Verwaltungsgericht Ansbach:
Beschluss vom 23. Oktober 2012
Aktenzeichen: AN 7 P 11.01315

(VG Ansbach: Beschluss v. 23.10.2012, Az.: AN 7 P 11.01315)

Tenor

Der Antrag wird abgewiesen.

Gründe

I.

Der Antragsteller (Gesamtpersonalrat beim ... - ...) verlangt vom Beteiligten (Präsident des ...) ein Mitbestimmungsrecht im Zusammenhang mit dem Erlass der Dienstanweisung Asyl - Stand 04/11 - (Vorlagepflichten/Ziffer 1: Kurzübersichten).

Das ... hat nach Abschaffung des seinerzeitigen Bundesbeauftragen für Asylangelegenheiten und nach Wegfall der Weisungsunabhängigkeit der das Asylverfahren seinerzeit durchführenden Sachbearbeiter, der (in damaliger Terminologie) so genannten Einzelentscheider bzw. (in heutiger Terminologie) so genannten Entscheider, durch das Gesetz zur Steuerung und Begrenzung der Zuwanderung und zur Regelung des Aufenthalts und der Integration von Unionsbürgern und Ausländern vom 20. Juni 2002, BGBl I 2002, 1946, im Jahr 2002 so genannte €Kurzübersichten (KÜ) zu Entscheidungen€ eingeführt. Diese sollen - mit dem Ziel der Vereinheitlichung der Entscheidungspraxis und der Einhaltung der Qualitätsstandards vor Ort - die zuständigen Referatsleiter bzw. Qualitätsförderer in die Lage versetzen, den jeweiligen Fall mit vertretbarem Aufwand in kurzer Zeit zu sichten. Die Kurzübersichten sind Bestandteil der jeweiligen elektronisch geführten Akte. Das Asylverfahren wird seit November 2001 mittels des Systems ... mit Hilfe elektronischer Datenverarbeitung durchgeführt. Die entsprechende Dienstanweisung des Beteiligten bestimmt unter dem Punkt €Vorlagepflichten€, dass zu allen Entscheidungen den Referatsleitern (RL) bzw. Qualitätsförderern (QF) die Kurzübersichten vorlegen seien. ... biete den Endscheidern hierfür die Dokumente ... oder ... an.

Der Beteiligte teilte mit Schreiben vom 27. Juni 2002 den Leitern der ...-Außenstellen mit, dass er zur Vereinheitlichung der Entscheidungspraxis und zur Einhaltung der Qualitätsstandard vor Ort die Entscheidungen im Asylverfahren verstärkt sichten und gegebenenfalls prüfen werde und dass er dazu eine €Kurzübersicht Entscheidung€ zur Verfügung stellen werde. Diese werde von den Einzelendscheidern ausgefüllt und den Referatsleiter bzw. Qualitätsförderer zur Sichtung vorgelegt. Nur bei entsprechendem Anlass werde eine Prüfung der Entscheidung erforderlich sein.

Dieses Schreiben vom 27. Juni 2002 übermittelte der Beteiligte im Juni 2002 dem damaligen Vorsitzenden des Gesamtpersonalrats (GPR).

Mit Schreiben vom 4. Mai 2011 begehrte der Antragsteller beim Beteiligten förmlich die Einleitung eines Mitbestimmungsverfahrens gemäß § 75 Abs. 3 Nr. 17 und § 75 Abs. 3 Nr. 8 bzw. § 76 Abs. 2 Nr. 2 BPersVG, was der Beteiligte mit Antwortschreiben vom 25. Mai 2011 ablehnte.

Mit Schriftsatz vom 4. Juli 2011 rief der Antragsteller die Fachkammer für Personalvertretungsrecht des Bundes beim Bayerischen Verwaltungsgericht Ansbach an und beantragte zuletzt bei der mündlichen Anhörung am 23. Oktober 2012

festzustellen, dass dem Antragsteller bei Einführung und Anwendung der Dienstanweisung Asyl, soweit sie die Vorlagepflichten bei Kurzübersichten betrifft, ein Mitbestimmungsrecht zusteht.

Er stellte dazu bei der mündlichen Anhörung ergänzend klar, der Feststellungsantrag beziehe sich auf alle nach dem BPersVG in Betracht kommenden Mitbestimmungstatbestände, nicht nur auf die im Schreiben des Antragstellers vom 4. Mai 2011 genannten.

