Sozialgericht Berlin:
Beschluss vom 12. März 2009
Aktenzeichen: S 164 SF 252/09 E

(SG Berlin: Beschluss v. 12.03.2009, Az.: S 164 SF 252/09 E)

Die Zurückverweisung im Erinnerungsverfahren in Kostenfestsetzungsangelegenheiten an den Urkundsbeamten der Geschäftsstelle ist statthaft, sofern dieser den Kostenfestsetzungsbeschluss nicht hinreichend begründet hat.

Tenor

Der Kostenfestsetzungsbeschluss des Urkundsbeamten vom19.11.2008 (S 60 AL 1037/04 ER 06 wird aufgehoben. Die Sache wirdzur erneuten Entscheidung an den Urkundsbeamten der Geschäftsstellezurückverwiesen.

Kosten sind nicht zu erstatten.

Gründe

1Die zulässige Erinnerung ist im Sinne der ausnahmsweisen Zurückverweisung an den Urkundsbeamten begründet, § 159 Abs. 1 Nr. 1 SGG analog. Die Zurückverweisung ist hier erforderlich, da der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle den Kostenfestsetzungsantrag der Klägerin zurückgewiesen hat, ohne in der Sache selbst zu entscheiden. Mit einer gerichtlichen Entscheidung über die Erinnerung und zugleich über den Kostenfestsetzungsantrag würde den Beteiligten eine Instanz genommen, da die Entscheidung nach § 197 Abs. 2 SGG endgültig ist.

Der Kostenfestsetzungsbeschluss war aufzuheben, da der Urkundsbeamte den Antrag nicht hätte zurückweisen dürfen. Nach § 197 Abs. 1 SGG setzt der Urkundsbeamte denBetragder zu erstattenden Kosten fest. Wie sich dieser Betrag sowohl betragsmäßig als auch materiell-rechtlich anhand des Vergütungsverzeichnisses des RVG bzw. der BRAGO zusammensetzt, ist Teil der Begründung des Kostenfestsetzungsantrages wie auch des Kostenfestsetzungsbeschlusses. Zwar ist es wünschenswert, dass anwaltlich vertretene Beteiligte einen der Sach- und Rechtslage entsprechenden Antrag stellen oder dies zumindest nach € wie hier € erfolgtem gerichtlichen Hinweis tun. Letztlich ist jedoch ein Kostenfestsetzungsantrag gestellt worden, über den es in der Sache zu entscheiden galt.

Nunmehr hat der Prozessbevollmächtigte der Klägerin den Kostenfestsetzungsantrag klargestellt. Überdies sind die Beteiligten darüber einig, dass die Kostenfestsetzung für das Hauptsacheverfahren S 60 AL 1037/04 bis zur rechtskräftigen Entscheidung des Landessozialgerichts Berlin-Brandenburg ruhen soll.

Nunmehr wird der Urkundsbeamte über den €klarstellenden€ Kostenfestsetzungsantrag zu entscheiden haben. Soweit der Prozessbevollmächtigte der Klägerin jedoch hier in der Kostenfestsetzung für das Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes seine Bemühungen bei der Beklagten um die außergerichtliche Aussetzung der Vollstreckung vergütet wissen will, sei mitgeteilt, dass das Verfahren nach § 86b Abs. 1 SGG keine Antragstellung nach § 86a Abs. 3 SGG bei der Sozialleistungsbehörde voraussetzt, weshalb das letztgenannte Verfahren auch kein €Vorverfahren€ für das sich anschließende Verfahren nach § 86b Abs. 1 SGG sein kann. Im Übrigen wird auf die Regelung des § 119 Abs. 3 BRAGO hingewiesen (der Antrag bei der Beklagten ist nach dem Klägervortrag am 16.04.2004 gestellt worden), wonach das Verfahren auf Aussetzung bei der Behörde sowie das Vorverfahren eine Angelegenheit darstellen. Die Bemühungen des Prozessbevollmächtigten können demnach allenfalls im Rahmen der Kostenerstattung für das Vorverfahren relevant werden, wobei die Vorverfahrenskosten zu den notwendigen außergerichtlichen Kosten gehören, für deren Festsetzung sich die Beteiligten auf das Ruhen bis zur Entscheidung über die Hauptsache geeinigt haben.

Die Kostenentscheidung für das Erinnerungsverfahren beruht auf § 193 SGG. Da der Prozessbevollmächtigte nicht auf die gerichtlichen Hinweisschreiben nebst Erinnerungen durch das Gericht reagiert hat, entspricht es nicht der Billigkeit, den Erinnerungsgegner mit Kosten zu belasten, zumal dieser bereits einen Teil der geltend gemachten Kosten ohne Titel angewiesen hat.

Die Kammer hält eine gesonderte Kostenentscheidung im Erinnerungsverfahren für erforderlich, da das Erinnerungsverfahren im Hinblick auf das Hauptsacheverfahren eine gesonderte Angelegenheit i.S.d § 18 Nr. 5 Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG) darstellt (ebenso: LSG Niedersachsen-Bremen, Beschluss vom 15. September 2005 - L 2 B 40/04, AnwBl 2006, 146; LSG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 30. November 2006 - L 6 B 221/06 SB, jeweils für das Beschwerdeverfahren; vgl. zur Verfahrensgebühr für sozialgerichtliche Verfahren über die Beschwerde und die Erinnerung, wenn in dem Verfahren Betragsrahmengebühren nach § 3 RVG entstehen: Nr. 3501 des Vergütungsverzeichnisses zum RVG; überdies Rohwer-Kahlmann, SGG, 4. Auflage, 42. Lieferung 2004, § 197 RdNr. 18; Schneider, KostRsp., Nr. 1 § 18 Nr. 5 RVG, Lieferung 264, Februar 2007; Schneider/Wolf, RVG, 3. Auflage 2006, § 16 RdNr. 108 ff.).

Die Kammer folgt ausdrücklich nicht dem Beschluss des Verwaltungsgerichts Regensburg (VG Regensburg, 11. Kammer, Beschluss vom 01.07.2005, Az.: RN 11 S 03.2905), wonach nach dem ausdrücklichen Wortlaut des Gesetzes nur Verfahren über eine Erinnerung gegen eine Entscheidung des Rechtspflegers in Angelegenheiten, in denen sich die Gebühren nach Teil 3 des Vergütungsverzeichnisses richten, eine besondere Angelegenheit nach § 18 Nr. 5 RVG darstellen sollen. Das SGG kennt den Rechtspfleger nicht. Aus dem Gebührentatbestand Nr. 3501 VV RVG ergibt sich eindeutig, dass eine Verfahrensgebühr für Verfahren vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit über die Beschwerde und die Erinnerung, in denen Betragsrahmengebühren entstehen, umfasst ist. Dass der Gesetzgeber in § 18 Nr. 5 RVG vom €Rechtspfleger€ spricht, darf als glattes (redaktionelles) Versehen des Gesetzgebers gewertet werden.

Das Bundesverwaltungsgericht hat am 18.06.2007 (Az.: 4 KSt 1002/07) und am 21.06.2007 (Az.: 4 KSt 1001/07) entschieden, dass § 18 Nr. 5 RVG auch Erinnerungen gegen Kostenfestsetzungen des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle in der Verwaltungsgerichtsbarkeit umfasst (entgegen VG Regensburg, a. a. O.).

Dieser Beschluss ist, auch hinsichtlich der Kostengrundentscheidung, unanfechtbar (§ 197 S. 2 SGG).






SG Berlin:
Beschluss v. 12.03.2009
Az: S 164 SF 252/09 E


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