Landgericht Bochum:
Urteil vom 24. Januar 2006
Aktenzeichen: 12 O 162/05

(LG Bochum: Urteil v. 24.01.2006, Az.: 12 O 162/05)

Tenor

Die Klage wird abgewiesen

Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits

Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Hohe von 110 % des jeweils zu vollstrecken-den Betrages vorläufig vollstreckbar.

Der Streitwert wird auf 111.374,- € festgesetzt

Tatbestand

Der Kläger war Stamm- und Vorzugsaktionär der früheren H AG mit Sitz in Bochum. Auf Verlangen des Mehrheitsaktionärs N AG beschloss die Hauptversammlung der früheren H AG am 13.08.2004 gemäß § 327 a Abs. 1 S. 1 AktG, die Aktien der Minderheitsaktionäre der H AG gegen Abfindung auf die N AG zu übertragen. Zum Zeitpunkt des Hauptversammlungsbeschlusses war der Kläger mit 31.471 Stammaktien und 49.037 Vorzugsaktien an der damaligen H AG beteiligt.

Der Hauptversammlungsbeschluss vom 13.08.2004 war Gegenstand des vor der Kammer geführten Anfechtungsprozesses 12 0 136/04 sowie des Eilverfahrens gemäß §§ 327 e Abs. 2, 319 Abs. 6 AktG. Die Durchführung des Eilverfahrens führte schließlich zur Eintragung des angefochtenen Übertragungsbeschlusses in das Handelsregister der damaligen H AG am 11 05 2005.

Bereits vor dieser Eintragung hat die N AG am 06.05.2005 die Aktien der Minderheitsaktionäre der H AG aus den Wertpapierdepots der Minderheitsaktionäre abholen lassen und die festgesetzte Abfindung von 48,15 € je Stammaktie und 43,33 € je Vorzugsaktie ausgezahlt.

Die frühere H AG ist zwischenzeitlich auf die N AG verschmolzen worden. Die Gesellschaft führt den Namen H1 AG.

Mit der vorliegenden Klage begehrt der Kläger Ersatz der Kreditkosten für die Finanzierung der Aktien, die ihm zwischen dem 13.08.2004 und dem 06.05.2005 entstanden seien Der Kläger behauptet, ihm seien insoweit durch die H2 Bank und das Bankhaus S insgesamt 111.374,70 € berechnet worden.

Der Kläger vertritt mit eingehendem näheren Vorbringen die Auffassung, bei vertragsgemäßer Auslegung des § 327 b Abs. 2 AktG ergeben sich die mit dieser Klage geltend gemachten Ansprüche unmittelbar aus dem Gesetz. Es verstoße gegen Artikel 14 Abs. 1 des Grundgesetzes, wenn dem Minderheitsaktionär im Falle eines Squeeze Out-Verfahrens zwischen dem Hauptversammlungsbeschluss und der Bekanntmachung der Eintragung der Enteignung im Handelsregister keine Verzinsung der festgesetzten Abfindung gewährt werde. Durch verfassungskonforme Auslegung sei aber dieser Mangel der Regelungen in den §§ 327 a ff. AktG zu schließen.

Der Kläger beantragt,

die Beklagte zu verurteilen, an ihn 111.374,70 € nebst Zinsen in Höhe von 2 % über dem Basiszinssatz seit Klageerhebung zu zahlen.

Die Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Gleichfalls mit eingehendem weiteren Sachvorbringen trägt die Beklagte insbesondere vor, für das Begehren des Klägers bestehe im geltenden Recht keine Anspruchsgrundlage. Eine solche sei auch nicht im Wege verfassungsrechtlich gebotener erweiternder Auslegung der aktienrechtlichen Bestimmungen zu gewinnen. Wegen der weiteren Einzelheiten der Argumentation der Beklagten wird auf den Schriftsatz vom 09.01.2006 Bezug genommen.

Im Übrigen wird ergänzend auf den Inhalt der gewechselten Schriftsätze einschließlich der dortigen Anlagen sowie auf die Sitzungsniederschrift verwiesen.

Gründe

Die Klage ist unbegründet.