Der an die Fachkammer gerichtete Feststellungsantrag sei zulässig, insbesondere sei eine Verwirkung der Beteiligungsrechte des Antragstellers nicht eingetreten. Die seitens des Beteiligten im vorgerichtlichen Schriftwechsel zitierte Rechtsprechung (VG Ansbach, Beschluss vom 23.3.2010, Az. AN 8 P 09.01962) betreffe eine völlig andere Ausgangslage als im vorliegenden Fall. Der Feststellungsantrag sei auch begründet. Es werde zunächst auf das Schreiben des seinerzeitigen Abteilungsleiters 3 des Beteiligten an die Außenstellenleiter des Beteiligten vom 27. Juni 2002 und die entsprechende Dienstanweisung Asyl - Stand 04/2011 - verwiesen. Die entsprechenden Kurzübersichten seien in der Folgezeit - seit 2002 - von den Entscheidern für alle Verfahrensarten im Asylbereich auszufüllen gewesen. Entsprechend der in dem Einführungsschreiben genannten Zweckbindung (Vereinheitlichung der Entscheidungspraxis und Einhaltung der Qualitätsstandards vor Ort) habe jede Entscheidung (d.h. jeder Bescheid) vom Referatsleiter oder dem Qualitätsförderer vor Ort geprüft werden sollen. Die Prüfer hätten u.a. vermerken sollen, ob von dem Qualitätsstandards abgewichen worden sei und ob so genannte Sonderbeauftragte einbezogen worden seien. Erst in den Folgejahren (der Antragsteller könne dies mangels Information nicht zeitlich eingrenzen) sei von der grundsätzlichen Prüfung durch die Referatsleiter bzw. Qualitätsförderer abgesehen worden; eine Prüfung sei nur noch optional erfolgt, weshalb in den Vordruck Kurzübersicht unter €IV. Qualitätssicherung€ eingefügt worden sei: €Anhörung gesichtet (Ja/Nein)€ und €Entscheidung gesichtet (Ja/Nein).€ Erstmals seien auch Anhörungen in der Kurzübersicht erfasst worden. Der Prüfer könne demnach in der Kurzübersicht erklären, weder die Anhörung noch die Entscheidung oder auch nur eine beiden gesichtet zu haben. Nach den dem Antragsteller zur Verfügung stehenden Informationen von Seiten der Entscheider würden häufig weder die Anhörungen noch die Entscheidungen gesichtet. Hiervon habe der Antragsteller auch den Präsidenten des ... sowie den Vizepräsidenten und die Abteilungsleiter informiert. Das genannte Schreiben vom 27. Juni 2002 sei dem Antragsteller im Umlaufverfahren zur Kenntnis vorgelegt worden. Dieses Schreiben beinhalte lediglich die an die Referatsleiter gerichtete Bitte des Abteilungsleiters 3, mit den Qualitätsförderern und den Entscheidern den Entwurf einer Kurzübersicht zu besprechen. Die Einleitung eines Mitbestimmungsverfahrens sei hinsichtlich der ehemaligen Kurzübersicht nicht erfolgt. Dies hätte jedoch aus Sicht des Antragstellers zu dem Zeitpunkt erfolgen müssen, als der oben genannte Entwurf zum Gegenstand der Dienstanweisung Asyl (Vorlagepflichten) gemacht worden sei. Ein Mitbestimmungsverfahren hinsichtlich der neu gefassten und inhaltlich erweiterten Kurzübersichten sei ebenfalls nicht eingeleitet worden. Der Antragsteller sei hierüber nicht einmal in Kenntnis gesetzt worden. Die Kurzübersichten würden unter anderem das Aktenzeichen des Asylverfahrens beinhalten. Auf der Grundlage der elektronischen Aktenführung im System ... sei mittels der Eingabe des Aktenzeichens der Entscheider bzw. Bearbeiter des Asylverfahrens sofort festzustellen. Der Unterzeichner habe in dem Formular €Kurzübersichten€ Angaben zur Übereinstimmung von amtsinternen Orientierungshilfen, Angaben zum entscheidungserheblichen Sachverhalt und zu der Entscheidung zu liefern. Der Adressat der Kurzübersicht, d.h. der Referatsleiter bzw. Qualitätsbeauftragte, dokumentiere u.a. gegebenenfalls Abweichungen von Qualitätsstandards. Die Kurzübersicht könne als Dokument per Email an den Adressaten übermittelt werden. Sie könne auch als so genannte Postmappe elektronisch übermittelt und, wie das per Email übermittelte Dokument, elektronisch gespeichert werden. Die Kurzübersicht werde schließlich als Schriftstück in die elektronische Akte aufgenommen. Aus Gründen der Aktensicherheit werde die Kurzübersicht, wie alle Schriftstücke, €eingefroren€, d.h. eine Löschungsmöglichkeit oder Korrekturmöglichkeit bestehe nicht mehr. Dies heiße zwingend, dass gegebenenfalls die Beurteilungen des Referatsleiters bzw. Qualitätsförderers schließlich Aktenbestandteil würden und dass so jeder Berechtigte (Gericht, Rechtsanwalt, Antragsteller, andere Behörde, Hoher Kommissar der Vereinten Nationen usw.) mittels Akteneinsicht Kenntnis hiervon erlangen könne.

