Bundespatentgericht:
Beschluss vom 14. Oktober 2004
Aktenzeichen: 8 W (pat) 309/02

Tenor

Das Patent wird aufrechterhalten.

Gründe

I Gegen das Patent 195 17 929, dessen Erteilung am 28. Februar 2002 veröffentlicht worden ist, ist am 28. Mai 2002 Einspruch erhoben worden.

Mit Schriftsatz vom 30. September 2004, eingegangen am 30. September 2004, hat die Einsprechende ihren Einspruch zurückgenommen.

Zum Vorbringen der Einsprechenden und der Patentinhaberin wird auf deren Schriftsätze in den Akten verwiesen.

II 1. Über den Einspruch ist gemäß § 147 Abs 3 Satz 1 Ziff 1 PatG, eingeführt durch das Gesetz zur Bereinigung von Kostenregelungen auf dem Gebiet des geistigen Eigentums vom 13. Dezember 2001 (Art 7), durch den Beschwerdesenat des Bundespatentgerichts zu entscheiden.

2. Der Senat hält das Patent aufrecht.

Die Einsprechende begründete ihren Einspruch mit einer offenkundigen Vorbenutzung. Durch die Rücknahme des Einspruchs hat sich die Einsprechende ihrer Mitwirkungspflicht entzogen, so dass der Senat sich außer Stande sieht, die angeblich stattgefundene Vorbenutzungshandlung zu überprüfen.

Der Senat sieht daher keinen Anlass, das Patent zu beschränken oder zu widerrufen.

Diese Entscheidung ergeht gemäß § 47 Abs 1 Satz 3 PatG iVm § 59 Abs 3 und § 147 Abs 3 Satz 2 PatG ohne sachliche Begründung, da nach Rücknahme des einzigen Einspruchs nur noch die Patentinhaberin beteiligt ist und derem Antrag auf Aufrechterhaltung des Patents stattgegeben wird. Der Senat folgt insoweit der Vorgehensweise des 11. Senats gemäß Beschluss vom 5. August 2003 (AZ: 11 W (pat) 315/03) und macht sich die Begründung hierfür (S 3 Abs 2 ff) zu eigen.

Kowalski Dr. Albrecht Dr. Huber Kuhn Cl






BPatG:
Beschluss v. 14.10.2004
Az: 8 W (pat) 309/02


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