen ist dem Regelungsgefüge der §§ 147 Abs. 2, 121 f. StPO immanent. Sonst wäre nämlich das Oberlandesgericht im Rahmen seiner Haftprüfung selbst dann an einer Kontrolle der hinreichenden Verfahrensförderung gehindert, wenn die Staatsanwaltschaft zu Recht nach § 147 Abs. 2 StPO die Gewährung von Akteneinsicht verweigert hat, um den Ermittlungszweck nicht zu gefährden. Zwangsläufige Konsequenz wäre in solchen Fällen, dass das Oberlandesgericht eine hinreichende Verfahrensförderung nicht feststellen könnte und deswegen der Haftbefehl aufzuheben wäre. Die o.g. Entscheidung des EGMR zwingt nicht zu der Annahme, dass bei der Prüfung der besonderen Haftvoraussetzungen nur solche Aktenteile verwertet werden dürften, in die die Verteidigung bereits Einsicht gehabt hat. Die Entscheidung des EGMR stellt lediglich auf die fehlende Kenntnis von einzelnen "Schriftstücken" , "Beweismitteln" sowie "Ermittlungsergebnissen" (mit wesentlicher Bedeutung für das Verfahren) und die fehlende Möglichkeit des Beschuldigten, sich hierzu zu äußern, ab, nicht indes auf eine fehlende Kenntnis vom Gesamtverlauf des Verfahrens. Er führt aus: "Das Verfahren muss kontradiktorisch sein und stets "Waffengleichheit" zwischen den Prozessparteien - dem Staatsanwalt und der Person, der die Freiheit entzogen ist - gewährleisten. Die Waffengleichheit ist nicht gewährleistet, wenn dem Verteidiger der Zugang zu denjenigen Schriftstücken in den Ermittlungsakten versagt wird, die für die wirksame Anfechtung der Rechtmäßigkeit der Freiheitsentziehung seines Mandaten wesentlich sind." Gerade unter dem Gesichtspunkt der Waffengleichheit kann es aber nicht sein, dass dem Beschuldigten für die Prüfung der besonderen Voraussetzungen des § 121 Abs. 1 StPO alle Aktenbestandteile lückenlos bekannt sein müssen. Denn bestünde nur die Wahl zwischen der Alternative, dem Beschuldigten unter Gefährdung des Ermittlungszwecks Akteneinsicht zu gewähren oder der Alternative, ihn anderenfalls aus der Haft entlassen zu müssen, so wäre die Waffengleichheit zu Lasten der Staatsanwaltschaft nicht mehr gewahrt.

Diese Frage braucht allerdings nicht abschließend entschieden zu werden. Jedenfalls bei einer Fallgestaltung wie der vorliegenden, konnte der Senat für die Prüfung der Voraussetzungen des § 121 Abs. 1 StPO auch die der Verteidigung nicht bekannten Aktenteile heranziehen. Soweit bisher keine Akteneinsicht bestand, hätte der nicht auf freiem Fuße befindliche Beschuldigte gem. § 147 Abs. 5 S. 2 StPO die Möglichkeit gehabt, gegen die Versagung eine etwaigen beantragten Akteneinsicht auf Entscheidung des Gerichts zu beantragen, was - soweit nach Aktenlage ersichtlich - bisher bezüglich der hier in Frage stehenden Aktenteile nicht geschehen ist. Im Falle einer etwaigen rechtswidrigen Verweigerung der Akteneinsicht, hätte sie dann durch das Gericht gewährt oder angeordnet werden müssen (vgl. Meyer-Goßner 50. Aufl. § 147 Rdn. 39). Macht der Beschuldigte hingegen von der Möglichkeit, eine nach seiner Ansicht rechtswidrige Verweigerung der Akteneinsicht gerichtlich anzufechten (und damit von einem strafprozessual vorgesehenen Rechtsbehelf), keinen Gebrauch, so ist es rechtsmissbräuchlich, wenn er sich in vorliegendem Zusammenhang der Prüfung des § 121 Abs. 1 StPO auf eine völlige Unverwertbarkeit der nicht eingesehenen Aktenteile beruft.