Der Beteiligte beantragt,

den Feststellungsantrag abzuweisen.

Zur Begründung wird unter anderem ausgeführt:

Dem Antragsteller stehe kein Mitbestimmungsrecht gemäß § 75 Abs. 3 Nr. 17 BPersVG zu. Die Kurzübersichten würden nach Gegenzeichnung des Referatsleiters lediglich als Aktenbestandteil in die jeweilige ...-Verfahrensakte aufgenommen, eine weitergehende informationstechnische Verknüpfung erfolge weder in ... noch in einer anderen informationstechnischen Anwendung. Somit sei eine technische Auswertung der Kurzübersichten im Sinne des § 75 Abs. 3 Nr. 17 BPersVG, beispielsweise hinsichtlich Anzahl oder Inhalt, gar nicht möglich. Die elektronischen Akten könnten auch nicht automatisiert nach den in den Kurzübersichten enthaltenen Daten durchsucht und/oder ausgewertet werden. Das System ... beinhalte weder eine Volltextrecherche noch andere entsprechende technische Möglichkeiten. Allein der Umstand, dass Akteninhalte elektronisch hinterlegt seien, diese elektronisch aufgerufen werden könnten oder mittels Workflow-Management-Systemen zu den einzelnen Arbeitsplätzen übersandt würden, tangiere keine Mitbestimmungsrechte des Antragstellers. Vielmehr sei die Art der Speicherung und Weiterleitung entsprechender Aktenbestandteile der elektronischen Aktenführung systemimmanent. Da die Kurzübersichten als Dokumente der ...-Asylakte durch Abschluss der Dienstvereinbarung ... der Mitbestimmung unterzogen worden seien, stehe dem Antragsteller auch das von ihm geltend gemachte Mitbestimmungsrecht gemäß § 75 Abs. 3 Nr. 8 bzw. § 76 Abs. 2 Nr. 2 BPersVG (Inhalt von Personalfragebogen für Angestellte bzw. Beamte) nicht mehr zu. Die genannten personalvertretungsrechtlichen Bestimmungen seien auch gar nicht einschlägig, denn ein Personalfragebogen im Sinne der genannten Normen enthalte nach der Rechtsprechung Fragen zur Person, den persönlichen Verhältnissen, dem beruflichen Werdegang, den fachlichen Kenntnissen und sonstigen Fähigkeiten eines Beschäftigten. Beziehe sich eine Datenerhebung jedoch nur auf Inhalt, Umfang und Bedeutung der zu verrichtenden Tätigkeiten, ohne Rücksicht auf den jeweiligen Inhaber dieses Arbeitsplatzes, sei die Erhebung rein sachbezogen und kein Personalfragebogen. Auf den Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 15. Februar 1980, Az. 6 P 80/78, Rd.Nr. 14, juris, werde verwiesen. Im Übrigen sei ein Personalfragebogen trotz Namenskennung des Bearbeiters nicht gegeben, da die in den Kurzübersichten enthaltenen Inhalte auch nicht unmittelbar als Grundlage für die Beurteilung der Eignung oder Befähigung der Beschäftigten herangezogen werden könnten. Aus ihnen lasse sich nämlich nicht entnehmen, wie schwierig jeweils das Erarbeitete gewesen sei und welchen Zeitaufwand die Bearbeitung normalerweise erfordere. Auch würden die Zahlen allein keinen Hinweis darauf liefern, ob die Arbeit oberflächlich oder gründlich, ob sie richtig oder fehlerhaft erledigt worden sei. Insoweit werde verwiesen auf den Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 16. Dezember 1987, Az. 6 P 32/84.

Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten wird auf die, auch im Parallelverfahren AN 7 P 12.00506 (betreffend das System ...), gewechselten Schriftsätze und auf die Niederschrift über die mündliche Anhörung vom 23. Oktober 2012 verwiesen.

II.

Der Feststellungsantrag hat keinen Erfolg.

1.

Soweit der Feststellungsantrag ein Mitbestimmungsrecht des Antragstellers unter dem Gesichtspunkt des § 75 Abs. 3 Nr. 17 BPersVG (technische Überwachung) - hierzu im Folgenden: Ziffer 1.1 - und unter dem Gesichtspunkt der § 75 Abs. 3 Nr. 8 bzw. § 76 Abs. 2 Nr. 2 (Personalfragebogen für Arbeitnehmer bzw. für Beamte) - hierzu im Folgenden: Ziffer 1.2 - zum Gegen-stand hat, wird er von der Fachkammer als zulässig, aber unbegründet erachtet.

Nachdem von der Beteiligtenseite aus bei der mündlichen Anhörung am 23. Oktober 2012 auf den zwischen dem Antragsteller und dem Beteiligten schriftsätzlich kontrovers erörterten Gesichtspunkt der etwaigen Verwirkung des Mitbestimmungsanspruchs, sei es der entsprechenden prozessualen Rechtschutzmöglichkeit, sei es der durch diese nach Maßgabe der vorgenannten Bestimmungen geschützten materiellen Rechte, auch nach Thematisierung des Gesichtspunkts der etwaigen Verwirkung durch die Fachkammer, nicht weiter substantiiert eingegangen worden ist, stellt die Fachkammer entsprechende anfängliche Bedenken insoweit zurück; eine Vertiefung dieser Fragen erübrigt sich somit, zumal der Feststellungsantrag - jedenfalls - auch aus materiell-rechtlichen Gründen keinen Erfolg hat.

Soweit der Antragsteller - erstmals im gerichtlichen Verfahren (vgl. Sitzungsniederschrift insbesondere Seite 6 Mitte sowie die Antragstellung auf Seite 8) - ein Mitbestimmungsrecht unter dem Gesichtspunkt von § 75 Abs. 3 Nr. 9 bzw. § 76 Abs. 2 Nr. 3 BPersVG (Beurteilungsrichtlinien für Arbeitnehmer bzw. für Beamte) bzw. hinsichtlich sonstiger, nicht näher bezeichneter Mitbestimmungstatbestände geltend gemacht hat, ist der Feststellungsantrag bereits unzulässig, im Übrigen jedoch ebenfalls - jedenfalls - unbegründet (hierzu im Folgenden: Ziffer 2).

Im Einzelnen:

1.1

Mitbestimmungstatbestand des § 75 Abs. 3 Nr. 17 BPersVG (technische Überwachung)

Der Mitbestimmungstatbestand des § 75 Abs. 3 Nr. 17 BPersVG greift nicht ein, weil die Verwendung der streitgegenständlichen Kurzübersichten (€Kurzübersicht Entscheidungen€ und €Kurzübersicht Entscheidungen über Widerruf/Rücknahme€) entsprechend der einschlägigen Ziffer 2 der Dienstanweisung (DA) - Asyl zum Stichwort €Vorlagepflichten€ keine technische, insbesondere informationstechnische Überwachungsmaßnahme im hier maßgeblichen Sinn darstellt; vielmehr erfolgt nach dem Ergebnis der mündlichen Anhörung vom 23. Oktober 2012 lediglich eine € personalvertretungsrechtliche jedoch nicht relevante - manuelle, lediglich technik-gestützte Überwachung der Beschäftigten.

