Landgericht Stade:
Urteil vom 23. April 2009
Aktenzeichen: 8 O 46/09

(LG Stade: Urteil v. 23.04.2009, Az.: 8 O 46/09)

Tenor

1. Die einstweilige Verfügung vom 05.02.2009 wird aufgehoben. Der Antrag der Verfügungsklägerin vom 04.02.2009 auf Erlass einer einstweiligen Verfügung wird als unzulässig zurückgewiesen.

2. Die Verfügungsklägerin trägt die Kosten des Verfahrens.

3. Dieses Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Verfügungsklägerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des zu vollstreckenden Betrages abwenden, sofern nicht der Verfügungsbeklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in entsprechender Höhe leistet.

Tatbestand

Die Verfügungsklägerin und der Verfügungsbeklagte vertreiben gewerblich auf der Handelsplattform eBay u.a. Parfum- und Kosmetikartikel.

Die Kammer hat durch Beschluss vom 05.02.2009 des Vorsitzenden allein dem Verfügungsbeklagten untersagt, auf der Handelsplattform eBay im geschäftlichen Verkehr mit dem Endverbraucher im Fernabsatz Angeboten von Waren aus dem Sortiment Parfum- und Kosmetikartikel zu veröffentlichen oder zu unterhalten,

1.) wenn bei den nach § 312 c Abs. 1 BGB i. V. m- § 1 Abs. I Nr. 10 BGB-InfoVO erforderlichen Informationen (nämlich das Bestehen oder Nichtbestehen eines Widerrufs- oder Rückgaberechtes sowie die Bedingungen, Einzelheiten der Ausübung, insbesondere Namen und Anschrift desjenigen, gegenüber dem der Widerruf zu erklären ist, und die Rechtsfolgen) nicht auf eine bestehende Wert-

ersatzpflicht des Käufers hingewiesen wird, die eine Verschlechterung der Sache durch die bestimmungsgemäße Ingebrauchnahme ausnimmt, falls nicht, wie z. B. auf der Handelsplattform eBay, bis zum Abschluss des Vertrages die Belehrung über die Wertersatzverpflichtung in Textform erfolgt,

2.) ohne über die nach § 312 c Abs. 1 Satz 1 BGB i. V. m. § 1 Abs. 1 Nr. 7 BGB-InfoV und § 1 Abs. II Satz 1, 2 PangV erforderlichen Angaben zu informieren, insbesondere ohne in unmittelbarer Nähe des Endpreises den Grundpreis im Sinne des § 2 PangV in zutreffender Höhe zu benennen, sofern

die Artikel nicht im Wege einer Versteigerung veräußert und nicht in einer Packungsgröße angeboten werden, bei der der Grundpreis mit dem Verkaufspreis identisch ist, oder die über ein Nennvolumen von weniger als 10 Milliliter verfügen oder die Ware ausschließlich der Färbung/oder Verschönerung der Haut, des Haares oder der Nägel dient, oder bei Parfüms und parfümierten Duftwässern,

die mindestens 3 Volumenprozent Duftöl und mindestens 70 Volumenprozent reinen Äthylalkohol enthalten,

3.) deren Preis zu Wettbewerbszwecken ein höherer Preis gegenübergestellt wird, wenn der höhere Preis als "Ladenpreis" bezeichnet wird,

wenn dies geschieht, wie in den Verkaufsangeboten vom 07.01.2009 unter den Artikelnummern ....

Gegen die einstweilige Verfügung hat der Verfügungsbeklagte unter dem 25.02.2009 Widerspruch eingelegt und eine fehlende Dringlichkeit und einen Rechtsmissbrauch geltend gemacht. Außerdem sei die Wertersatzpflicht im Rahmen der Widerrufsbelehrung nicht zu beanstanden.

Die Verfügungsklägerin macht geltend, die Angebote des Verfügungsbeklagten erstmals am 07.01.2009 zur Kenntnis genommen zu haben. Die der Antragsschrift beigefügten Ausdrucke seien erst am Tage der Fertigung der Antragsschrift von dem am 12.01.2009 abgespeicherten Angebot hergestellt worden.

