Bundespatentgericht:
Beschluss vom 10. Mai 2010
Aktenzeichen: 20 W (pat) 336/06

(BPatG: Beschluss v. 10.05.2010, Az.: 20 W (pat) 336/06)

Tenor

Das Patent 199 07 547 wird widerrufen.

Gründe

I.

Das Streitpatent wurde am 22. Februar 1999 angemeldet unter Inanspruchnahme der inneren Priorität aus der Patentanmeldung beim Deutschen Patentund Markenamt vom 17. März 1998, die beim Patentamt mit dem Aktenzeichen 198 11 440.0 geführt wurde. Das Deutsche Patentund Markenamt hat das Streitpatent mit der Bezeichnung "Optoelektronische Vorrichtung" erteilt. Es umfasst 16 Patentansprüche. Die Patenterteilung wurde am 9. März 2006 im Patentblatt veröffentlicht.

Gegen das Patent hat die Einsprechende mit Schriftsatz vom 26. Mai 2006 Einspruch nach § 59 PatG erhoben.

Der Einspruch stützt sich auf den Einwand der mangelnden Patentfähigkeit, § 21 Abs. 1 Nr. 1 PatG. Nach Auffassung der Einsprechenden ist der Gegenstand des erteilten Patents nicht neu (§ 3 PatG) und beruht gegenüber dem Stand der Technik auf keiner erfinderischen Tätigkeit (§ 4 PatG).

In der mündlichen Verhandlung vom 10. Mai 2010 hat die Patentinhaberin das Streitpatent mit neuen Patentansprüchen 1 bis 16 verteidigt. Hilfsweise verteidigt sie das Streitpatent mit einem weiteren neuen Patentanspruch 1. Im Hinblick auf die Gegenstände des jeweils nach Hauptund Hilfsantrag verteidigten Patentanspruchs 1 wurde in der mündlichen Verhandlung u. a. auch die Möglichkeit einer unzulässigen Erweiterung gegenüber der ursprünglichen Offenbarung erörtert, § 21 Abs. 1 Nr. 4 PatG.

Die Einsprechende beantragt, das Patent 199 07 547 zu widerrufen.

Die Patentinhaberin beantragt, das Patent 199 07 547 beschränkt aufrechtzuerhalten im Umfang der Patentansprüche 1 bis 16 aus der mündlichen Verhandlung vom 10. Mai 2010;

hilfsweise:

das Patent 199 07 547 beschränkt aufrechtzuerhalten im Umfang von Patentanspruch 1 aus der mündlichen Verhandlung vom 10. Mai 2010 in Verbindung mit Ansprüchen 2 bis 16 gemäß Hauptantrag;

für Hauptund Hilfsantrag sollen Beschreibung und Zeichnungen aus der Patentschrift gelten.

Der Patentanspruch 1 gemäß Hauptantrag lautet:

"1. Optoelektronische Vorrichtung zum Erfassen von Objekten in einem Überwachungsbereich mit einem Sendelichtstrahlen emittierenden Sender und einem Empfangslichtstrahlen empfangenden Empfangselement, welches ein Nahelement und ein Fernelement aufweist, wobei die vom Objekt reflektierten Empfangslichtstrahlen mit zunehmendem Objektabstand zunächst auf das Nahelement und dann auf das Fernelement treffen, und wobei in einer Auswerteeinheit in Abhängigkeit der Empfangssignale an den Ausgängen des Nahund Fernelements ein binäres Schaltsignal generiert wird, dadurch gekennzeichnet, dass das aus dem Nahelement (5a) und dem Fernelement (5b) bestehende Empfangselement zunächst aus einer Anzahl von einzelnen Segmenten (610) aufgebaut ist, die erst mittels der Auswerteeinheit (12) ausgewählt und aufgrund dieser Auswahl einesteils zum Nahelement (5a) und der verbleibende Teil zum Fernelement (5b) zusammengeschaltet werden, wobei von der Auswerteeinheit (12) ein Steuereingang (22) zu einem Additionsund Subtraktionsnetzwerk führt, wobei über den Steuereingang (22) ein Schaltwerk (23) zur Betätigung von Schaltern (s1 - s5) angesteuert wird, wobei mit Hilfe der Schalter (s1 - s5) Empfangssignale verschiedener Segmente kombiniert werden können."