Vorab ist festzuhalten, dass es nicht Sinn und Zweck von § 75 Abs. 3 Nr. 17 BPersVG (und auch etwa der entsprechenden Bestimmung des § 87 Abs. 1 Nr. 6 BetrVfG) ist (und dies ist zwischen dem Antragsteller und den Beteiligten im Ansatz auch unstreitig), die Beschäftigten vor jeglicher Kontrolle ihrer Arbeitsleistung zu bewahren. Der genannte Mitbestimmungstatbestand verfolgt vielmehr den speziellen Zweck, die Beschäftigten gerade vor den besonderen Gefahren zu schützen, die sich aus dem Einsatz technischer Einrichtungen bei der Überwachung der Arbeitsleistungen ergeben. Diese besonderen Gefahren liegen typischerweise darin, dass technische Überwachungsmaßnahmen für die Beschäftigten häufig nicht unmittelbar wahrnehmbar sind und als anonym empfunden werden können. Im Falle des Einsatzes informationstechnischer Mittel (EDV, Computertechnologie) kommt noch hinzu, dass die durch die Überwachungsmaßnahmen gewonnenen Daten durch Speicherung leicht und auf lange Dauer verfügbar gehalten und grundsätzlich auch untereinander sowie mit anderweitig vorgehaltenen Daten verknüpft werden können. Dies alles wirft Probleme hinsichtlich der Vereinbarkeit solcher Überwachungsmaßnahmen mit dem allgemeinen Persönlichkeitsrecht (Art. 2 GG) bzw. der Menschenwürde (vgl. Art. 1 Abs. 1 GG) der Beschäftigten auf. Zum Ausgleich sieht der Gesetzgeber in § 75 Abs. 3 Nr. 17 BPersVG (und in entsprechenden landesrechtlichen Bestimmungen des Personalvertretungsrechts bzw. in der entsprechenden Bestimmung des für den privatwirtschaftlichen Bereich geltenden BetrVfG) ein Mitbestimmungsverfahren vor (zum Ganzen vgl. aus der Rechtsprechung etwa schon BAG, Beschluss vom 9.9.1975, Az. 1 ABR 20,74, BAGE 27, 256 ff., juris; ihm folgend: BVerwG, Beschluss vom 16.12.1987, Az. 6 P 32/84, DVBl 1988, 355 ff., juris; aus der Kommentarliteratur vgl. etwa Lorenzen/Rehak, BPersVG, § 75, RdNrn. 194 ff.; Schleicher/Bühler, BayPersVG mit Wahlordnung, BayPVG, Art. 75 a, RdNrn. 3 ff.; Fitting, BetrVfG, § 87, RdNrn. 214 ff.; Kania in: Erfurter Kommentar, BetrVfG, § 87, RdNrn. 48 ff.; Richardi, BetrVfG, § 87, RdNrn. 475 ff.).

Unter den im vorliegenden Fall gegebenen Umständen kommt jedoch nach der Einschätzung der erkennenden Fachkammer der oben genannte Schutzzweck des § 75 Abs. 3 Nr. 17 BPersVG nicht zum Tragen.

Dabei geht die Fachkammer, auch nach dem Ergebnis der mündlichen Anhörung vom 23. Oktober 2012, durchaus davon aus, dass die bei der elektronischen Asylverfahrensakte des ... befindlichen Kurzübersichten zumindest von einzelnen Referatsleitern ausgedruckt, in Papierform gesammelt und u.a. auch bei der Leistungskontrolle der Beschäftigten mit berücksichtigt werden. Den entsprechenden Ausführungen des Antragstellerbevollmächtigten im Anhörungstermin vom 23. Oktober 2012 ist der Beteiligtenvertreter in tatsächlicher Hinsicht - wenngleich bei ausdrücklich divergierender rechtlicher Bewertung - nicht entgegengetreten (vgl. Niederschrift insbesondere Seite 5 unten/Seite 6 oben). Entscheidend gegen die Anwendbarkeit von § 75 Abs. 3 Nr. 17 BPersVG im vorliegenden Fall spricht aus der Sicht der erkennenden Fachkammer jedoch Folgendes:

Bei der Frage, ob bzw. inwieweit hier eine vom Schutzbereich des § 75 Abs. 3 Nr. 17 BPersVG umfasste besondere Gefahr für das Persönlichkeitsrecht und die Menschenwürde der Beschäftigten im Hinblick auf die Verwendung der Kurzübersichten als Bestandteil der elektronisch geführten Asylverfahrensakte vorliegt, kann nicht außer Acht gelassen werden, dass die Asylverfahrensakten, deren Bestandteile die streitgegenständlichen Kurzübersichten sind, beim ... bereits seit November 2001, d.h. sogar schon seit der Zeit vor der Einführung der streitgegenständlichen Kurzübersichten in ihrer ursprünglichen Form im Juni 2002, als elektronische Akten im Rahmen des Systems ... geführt werden. Im Zusammenhang mit der Einführung des Systems ... wurde, wenngleich auch erst im Juni 2005, eine besondere Dienstvereinbarung (DV-...) geschlossen, die nachfolgend durch Anlagen ergänzt worden ist (vgl. insbesondere Anlage 4 €Zugriffsberechtigungen€, Anlage 6 €Verhaltens- und Leistungskontrollen€).