Ergänzend ist darauf hinzuweisen, dass ein sachwidriges Vorgehen bei der Beantragung und des Erlasses weiterer Durchsuchungs- und Beschlagnahmebeschlüsse bzw. ihrer Vollziehung derzeit nicht erkennbar ist. Die wesentlichen, den Beschuldigten belastenden Ermittlungsergebnisse (nämlich die Einlassung des Mitbeschuldigten E und die am 19.12.2007 übersandte eidesstaatliche Versicherung des Mitbeschuldigten K - letztere hat der Senat allerdings ebenfalls nicht verwertet) sind dem Beschuldigten überdies durch Mitteilung seitens der Staatsanwaltschaft bzw. seitens des Verteidigers des Mitbeschuldigten E im Einvernehmen mit der Staatsanwaltschaft bekannt gemacht.

Die Alternative zu dem vom Senat gewählten Vorgehen wäre hier allenfalls gewesen, die Haftprüfungsentscheidung unter Übertragung der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts bei Rechtsmitteln gegen eine beendete Durchsuchung und gleichzeitiger fehlender Bekanntgabe des entscheidungserheblichen Akteninhalts an die Verteidigung zur Schutz der Ermittlungen (BVerfG NStZ 2007, 274, 275) so lange hinaus zu schieben, bis vollständige Akteneinsicht gewährt worden ist. Das wäre aber ein das Freiheitsgrundrecht des Beschuldigten übermäßig belastendes und daher nicht angängiges Vorgehen, das nicht mit der vom BVerfG entschiedenen Fallgestaltung eines bereits erfolgten Eingriffs in den Schutzbereich des Art. 13 Abs. 1 GG und der bloßen Überprüfung seiner Rechtmäßigkeit vergleichbar ist.

4.

Die Verweigerung der Einsichtnahme der Verteidigung in die Arbeitspapiere und Prüfungsunterlagen der L durch die Staatsanwaltschaft (Schriftsatz vom 14.12.2007) führt dazu, dass der Senat diese Unterlagen bei der Prüfung nicht verwerten kann (s.o.). Im übrigen bedarf die Rechtmäßigkeit dieser Verweigerung hier keiner näheren Erörterung.

5.

Der Senat weist darauf hin, dass die Taten nach § 265b StGB im Haftbefehl, dem seinerzeitigen Ermittlungsstand entsprechend noch hinreichend konkret umschrieben sind (vgl. dazu: BVerfG NStZ 2002, 212 - betreffend Durchsuchungsanordnung; OLG Koblenz Beschl. v. 23.01.2006 - (1) 4420 BL - III - 51/05; Meyer-Goßner 50. Aufl. § 114 Rdn. 7) . Dem Beschuldigten werden daraus die ihm vorgeworfenen Taten, die er gemeinschaftlich handelnd begangen haben soll, noch hinreichend deutlich. Allerdings ist der Haftbefehl dem jeweiligen Ermittlungsstand anzupassen und ggf. weiter zu konkretisieren. Dafür hat das nach §§ 125, 126 StPO zuständige Gericht - im Ermittlungsverfahren im Zusammenwirken mit der Staatsanwaltschaft - Sorge zu tragen (OLG Koblenz Beschl. v. 23.01.2006 - (1) 4420 BL - III - 51/05; vgl. auch OLG Dresden StV 2006, 700). Das Oberlandesgericht ist hieran im Verfahren nach den §§ 121, 122 StPO gehindert (vgl. Meyer-Goßner 50. Aufl. § 125 Rdn. 2,

§ 122 Rdn. 13). Dies wird hier einerseits auf die oben dargelegten geänderten rechtlichen Bewertungen, andererseits im Hinblick auf die nach den Ermittlungen nun umfangreichere Konkretisierungsmöglichkeiten (welche Berichte wurden von wem gegenüber wem vorgelegt etc.) nunmehr zu geschehen haben.

V.

Die Nebenentscheidung folgt aus § 122 Abs. 3 Satz 3 StPO.






OLG Hamm:
Beschluss v. 20.12.2007
Az: 3 Ws 676/07


Link zum Urteil:
https://www.admody.com/urteilsdatenbank/868c45d4bd62/OLG-Hamm_Beschluss_vom_20-Dezember-2007_Az_3-Ws-676-07




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