Der Patentanspruch 1 gemäß Hilfsantrag lautet (Ergänzung gegenüber dem Hautantrag kursiv):

"1. Optoelektronische Vorrichtung zum Erfassen von Objekten in einem Überwachungsbereich mit einem Sendelichtstrahlen emittierenden Sender und einem Empfangslichtstrahlen empfangenden Empfangselement, welches ein Nahelement und ein Fernelement aufweist, wobei die vom Objekt reflektierten Empfangslichtstrahlen mit zunehmendem Objektabstand zunächst auf das Nahelement und dann auf das Fernelement treffen, und wobei in einer Auswerteeinheit in Abhängigkeit der Empfangssignale an den Ausgängen des Nahund Fernelements ein binäres Schaltsignal generiert wird, dadurch gekennzeichnet, dass das aus dem Nahelement (5a) und dem Fernelement (5b) bestehende Empfangselement zunächst aus einer Anzahl von einzelnen Segmenten (610) aufgebaut ist, die erst mittels der Auswerteeinheit (12) ausgewählt und aufgrund dieser Auswahl einesteils zum Nahelement (5a) und der verbleibende Teil zum Fernelement (5b) zusammengeschaltet werden, wobei von der Auswerteeinheit (12) ein Steuereingang (22) zu einem Additionsund Subtraktionsnetzwerk führt, wobei über den Steuereingang ein Schaltwerk (23) zur Betätigung von Schaltern (s1 -s5) angesteuert wird, wobei mit Hilfe der Schalter (s1 -s5) Empfangssignale verschiedener Segmente kombiniert werden können, und dass an einem Summensignal-Ausgang (21) über einen Summierer (18) des Additionsund Subtraktionsnetzwerks ein Summensignal zur Verfügung gestellt wird, welches in die Auswerteeinheit eingelesen wird und das die gesamte Empfangsleistung repräsentiert und zu einer Senderegelung herangezogen werden kann."

Wegen weiterer Einzelheiten wird auf den Akteninhalt verwiesen.

II.

1. Der fristund formgerecht erhobene Einspruch ist zulässig und führt zum Erfolg, weil sowohl der Gegenstand des Patentanspruchs 1 nach Hauptantrag wie auch der Gegenstand des Patentanspruchs 1 nach Hilfsantrag über den Inhalt der Anmeldung in der Fassung hinausgeht, in der die Anmeldung beim Deutschen Patentund Markenamt ursprünglich eingereicht worden ist, § 21 Abs. 1 Nr. 4 PatG.

