Oberlandesgericht Frankfurt am Main:
Beschluss vom 20. Juni 2005
Aktenzeichen: 20 VA 3/04

(OLG Frankfurt am Main: Beschluss v. 20.06.2005, Az.: 20 VA 3/04)

Tenor

Der Antrag auf gerichtliche Entscheidung wird auf Kosten der Antragstellerin zurückgewiesen.

Geschäftswert: 3.000,-- €.

Gründe

Die Antragstellerin hat mit Schriftsatz vom 29.04.2003 beim Amtsgericht ... beantragt, den zuvor Rechtsanwältin A im automatisierten gerichtlichen Mahnverfahren erteilten Kennzifferneintrag zu ändern und als Prozessbevollmächtigte nunmehr die Bezeichnung der Antragstellerin einzugeben. Der Direktor des Amtsgerichts hat mit Schreiben vom 16.05.2003 (Bl. 7 ff d. A.) Bedenken geäußert, ob die Antragstellerin als Anwalts-Aktiengesellschaft i. G. vor Gericht als Prozessbevollmächtigte auftreten und eine Vergütung nach der BRAGO erlangen und mithin in der Kennzifferneintragung die Position des Prozessbevollmächtigten einnehmen könne.

Nachdem die Antragstellerin hierzu Stellung genommen hatte, hat der Direktor des Amtsgerichts mit Bescheid vom 28.06.2004 (Bl. 24 ff d. A.), auf den verwiesen wird, den Antrag auf Eintragung der Anwalts-Aktiengesellschaft i. G. anstelle der bisherigen Bezeichnung in der Kennzifferndatei abgelehnt. Zur Begründung hat er im Wesentlichen ausgeführt, dass die in Rechtsprechung und Literatur streitige Frage, ob eine Anwalts-Aktiengesellschaft im Handelsregister eingetragen und durch die Rechtsanwaltskammer zugelassen werden könne, hier keiner Entscheidung bedürfe. Jedenfalls vor Eintragung und Zulassung könne keine Kennziffer für die Teilnahme am Mahnverfahren erteilt werden, die eine organisatorische Maßnahme der Gerichtsverwaltung darstelle. Würde die Gerichtsverwaltung eine derartige Kennziffer zuteilen, würde sie der Entscheidung des zuständigen Rechtspflegers vorgreifen, ob einer Anwalts-Aktiengesellschaft i. G. als Prozessbevollmächtigter Gebührenansprüche zustünden. Durch die Eintragung in die Kennzifferndatei würden nämlich solche Gebührenansprüche vom System ohne weitere Prüfung zuerkannt, so dass dann ein unzulässiger Eingriff in die Unabhängigkeit des Rechtspflegers vorliege. Der Anwalts-Aktiengesellschaft i. G. bliebe unbenommen, ihre Anträge als Einzelanträge zu stellen, über deren Zulässigkeit dann durch den zuständigen Rechtspfleger zu entscheiden sei.

Gegen diesen Bescheid hat die Antragstellerin mit Schriftsatz vom 12.07.2004 (Bl. 26 ff d. A.) Beschwerde eingelegt. Auf Hinweis des Amtsgerichts hat sie mit Schriftsatz vom 21.07.2004 (Bl. 31 d. A.) klargestellt, dass eine gerichtliche Entscheidung gemäß den §§ 23 ff EGGVG beantragt werde.

Der Direktor des Amtsgerichts hat die Akte mit Verfügung vom 05.08.2004 (Bl. 34 ff d. A.) dem Senat zur Entscheidung vorgelegt. Die Antragstellerin hat ihren Antrag mit Schriftsätzen vom 18.08.2004 (Bl. 42 ff d. A.), 29.09.2004 (Bl. 59 d. A.) und 03.12.2004 (Bl. 76 ff d. A.) ergänzend begründet. Der Antragsgegner ist dem Antrag entgegen getreten und hat dessen Zurückweisung beantragt. Auf den Inhalt der Stellungnahmen vom 22.09.2004 (Bl. 57 ff. d. A.) und 08.11.2004 (Bl. 64 ff d. A.) wird insoweit verwiesen.