Die Grundsatzfrage, ob überhaupt - personalvertretungsrechtlich gesehen - die Asylverfahrensakten, deren Bestandteil die Kurzübersichten seit ihrer Einführung - mit Modifikationen - bis heute sind (vgl. Anhörungsniederschrift Seite 5 Mitte), elektronisch geführt werden können, ist nicht (mehr) Gegenstand des hier streitgegenständlichen Verfahrens, das sich speziell auf die Frage der Anwendung der Kurzübersichten bezieht. Die grundsätzliche Anwendung des Systems der elektronischen Aktenführung als solchem und sämtliche damit im Zusammenhang stehenden allgemeinen Auswirkungen auf das allgemeine Persönlichkeitsrecht und die Menschenwürde der davon betroffenen Beschäftigten beim ... ist bzw. sind als bereits gegeben zugrunde zulegen und gewissermaßen als €tatsächliche Vorbelastung€ hinzunehmen, die damit im Zusammenhang stehenden personalvertretungsrechtlichen Fragen waren und sind im Rahmen des vorliegenden, allein die Einführung und Anwendung der Kurzübersichten betreffenden Verfahrens nicht bzw. nicht erneut ausdrücklich oder auch nur inzident aufzugreifen und zu überprüfen. Die mit der grundsätzlichen Verwendung der elektronischen Asylverfahrensakte im Rahmen von ... allgemein verbundenen Auswirkungen sind der Führung der Asylverfahrensakten im Rahmen von ... systemimmanent. Dies gilt insbesondere insoweit, als die Kurzübersichten - als Teil der elektronisch geführten Asylverfahrensakten - den Referatsleitern bzw. Qualitätsbeauftragten auf elektronischem Weg, sei es per Email, sei es auf sonstige elektronische Weise, zugeleitet werden und dass sie beim Empfänger unter Verwendung eines technischen Geräts (Drucker) ausgedruckt werden.

Wie die mündliche Anhörung vom 23. Oktober 2012 ergeben hat, sind sich der Antragsteller und der Beteiligte ausdrücklich darüber einig (vgl. insbesondere Anhörungsniederschrift Seite 4 oben), dass eine informationstechnische Verknüpfung der verschiedenen beim ... elektronisch verwalteten Datenbestände nicht stattfindet, ja sogar technisch überhaupt nicht möglich wäre. Gerade deshalb, so der Antragstellerbevollmächtigte, sei das Verfahren der Kurzübersichten vom Beteiligten eingeführt worden, jedenfalls auch zu dem Zweck, Leistungskontrollen vornehmen zu können. Bei dieser auf der Grundlage der Kurzübersichten gegebenenfalls, zumindest von einzelnen Referatsleitern (siehe oben), vorgenommenen Mitnutzung der Kurzübersichten zu Zwecken der Leistungskontrolle handelt es sich jedoch nach den hier vorliegenden Umständen um eine - personalvertretungsrechtlich nicht relevante - manuelle, informationstechnisch lediglich unterstützte Kontrolle. Entscheidend ist insoweit, dass der Referatsleiter bzw. Qualitätsförderer, wie ausgeführt, die aus den Kurzübersichten hervorgehenden Informationen, soweit diese überhaupt - gegebenenfalls auch nur in Verknüpfung untereinander bzw. mit anderweitig gewonnenen Informationen - leistungsrelevant sein können, nicht in einem automatisierten, informationstechnischen Verfahren auswertet, sondern von Hand, indem er die Kurzübersichten auf Papier ausdruckt und diese Ausdrucke, unter Umständen auch versehen mit seinen handschriftlichen Bemerkungen, sammelt und bei der Erledigung seiner Führungsaufgaben berücksichtigt, eventuell auch bei der Erstellung von dienstlichen Beurteilungen. Ein elektronischer Abruf sämtlicher Kurzübersichten durch die Referatsleiter bzw. Qualitätsförderer ist, wie der Antragstellerbevollmächtigte bei der mündlichen Anhörung am 23. Oktober 2012 selbst ausgeführt hat (vgl. Anhörungsniederschrift Seite 4 unten), aus technischen Gründen nicht möglich.

