Bundespatentgericht:
Beschluss vom 20. Juli 2000
Aktenzeichen: 24 W (pat) 33/99

(BPatG: Beschluss v. 20.07.2000, Az.: 24 W (pat) 33/99)

Tenor

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Gründe

I.

Die Bezeichnung NATURAL FORMING ist als Marke für die Waren

"Wasch- und Bleichmittel; Putz-, Polier-, Fettentfernungs- und Schleifmittel; Seifen; Parfümerien, ätherische Öle, Mittel zur Körper- und Schönheitspflege, Haarwässer; Zahnputzmittel"

zur Eintragung in das Register angemeldet.

Die Markenstelle für Klasse 3 des Deutschen Patentamts hat die Anmeldung teilweise, nämlich im Hinblick auf die Waren

"Schleifmittel, Mittel zur Körper- und Schönheitspflege, Haarwässer"

zurückgewiesen. Insoweit weise die angemeldete Marke nicht die erforderliche Unterscheidungskraft auf und stelle eine freihaltebedürftige beschreibende Angabe dar. Die betreffenden Waren dienten u.a. dazu, das äußere Erscheinungsbild von Gegenständen oder des menschlichen Körpers einschließlich des Haares zu gestalten. Insoweit würden die angesprochenen Verkehrskreise die Wortfolge "NATURAL FORMING" lediglich als warenbeschreibenden Sachhinweis im Sinne von "natürliches Formen" verstehen.

Die Erinnerung der Anmelderin ist erfolglos geblieben.

Die Anmelderin hat Beschwerde eingelegt. Sie meint, daß die angesprochenen Verkehrskreise der angemeldeten Marke keinen beschreibenden Sinngehalt entnehmen könnten.

In der mündlichen Verhandlung hat die Anmelderin die Ware

"Schleifmittel"

aus dem Warenverzeichnis gestrichen.

Im übrigen beantragt sie (sinngemäß), die angefochtenen Beschlüsse der Markenstelle aufzuheben.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Akteninhalt Bezug genommen.

II.

Die zulässige Beschwerde ist nicht begründet. Die Markenstelle hat die Anmeldung im Hinblick auf die allein noch beschwerdegegenständlichen Waren

"Mittel zur Körper- und Schönheitspflege, Haarwässer"

zu Recht zurückgewiesen, weil die Wortfolge "NATURAL FORMING" insoweit eine freihaltebedürftige beschreibende Angabe im Sinne von § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG darstellt.

Nach § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG sind u.a. solche Marken von der Eintragung ausgeschlossen, die ausschließlich aus Zeichen oder Angaben bestehen, die im Verkehr zur Bezeichnung der Art, der Beschaffenheit oder sonstiger Merkmale der Waren dienen können. Das ist hier der Fall.

Die Wortfolge "NATURAL FORMING" ist sprachregelgerecht aus zwei einfachen Wörtern des englischen Grundwortschatzes gebildet und in ihrer Bedeutung "natürliches Formen" oder "natürliche Formgebung" für breite Verkehrskreise ohne weiteres verständlich (vgl. HABM GRUR Int. 1999, 448, 449 Tz. 13 "NATURAL BEAUTY"). Sowohl auf dem Gebiet der dekorativen Kosmetik als auch im Bereich der von den beschwerdegegenständlichen Waren mitumfaßten Haarpflege- und Haarbehandlungsmittel stellt die damit erzielbare natürliche Formgebung eine wesentliche Wareneigenschaft dar. Bestätigt wird dies z.B. durch den dem Erstbeschluß beigefügten Auszug aus einem Katalog der Firma Basler, wo auf S. 471 ein unter der Bezeichnung "DESIGNER" vertriebenes "Gel Spray - Natural Form" angeboten wird. Als Sachangabe über verkehrswesentliche Eigenschaften von Mitteln zur Körper- und Schönheitspflege und von Haarwässern kann die Bezeichnung "NATURAL FORMING" nicht für einen einzelnen Anmelder monopolisiert werden, sondern ist zugunsten eines ungehinderten Wettbewerbs von Schutzrechten freizuhalten.

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BPatG:
Beschluss v. 20.07.2000
Az: 24 W (pat) 33/99


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