Bundespatentgericht:
Beschluss vom 25. Juni 2003
Aktenzeichen: 28 W (pat) 30/03

(BPatG: Beschluss v. 25.06.2003, Az.: 28 W (pat) 30/03)

Tenor

Der Beschluss der Markenstelle für Klasse 29 des Deutschen Patent- und Markenamts vom 12. November 2002 ist wirkungslos, soweit die Marke 396 35 371 aufgrund des Widerspruchs aus der Marke 394 00 514 teilweise gelöscht worden ist.

Gründe

Mit Beschluss vom 12. November 2002 hat die Markenstelle für Klasse 29 des Deutschen Patent- und Markenamts die Marke 396 35 371 wegen des Widerspruchs aus der Marke 394 00 514 teilweise gelöscht. Hiergegen hat die Markeninhaberin form- und fristgerecht Beschwerde eingelegt.

Die Widersprechende hat den Widerspruch aus der og Marke zurückgenommen. Deshalb ist gemäß § 82 Abs 1 Satz 1 MarkenG iVm § 269 Abs 3 Satz 1 und 3 ZPO auszusprechen, dass der angefochtene Beschluss im Umfang der Löschung wirkungslos ist (vgl BGH Mitt 1998, 264 "Puma"). Dieser Ausspruch erfolgt aus Gründen der Rechtssicherheit und in Berücksichtigung des Amtsermittlungsgrundsatzes von Amts wegen (vgl dazu auch Baumbach/Lauterbach, ZPO, 56. Aufl, § 269 Rdn 46).

Für eine Auferlegung der Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 71 Abs 1 und 4 MarkenG) besteht kein Anlaß.

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BPatG:
Beschluss v. 25.06.2003
Az: 28 W (pat) 30/03


Link zum Urteil:
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