Im Jahre 2005 habe es einen ruinösen Preiskampf zwischen ihr und einer Gruppe von als kriminell zu bezeichnenden Mitbewerbern gegeben, die unter Verwendung einer Vielzahl von eBay-Namen privates Handeln vorgetäuscht und unter Einsparungen der Aufwendungen aus der Beachtung der Käuferschutzrechte und der Umsatzsteuer sie vom Markt hätten drängen wollen. Sie habe damals diese Bande mit gerichtlicher Hilfe zerschlagen. Seit dieser Zeit laufe ein nicht endender Rachefeldzug. Der Großteil der über die Jahre veröffentlichten Forenbeiträge im Internet gegen sie stamme von immer denselben anonymen Verfassern. Seit gut fünf Jahren sei sie Mandantin bei ihren Prozessbevollmächtigten. In dieser Zeit seien über diese Kanzlei 164 Abmahnungen ausgesprochen worden, mithin durchschnittlich alle 14 Tage eine Abmahnung. Mehrere Abmahnungen würden gleichzeitig erfolgen, wenn sie entsprechende Fakten gesammelt habe. Erst nach Abwicklung dieses Pakets von Abmahnungen überblicke sie, was sie das Ganze kosten werde, und sie entschließe sich dann von neuem, ob sie neue Abmahnungen aussprechen lassen wolle. Sie trage das volle Kostenrisiko. Sie habe im Jahre 2007 über eBay einen Gesamtumsatz von 238.000,00 € generiert. Auch für 2008 sei sein sechsstelliger Betrag zu erwarten. Aus der Tätigkeit ihrer Anwälte würden ihr keinerlei finanzielle Vorteile zufließen.

Die Verfügungsklägerin beantragt,

die einstweilige Verfügung zu bestätigen.

Der Verfügungsbeklagte beantragt,

die einstweilige Verfügung aufzuheben und den Antrag auf Erlass der einstweiligen Verfügung zurückzuweisen.

Der Verfügungsbeklagte macht geltend, es sei sehr wahrscheinlich, dass die Verfügungsklägerin und ihr Prozessbevollmächtigter weit vor der 52. Kalenderwoche des Jahres 2008 Kenntnis von den Verstößen gehabt haben müssten.

Die begehrten Unterlassungsansprüche seien rechtsmissbräuchlich im Sinne des § 8 Abs. 4 UWG.

Der Durchschnittsumsatz der Antragstellerin liege weit unterhalb von 2.000 britischen Pfund im Monat. Auch unter Einbeziehung des in der Regel umsatzstarken Weihnachtsgeschäftes führe sie nur ca. 200 Transaktionen im Monat durch. Bei einer Umsatzrendite von 15 % würde sich für die Verfügungsklägerin allenfalls ein monatlicher Roherlös von 1.200,00 € ergeben, von dem man keine umfangreichen Abmahnungen bezahlen könne. Die Finanzierung der Abmahntätigkeit sei eigentlich nur möglich, indem ihre Prozessbevollmächtigten die Abmahnungen quasi auf eigene Rechnung vornehmen würden. Es erscheint wahrscheinlich, dass die Verfügungsklägerin von den umfangreich ausgesprochenen Abmahnungen ihrer Prozessbevollmächtigten finanziell profitiere. Anders wäre eine Motivation, als relativ kleine eBay-Händlerin im großen Stil abzumahnen, nicht erkennbar.

Wegen des weiteren Vorbringens der Parteien wird ergänzend auf den Inhalt der gewechselten Schriftsätze Bezug genommen.

Gründe

Die einstweilige Verfügung war auf den Widerspruch des Verfügungsbeklagten hin auf ihre Rechtmäßigkeit hin zu überprüfen. Dies führt zur Aufhebung der einstweiligen Verfügung. Im Widerspruchsverfahren hat sich ergeben, dass die einstweilige Verfügung von Anfang an nicht gerechtfertigt war.

Die Verfügungsklägerin ist zwar als Mitbewerberin gem. § 8 Abs. 3 Nr. 1 UWG anspruchsberechtigt. Auch liegen die von der Verfügungsklägerin beanstandeten Verstöße vor. Gegen die vorgeworfenen Verstoß gegen die Preisangabenverordnung und den vorgehaltenen unzulässigen Preisvergleich wendet sich der Verfügungsbeklagte in der Sache nicht. Die angegriffene Belehrung über den Beginn der Widerrufsfrist verstößt insoweit gegen § 312 c Abs. 1, Art 240 EGBGB i. V. m. § 1 Abs. 1 Nr. 10 BGB-InfoVO, als dass sie nicht darüber belehrt, dass die Widerrufsfrist nicht vor dem Erhalt der Belehrung in Textform beginnt, wodurch der Verfügungsbeklagte eine Marktverhaltensregelung i. S. v. § 4 Nr. 11 UWG nicht beachtet hat, siehe zu dieser Problematik ausführlich und zutreffend OLG Stuttgart, OLG-Report 1008, 378.

