Oberlandesgericht Hamburg:
Beschluss vom 4. Oktober 2005
Aktenzeichen: 3 U 195/04

(OLG Hamburg: Beschluss v. 04.10.2005, Az.: 3 U 195/04)

Tenor

Die Beklagte hat die in beiden Instanzen entstandenen Kosten des Verfahrens zu tragen.

Auf die Beschwerde der Beklagten wird der Streitwert in Abänderung der landgerichtlichen Wertfestsetzung auf EUR 25.000.- festgesetzt.

Die weitergehende Streitwertbeschwerde wird zurückgewiesen.

Der Streitwert für die Berufung beträgt EUR 25.000.-.

Ab übereinstimmender Erledigungserklärung entspricht er der Summe der bis dahin aufgelaufenen Kosten.

Die Entscheidung über die Streitwertbeschwerde ergeht gebührenfrei; insoweit werden Kosten nicht erstattet, § 68 Abs. 3 GKG.

Gründe

I.

Nachdem die Parteien die Hauptsache übereinstimmend für erledigt erklärt haben , entspricht es nach bisheriger Sach- und Rechtslage billigem Ermessen, den Beklagten mit den Kosten zu belasten, denn die Berufung wäre bei weiterer streitiger Fortführung des Rechtsstreits nach aller Voraussicht erfolglos geblieben. Zu Recht und mit zutreffenden Gründen hat das Landgericht den Beklagten antragsgemäß verurteilt. Der Senat macht sich die Gründe des landgerichtlichen Urteils zu Eigen und ergänzt in Ansehung der Berufungsbegründung Folgendes:

1. Der Beklagte meint, dass die Voraussetzungen von § 3 UWG nicht vorlägen, weil die Verwendung der vom Landgericht als unzureichend bewerteten Altersverifikationssysteme nicht geeignet sei, den Wettbewerb zum Nachteil der Mitbewerber, Verbraucher oder sonstiger Marktteilnehmer mehr als nur unerheblich zu beeinträchtigen, es sich also allenfalls um einen Bagatellverstoß handeln könne. Dazu verweist er darauf, dass Suchmaschinen etwa 7 Mio. Fundstellen für Möglichkeiten des Konsums pornographischer Angebote nachwiesen, ohne dass das Alter der Konsumenten geprüft würde.

Diese Betrachtungsweise geht fehl.

Der Beklagte ist als Betreiber der Internethandelsplattform www.f....de mit den dort eingerichteten Räumen "18er Raum" und "18er Raum-HC" selbst Normadressat der vom Landgericht angezogenen Vorschriften von §§ 12 Abs. 3 Nr. 2, 15 Abs. 1 Nr. 3 JuSchG, § 184 Abs. 1 Nr. 3 StGB. Denn mit der Einrichtung der Plattform hat er einen virtuellen Marktplatz für Pornoversandhändler eröffnet und ist damit vermutlich nicht nur Störer, wie das Landgericht es angenommen hat, sondern sogar Teilnehmer an einem von den dort anbietenden Händlern begangenen Delikt.

Ein Verstoß gegen die genannten Vorschriften kann in aller Regel - und so auch hier - nicht als eine den Wettbewerb nur unerheblich beeinträchtigende unlautere Wettbewerbshandlung bewertet werden.

Ob ein Wettbewerbsverstoß geeignet ist, den Wettbewerb nicht nur unerheblich zu beeinträchtigen, ist eine nach objektiven und subjektiven Gegebenheiten an Hand der jeweiligen Umstände des Einzelfalles zu treffende Wertentscheidung. Für die Bewertung sind von Bedeutung die Art und die Schwere des Verstoßes, die zu erwartenden Auswirkungen auf den Wettbewerb sowie der Schutzzweck des Wettbewerbsrechts (Begründung des Regierungsentwurfs, BT-Drucks. 15/1487, S. 17).

