Bayerischer Verwaltungsgerichtshof:
Beschluss vom 14. Mai 2008
Aktenzeichen: 11 B 07.30008

(Bayerischer VGH: Beschluss v. 14.05.2008, Az.: 11 B 07.30008)

Tenor

Der Gegenstandswert für das Verfahren auf Zulassung der Berufung und für das Berufungsverfahren wird auf 1.500,-- € festgesetzt.

Gründe

I.

Durch Bescheid vom 24. März 2003 lehnte das Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge den Asylantrag des Klägers als offensichtlich unbegründet ab (Nummer 1 des Bescheidstenors), stellte fest, dass die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG offensichtlich nicht vorlägen (Nummer 2 des Tenors), und verneinte Abschiebungshindernisse nach § 53 AuslG (Nummer 3 des Tenors). Unter der Nummer 4 des Tenors wurde der Kläger unter Fristsetzung und Androhung der Abschiebung zur Ausreise aus der Bundesrepublik Deutschland aufgefordert.

Mit seiner zum Bayerischen Verwaltungsgericht München erhobenen Klage erstrebte der Kläger bei Schluss der mündlichen Verhandlung im ersten Rechtszug die Aufhebung des Bescheids vom 24. März 2003 in den Nummern 2 bis 4 und die Verpflichtung der Beklagten, festzustellen, dass bei ihm die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG, hilfsweise Abschiebungshindernisse nach § 53 AuslG, vorlägen. Durch Urteil vom 16. Juni 2004 hob das Verwaltungsgericht den Bescheid des Bundesamtes vom 24. März 2003 in den Nummern 2 bis 4 auf und verpflichtete die Beklagte, festzustellen, dass die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG vorlägen.

Am 22. Juli 2004 beantragte der Bundesbeauftragte für Asylangelegenheiten, gegen dieses Urteil die Berufung zuzulassen und unter dessen Abänderung die Klage abzuweisen. Der Bevollmächtigte des Klägers, der diesen bereits im ersten Rechtszug vertreten hatte, wurde auch im Verfahren auf Zulassung der Berufung und, nachdem der Verwaltungsgerichtshof mit Beschluss vom 15. September 2005 dem Zulassungsantrag stattgegeben hatte, im Berufungsverfahren für ihn tätig.

Nachdem die Beteiligten den Rechtsstreit übereinstimmend für erledigt erklärt hatten, stellte der Verwaltungsgerichtshof durch Beschluss vom 25. Februar 2008 das Verfahren ein, sprach aus, dass das Urteil vom 16. Juni 2004 wirkungslos geworden sei, und legte die im ersten Rechtszug angefallenen Verfahrenskosten zur Hälfte dem Kläger und der Beklagten, die Kosten des Berufungsverfahrens zur Hälfte dem Kläger und dem Bundesbeauftragten für Asylangelegenheiten auf.

Am 24. April 2008 beantragte der Bevollmächtigte des Klägers beim Verwaltungsgerichtshof, in dieser Sache "den Streitwert" festzusetzen.

II.

Die Zuschrift des Klagebevollmächtigten vom 24. April 2008 ist bei sachgerechter Auslegung (§ 88 VwGO) als Antrag auf Festsetzung des Gegenstandswerts für das Verfahren auf Zulassung der Berufung und das Berufungsverfahren zu verstehen. Für eine Festsetzung des "Streitwerts" besteht kein Rechtsschutzbedürfnis, da ein dahingehender Ausspruch nur erforderlich ist, wenn in einem gerichtlichen Verfahren streitwertabhängige Gerichtskosten anfallen können, oder die Zuständigkeit des Prozessgerichts bzw. die Zulässigkeit eines Rechtsmittels von der Streitwerthöhe abhängen (vgl. §§ 62 f. GKG). Beides ist vorliegend nicht der Fall.

Da das Schreiben vom 24. April 2008 an den Verwaltungsgerichtshof gerichtet wurde, wird der darin gestellte Antrag ferner so zu verstehen sein, dass der Gegenstandswert nur in Bezug auf den Teil des Verfahrens festgesetzt werden soll, der vor dem Verwaltungsgerichtshof durchgeführt wurde. Denn nach § 33 Abs. 1 RVG ist es "das Gericht des Rechtszuges", das den Wert des Gegenstands der anwaltlichen Tätigkeit durch Beschluss festsetzt; die Entscheidungszuständigkeit des Verwaltungsgerichtshofs ist mithin auf die Festsetzung des Gegenstandswerts für das Verfahren auf Zulassung der Berufung und das Berufungsverfahren begrenzt. Für diese Auslegung spricht auch, dass allenfalls über die Höhe des für den zweiten Rechtszug maßgeblichen Gegenstandswerts Ungewissheit bestehen kann. Da das Verfahren vor dem Verwaltungsgericht praktisch zur Gänze unter der Geltung des § 83 b Abs. 2 AsylVfG in der bis zum 30. Juni 2004 geltenden Fassung abgewickelt wurde, kann an der Einschlägigkeit dieser Norm in der Auslegung, die sie durch die Grundsatzentscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 20. Januar 1994 (BayVBl 1994, 317) erhalten hat, schwerlich ein Zweifel bestehen. Unabhängig davon bleibt es dem Kläger bzw. seinem Bevollmächtigten unbenommen, vor dem Verwaltungsgericht einen sich auf das Verfahren im ersten Rechtszug beziehenden Antrag nach § 33 Abs. 1 RVG zu stellen.