Gleichwohl ist die einstweilige Verfügung aufzuheben, weil die Grenze zu einem rechtsmissbräuchlichen Vorgehen der Verfügungsklägerin gem. § 8 Abs. 4 UWG jedenfalls nunmehr für den vorliegenden Fall überschritten ist.

Das Vorliegen eines Missbrauchs ist von Amts wegen zu prüfen, weil es um eine Prozessvoraussetzung geht. Grundsätzlich ist zwar bei Abmahnung von im Internet tätigen Unternehmen wegen fehlerhafter Widerrufsbelehrung Zurückhaltung mit der Annahme eines Missbrauchsfalles am Platze. Denn der Wettbewerber hat grundsätzlich ein berechtigtes Interesse daran, dass die Wettbewerbsverstöße seiner Konkurrenten unterbleiben. Mit den Abmahnungen und eventuellen Klagen geht er ein gewisses Kostenrisiko ein, schon deshalb, weil er selbst bei Obsiegen auf seinen Kosten sitzen bleibt, wenn der Gegner zahlungsunfähig ist. Der von der Verfügungsklägerin angenommene Streitwert von hier 10.000,00 € ist angesichts der im Wettbewerbsrecht üblichen Sätze nicht als überhöht zu bezeichnen, so dass sich auch hieraus kein Missbrauchsindiz ergibt. Das rechtsmissbräuchliche Vorgehen folgt jedoch vorliegend daraus, dass der Umfang der Abmahntätigkeit in keinem angemessenen und vernünftigen Verhältnis zum betrieblichen Nutzen für die Verfügungsklägerin steht und das beherrschende Motiv der Verfügungsklägerin bei der Geltendmachung des Unterlassungsanspruches sachfremde, für sich gesehen nicht schutzfähige Interessen und Ziele sind. Daneben vorhandene wettbewerbsrechtliche Absichten schaden nicht, wenn nur die sachfremden Erwägungen vorherrschen. Die sachfremden Erwägungen stellen hier den beherrschenden Zweck der Rechtsverfolgung dar.

Die Verfügungsklägerin hat nach eigenem Bekunden in gut fünf Jahren 164 Abmahnungen ausgesprochen. Damit entfallen auf alle 14 Tage deutlich mehr als durchschnittlich eine Abmahnung. Demgegenüber stehen Jahresumsätze im unteren sechsstelligen Euro-Bereich. Für 2007 waren dies nach Darstellung der Verfügungsklägerin 238.000,00 €. Das Verhältnis zwischen Umsatz und Abmahnverhalten führt vorliegend zu einem rechtsmissbräuchlichen Vorgehen. Der Umfang ihrer Abmahnaktionen steht in keinem vernünftigen Verhältnis mehr zu dem eigenen betrieblichen Nutzen. Der Verfügungsbeklagte ist für die Verfügungsklägerin bislang kein relevanter Wettbewerber gewesen. Die Verfügungsklägerin überprüft fortlaufend das Internet; ihr Verhalten dient jedenfalls ganz vorwiegend dazu, ihrem Anwalt kontinuierlich besondere Einnahmen zu verschaffen. Vor diesem Hintergrund gelangt die Kammer zu der Feststellung, dass mit der Geltendmachung des Anspruchs überwiegend sachfremde Ziele das vorherrschende Motiv gebildet haben. Da die Verfügungsklägerin nur ein Kleinunternehmen führt und gleichwohl systematisch bundesweit abmahnt, gelangt die Kammer zu der Feststellung, dass hier Gebührenerzielungsinteressen im Vordergrund bei den kontinuierlichen Abmahnaktionen stehen. Den dafür sprechenden Anschein hat die Verfügungsklägerin jedenfalls nicht erschüttert. Das angegebene Motiv, früher selbst mit Abmahnungen überzogen worden zu sein, ist nicht geeignet, die extensiven eigenen Abmahnaktionen plausibel zu machen.

Ein rechtsmissbräuchliches Vorgehen i. S. v. § 8 Abs. 4 UWG ist nach allem nunmehr zu bejahen.

Die Nebenentscheidungen haben ihre Rechtsgrundlage in §§ 91, 708 Nr. 6, 711 S. 1 ZPO.






LG Stade:
Urteil v. 23.04.2009
Az: 8 O 46/09


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