Zur Feststellung einer unzulässigen Erweiterung i. S. v. § 21 Abs. 1 Nr. 4 PatG ist der Gegenstand des Streitpatents in seinen verteidigten Fassungen gemäß Hauptund Hilfsantrag mit dem Inhalt der ursprünglichen Anmeldeunterlagen zu vergleichen. Gegenstand des Streitpatents ist die durch die verteidigten Patentansprüche bestimmte Lehre, zu deren Auslegung auch Beschreibung und Zeichnungen der Streitpatentschrift mit heranzuziehen sind. Dagegen ergibt sich der Inhalt der Patentanmeldung aus der Gesamtheit der Unterlagen, die mit der Anmeldung ursprünglich eingereicht worden sind. Dazu gehören neben den anfangs eingereichten Patentansprüchen auch die Kurzbezeichnung, die Beschreibung und die Zeichnungen. Entscheidend ist, ob die ursprüngliche Offenbarung für den Fachmann erkennen ließ, dass der geänderte Lösungsvorschlag, wie er jetzt Gegenstand der nach Hauptund Hilfsantrag verteidigten Patentansprüche ist, von vornherein von dem Schutzbegehren mit umfasst werden sollte (BGH Urt. v. 21.9.1993 -X ZR 50/91, Mitt. 1996, 204, 206 -Unzulässige Erweiterung; BGH Urt. v. 23.10.2007 -X ZR 104/06 Tz. 14). Der Gegenstand der Anmeldung kann zwar im Erteilungsverfahren bei der Formulierung des Anspruchs anders gefasst werden. Eine solche Änderung darf aber nicht zu einer Erweiterung des Gegenstandes der Anmeldung führen (BGHZ 110, 123, 125 f. -Spleißkammer). Die verteidigten Patentansprüche dürfen nicht auf einen Gegenstand gerichtet werden, den die ursprüngliche Offenbarung aus Sicht des Fachmanns nicht zur Erfindung gehörend erkennen ließ (BGH Urt. v. 5.7.2005 -X ZR 30/02, GRUR 2005, 1023, 1024 -Einkaufswagen II). Eine unzulässige Erweiterung gegenüber der ursprünglichen Offenbarung liegt insbesondere dann vor, wenn sich der Gegenstand des Patents in seinen verteidigten Fassungen für den Fachmann erst aufgrund eigener, von seinem Fachwissen getragener weitergehender Überlegungen ergab, nachdem er die ursprünglichen Unterlagen zur Kenntnis genommen hatte (BGH Urt. v. 22.12.2009 -X ZR 27/06 -Hubgliedertor I, m. w. N.). Das ist sowohl bei Patentanspruch 1 des Streitpatents nach Hauptantrag als auch bei Patentanspruch 1 nach Hilfsantrag der Fall.

Fachmann für die Beurteilung der Frage nach der ursprünglichen Offenbarung des Gegenstandes des Streitpatents in seinen geltenden Fassungen nach Hauptund Hilfsantrag ist ein Messtechniker oder auch ein Diplomingenieur der Fachrichtung Elektrotechnik mit besonderer Erfahrung auf dem Gebiet der optischen Messtechnik und der dort angewandten elektronischen Verarbeitung der Mess-Signale und der zugehörigen Auswertemethoden.

Im geltenden Patentanspruch 1 nach Hauptantrag wie auch nach Hilfsantrag sind jeweils als wesentliche Merkmale beansprucht, dass das aus dem Nahelement und dem Fernelement bestehende Empfangselement zunächst aus einer Anzahl von einzelnen Segmenten aufgebaut ist, die erst mittels der Auswerteeinheit ausgewählt und aufgrund dieser Auswahl einesteils zum Nahelement und der verbleibende Teil zum Fernelement zusammengeschaltet werden, wobei über ein Schaltwerk, das von der Auswerteeinheit angesteuert wird, verschiedene Schalter betätigt werden, mit deren Hilfe verschiedene Segmente kombiniert werden können (vgl. im Kennzeichen). In der Auswerteeinheit wird in Abhängigkeit der Empfangssignale an den Ausgängen des Nahund Fernelements ein binäres Schaltsignal generiert wird (vgl. Oberbegriff).