Der Gegenstandswert für das Verfahren auf Zulassung der Berufung und das Berufungsverfahren bemisst sich vorliegend nach § 30 Satz 1 RVG in der Fassung des Kostenrechtsmodernisierungsgesetzes vom 5. Mai 2004 (BGBl. I S. 718). Obwohl der Bevollmächtigte des Klägers diesen bereits im ersten Rechtszug vertreten hat, führt § 61 Abs. 1 Satz 1 RVG insoweit nicht zur Anwendbarkeit der Bundesgebührenordnung für Rechtsanwälte und § 60 Abs. 1 Satz 1 RVG nicht zur fortdauernden Maßgeblichkeit des § 83 b Abs. 2 Satz 1 AsylVfG alter Fassung; denn das Verfahren über ein Rechtsmittel stellt nach § 17 Nr. 9 RVG eine gegenüber dem erstinstanzlichen Verfahren verschiedene Angelegenheit dar. Da der Beteiligte erst am 22. Juli 2004 einen Antrag auf Zulassung der Berufung eingereicht hat, kann der Kläger frühestens ab der Kenntniserlangung von diesem Rechtsbehelf seinem Bevollmächtigten einen unbedingten Auftrag erteilt haben, ihn im Berufungszulassungsverfahren (und im anschließenden Berufungsverfahren) zu vertreten (vgl. BVerwG vom 28.12.2005 Buchholz 363 § 56 RVG Nr. 1).

Nach § 30 Satz 1 RVG in der vorliegend maßgeblichen Fassung beträgt der Gegenstandswert in Klageverfahren, die die Asylanerkennung "einschließlich" der Feststellung der Voraussetzungen nach § 51 Abs. 1 AuslG und die Feststellung von Abschiebungshindernissen betreffen, 3.000,-- €; in sonstigen Klageverfahren nach dem Asylverfahrensgesetz beläuft er sich auf 1.500,-- €. In Bezug auf die mit § 30 Satz 1 RVG praktisch wortgleich übereinstimmende Norm des § 83 b Abs. 2 Satz 1 AsylVfG a.F. hat das Bundesverwaltungsgericht im Beschluss vom 20. Januar 1994 (a.a.O.) ausgeführt, der erste Halbsatz dieser Vorschrift betreffe Klagen auf Asylanerkennung nach Art. 16 a GG allein oder zusammen mit dem Begehren der Feststellung der Abschiebungsschutzberechtigung nach § 51 Abs. 1 AuslG und ggf. auch nach § 53 AuslG. In allen anderen Fällen - also auch dann, wenn nur Abschiebungsschutz nach § 51 oder § 53 AuslG erstrebt wird - gelte der Gegenstandswert des § 83 b Abs. 2 Satz 1 Halbsatz 2 AsylVfG.

Im Beschluss vom 21. Dezember 2006 (BayVBl 2007, 378) hat das Bundesverwaltungsgericht demgegenüber die Auffassung vertreten, "für die Zeit seit Inkrafttreten des Zuwanderungsgesetzes" sei § 30 RVG dahingehend auszulegen, dass Klageverfahren, die die Asylanerkennung und/oder die Flüchtlingsanerkennung nach § 60 Abs. 1 AufenthG (ggf. einschließlich weiterer, nachrangiger Schutzbegehren) betreffen, mit einem Wert von 3.000,-- € zu veranschlagen seien. Danach sei auch für Klageverfahren, die nicht die Asylanerkennung, sondern nur die Anerkennung als Konventionsflüchtling nach § 60 Abs. 1 AufenthG (ggf. einschließlich weiterer nachrangiger Schutzbegehren) zum Gegenstand haben, nunmehr ein Gegenstandswert von 3.000,-- € anzusetzen. Diese neue Auslegung des § 30 RVG gelte "allerdings erst für die Rechtslage ab 1. Januar 2005 und deshalb nicht für solche Verfahren, in denen die Rechtsanwaltsvergütung nach dem bisherigen, vor dem Inkrafttreten des Zuwanderungsgesetzes am 1. Januar 2005 geltenden niedrigeren Gegenstandswert zu berechnen ist" (BVerwG vom 21.12.2006, a.a.O., S. 379). Zur Begründung verwies das Gericht auf den Rechtsgedanken, der den Übergangsvorschriften des § 60 Abs. 1 RVG und des § 134 Abs. 1 BRAGO zugrunde liegt. Wurde der unbedingte Auftrag zur Vertretung in einem Rechtsmittelverfahren vor dem Inkrafttreten des Zuwanderungsgesetzes erteilt, so sei in Verfahren, die nur die Anerkennung als Konventionsflüchtling nach § 60 Abs. 1 AufenthG (sowie ggf. weitere Schutzbegehren) zum Gegenstand haben, nach wie vor von einem Gegenstandswert von 1.500,-- € auszugehen (BVerwG vom 21.12.2006, ebenda). Im Beschluss vom 14. Februar 2007 (Az. 1 C 22.04 <Juris>) hat das Bundesverwaltungsgericht diese Ausführungen weithin wortgleich wiederholt.