Es könnten bereits Bedenken daran bestehen, ob der ansonsten zulässige - insbesondere form- und fristgerechte eingelegte (§§ 26, 27 EGGVG) - Antrag auf gerichtliche Entscheidung gemäß § 23 Abs. 1 EGGVG statthaft ist. Bei dem Bescheid des Direktors des Amtsgerichts ... vom 28.06.2004 dürfte es sich zwar um eine Verfügung handeln, die von einer Justizbehörde zur Regelung einzelner Angelegenheiten auf dem Gebiet des Zivilprozesses getroffen wurde, mithin um einen Justizverwaltungsakt im Sinne der genannten Vorschrift. Darin liegt nämlich durchaus ein hoheitliches Handeln einer Justizbehörde zur Regelung einer einzelnen Angelegenheit auf dem Gebiet des Zivilprozesses, das geeignet ist, den Betroffenen in seinen Rechten zu verletzen (vgl. im Einzelnen: Kissel/Mayer, GVG, 4. Aufl., § 23 EGGVG Rz. 29 m. w. N.). Kein Justizverwaltungsakt liegt demgegenüber vor, soweit es sich um Rechtsprechungsakte handelt. Justizverwaltungsakte sind also weder Urteile noch Beschlüsse noch alle einer solchen Entscheidung vorausgehenden gerichtlichen Maßnahmen (vgl. Kissel/Mayer, a.a.O., § 23 EGGVG Rz. 39; Zöller/Gummer, ZPO, 25. Aufl., § 23 EGGVG Rz. 3). Um eine derartige (Rechtsprechungs-) Maßnahme handelt es sich vorliegend aber nicht. Insbesondere liegt gerade keine Entscheidung im Sinne des § 691 Abs. 1, Abs. 3 Satz 1 ZPO vor, da kein konkreter Antrag der Antragstellerin auf Erlass eines Mahnbescheides zurückgewiesen worden ist. Andererseits liegt der gesetzgeberische Grund der Rechtsmittelregelung des § 691 Abs. 3 ZPO gerade darin, dass die diesbezügliche Zurückweisung durch das Mahngericht typischerweise zahlreiche gleichartige Fälle betrifft (vgl. die Nachweise bei Münchener Kommentar/Holch, a.a.O., § 691 Rz. 33; Wieczorek/Schütze/Olzen, a.a.O., § 691 Rz. 32; Seidel/Brändle, Das automatisierte Mahnverfahren, Ziffer V. 2., S. 76; LG Stuttgart NJW-RR 1994, 1280). Gestützt hierauf wird in diesem Zusammenhang in der Literatur einhellig die Auffassung vertreten, dass wegen dieser spezielleren Mahnbescheidsvorschriften ein Verpflichtungsantrag nach den §§ 23 ff EGGVG ausscheide, weil eine Zulassung zum maschinellen bzw. automatisierten (Mahn-) Verfahren unabhängig von der (konkreten) Antragstellung nicht vorgesehen sei (so Wieczorek/Schütze/Olzen, ZPO, 3. Aufl., § 691 Rz. 32; § 690 Rz. 42; Münchener Kommentar/Holch, ZPO, 2. Aufl., § 691 Rz. 33; Maier NJW 1983, 92, 93).

Es kann hier aber offen bleiben, ob dem in Anwendung des § 23 Abs. 3 EGGVG auch für das vorliegende Verfahren, in dem die Änderung einer bereits für das automatisierte Mahnverfahren zugeteilten Kennziffer abgelehnt worden ist, deren Beantragung immerhin vorgesehen und geregelt ist, zu folgen wäre. Der Antrag der Antragstellerin auf gerichtliche Entscheidung ist nämlich jedenfalls unbegründet.

