Oberlandesgericht Celle:
Beschluss vom 4. Oktober 2000
Aktenzeichen: 13 W 62/00

(OLG Celle: Beschluss v. 04.10.2000, Az.: 13 W 62/00)

Tenor

Die Beschwerde des Antragsgegners zu 1 gegen den Prozesskostenhilfebeschluss des Landgerichts Hannover vom 15. Juni 2000 wird zurückgewiesen.

Gründe

Die Beschwerde ist unbegründet.

Das Landgericht hat den Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe im Ergebnis zu Recht zurückgewiesen.

Die Bewilligung von Prozesskostenhilfe kommt, entgegen der vom Landgericht vertretenen Auffassung, nicht nur für den Hauptprozess sondern auch für das selbständige Beweisverfahren in Betracht (vgl. § 122 Abs. 3 Nr. 3 BRAGO; OLG Köln, OLG Report 1995, 110, 111; Baumbach/Lauterbach/Albers/Hartmann, 58. Aufl., § 114 Rdnr. 38; Zöller/Herget, 21. Aufl., § 490 Rdnr. 5 jeweils mit weiteren Nachweisen; a. M.: LG Hannover, Juristisches Büro 1986, 765). Die Bewilligung von Prozesskostenhilfe ist auch für den Antragsgegner im selbstständigen Beweisverfahrens möglich. Dies gebietet schon der Grundsatz der Chancengleichheit (vgl. LG Freiburg, BauR 1998, 400). Voraussetzung ist allerdings, dass der Antragsgegner seine Rechtsverteidigung im selbstständigen Beweisverfahren auf ein Vorbringen stützt, das in diesem Verfahren mit Erfolg geltend gemacht werden kann, oder dass er ein berechtigtes Interesse daran hat, bei den technischen Feststellungen durch den Sachverständigen einen Rechtsanwalt hinzuzuziehen. Beides ist hier nicht der Fall:

Die Rechtsanwältin des Antragsgegners zu 1 hat beantragt, den Beweissicherungsantrags abzuweisen. Zur Begründung hat sie im einzelnen ausgeführt, dass die behaupteten Mängel bestritten würden, dass die Mängel jedenfalls nicht in die Verantwortlichkeit des Antragsgegners zu 1 fielen. Auf dieses Vorbringen lässt sich der Abweisungsantrag nicht stützten, weil das selbstständige Beweisverfahren gerade die Ermittlung der Mängel und der Verantwortlichkeit der Baubeteiligten bezweckt. Die Antragsteller haben ein rechtliches Interesse daran dargetan, dass der Zustand des Bauvorhabens, die Ursächlichkeit etwaiger Mängel und gegebenenfalls der Mängelbeseitigungsaufwand festgestellt werden, damit geklärt werden kann, ob Gewährleistungsansprüche gegen die bauausführenden Unternehmen oder gegen den Antragsgegner zu 1 in Betracht kommen. Dass der Antragsgegner zu 1, der als Bauingenieur nach dem Konkurs der Firma "..." mit der Planung und Überwachung des Bauvorhabens beauftragt war, ein berechtigtes Interesse daran hatte, bei dem Ortstermin einen Rechtsanwalt hinzuzuziehen, ist nicht ersichtlich. Er hat dies auch nicht geltend gemacht.

Nach alledem braucht nicht entschieden zu werden, ob der Antragsgegner zu 1 die subjektiven Voraussetzungen für die Bewilligung von Prozesskostenhilfe hinreichend dargelegt und belegt hat.






OLG Celle:
Beschluss v. 04.10.2000
Az: 13 W 62/00


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