Die Begründung zum Regierungsentwurf sagt zum Normzweck, dass mit der Formulierung ´zum Nachteil´ zum Ausdruck gebracht werden solle, dass die Lauterkeit im Wettbewerb nicht um ihrer selbst willen geschützt werde, sondern nur insoweit, als die Wettbewerbsmaßnahme tatsächlich geeignet sei, zu einer Beeinträchtigung geschützter Interessen der Marktteilnehmer zu führen. Die Verfälschung des Wettbewerbs müsse darüber hinaus "nicht unerheblich" sein. Damit solle zum Ausdruck kommen, dass die die Wettbewerbsmaßnahme von einem gewissen Gewicht für das Wettbewerbsgeschehen und die Interessen der geschützten Personenkreise sein müsse. Dies bedeute indes nicht, dass dadurch unlautere Wettbewerbshandlungen zu einem beachtlichen Teil legalisiert würden. Vielmehr solle die Verfolgung von lediglich Bagatellfällen ausgeschlossen werden. Dementsprechend sei die Schwelle auch nicht zu hoch anzusetzen (BT-Drucks. a.a.O., S. 17). Der gesetzgeberische Wille, die Messlatte der lauterkeitsrechtlichen Relevanz niedrig zu hängen, findet im Gesetzestext Ausdruck in der doppelten Verneinung, die noch durch ein erst im Gesetzgebungsverfahren hinzugefügtes "nur" verstärkt worden ist (Harte/Henning/Schünemann, Rz. 240 zu § 3 UWG). Schließlich sagt die Begründung zum Regierungsentwurf noch, dass eine erhebliche Beeinträchtigung auch bei Verstößen mit nur geringen Auswirkungen für den Marktteilnehmer im Einzelfall in Betracht kommen könne, wenn durch das Verhalten eine Vielzahl von Marktteilnehmern betroffen seien oder eine nicht nur unerhebliche Nachahmungsgefahr bestehe (BT-Drucks. a.a.O, S. 17). So ist es hier:

Ein Verstoß gegen die genannten Vorschriften des JuSchG und des StGB, die Ausdruck der gesetzgeberischen Wertentscheidung sind, Minderjährige vor der Konfrontation mit harter Pornographie zu bewahren, wiegt schwer. Die Gefährdung besonderer Rechtsgüter, Rechte und Interessen, denen die Rechtsordnung - wie hier bei dem Schutz der Jugend - eine hohen Rang zuerkennt, begründet ohne weiteres die Erheblichkeit der Wettbewerbsbeeinträchtigung (siehe dazu nur: Fezer/Fezer, UWG, § 3 Rn. 40 mit Nachweisen zur höchstrichterlichen Rechtsprechung). Diese Normen dienen - wie es das Landgericht ebenfalls bereits zutreffend ausgeführt hat - aber auch dazu, im Interesse der Marktteilnehmer das Marktverhalten zu regeln, § 4 Nr. 11 UWG. Sie sind also von allen Anbietern von pornographischen Erzeugnissen im Versandhandel zu beachten. Auch, wenn der Markt im Internet mit pornographischen Angeboten ausländischer Online-Shop-Betreiber überschwemmt sein mag, änderte dies nichts daran, dass von deutschen Anbietern die in Deutschland geltenden Gesetze zu beachten sind. Ein Verstoß gegen eine Norm des Strafrechts wiegt per se schwer. Die rechtstreuen Marktteilnehmer, die Altersprüfungssysteme verwenden, die nicht so leicht wie hier überwindbar sind, sind durch das Verhalten des Beklagten in ihren Interessen auch nicht nur unerheblich beeinträchtigt. Denn zum einen werden sie für aufwendigere Kontrollsysteme vermutlich erheblich mehr Geld aufwenden müssen und zum anderen dürfte ihnen auch deswegen Geschäft mit Erwachsenen entgehen, weil diese bei aufwendigeren Alterskontrollsystemen wie etwa bei einem face to face-System in ganz anderer Weise aus der Anonymität heraustreten müssten, als dies bei einer Bestellung mittels Ausweisdaten und Kreditkarte der Fall ist.

Der Senat hat nach allem also nicht den geringsten Zweifel, dass es hier nicht bloß um einen Bagatellverstoß im Sinne von § 3 UWG geht.

2. Soweit die Beklagte sich in der Berufung weiter auf das Haftungsprivileg aus § 11 TDG beruft, ist diese Frage bezüglich des Unterlassungsanspruchs durch die Entscheidung des BGH vom 11.März 2004, I ZR 304/01 - Internet-Versteigerung - (GRUR 2004, 1287) geklärt. Der Fall bietet keinen Anlass, erneut in die Diskussion einzusteigen.

