Landgericht Neuruppin:
Beschluss vom 3. November 2005
Aktenzeichen: 13 Qs 109/05

(LG Neuruppin: Beschluss v. 03.11.2005, Az.: 13 Qs 109/05)

Tenor

Die sofortige Beschwerde des Betroffenen gegen den Beschluss des Amtsgerichts Neuruppin vom 10. Februar 2005 wird auf seine Kosten zurückgewiesen.

Der Beschwerdewert beträgt 556,80 EUR.

Gründe

Die zentrale Bußgeldstelle der Polizei des Landes Brandenburg hat gegen den Betroffenen am 27. Mai 2003 einen Bußgeldbescheid wegen einer Geschwindigkeitsüberschreitung erlassen. Der Bußgeldrichter des Amtsgerichts Neuruppin hat den gegen diesen Bescheid eingelegten Einspruch in der Hauptverhandlung am 14. Oktober 2003 verworfen, weil der Betroffene zu dem Termin der Hauptverhandlung nicht erschienen war. Daraufhin bestellte sich der Verteidiger für den Betroffenen und beantragte zum einen, dem Betroffenen Wiedereinsetzung in den vorherigen Stand zu gewähren, zum anderen erhob er die Rechtsbeschwerde. Das Amtsgericht hat den Wiedereinsetzungsantrag als unzulässig verworfen. Die gegen diese Entscheidung gerichtete Beschwerde hat die erkennende Kammer mit Beschluss vom 25. Juni 2004 kostenpflichtig als unbegründet zurückgewiesen. Gegen diesen Kammerbeschluss hat der Betroffene Beschwerde zum Bundesverfassungsgericht erhoben. Das aufgrund der noch anhängigen Rechtsbeschwerde mit der Sache befasste Brandenburgische Oberlandesgericht hat das Bußgeldverfahren mit Beschluss vom 13. September 2004 gemäß § 47 Abs. 2 Satz 1 OWiG ohne Mitteilung der Gründe eingestellt und die notwendigen Auslagen des Betroffenen der Staatskasse auferlegt.

Der Betroffene hat daraufhin die Erstattung notwendiger Auslagen in Höhe von 817,80 EUR beantragt. Er hat Verteidigergebühren für das Bußgeldverfahren gegenüber dem Amtsgericht und für das Rechtsbeschwerdeverfahren sowie die Gebühr für das Verfahren vor dem Bundesverfassungsgericht in Ansatz gebracht. Das Amtsgericht hat die dem Betroffenen aus der Landeskasse zu erstattenden Auslagen auf 261,00 EUR festgesetzt. Es hat dem Verteidiger lediglich die Gebühr für das Rechtsmittelverfahren (antragsgemäß in Höhe der Mittelgebühr) zugesprochen und ausgeführt, dass er vor dem Urteil des Amtsgerichts nicht tätig geworden ist, so dass auch eine entsprechende Gebühr nicht entstanden sei und auch durch den Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorherigen Stand nicht entstehen konnte. Die gegen den Beschluss des Landgerichts gerichtete Verfassungsbeschwerde sei im Hinblick auf das noch anhängige Rechtsbeschwerdeverfahren nicht notwendig gewesen. Gegen diese Entscheidung richtet sich die Beschwerde des Betroffenen.

Die Beschwerde ist zulässig, hat in der Sache jedoch keinen Erfolg.

