Landesarbeitsgericht Köln:
Beschluss vom 10. Oktober 2002
Aktenzeichen: 11 Ta 28/02

(LAG Köln: Beschluss v. 10.10.2002, Az.: 11 Ta 28/02)

Wollen Wahlbewerber im Beschlussverfahren die Durchführung einer Betriebsratswahl ohne Zulassung ihrer Liste verbieten lasen, kann die Festsetzung des Gegenstandswertes der Wertfestsetzungspraxis in Wahlanfechtungsverfahren folgen.

Tenor

Auf die Beschwerde der Antragsgegnervertreter vom 06.12.2001 wird der Streitwertbeschluss des Arbeitsgerichts Siegburg vom 29.11.2001 - 1 BVGa 7/01 - teilweise abgeändert: Der Streitwert wird auf 14.400,00 DM (7.362,60 EUR) festgesetzt. Die weitergehende Beschwerde wird zurückgewiesen.

Gründe

Im vorliegenden Beschlussverfahren wollten die antragstellenden Wahlbewerber dem Wahlvorstand im Wege der einstweiligen Verfügung aufgeben lassen, l.) ihre Liste zur Betriebsratswahl zuzulassen und 2.) es zu unterlassen, die Betriebsratswahl ohne diese Liste weiter durchzuführen. Der Antrag wurde im ersten Kammertermin zurückgenommen. Den Gegenstandswert hat das Arbeitsgericht auf 6.000,00 DM festgesetzt. Die Prozessvertreter des Antragsgegners halten 40.000,00 DM für angemessen. Angemessen ist ein Gegenstandswert von 14.400,00 DM. Da es sich um eine nichtvermögensrechtliche Streitigkeit handelt, ist der Wert in Anwendung von § 8 Abs. 2 S. 2 BRAGO zu ermitteln. Dabei liegt es angesichts des Streitgegenstandes nahe, sich an die Wertfestsetzungspraxis in Wahlanfechtungsverfahren anzulehnen: Die Anfechtung will eine Wahl beseitigen, die Antragsteller wollten mit ihrem Antrag zu 2. eine Wahl verhindern, sofern sie nicht nach ihren Vorstellungen abläuft, worin auch die Ankündigung liegt, bei Nichtbeachtung der geforderten Bedingung eine Anfechtung durchzuführen. Die Wertfestsetzungspraxis in Wahlanfechtungsverfahren orientiert sich an der Größe des Betriebes (Anzahl der Wahlberechtigten, Anzahl der zu verteilenden Betriebsratssitze). Da die Größe des Betriebsrats bekannt ist, ist diese zugrunde zu legen. Nach einer Spruchpraxis der Landesarbeitsgerichte R -P und B , der sich die Beschwerdekammer anschließt, sind für einen einköpfigen Betriebsrat 9.000,00 DM anzusetzen und weitere 1.500,00 DM für jeden weiteren Sitz (LAG Berlin, Beschl. v. 17.12.1991 - 1 Ta 50/91 in NZA-RR 1992, 327; LAG Rheinland-Pfalz, Beschl. v. 30.03.1992 - 9 Ta 40/92 - in NZA-RR 1992, 667). Für einen siebenköpfigen Betriebsrat ergeben sich daraus 18.000,00 DM (ähnlich LAG Hamm, das für 200 bis 285 Arbeitnehmer 15.000,00 DM festgesetzt hat- allerdings in Entscheidungen aus 1976: zit. bei Wenzel in DB 1977, 722, 723 Fußn. 19, 20). Den Beschwerdeführern folgend ist dieser Betrag um 20 % zu kürzen, woraus sich 14.400,00 DM ergeben. Schwierigkeit und Umfang des Falles bieten für eine Abweichung keinen Anlass.

Bei dieser Bewertung bleibt für eine zusätzliche Bewertung des Antrags zu 1. kein Raum, weil er als ein ins Positive gekehrtes Minus im Antrag zu 2. enthalten ist: Erfüllt der Antragsgegner die Bedingung aus dem Antrag zu 2., um die Betriebsratswahl durchführen zu können, kommt er zugleich dem Gebot aus dem Antrag zu 1. nach.

Diese Entscheidung ist unanfechtbar.

Der Vorsitzende der 11. Kammer






LAG Köln:
Beschluss v. 10.10.2002
Az: 11 Ta 28/02


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