Im Übrigen ist zu berücksichtigten, dass sich aus den Kurzübersichten selbst, wie der Antragstellerbevollmächtigte ebenfalls bei der mündlichen Anhörung am 23. Oktober 2012 ausgeführt hat (vgl. Anhörungsniederschrift Seite 5 oben), an eventuell leistungsrelevanten Fakten unmittelbar im Wesentlichen nur die Tatsache einer konkreten Fallerledigung durch einen bestimmten Entscheider an einem bestimmten Tag entnehmen lässt, ferner auch, zu erschließen aus dem darauf befindlichen Aktenzeichen, das Herkunftsland (was zum Teil Schlüsse auf den Schwierigkeitsgrad der Fallbearbeitung zulassen kann) und etwaige Sondergesichtspunkte, wie z.B. vom Asylbewerber geltend gemachte spezielle gesundheitliche Aspekte. Die weitaus meisten sonstigen Eintragungen in der Kurzübersicht scheiden von vorneherein als Grundlage für eine Leistungskontrolle unstreitig aus.

Aber auch die Eintragungen in den Kurzübersichten, die unstreitig u.U. eine Leistungsrelevanz erlangen können (siehe oben), sind bei sachgerechtem Verständnis jeweils für sich allein genommen, d.h. ohne sie in Beziehung zu setzen zu anderen Kriterien, sei es solchen, die aus den Kurzübersichten selbst ersichtlich sind, sei es solchen, die anderweitig zu gewinnen sind, für eine Leistungsbewertung im eigentlichen Sinn erkennbar ungeeignet. So vermag etwa allein die Zahl der Fallerledigungen durch einen bestimmten Entscheider innerhalb eines bestimmten Zeitraumes für sich allein genommen offensichtlich keine sinnvoll verwertbare Auskunft über die Leistungsfähigkeit des betreffenden Entscheiders zu geben; es liegt auf der Hand, dass die Zahl der erledigten Fälle unter verschiedenen weiteren Gesichtspunkten zu werten ist und auch unstreitig so gewertet wird, wie z.B. besondere typische herkunftslandspezifische Schwierigkeiten, besondere typische Schwierigkeiten im Zusammenhang mit Bewerbervorbringen wie etwa PTBS, AIDS oder geschlechtsspezifische Verfolgung.

Die somit in jedem Fall für Zwecke einer etwaigen Leistungsbewertung erforderlichen Verknüpfungen der oben genannten verschiedenen, allenfalls in einer Gesamtschau zur Leistungsbewertung und Kontrolle geeigneten Einzelfakten erfolgt jedoch, wie vorstehend dargelegt, hier beim ... unstreitig nicht in einem automatisierten, insbesondere informationstechnischen Verfahren, sondern manuell durch die zuständigen Vorgesetzten, lediglich unterstützt durch technische Verfahren (ausdruckbare elektronische Akte).

Demgemäß bestand bzw. besteht bei Einführung und Anwendung der streitgegenständlichen Kurzübersichten kein Mitbestimmungsrecht des Antragstellers nach § 75 Abs. 3 Nr. 17 BPersVG.

1.2

Mitbestimmungstatbestand des § 75 Abs. 3 Nr. 8 bzw. § 76 Abs. 2 Nr. 2 BPersVG (Personalfragebogen für Arbeitnehmer bzw. für Beamte)

Auch der Mitbestimmungstatbestand des § 75 Abs. 3 Nr. 8 bzw. § 76 Abs. 2 Nr. 2 BPersVG greift im Zusammenhang mit dem Verfahren der Kurzübersichten nicht ein. Ein Personalfragebogen im Sinne dieser vorgenannten Bestimmungen ist nach einhelliger Auffassung in Rechtsprechung und Kommentarliteratur eine formularmäßig gefasste Zusammenstellung verschiedener Feststellungen über die Person, die persönlichen Verhältnisse, den beruflichen Werdegang, die fachlichen Kenntnisse und sonstige Fähigkeiten des Beschäftigen (vgl. etwa BVerwG, Beschluss vom 15.2.1980, PersV 1981, 294; Lorenzen/Rehak, BPersVG, § 75, RdNr. 163). Diesen begrifflichen Anforderungen entsprechen die hier streitgegenständlichen Kurzübersichten (€Kurzübersicht Entscheidung€ und €Kurzübersicht Entscheidung über Widerruf/Rück-nahme€) ersichtlich nicht.

2.