Da der Bevollmächtigte des Klägers zum Zulassungsantrag des Beteiligten mit Schriftsatz vom 1. Oktober 2004 Stellung genommen hat, muss ihm spätestens zu diesem Zeitpunkt der Auftrag erteilt worden sein, die Belange des Klägers auch im Zulassungsverfahren wahrzunehmen. Der Umstand, dass es danach in Gestalt des am 1. Januar 2005 in Kraft getretenen Zuwanderungsgesetzes zu einer Rechtsänderung gekommen ist, bleibt vorliegend deshalb entsprechend § 60 Abs. 1 Satz 1 RVG auf die Höhe des Gegenstandswerts ohne Einfluss. Der Umstand, dass die Berufung erst nach dem 1. Januar 2005 zugelassen wurde, führt zu keinem anderen Ergebnis, da das damit in Gang gesetzte Berufungsverfahren im Verhältnis zum vorangehenden Zulassungsverfahren gemäß § 16 Nr. 13 Halbsatz 1 RVG vergütungsrechtlich ein und dieselbe Angelegenheit darstellt. § 60 Abs. 1 Satz 2 RVG ist schon seinem Wortlaut nach nicht einschlägig, da der Zulassungsbeschluss vom 15. September 2005 gemäß § 124 a Abs. 5 Satz 5 VwGO lediglich zur Folge hatte, dass das Antragsverfahren als Berufungsverfahren fortgesetzt wurde, ohne dass es nach § 124 a Abs. 5 Satz 5 Halbsatz 2 VwGO der Einlegung einer Berufung bedurfte. Im Schrifttum (vgl. Madert in: Gerold/Schmidt/von Eicken/Madert/Müller-Rahe, RVG, 17. Aufl. 2006, RdNr. 62 zu § 60) wird deshalb zu Recht darauf hingewiesen, dass sich die vergütungsrechtliche Lage zur Gänze dann nach dem vor einer Gesetzesänderung geltenden Recht bestimmt, wenn dem Rechtsanwalt der Auftrag zum Tätigwerden in einem Verfahren auf Zulassung eines Rechtsmittels vor dem maßgeblichen Stichtag und zum Tätigwerden im Verfahren über das zugelassene Rechtsmittel nach diesem Stichtag erteilt wurde. Zu dem gleichen Ergebnis (nämlich zur ausschließlichen Maßgeblichkeit des vor dem 1.1.2005 geltenden Rechts) würde es führen, sollte der Auffassung zu folgen sein, § 60 Abs. 1 Satz 2 RVG sei für den Gegner des Rechtsmittelführers von vornherein ohne Bedeutung; für die Vergütung des Anwalts des Berufungsbeklagten gelte vielmehr ausschließlich § 60 Abs. 1 Satz 1 RVG (so Hartung in: Hartung/Römermann/Schons, RVG, 2. Aufl. 2006, RdNr. 30 zu § 60).

Da im gegebenen Fall das Zulassungs- und das Berufungsverfahren allein die Frage zum Gegenstand hatten, ob das Verwaltungsgericht die Beklagte zu Recht verpflichtet hat, zugunsten des Klägers eine Feststellung nach § 51 Abs. 1 AuslG zu treffen, und bei einer Verneinung dieser Frage Schutzansprüche des Klägers nach § 60 Abs. 2 bis 7 AufenthG zu prüfen gewesen wären, ohne dass im zweiten Rechtszug über einen Anspruch des Klägers auf Asylgewährung hätte befunden werden müssen (insoweit war der Streitgegenstand bereits im ersten Rechtszug begrenzt worden), bestimmt sich der Gegenstandswert für das Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof nach dem zweiten Halbsatz des § 30 Satz 1 RVG; er beträgt damit 1.500,-- €.

Da die wesentlichen durch den Antrag aufgeworfenen Fragen aufgrund der Beschlüsse des Bundesverwaltungsgerichts vom 21. Dezember 2006 (a.a.O.) und vom 14. Februar 2007 (a.a.O.) als geklärt gelten können, war eine Übertragung des Verfahrens auf den Senat gemäß § 33 Abs. 8 Satz 2 RVG durch den gemäß § 33 Abs. 8 Satz 1 Halbsatz 1 RVG zur Entscheidung zuständigen Einzelrichter nicht veranlasst.

Einer Kostenentscheidung bedarf es in vorliegendem Zusammenhang nicht, da das Verfahren gerichtsgebührenfrei und eine Kostenerstattung ausgeschlossen ist (vgl. § 33 Abs. 9 Satz 1, Satz 2 Halbsatz 1 RVG).

Gegen diesen Beschluss ist gemäß § 33 Abs. 4 Satz 3 RVG i.V.m. § 146 Abs. 1 VwGO kein Rechtsmittel eröffnet.






Bayerischer VGH:
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