Der Fachmann versteht dies dahingehend, dass das Empfangselement aus einer Anzahl von einzelnen Segmenten aufgebaut ist. Die Auswerteeinheit wählt aus diesem Empfangselement die Segmente aus, welche mit Hilfe von Schaltern zusammengeschaltet werden, um das Nahelement zu bilden. Die restlichen Segmente des Empfangselements als verbleibender Teil werden mit Hilfe von Schaltern zum Fernelement zusammengeschaltet. Eine Beschränkung dahingehend, dass nur einzelne Segmente auswählbar sind, entnimmt der Fachmann nicht. Die Schalter werden über ein Schaltwerk betätigt, das wiederum von der Auswerteeinheit entsprechend der Auswahl angesteuert wird, d.h. die Auswerteeinheit legt mit seiner Wahl jedes einzelne Segment fest und steuert entsprechend das Schaltwerk an, das dann den entsprechenden Schalter betätigt. Das so gebildete Nahelement und so gebildete Fernelement haben jeweils einen Signalausgang (= an den Ausgängen des Nahund Fernelements), die Empfangssignale an die Auswerteeinheit liefern, die daraus ein binäres Signal erzeugt. Demnach werden also stets alle Segmente des Empfangselements für die Erfassung von Objekten in einem Überwachungsbereich gleichzeitig genutzt. Die Signale aller Segmente werden nach entsprechender Auswahl durch eine Auswerteeinheit zu zwei Gruppen zusammengeschaltet, die einerseits den Nahbereich als Nahelement und andererseits den Fernbereich als Fernelement der Objekterfassung kennzeichnen. Jedes Segments kann jedoch nur entweder zum Nahelement oder zum Fernelement gehören. Das Nahelement und das Fernelement liefern als Ergebnis der Zusammenschaltung der einzelnen Segmente jeweils ein Empfangssignal, das der Auswerteeinheit zugeführt wird, d.h. der Auswerteeinheit werden gleichzeitig zwei Signale, eines repräsentativ für den Nahbereich und eines repräsentativ für den Fernbereich, zugeführt, damit daraus ein binäres Schaltsignal generiert werden kann.

Eine optoelektronische Vorrichtung, die ein solcherart beanspruchtes (a) Auswählen mittels der Auswerteeinheit, (b) Zusammenschalten von Segmenten des Empfangselementes und (c) Erzeugen von Empfangssignalen an den Ausgängen des Nahund Fernelements zeigt, ist nach Überzeugung des Senats aber weder Gegenstand der ursprünglichen Anspruchsfassung, noch kann der Fachmann eine solche optoelektronische Vorrichtung im Wege der Auslegung der Beschreibung und den Zeichnungen entnehmen, wie sie als Anmeldeunterlagen eingereicht worden sind (BGH, GRUR 2007, 859 -862 -InformationsÜbermittlungsverfahren I).

Die Patentinhaberin hat zwar in der mündlichen Verhandlung die Auffassung vertreten, dass in den Textabschnitten [0041] bis [0045] i. V. m. den Textabschnitten [0033] und [0037] und in den Figuren 1 bis 5 in der Streitpatentschrift (vgl. Spalte 3, Zeilen 5 bis 13, und Zeilen 33 bis 36, und Spalte 3, Zeile 56, bis Spalte 4, Zeile 35 gemäß der Offenlegungsschrift DE 199 07 547 A1 identisch mit den ursprünglich beim DPMA eingereichten Unterlagen Seite 5, Zeile 9 bis Seite 6, Zeile 3 und Seite 6 Zeile 24 bis Seite 7, Zeile 31; wegen der Textund Figurenidentität wird im Folgenden jeweils auf die Streitpatentschrift verwiesen) die beanspruchte optoelektronische Vorrichtung ursprünglich als zur Erfindung gehörend offenbart sei.

Dem ist der Senat nicht gefolgt.

Die zum Nachweis der Offenbarung herangezogenen Textstellen mit den dazugehörigen Figuren geben für eine Ausführungsform (vgl. Figur 3) im Hinblick auf die Segmente 6 bis 10 des Empfangselements 5, das Nahelement 5a und das Fernelement 5b an, dass die durch Verstärker 16 verstärkten Ausgangssignale der Empfangselemente durch die Auswerteeinheit 12 logisch verknüpft werden und dass durch eine Änderung dieser logischen Verknüpfung ein unterschiedlicher Nahund Fernbereich definiert werden kann (vgl. die Figuren 1 bis 3 und die Textabschnitte [0033] und [0037] der Streitpatentschrift). Bei dieser Ausführungsform werden also alle Ausgangssignale der Empfangselemente direkt der Auswerteeinheit 12 zugeführt (vgl. die 5 Pfeile zwischen dem Empfangselement 5 und der Auswerteeinheit 12 in Figur 3); es findet also kein Auswählen von Empfangselementen durch die Auswerteeinheit 12 und kein Verschalten unter Verwendung von Schaltern, die über ein Schaltwerk betätigt werden, das wiederum von der Auswerteeinheit angesteuert wird, im Sinne des Gegenstandes des Patentanspruchs 1 nach Hauptund Hilfsantrag statt.