Sonstige Mitbestimmungstatbestände, insbesondere § 75 Abs. 3 Nr. 9 bzw. § 76 Abs. 2 Nr. 3 BPersVG (Beurteilungsrichtlinie für Arbeitnehmer bzw. für Beamte)

Soweit der Antragsteller im vorliegenden Feststellungsantragsverfahren - erstmals im gerichtlichen Verfahren (vgl. Anhörungsniederschrift Seite 6 sowie der Antragstellung gemäß Anhörungsniederschrift Seite 8) - weitere Mitbestimmungstatbestände gerichtlich geltend macht, steht dem von vorneherein, was vom Gericht von Amts wegen zu prüfen ist, das fehlende Rechtsschutzinteresse entgegen. Soweit ersichtlich, hat der Antragsteller im vorgerichtlichen Verfahren zu keinem Zeitpunkt andere Mitbestimmungstatbestände als die bereits erwähnten Tatbestände des § 75 Abs. 3 Nr. 17 BPersVG (technische Überwachung) und § 75 Abs. 3 Nr. 8 bzw. § 76 Abs. 2 Nr. 2 BPersVG (Personalfragebogen für Arbeitnehmer bzw. für Beamte) konkret geltend gemacht. Es entspricht jedoch einem allgemeinen Rechtsgedanken, dass gerichtlicher Rechtsschutz grundsätzlich erst und nur dann zulässigerweise in Anspruch genommen werden kann, wenn zuvor erfolglos die bestehenden Möglichkeiten, das Begehren ohne gerichtliche Hilfe durchzusetzen, ausgeschöpft worden sind. Hierzu gehört naturgemäß grundsätzlich ein Antrag an die Dienststelle auf Einleitung eines Mitbestimmungsverfahrens unter einem konkret zu benennenden Gesichtspunkt, was hier insoweit offenbar unterblieben ist.

Selbst wenn dies jedoch zu Gunsten des Antragstellers anders zu sehen wäre, so wäre der in der mündlichen Anhörung vom 23. Oktober 2012 insoweit gestellte Feststellungsantrag abzuweisen, und zwar dann jedenfalls als unbegründet:

Dem Begriff der Beurteilungsrichtlinien unterfallen nach ständiger Rechtsprechung (vgl. BVerwG, Beschluss vom 15.2.1980, PersV 1980, 241; Lorenzen/Rehak, BPersVG, § 75, RdNr. 165 a ff.) allgemeine Regeln, die weitere Beurteilungskriterien schaffen und auch die Bewertungsmethode im Hinblick auf eine Objektivierung der Beurteilung zur Gewährung des Gleichheitssatzes im Einzelnen festlegen.

Hierunter lassen sich weder die streitgegenständlichen Kurzübersichten noch die ihre Verwendung vorsehende Dienstanweisung Asyl zum Stichwort €Vorlagepflichten€ subsumieren. Aus diesen ergibt sich nicht, dass und gegebenenfalls mit welchem Gewicht die in den Kurzübersichten teilweise enthaltenen, unter Umständen leistungsrelevanten Daten im Rahmen zu erstellender dienstlicher Beurteilungen zu berücksichtigen wären.

Sonstige einschlägige Mitbestimmungstatbestände sind nicht ersichtlich und werden von Antragstellerseite aus - auch im gerichtlichen Verfahren - nicht konkret und substantiiert geltend gemacht.

3.

Nach alledem stellen sich die von Antragstellerseite aufgeworfenen Fragen der Auslegung und Anwendung der von ihr zitierten DV-... und den ihr zugehörigen Anlagen, insbesondere Anlage 6 (€Verhaltens- und Leistungskontrollen€), hier nicht. Entsprechendes gilt hinsichtlich der Rahmendienstvereinbarung IT.

Soweit der Bundesbeauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit (BfDI) etwa hinsichtlich der Frage der Anwendbarkeit von Mitbestimmungstatbeständen nach dem BPersVG eine andere Rechtsauffassung vertreten mag (vgl. dessen vom Antragsteller im Parallelverfahren AN 7 P 12.00506 zitiertes Schreiben vom 27.10.2011), so wäre die Fachkammer hieran nicht gebunden und würde ihr aus den vorstehend genannten Gründen nicht folgen. Im Übrigen ergeben sich verfahrenserhebliche Mitbestimmungstatbestände hier allein aus dem BPersVG, nicht jedoch etwa aus dem BDSG.

4.

Nach alledem war der Feststellungsantrag unter allen denkbaren Gesichtspunkten abzuweisen.

Eine Kostenentscheidung ist nicht veranlasst.






VG Ansbach:
Beschluss v. 23.10.2012
Az: AN 7 P 11.01315


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