Auch der Kläger verkennt nicht, dass für sein Begehren keine in der üblichen Form ausformulierte Anspruchsgrundlage zur Verfügung steht. Entgegen seiner Auffassung lässt sich auch nicht im Wege einer verfassungsgemäßen Auslegung der §§ 327 a ff. AktG und speziell des § 327 b Abs. 2 2. Halbsatz AktG eine Anspruchsgrundlage für seine Forderung herleiten. Es kann dabei dahin stehen, ob die Vorschrift über die Verzinsung der den Minderheitsaktionären zu zahlenden Abfindung an einem verfassungsrechtlichen Mangel leiden. Denn jedenfalls wäre ein solcher Mangel nicht durch eine verfassungskonforme Auslegung zu heilen. Denn die verfassungskonforme Auslegung findet dort ihre Grenzen, wo sie mit dem Wortlaut und dem klar erkennbaren Willen des Gesetzes in Widerspruch treten würde. Einem nach Wortlaut und Sinn eindeutigen Gesetz darf also nicht im Wege der Auslegung ein entgegengesetzter Sinn verliehen werden (Bundesverfassungsgericht Beschluss vom 08.02.1999 -1 BvL 25/97 m.w.N.). Eine verfassungskonforme Auslegung kommt mithin nur in Betracht, wenn der Wortlaut, die Entstehungsgeschichte, der Zusammenhang der einschlägigen Regelungen und deren Sinn und Zweck mehrere Deutungen zulassen, von denen eine zu einem verfassungsgemäßen Ergebnis führen würde (Bundesverfassungsgericht a.a.O.). Bei Anlegung dieser Kriterien scheidet die vom Kläger erstrebte Auslegung des § 327 b Abs. 2 AktG aus. Eine Verzinsung der Abfindung ordnet das Gesetz ausdrücklich erst ab der Bekanntmachung der Eintragung des Übertragungsbeschlusses in das Handelsregister an. Ebenso eindeutig ist auch der 2. Halbsatz, wonach die Geltendmachung eines weiteren Schadens nicht ausgeschlossen ist. Diese Formulierung enthält nicht das Recht, von einem anderen ein Tun oder Unterlassen zu verlangen (vgl. § 194 BGB), gibt also keinen Anspruch. Die Bedeutung erschöpft sich vielmehr ebenso wie in der identisch formulierten Bestimmung des § 288 Abs. 4 BGB darin, der Auffassung entgegenzutreten, die Zinspflicht in dem vorangegangenen Satzteil sei eine abschließende Regelung. Es wird daher die Geltendmachung eines weiteren Schadens nicht abgeschnitten, andererseits aber auch nicht durch § 327 b Abs. 2 2. Halbsatz selbst ermöglicht. Über die im vorausgegangenen Halbsatz angeordnete Verzinsung hinaus kann ein weiterer Schaden geltend gemacht werden, jedoch nur, wenn andere Anspruchsgrundlagen, beispielsweise nach §§ 280 ff. BGB, zur Verfügung stehen. Nach dem Wortlaut und der Gesetzessystematik ist diese Regelung eindeutig. Nichts spricht dafür, dass der Gesetzgeber hier eine andere Regelung schaffen wollte, als die seit langem bekannte in § 288 BGB. Es kommt hinzu, dass dem Gesetzgeber die ihm jetzt angelastete Lücke schlechterdings nicht verborgen geblieben sein kann. Es liegt für jedermann unübersehbar auf der Hand, dass zwischen einem Hauptversammlungsbeschluss und der Bekanntmachung der Eintragung des Übertragungsbeschlusses in das Handelsregister Wochen und Monate vergehen können. Wenn der Gesetzgeber gleichwohl eine Verzinsungspflicht erst ab dem letzteren Zeitpunkt angeordnet hat, so beruht dies auf einer bewussten und gewollten Entscheidung. Dieser im Gesetz zum Ausdruck gekommene Wille des Gesetzgebers darf nicht durch eine "Auslegung” unterlaufen werden.

Mangels einer geeigneten Anspruchsgrundlage konnte die Klage daher keinen Erfolg haben.

Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 91, 709 ZPO.






LG Bochum:
Urteil v. 24.01.2006
Az: 12 O 162/05


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