Zu Recht hat der Direktor des Amtsgerichts im angegriffenen Bescheid darauf hingewiesen, dass die Vertretung einer Partei durch eine nicht zugelassene und nicht im Handelsregister eingetragene Anwalts-Aktiengesellschaft i. G. eine Reihe von durchaus unterschiedlich zu beurteilenden Rechtsfragen aufwirft. Dies zeigen bereits die von der Antragstellerin und dem Antragsgegner mit den Schriftsätzen vom 15.04.2004 und 08.11.2004 vorgelegten unterschiedlichen Gerichtsentscheidungen von Amts- und Landgerichten aus dem hiesigen Oberlandesgerichtsbezirk. Auch nach ständiger Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs setzt etwa die Postulationsfähigkeit einer in der Rechtsform einer Aktiengesellschaft betriebenen Rechtsanwaltsgesellschaft im Verfahren nach der Finanzgerichtsordnung deren Zulassung zur Prozessvertretung im Zeitpunkt der jeweiligen Prozesshandlung voraus (vgl. beispielhaft BFH, Beschluss vom 28.01.2005, Az. XI K 1/03; Beschluss vom 07.12.2004, Az. X B 44/04; Beschluss vom 01.12.2004, Az. XI B 102/04; Beschluss vom 30.11.2004, Az. VI B 138/04; Beschlüsse vom 15.11.2004, Az. VII B 197/03 und VII B 103/04; Beschluss vom 29.10.2004, Az. III B 49/04; Beschlüsse vom 15.07.2004, Az. III B 87/03 und III B 86/03; Beschluss vom 03.06.2004, Az. IX B 71/04; sämtliche zitiert nach juris). In dem von der Antragstellerin im Schriftsatz vom 18.08.2004 zitierten Urteil vom 11.03.2004 (Az.: VII R 15/03 = NJW 2004, 1974) hatte der Bundesfinanzhof eine derartige Zulassung als vorliegend unterstellt (vgl. BFH, Beschluss vom 03.06.2004, Az. IX B 71/04; vgl. dazu auch Kempter/Kopp NJW 2004, 3605, 3608 unter V.). Wenn auch für das vor den Amtsgerichten durchgeführte Mahnverfahren eine mit den §§ 62a FGO, 3 StBerG vergleichbare Vorschrift, die die Vertretung (u. a.) durch Rechtsanwälte oder Rechtsanwaltsgesellschaften vorschreibt, nicht existiert (vgl. §§ 78, 79 ZPO), stellt sich die Frage, ob eine Rechtsanwaltsgesellschaft, die nicht zur Rechtsanwaltschaft zugelassen ist und auch noch nicht im Handelsregister eingetragen ist, postulationsfähig wäre. Inwieweit etwa eine juristische Person (z. B. eine Aktiengesellschaft) Bevollmächtigte sein kann, ist streitig. Lediglich für die Rechtsanwaltsgesellschaft in Form der GmbH hat der Gesetzgeber dies in § 59l Satz 1 BRAO bislang ausdrücklich klargestellt (vgl. etwa Musielak/Weth, ZPO, 4. Aufl., § 79 Rz. 4; Henssler/Prütting, BRAO, 2. Aufl., § 59l Rz. 1; Feuerich/Weyland, BRAO, 6. Aufl., § 59l Rz. 1 ff; Zöller/Vollkommer, ZPO, 25. Aufl., § 80 Rz. 6; Vor § 50 Rz. 16; Vor § 78 Rz. 7, der eine entsprechende Anwendung des § 59l BRAO für die Rechtsanwalts-AG annimmt; vgl. auch Muthers NZG 2001, 930, 933, unter IV. 6 für die €zugelassene€ Rechtsanwalts-AG; anders etwa Kempter/Kopp NJW 2004, 3605, 3608 unter VI.; Henssler NZG 2000, 875 unter 3.; vgl. zur Analogie ablehnend auch BGH NJW 2005, 1568, 1570). Darüber hinaus stellt sich bei der Beantragung eines Mahnbescheides durch die Antragstellerin die weitere Frage, inwieweit einer nicht zugelassenen Anwalts-Aktiengesellschaft i. G. selber Gebührenansprüche nach dem RVG (vgl. § 1 RVG und Hartung/Römermann, RVG, § 1 Rz. 98; Bischof/Jungbauer/Podlech-Trappmann, RVG, § 1 Rz. 4) zustehen können; auch hierauf hat der Direktor des Amtsgerichts im angegriffenen Bescheid zu Recht abgestellt.

