Landessozialgericht der Länder Berlin und Brandenburg:
Beschluss vom 4. Juni 2009
Aktenzeichen: L 27 B 105/08 P

(LSG der Länder Berlin und Brandenburg: Beschluss v. 04.06.2009, Az.: L 27 B 105/08 P)

Streitwert; Maßnahme; Pflegeeinrichtung

Tenor

Auf die Beschwerde der Antragsteller werden derStreitwertbeschluss vom 14. Februar 2007 und der Beschluss vom 25.Juli 2008 des Sozialgerichts Berlin geändert und der Streitwert auf20.000 € festgesetzt.

Im Übrigen wird die Beschwerde zurückgewiesen.

Das Beschwerdeverfahren ist gebührenfrei. Kosten werden nichterstattet.

Gründe

Die Entscheidung beruht auf § 9 der Bundesrechtsanwaltsgebührenordnung (BRAGO) vom 26. Juli 1957, zuletzt geändert durch Art. 2 Abs. 6 des Gesetzes vom 12. März 2004 (BGBl. I S. 390), und § 197a Abs. 1 S. 1 Hs. 1 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) in Verbindung mit §§ 25 Abs. 2 S. 3, 13 Abs. 1 des Gerichtskostengesetzes in der bis zum 30. Juni 2004 geltenden Fassung der Bekanntmachung vom 15. Dezember 1975 (GKG a.F.). Die BRAGO ist auf den vorliegenden Fall gemäß § 61 Abs. 1 S. 1 des mit Wirkung ab 1. Juli 2004 in Kraft getretenen Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes (RVG) weiterhin anwendbar, weil der unbedingte Auftrag zur Erledigung derselben Angelegenheit im Sinne von § 15 RVG vor dem 1. Juli 2004 erteilt worden ist. Das GKG a.F. ist hier gemäß § 72 Nr. 1 Hs. 1 des ab 1. Juli 2004 gültigen Gerichtskostengesetzes (GKG n.F.) weiterhin anzuwenden, weil vorliegender Rechtsstreit vor dem 1. Juli 2004 anhängig geworden ist.

Dies zugrunde gelegt, war zunächst das Rubrum von Amts wegen dahin zu ändern, dass nicht der Kläger des Ausgangsverfahrens Antragsteller und Beschwerdeführer vorliegenden, auf eine bestimmte Wertfestsetzung gerichteten Verfahrens ist, sondern seine Prozessbevollmächtigten aus eigenem Recht. Denn diese haben bereits den auf Änderung des Streitwertbeschlusses vom 14. Februar 2007 gerichteten Antrag vom 7. März 2007 ausdrücklich aus eigenem Recht gestellt und dann auch die gegen den Beschluss des Sozialgerichts vom 25. Juli 2008 gerichtete Beschwerde aus eigenem Recht erhoben. Hierzu sind sie auch gemäß § 9 Abs. 2 BRAGO befugt, wonach der Rechtsanwalt aus eigenem Recht die Festsetzung des nach § 9 Abs. 1 BRAGO auch für die Gebühren des Rechtsanwalts maßgebenden Werts für die Gerichtsgebühren beantragen kann. Insbesondere handelte es sich um ein gerichtskostenträchtiges Verfahren. Dies folgt aus dem bereits mit Wirkung ab dem 2. Januar 2002 in Kraft getretenen § 197a Abs. 1 S. 1 SGG, wonach Kosten nach den Vorschriften des GKG erhoben werden, wenn € wie hier - weder der Kläger noch die Beklagten zu den in § 183 SGG genannten Personen gehören.

Die zulässige, insbesondere nach § 197a Abs. 1 S. 1 SGG in Verbindung mit § 25 Abs. 3 S. 1 GKG a.F. statthafte und in Verbindung mit § 25 Abs. 3 S. 3 GKG a.F. rechtzeitig erhobene Beschwerde ist im aus dem Tenor ersichtlichen Umfang begründet, im Übrigen unbegründet.

Zunächst steht einer Änderung des Streitwertbeschlusses vom 14. Februar 2007 nicht § 197a Abs. 1 S. 1 SGG in Verbindung mit 25 Abs. 2 S. 3 GKG a.F. entgegen, wonach die Änderung nur innerhalb von sechs Monaten zulässig ist, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat. Die dort genannte Frist von sechs Monaten ist vielmehr dahin zu interpretieren, dass eine Abänderung des erstmals nach Ablauf der Sechs-Monats-Frist festgesetzten Streitwerts noch zulässig ist, wenn die Streitwertänderung binnen eines Monats nach Zugang des Streitwertbeschlusses begehrt wird (Oberlandesgericht Düsseldorf, Beschluss vom 19. Dezember 1989 € 6 W 56/98 -, Rechtspfleger 1990, 272). Hiervon ausgehend ist die Streitwertfestsetzung insbesondere auch in zeitlicher Hinsicht einer Abänderung zugänglich gewesen. Der Streitwert ist erst mit - den Beteiligten am 26. und 27. Februar 2007 zugestelltem - Beschluss vom 14. Februar 2007, mithin mehr als sechs Monate nach der am 11. Mai 2006 erklärten Klagerücknahme festgesetzt worden. Und die Antragsteller haben bereits am 7. März 2007, mithin deutlich innerhalb eines Monats nach Zugang des Streitwertbeschlusses dessen Änderung beantragt.

Das Sozialgericht hat den Streitwert in den angefochtenen Beschlüssen indes zu Unrecht auf nur 4.000 € festgesetzt. Diese Streitwertfestsetzung wird der sich aus dem klägerischen Antrag ergebenden Bedeutung der gegen den Maßnahmebescheid der Beklagten vom 26. Juni 2002 gerichteten Klage nicht gerecht, wie es indes § 197a Abs. 1 S. 1 SGG in Verbindung mit § 13 Abs. 1 S. 1 GKG a.F. verlangt. Vielmehr ist für die Bedeutung der Klage zunächst darauf abzustellen, dass dem Kläger im vorgenannten Maßnahmebescheid zur Beseitigung bei ihm festgestellter Mängel insgesamt fünf Maßnahmen auferlegt wurden, nämlich die Vorhaltung von mindestens 3,5 Vollzeitstellen, die Überarbeitung des Pflegekonzepts, der Nachweis der Schulung und Anleitung des Pflegepersonals, die Abgabe einer Stellungnahme zur internen Qualitätssicherung und die Abgabe einer Stellungnahme zum neu gegründeten internen Qualitätszirkel. Im Hinblick auf die Zahl der dem Kläger auferlegten Maßnahmen erscheint gemäß § 197a Abs. 1 S. 1 SGG in Verbindung mit § 13 Abs. 1 S. 2 GKG a.F. eine Bewertung mit fünfmal 4.000 € = 20.000 € sachgerecht, weil der Sach- und Streitstand für die Bedeutung der Sache im Einzelnen keine weiteren genügenden Anhaltspunkte ergibt; insbesondere legt der Sach- und Streitstand nicht eine Heranziehung des Jahresumsatzes oder eines Teils von diesem zur Festsetzung des Streitwerts nahe.

Aus den vorgenannten Gründen ist die Beschwerde im Übrigen unbegründet, soweit die Antragsteller eine über 20.000 € hinausgehende Streitwertfestsetzung begehren.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 197a Abs. 1 S. 1 SGG in Verbindung mit § 25 Abs. 4 GKG a.F..

Der Beschluss ist gemäß § 177 SGG nicht mit der Beschwerde ans Bundessozialgericht anfechtbar.






LSG der Länder Berlin und Brandenburg:
Beschluss v. 04.06.2009
Az: L 27 B 105/08 P


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