Bei der weiteren Ausführung des Empfangselements gemäß den Figuren 4 und 5 und den Textabschnitten [0041] bis [0045] der Streitpatentsschrift können mit Hilfe der Schalter s1 bis s5 die Empfangssignale verschiedener Segmente 6 bis 10 kombiniert werden [0042]. Von der Auswerteeinheit 12 führt ein Steuereingang 22 zu einem Additionsund Subtraktionsnetzwerk. Über diesen Steuereingang 22 wird das Schaltwerk 23 zur Betätigung der Schalter s1 bis s5 angesteuert. Auf diese Weise wird wiederum über die Auswerteeinheit 12 die logische Verknüpfung der Ausgangssignale der Segmente 6 bis 10 vorgegeben (2. Teil von [0045]). Die an dem Differenzsignal-Ausgang 20 und dem Summensignal-Ausgang 21 des Empfangselements 5 anstehenden Signale werden zur weiteren Auswertung in die Auswerteeinheit 12 eingelesen (1. Teil von [0045]). Im ursprünglichen Anspruch 1 (vgl. auch [0015]) ist deshalb auch angegeben, dass eine vorgebbare Anzahl der Segmente (7 bis 10) zum Nahelement (5a) und eine vorgebbare Anzahl der übrigen Segmente (6 bis 8) zum Fernelement verknüpfbar sind.

Eine Aufnahme weiterer Merkmale aus der Beschreibung in den Patentanspruch ist grundsätzlich zulässig. Auch ist es nicht erforderlich, sämtliche Merkmale eines Ausführungsbeispiels in den Anspruch aufzunehmen, wenn der Gegenstand des Patentanspruchs unter Rückgriff auf ein Ausführungsbeispiel der Erfindung beschränkt wird (BGH Urt. v. 16.09.2008 -X ZR 49/04 -Dok.-Nr. 45563 (Eisenbahnrad), m. w. N.). In jedem Fall dürfen diese Merkmale aber nicht aus dem Gesamtzusammenhang gerissen werden, so dass sie in ihrer Kombination eine Ausführungsform definieren, die in den Anmeldeunterlagen nicht als mögliche Ausgestaltung der Erfindung offenbart ist (BGH Urt. v. 14.05.2009 - Xa ZR 148/05 -Heizer).

