Landgericht Dortmund:
Urteil vom 4. Dezember 2003
Aktenzeichen: 16 O 107/03

(LG Dortmund: Urteil v. 04.12.2003, Az.: 16 O 107/03)

Tenor

Die einstweilige Verfügung vom 19. August 2003 wird - was die

Kostenentscheidung zu Lasten des Verfügungsbeklagten zu 2.) angeht -

bestätigt.

Der Verfügungsbeklagte zu 2.) trägt die weiteren Kosten des Verfahrens.

Tatbestand

Die Verfügungsklägerin befasst sich mit der Bekämpfung unlauteren Wettbe-

werbs. Sie hat nach vorheriger Abmahnung unter dem Gesichtspunkt einer übertriebenen und sittenwidrigen Anlockung gemäß § 1 UWG gegen die Verfügungsbeklagte zu 1.) und deren Geschäftsführer, den Verfügungsbeklagten zu 2.), die

einstweilige Verfügung vom 19. August 2003 erstritten, wonach den Verfügungsbeklagten untersagt wird,

im geschäftlichen Verkehr zu Zwecken des Wettbewerbs in

Werbeankündigungen oder sonstigen öffentlichen Mitteilungen

zu werben mit den Angaben:

"Wir kaufen Ihre defekte Scheibe bei Einbau

einer neuen Windschutzscheibe für EUR 160,--"

sowie

"Mir kaufen Ihre defekte Windschutzscheibe für:

160,00 EUR, wenn Sie bei uns gegen eine neue ausge-

tauscht wird !"

und/oder

entsprechend dieser Ankündigungen zu verfahren.

Der Verfügungsbeklagte zu 2.) hat - ausdrücklich auf den Kostenausspruch be-

schränkt - gegen den Beschluss Widerspruch eingelegt.

Der Verfügungskläger beantragt,

die einstweilige Verfügung vom 19. August 2003 auch im Kosten-

punkte zu bestätigen.

Der Verfügungsbeklagte zu 2.) beantragt,

die Kosten des einstweiligen Verfügungsverfahrens gegen ihn der

Klägerin aufzuerlegen.

Er führt aus, der Verfügungsbeklagte zu 2.) habe nicht als natürliche Person ge-

handelt, sondern lediglich als Geschäftsführer der Beklagten zu 1.). Er sei zudem

in seiner Person nicht betroffen, da er niemals ein Gewerbe betrieben habe. Als

Privatperson hätte er, der Verfügungsbeklagte zu 2.), ohne Weiteres eine ent-

sprechende Erklärung abgeben können. Eine Abmahnung an ihn sei jedoch nicht ergangen.

Die Verfügungsklägerin verteidigt die einstweilige Verfügung auch im Kostenpunkt und hat hierzu Ausführungen gemacht.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die gewechselten Schriftsätze Bezug

genommen.

Gründe

Die einstweilige Verfügung vom 19. August 2003 war, auch was die Kostenent-

scheidung zu Lasten des Verfügungsbeklagten zu 2.) angeht, zu bestätigen. Der Verfügungsbeklagte zu 2.) hat deshalb auch die weiteren Kosten des Verfahrens zu tragen.

Der Verfügungsbeklagte zu 2.) ist in seiner Funktion als Geschäftsführer der

Verfügungsbeklagten zu 1.) auf Unterlassung in Anspruch genommen worden.

Die Verfügungsbeklagte zu 1.) konnte die mit Abmahnschreiben angeforderte

strafbewehrte Unterlassungserklärung auch nur durch Handeln ihres Organs, also des Verfügungsbeklagten zu 2.) als deren Geschäftsführer abgeben. Wenn er sich in seiner Person als Organ dieser Gesellschaft der Unterlassungsverfügung nicht hätte aussetzten wollen, hätte er, wenn er anderer Auffassung als der Gesellschafter der Verfügungsbeklagten zu 1.) gewesen wäre, sein Amt niederlegen müssen. ' .

Eine Abmahnung des Verfügungsbeklagten zu 2.) wäre auch offensichtlich nutzlos gewesen, weil er als Verfahrensbevollmächtigter der D

eine gleichlautende Werbungsabmahnung mit Schreiben vom 08.08.2003

zurückgewiesen hat, worauf auch in diesem Verfahren eine einstweilige Verfü-

gung ergangen ist (20 O 72/03 Landgericht Dortmund).






LG Dortmund:
Urteil v. 04.12.2003
Az: 16 O 107/03


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