3. Die Ansprüche auf Auskunft und Schadensersatz können zwar nicht durch eine bloße Störerhaftung ausgelöst werden (BGH GRUR, 2002, 618, 619 - Meißner Dekor -). Hier geht es aber - wie oben bereist angedeutet - nicht um Störer-, sondern um Verletzerhaftung. Die Beklagte hat selbst ein wettbewerbsrechtliches Delikt verwirklicht. Sie hat einen elektronischen Marktplatz für den Handel mit Pornographie eröffnet und allein die Bereitstellung der "18er"-Räume belegt, dass sie Kenntnis davon hatte, dass mit so genannter harter Pornographie, die Minderjährigen nicht zugänglich gemacht werden darf, gehandelt werden sollte. Bei dieser Sachlage ist sie selbst dazu verpflichtet, Vorsorge zu treffen, dass Jugendliche keinen Zutritt zu diesen Räumen erhalten können. Diese Haftung besteht neben der des den Markt beschickenden Händlers. Dieser haftet dafür, dass Minderjährige seinen Stand nicht aufsuchen und dort auch nicht kaufen können. Die Beklagte hat dafür einzustehen, dass Jugendliche keinen Zutritt zu der gesamten Abteilung der "18er"-Räume erhalten können.

Dass die Klägerin Auskunft und Schadensersatz erst ab erster Kenntnisnahme von dem deliktischen Verhalten der Beklagten verlangen kann, was zur Ankündigung einer entsprechenden Anpassung der Anträge geführt hat, wäre als derart geringfügiges Teilunterliegen zu bewerten gewesen, dass es eine Kostenquote nicht gerechtfertigt hätte, § 92 Abs. 2 ZPO.

4. Es geht im Gegensatz zu der in der Berufung ausgebreiteten Ansicht der Beklagten hier auch nicht darum, dass ihr das Handeln Dritter - nämlich derjenigen, die mit Manipulationen versuchen, die Altersüberprüfungssystem zu überwinden - zugerechnet werden soll, sondern es geht allein darum, dass die Beklagte Systeme verwendet, die zu leicht zu überwinden sind. Sicherlich könnten auch aufwendige elektronische Systeme von geübten Hackern überwunden werden, was dann aber noch nicht bedeuten würde, dass das verwendete System nicht ausreichend wäre. Die Beklagte ist verpflichtet, sich eines Altersverifikationssystems zu bedienen, das den Anforderungen von §§ 4 Abs. 2, 24 Abs. 1 Nr. 2 JMStV genügt und das sicherstellt, dass die Inhalte nur Erwachsenen im Sinne einer geschlossenen Benutzergruppe zugänglich gemacht werden können. Wird ein solches System verwendet, haftete sie bei dessen Überwindung durch besonders fintenreich vorgehende Jugendlich natürlich nicht.

5. Die von der Beklagten verwendeten Systeme sind unzureichend. Ihre Behauptung, dass ihr gegenteiliges Vorbringen nicht hinreichend bestritten gewesen sei, geht fehl. Die beiden Systeme sind ohne große Mühe und Aufwand durch den Prozessbevollmächtigten der Klägerin mittels Fälschung der Personaldaten einer Minderjährigen überwunden worden. Dies ist schon in der Klagschrift im Einzelnen dargelegt worden. Jedenfalls ein nicht unbeachtlicher Anteil der dem Jugendschutzgesetz unterliegende Altersgruppe kennt sich nach der Lebenserfahrung der Mitglieder des Senats im Umgang mit den elektronischen Medien erheblich besser aus, als dies bei dem erwachsenen Durchschnittsverbraucher der Fall sein dürfte. Interessierte Jugendliche wissen in aller Regel, wo sie sich im Netz das zusammensuchen können, was sie brauchen, um die von der Beklagten installierte Zugangssperre zu überwinden. So hat es die Klägerin behauptet und dem ist die Beklagte gerade nicht hinreichend substantiiert entgegengetreten.

6. Schließlich und endlich meint die Beklagte, dass das Landgericht sich nicht hinreichend mit den Gutachten B. und Sch. auseinandergesetzt habe. Das Gegenteil ist der Fall. Das Landgericht hat unter Anführung diverser Rechtsprechung sehr ausführlich begründet, warum den Gutachten nicht zu folgen ist. Die Debatte ließe sich mit den in der Berufung gebrachten Rechtsargumenten sicherlich noch verfeinern. Eine Kostenentscheidung nach § 91 a ZPO ist aber nicht der Ort, das Rechtsgespräch immer weiter zu subtilisieren. Hier reicht die Feststellung, dass § 4 Abs. 2 Satz 2 JMStV erfordert, dass der Anbieter pornographischer Erzeugnisse der hier einschlägigen Art sicherstellen muss, dass diese nur Erwachsenen im Sinne einer geschlossenen Benutzergruppe zugänglich gemacht werden können, was hier - wie von der Klägerin im Einzelnen dargelegt - gerade nicht der Fall ist.