Der Fachmann entnimmt aber dem Ausführungsbeispiel, wie es sich insbesondere aus den Absätzen [0041] bis [0045] in Verbindung mit der in Figur 4 gezeigten Schaltung innerhalb des Empfangselements 5 und der in Figur 5 gezeigten Wahrheitstabelle zur Tastweitenumschaltung ergibt, dass das Empfangselement 5 zunächst aus den einzelnen Segmenten 6 bis 10 aufgebaut ist. Die Signale der Segmente 9 und 10 werden stets dem Summierer 17 zugeführt. Eine Auswahl dieser Segmente durch Schalter bzw. durch die Auswerteeinheit 12 kann hier im Gegensatz zur anspruchsgemäßen Vorrichtung nie erfolgen. Über Schalter s1 bis s5 sind nur ein Teil der Segmente, nämlich die mit Bezugszeichen 6 bis 8, auswählbar. Wenn die Schalter s1 bis s5 geöffnet sind, liegt am Ausgang 21 des Empfangselements 5 nur das Summensignal der Segmente 9 und 10 als Nahelement an. Im Gegensatz zur anspruchsgemäßen optoelektronischen Vorrichtung, werden die Signale des verbleibenden Teils der Segmente nicht zu einem Fernelement zusammengeschaltet. Somit gibt es in dieser Schaltung auch keinen zusätzlichen Signalausgang für das Fernelement und somit auch kein entsprechendes Signal, das an die Auswerteeinheit zusätzlich zum Signal des Nahelements für die weitere Auswertung übergeben wird. Es wird lediglich das Summensignal der Segmente 9 und 10, die hierdurch das Nahelement bilden, über den weiteren Summierer 18 und den Subtrahierer 19 (wobei keine weiteren Signale verarbeitet werden) an die Auswerteeinheit über die Ausgänge 21 und 22 übergeben. Auch wenn eine beliebige Kombination der Schalter s1 bis s5 auf "ein" gestellt wird, werden insbesondere nie die Segmente 6 bis 10 des Empfangselements 5 aufgrund einer Auswahl einesteils zum Nahelement und der verbleibende Teil zum Fernelement zusammengeschaltet; es wird auch nicht in der Auswerteeinheit 12 in Abhängigkeit der Empfangssignale an den Ausgängen des Nahund Fernelements ein binäres Schaltsignal generiert, wie es im einzelnen im Patentanspruch 1 nach Hauptund Hilfsantrag gefordert wird.

Vielmehr können die Signale der Segmente 6 bis 8, wenn die Schalter s5 bis s3 auf "ein" geschaltet sind, als Fernsignal (Fernelement) zusammengeschaltet werden, die Signale der beiden Segmente 9 und 10 werden für den Nahbereich zusammengefasst, die Signale der Segmente 7 und 8 können zusätzlich zu ihrer Zuordnung zum Fernelement mit Hilfe der Schalter s1 und s2 über den Summierer 17 auch zum Nahelement zugeordnet werden und durch Differenzbildung von Nahund Fernsignal im Subtrahierer 19 entsteht das am Differenzsignal-Ausgang 20 entstehende Differenzsignal, von dem der Schaltzustand des Sensors abgeleitet wird [0043].

Im übrigen ergibt sich für den Fachmann aus der Beschreibung und den Figuren nicht zwingend, dass die Auswerteeinheit 12 die einzelnen Segmente 6 bis 8 auswählt. Denn nach Absatz [0043] werden zwar die Segmente 6 bis 8 zur Erzeugung des Fernsignals ausgewählt, nach der Figur 4 erfolgt dies jedoch über die Schalter s3 bis s5. Nach Absatz [0045] werden die Schalter s1 bis s5 vom Schaltwerk 23 betätigt. Das Schaltwerk 23 wiederum wird von der Auswerteeinheit 12 angesteuert. Für den Fachmann ergibt sich hieraus nicht zwingend, dass die Auswahl der Schalter und somit der Segmente durch die Auswerteeinheit erfolgt, wie im Patentanspruch 1 nach Hauptund Hilfsantrag gefordert. Denn der Fachmann kann sich auf Grund seines Fachwissens auch vorstellen, dass das Schaltwerk 23 selbst die Auswahl der Schalter s1 bis s5 vornimmt, z. B. dadurch, dass dort spezielle Schalterkombinationen s1 bis s5 gespeichert sind, etwa die drei Schalterkombinationen nach der Tabelle der Figur 5. Die Auswerteeinheit 12 müsste dann über den Steuereingang 22 das Schaltwerk 23 nur in der Weise ansteuern, dass dort die jeweils nächste Schalterkombination eingestellt wird. Denn sonst erscheint das Schaltwerk 23 als eigenständiges Bauelement nutzlos, da die Auswerteeinheit 12 als Prozessor [0045] die Schalter s1 bis s5 auch direkt, also ohne Zwischenschaltung des Schaltwerks 23 ansprechen könnte.