4Die Gebühr des § 83 Abs. 1 Ziff. 3 BRAGO für das Verfahren vor dem Amtsgericht ist nicht entstanden, weil der Verteidiger in diesem Verfahren bis zum Erlass des Verwerfungsurteils am 14. Oktober 2003 nicht tätig geworden war und diese Gebühr auch durch den nach der Hauptverhandlung gestellten Wiedereinsetzungsantrag nicht entsteht. Der Verteidiger hat sich erstmals nach Zustellung dieser amtgerichtlichen Entscheidung mit seinem Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorherigen Stand und der Rechtsbeschwerde vom 06. April 2004 für den Betroffenen bestellt. Auch die Vollmacht datiert auf den 30. März 2004, somit auf einen Zeitpunkt nach Abschluss des amtsgerichtlichen Verfahrens. Der Betroffene wurde auch durch keine nachträgliche gerichtliche Entscheidung in einen Verfahrensabschnitt (zurück)versetzt, in der die Gebühr für die Verteidigung vor dem Amtsgericht entstehen konnte. Der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorherigen Stand wurde durch das Amtsgericht gerade zurückgewiesen; die gegen diese Entscheidung gerichtete Beschwerde hatte keinen Erfolg. Mit dem Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorherigen Stand und der Rechtsbeschwerde hat der Betroffene somit (nur) das Rechtsmittelverfahren ausgelöst, in dem die gesamte Tätigkeit des Verteidigers durch die Gebühr des § 86 Abs. 1 BRAGO abgegolten wird. Die Kostenfestsetzung für dieses Verfahren erfolgte antragsgemäß, so dass für eine Erhöhung der Rechtsmittelgebühr im Beschwerdeverfahren kein Raum ist. Im Übrigen scheidet eine Erhöhung dieser Gebühr aufgrund des (erfolglosen) Beschwerdeverfahrens vor dem Landgericht bereits deshalb aus, weil es sich bei der vorliegenden Geschwindigkeitsüberschreitung um ein Verfahren handelt, welches im Hinblick auf die Kriterien des § 12 BRAGO grundsätzlich als unterdurchschnittlich anzusehen ist und alle Besonderheiten des vorliegenden Falls mit Gewährung der Mittelgebühr hinreichend berücksichtigt wurden.

5Der Betroffene kann im Verfahren der Kostenfestsetzung für das vorliegende Bußgeldverfahren keine Festsetzung der Gebühr des § 113 BRAGO für das Verfahren vor dem Verfassungsgericht beanspruchen. Die Kosten der von dem Betroffenen während des Bußgeldverfahrens eingelegten Verfassungsbeschwerde stellen keine notwendigen Auslagen das Strafverfahrens im Sinne des § 467 StPO dar (OLG Hamm, NJW 66, 2073; im Ergebnis so auch BFH BStBl 65 III 519), es handelt sich insoweit um einen anderen Rechtszug. Das ergibt sich bereits daraus, dass für das Verfassungsgerichtsverfahren mit § 34a Abs. 3 BVerfGG über die Fragen der Auslagenerstattung eine eigene Regelung geschaffen wurde. Ob dem Betroffenen die Auslagen ganz oder teilweise zu erstatten sind, kann danach nur das Bundesverfassungsgericht anordnen. Soweit das Bundesverfassungsgericht wie hier, eine Auslagenerstattung nicht gewährt, kann ein Ausgleich nicht über die für das Bußgeldverfahren geltenden Kostenvorschriften gewährt werden. Das gilt insbesondere auch dann, wenn das Bundesverfassungsgericht in der Sache überhaupt nicht entscheidet und sich über die Erfolgsaussichten der Verfassungsbeschwerde daher keine Anhaltspunkte ergeben; die eigenständige Beurteilung der Erfolgsaussichten ist dem Instanzgericht ohnehin verwehrt. Etwas anders könnte allenfalls dann gelten, wenn die Verfassungsbeschwerde insoweit erfolgreich gewesen wäre, dass das Bundesverfassungsgericht eine instanzgerichtliche Entscheidung - ähnlich wie das Revisionsgericht gemäß § 354 Abs. 2 StPO - aufhebt und die Sache ohne Kostenentscheidung an ein Fachgericht zurückverweist, welches in der dann abschließenden Entscheidung über die Verfahrenskosten zu befinden hat (LG München AnwBl. 64, 51). Gerade eine solche Entscheidung hat das Bundeserfassungsgericht im vorliegenden Fall jedoch nicht getroffen. Im Übrigen wären die in dem Verfassungsgerichtsverfahren entstandenen Auslagen in jedem Fall auch nur dann erstattungsfähig, wenn gerade auch dieses Verfahren sachdienlich und zweckentsprechend gewesen wäre, um dem Schutzbedürfnis des Betroffenen nachzukommen. Im Hinblick auf das im Zeitpunkt der Erhebung der Verfassungsbeschwerde noch anhängige Rechtsbeschwerdeverfahren kann eine solche Notwendigkeit nicht angenommen werden.






LG Neuruppin:
Beschluss v. 03.11.2005
Az: 13 Qs 109/05


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