Hieran hat sich im Grundsatz weder durch die Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 10.01.2005 (NJW 2005, 1568; kritisch dazu Römermann BB 2005, 1135), nach der eine Aktiengesellschaft aus verfassungsrechtlichen Gründen unter bestimmten Voraussetzungen beanspruchen kann, als Rechtsanwaltsgesellschaft zugelassen zu werden, etwas geändert, noch durch die Entscheidung des Bayerischen Obersten Landesgerichts vom 27.03.2000 (NJW 2000, 1647) zur Eintragungsfähigkeit einer Anwalts-Aktiengesellschaft im Handelsregister. Immerhin geht der Bundesgerichtshof - anders als offensichtlich die Antragstellerin im Schriftsatz vom 03.12.2004 - mit dem Bundesfinanzhof davon aus, dass eine Zulassung einer Rechtsanwalts-AG möglich ist. Nach dem hier gestellten und beschiedenen Antrag liegt hier aber weder eine Zulassung der Antragstellerin als Rechtsanwaltsgesellschaft vor, noch ist ihre Eintragung ins Handelsregister erfolgt.

Die beiden oben angesprochenen Rechtsfragen, nämlich zum einen das Vorliegen der allgemeinen Verfahrensvoraussetzungen und zum anderen die im Mahnantrag zu bezeichnenden Verfahrenskosten, haben der Rechtspfleger oder ggf. der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle (vgl. § 36b Abs. 1 Nr. 2 RpflG) vor Erlass des Mahnbescheides zu überprüfen (vgl. zu den allgemeinen Verfahrensvoraussetzungen: Baumbach/Lauterbach/Albers/Hartmann, ZPO, 63. Aufl., § 688 Rz. 3; § 691 Rz. 3; Zöller/Vollkommer, a.a.O., § 690 Rz. 23, unter Hinweis auf BGH NJW 1981, 875; NJW 1984, 242; § 691 Rz. 1; zu den Verfahrenskosten: Zöller/Vollkommer, a.a.O., § 691 Rz. 1d; § 692 Rz. 8). Je nach Art der Beanstandung ist unter Umständen der Antrag auf Erlass eines Mahnbescheids zurückzuweisen (vgl. Baumbach/Lauterbach/Albers/Hartmann, a.a.O., § 691 Rz. 3, 5; Zöller/Vollkommer, a.a.O., § 690 Rz. 23; § 691 Rz. 1, 1d).

Unabhängig von der Frage, ob es sich bei diesen Entscheidungen des Rechtspflegers um €Ermessensentscheidungen€ handelt, wie sie durch den Direktor des Amtsgerichts im angegriffenen Bescheid bezeichnet worden sind, sind sie doch jedenfalls als Akt der Rechtspflege anzusehen, für die im hier vorliegenden Zusammenhang nicht nur die Entscheidungen eines Richters, sondern auch diejenigen eines Rechtspflegers oder eines Urkundsbeamten der Geschäftsstelle in einem gerichtlichen Verfahren gehören (vgl. Kissel/Mayer, a.a.O., § 23 EGGVG Rz. 9; Jansen, FGG, 2. Aufl., § 23 EGGVG Rz. 1; Baumbach/Lauterbach/Albers/Hartmann, a.a.O., § 23 EGGVG Rz. 1). Die Verantwortung für die Richtigkeit dieser Entscheidung hat das jeweilige Organ der Rechtspflege zu tragen, die Rechtmäßigkeit ist in dem ggf. hierfür vorgesehenen justizförmigen Verfahren (vgl. dazu oben § 691 Abs. 3 ZPO; vgl. zu den Rechtsbehelfen im Übrigen: Baumbach/Lauterbach/Albers/Hartmann, a.a.O., § 691 Rz. 16 ff; Zöller/Vollkommer, a.a.O., § 691 Rz. 6 ff) überprüfbar und zu überprüfen. Jedenfalls können die sich in diesem (Gerichts-)Verfahren ggf. stellenden Rechtsfragen nicht vorab in einem Verwaltungsverfahren geklärt werden.