II.

Die Streitwertbeschwerde ist allerdings im Wesentlichen erfolgreich.

Entscheidend für die Bemessung des wirtschaftlichen Interesses der Klägerin an zukünftiger Unterlassung des beanstandeten Verhaltens ist allein, in welchem Maße deren Umsätze betroffen sein können, wenn die Beklagte die Zugangsbarriere zu ihrem Pornomarktplatz unverändert lassen kann und wie schwer der behauptete Gesetzesverstoß einzuschätzen ist. Dabei kommt es nicht darauf an, in welchem Umfange der einschlägig Interessierte über Suchmaschinen an pornographische Angebote gelangen kann, ohne sich in irgendeiner Weise einer Alterskontrolle unterziehen zu müssen. Denn es geht ausschließlich um die Rechtsverletzung eines deutschen Anbieters auf und für den deutschen Markt, die nach den hier geltenden Gesetzen zu beurteilen ist. Wie groß der einschlägige Markt ist, ist nicht vorgetragen. Auf Grund des Vorbringens in gleichartigen Sachen geht der Senat allerdings davon aus, wofür auch die immense Anzahl von Fundstellen bei Einsatz einer Suchmaschine spricht, dass es eine Vielzahl von solchen Angeboten geben wird. Es scheint damit auf der Hand zu liegen, dass Anbieter mit niedrigschwelligen Altersprüfsystemen gegenüber denjenigen, die den Konsumenten durch höherschwelligere Zugangssysteme zwingen, noch erheblich weiter aus der Anonymität heraustreten, einiges an Umsätzen im Erwachsenenbereich auf sich ziehen können.

Welchen Umsatzgefährdungen die Klägerin durch die beanstandete Handlung ausgesetzt gewesen sein kann, wird sich wegen der Vielzahl von Anbietern im einschlägigen Bereich kaum halbwegs zuverlässig abschätzen lassen. Deswegen ist die Wertbemessung nach den gefährdeten Umsätzen für die Bewertung des Anspruchs hier nur bedingt tauglich, denn betroffen sind im Grunde genommen alle Wettbewerber, die sich rechtstreu verhalten. Bei dieser Sachlage kann das wirtschaftliche Interesse eines Wettbewerbers an zukünftiger Unterlassung des wettbewerbswidrigen Verhaltens über die allenfalls mit standardisierten Regelwerten erfassbaren Umsatzbeeinträchtigungen hinaus nur an der Schwere der Gesetzesverstöße gemessen werden, wobei hier zu berücksichtigen ist. dass die Beklagte immerhin versucht hat, Zugangsbarrieren aufzubauen.

Die Bewertung der an einem auswärtigen Gerichtsort erhobenen negativen Feststellungsklage durch die Beklagte ist für die Streitwertfestsetzung irrelevant. Die Beklagte hat den Streitwert des vorangegangen Verfügungsverfahrens von EUR 150.000.- offenbar in Befolgung der Usancen an dem auswärtigen Gerichtsorts schlichtweg verdreifacht. Zwar entspricht der Wert der leugnenden Feststellungsklage dem Wert der Leistungsklage umgekehrten Rubrums, was aber nichts daran ändert, dass für die Bewertung des Interesses des Verletzten allein maßgeblich auf dessen objektivierte Einschätzung der Gefährdung seiner wettbewerblichen Besitzstände bei Klagerhebung, § 4 Abs. 1 ZPO, abzustellen ist. Der Senat schätzt dieses Interesse unter Abwägung der genannten Faktoren - Größe und Umsatzträchtigkeit des Marktes, einfacherer Zugang zu den über die Plattform des Beklagten vermittelten Angebote, Gewichtigkeit eines effektiven Jugendschutzes - auf EUR 20.000.- für den Unterlassungsanspruch und dem folgend je EUR 2.500.- für die Folgeansprüche.






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