Zwar kann im Zuge einer Beurteilung, ob der Gegenstand eines Patents durch eine Vorveröffentlichung neuheitsschädlich getroffen ist, auch dasjenige offenbart sein, was im Patentanspruch und in der Beschreibung nicht ausdrücklich erwähnt ist, aus der Sicht des Fachmanns jedoch für die Ausführung der unter Schutz gestellten Lehre selbstverständlich ist und deshalb keiner besonderen Offenbarung bedarf, sondern "mitgelesen" wird. Die Einbeziehung von Selbstverständlichem erlaubt jedoch keine Ergänzung der Offenbarung durch das Fachwissen, sondern dient, nicht anders als die Ermittlung des Wortsinns eines Patentanspruchs, lediglich der vollständigen Ermittlung des Sinngehalts, d. h. derjenigen technischen Information, die der fachkundige Leser der Quelle vor dem Hintergrund seines Fachwissens entnimmt (BGHZ 179, 168-186 -Olanzapin). Nachdem der für die Beurteilung der Neuheit einer Erfindung einschlägige Offenbarungsbegriff kein anderer ist, als er auch sonst im Patentrecht zugrunde gelegt wird, ist dieser Offenbarungsbegriff auch der Beurteilung des Gehalts der ursprünglich eingereichten Unterlagen zugrunde zu legen in Hinblick darauf, was der Fachmann diesen Unterlagen als zur Erfindung gehörend entnehmen kann.

Im Lichte des so zu verstehenden Offenbarungsbegriffs erfolgt ein Auswählen der Segmente des Empfangselementes gemäß dem Offenbarungsgehalt des Streitpatents nicht zwingend durch die Auswerteeinheit 12; denn für den Fachmann sind auch andere Bauelemente denkbar (vgl. oben), die die notwendige "Auswahl" festlegen. Der Fachmann kann somit die im Patentanspruch 1 nach Hauptund Hilfsantrag festgelegte Auswahl der Segmente durch die Auswerteeinheit unter Berücksichtigung der ursprünglich eingereichten Unterlagen auch nicht als selbstverständlich für die Ausführung der unter Schutz gestellten Lehre mit einbeziehen oder mitlesen. Denn die optische Vorrichtung, wie sie sich aus dem Patentanspruch 1 des Hauptbzw. Hilfsantrags bzgl. der Auswahl der Segmente durch die Auswerteeinheit ergibt, wäre gegenüber der, wie sie sich aus den ursprünglichen Unterlagen ergibt, neu.

Die in den Figuren 6 und 7 und den zugehörigen Beschreibungsteilen aufgezeigten sonstigen Ausführungsbeispiele gehen über den vorstehend dargestellten Offenbarungsgehalt nicht hinaus.

Die optoelektronische Vorrichtung des geltenden Patentanspruchs 1 nach Hauptund Hilfsantrag geht somit über den Inhalt der Anmeldung in der Fassung hinaus, in der die Anmeldung beim Deutschen Patentund Markenamt ursprünglich eingereicht worden ist.

2.

Ob der im Einspruch geltend gemachte Widerrufsgrund der mangelnden Patentfähigkeit vorliegt, kann folglich dahingestellt bleiben.

3.

Da die Patentinhaberin die Aufrechterhaltung des Patents im Umfang der vorliegenden Anspruchssätze nach Hauptund Hilfsantrag begehrt und der Patentanspruch 1 nach Hauptantrag wie auch nach Hilfsantrag sich als nicht rechtsbeständig erweist, ist das Patent im vollem Umfang zu widerrufen (BGH GRUR 2007, 862-865 -Informationsübermittlungsverfahren II).

Dr. Mayer Dr. Hartung Werner Gottsteinprö






BPatG:
Beschluss v. 10.05.2010
Az: 20 W (pat) 336/06


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