In dem hier vorliegenden automatisierten Mahnverfahren ist dies nicht anders; auch hier obliegt dem Rechtspfleger die Prüfung des Antrags, soweit sie über die durch das automatisierte Programm vorgenommene lediglich eingeschränkte sachliche Prüfung hinausgeht (vgl. im Einzelnen: Münchener Kommentar/Holch, a.a.O., § 691 Rz. 20; Stein/Jonas/Schlosser, ZPO, 21. Aufl., § 691 Rz. 9; Wieczorek/Schütze/Olzen, a.a.O., § 691 Rz. 19 ff; Keller NJW 1981, 1184, 1185; Beinghaus/Thielke Rpfl 1991, 294, 296; Bassenge/Herbst/Roth, FGG/RpflG, 10. Aufl., § 20 RpflG Rz. 4; Arnold/Rellermeyer, RpflG, 6. Aufl., § 20 Rz. 2). Der Direktor des Amtsgerichts hat in dem Bescheid vom 28.06.2004 unbeanstandet ausgeführt, dass bei der beantragten Eintragung in die Kennzifferndatei vom System Rechtsanwaltsgebührenansprüche ohne weitere Prüfung zuerkannt würden. Damit wäre die Entscheidung über das Vorliegen der allgemeinen Verfahrensvorschriften bzw. die Berechtigung von Gebührenansprüchen für die betroffenen Mahnverfahren den für die Rechtspflege zuständigen Rechtspflegeorganen bei den Gerichten entzogen und in das vorliegende Verwaltungsverfahren verlagert, das diese Entscheidung für eine Vielzahl von Mahnverfahren grundsätzlich treffen würde. Jedenfalls bei - wie hier - nicht gänzlich unzweifelhaften Rechtsfragen kann deren Entscheidung aber nicht durch die Justizbehörden in einem außerhalb des Gerichtsverfahrens durchgeführten (Verwaltungs-)Verfahren getroffen werden (vgl. in anderem Zusammenhang auch Arnold/Rellermeyer, a.a.O., § 9 Rz. 40). Anders als die Antragstellerin meint, begründet dies keine Willkür durch möglicherweise unterschiedlich ausfallende (Gerichts-)Entscheidungen, sondern beruht letztendlich auf dem verfassungsrechtlich garantierten Gewaltenteilungsprinzip. Verwaltungsentscheidungen dienen grundsätzlich nicht dazu, Akte der Rechtspflege bzw. Rechtsprechung zu vereinheitlichen.

Insoweit hat die Antragstellerin bei ihren Anträgen auch die Gegebenheiten des Mahngerichts nach den vorhandenen technischen Möglichkeiten hinzunehmen (vgl. etwa Wieczorek/Schütze/Olzen, a.a.O., § 691 Rz. 32; Mayer NJW 1983, 92, 93; LG Stuttgart NJW-RR 1994, 1280). Sie hat deshalb des Weiteren hinzunehmen, dass ihr aufgrund der oben dargestellten Umstände die Teilnahme an dem grundsätzlich der Vereinfachung dienenden automatisierten Mahnverfahren erschwert wird. Darüber hinaus entsteht ihr kein erheblicher Nachteil. Es bleibt ihr unbenommen, Anträge auf Erlass von Mahnbescheiden in Papierform zu stellen oder aber den in der Verfügung des Amtsgerichts vom 16.05.2003 aufgezeigten Weg (Berücksichtigung als Versandanschrift) in Erwägung zu ziehen.

Die Gerichtskosten des Verfahrens vor dem Oberlandesgericht fallen der Antragstellerin zur Last, §§ 30 Abs. 1 EGGVG, 130 Abs. 1 KostO.

Die Festsetzung des Geschäftswerts beruht auf §§ 30 Abs. 3 EGGVG, 30 Abs. 2 Satz 1 KostO.






OLG Frankfurt am Main:
Beschluss v. 20.06.2005
Az: 20 VA 3/04


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