Oberlandesgericht Köln:
Beschluss vom 6. März 1995
Aktenzeichen: 17 W 318/94

(OLG Köln: Beschluss v. 06.03.1995, Az.: 17 W 318/94)

Tenor

Unter Zurückweisung der Beschwerde des Antragsgegners und des weitergehenden Rechtsmittels der Antragstellerin wird der angefochtene Beschluß teilweise geändert und wie folgt neu gefaßt: Die von der Antragstellerin nach dem Beschluß des Landgerichts Köln vom 13. Mai 1994 an den Antragsgegner zu erstattenden Kosten werden auf 6.984,30 DM nebst 4 % Zinsen seit dem 20. Mai 1994 festgesetzt. Im übrigen wird das Kostenfestsetzungsgesuch des Antragsgegners zurückgewiesen. Von den Kosten des Erinnerungs- und Beschwerdeverfahrens - einschließlich der Gerichtsgebühr des Beschwerdeverfahrens - haben die Antragstellerin 53/100 und der Antragsgegner 47/100 zu tragen.

Gründe

Die Erinnerungen, die aufgrund ihrer Vorlage an den Senat als

sofortige Beschwerden gelten (§ 11 Abs. 2 RpflG), sind

verfahrensrechtlich bedenkenfrei. In der Sache hat das Rechtsmittel

des Antragsgegners keinen Erfolg. Dagegen erweist sich die

Beschwerde der Antragstellerin teilweise als begründet; sie führt

zu einer Herabsetzung des von der Rechtspflegerin auf

7.209,70 DM festgesetzten Kostenerstattungsbetrages um 225,40 DM

auf 6.984,30 DM.

Entgegen der Ansicht des Antragsgegners sind die ihm durch die

Mitwirkung der Rechtsanwälte Dr. M.-W. und Sozien aus M. im

vorangegangenen Verfahren der einstweiligen Verfügung erwachsenen

Kosten nicht über die bereits berücksichtigten 2.714,35 DM hinaus

erstattungsfähig. Die Rechtspflegerin hat die Kosten der M.

Rechtsanwälte des Antragsgegners im Gegenteil mit einem um 225,40

DM zu hohen Betrag in die Kostenfestsetzung einbezogen, so daß dem

Rechtsmittelbegehren der Antragstellerin insoweit zu entsprechen

ist.

Als Vergütung für die von den M. Rechtsanwälten des

Antragsgegners im vorangegangenen Verfahren der einstweiligen

Verfügung entfaltete Korrespondenztätigkeit (§§ 52, 26, 27, 25 Abs.

2 BRAGO) ist der streitige Aufwand nur in Höhe von 218,27 DM

(brutto) unter dem Gesichtspunkt anderweit ersparter Kopierauslagen

erstattungsfähig. Wie allgemein anerkannt, sind die Kosten eines

zweiten, lediglich den Verkehr der Partei mit dem

Prozeßbevollmächtigten vermittelnden Anwalts nur ausnahmsweise zu

erstatten. Das folgt insbesondere aus § 91 Abs. 2 S. 1 und 3 ZPO.

Dort ist bestimmt, daß nur die Gebühren und Auslagen eines Anwalts

ohne Prüfung der Erforderlichkeit seiner Zuziehung erstattbar sind.

Der beschließende Senat sieht in längjährig feststehender Praxis

die zusätzliche Mitwirkung eines Korrespondenzanwalts nur dann als

notwendig im Sinne von § 91 Abs. 1 ZPO an, wenn der unmittelbare

Informationsverkehr der Partei mit dem beim Prozeßgericht

zugelassenen Anwalt nicht möglich, nicht zumutbar oder nicht

ausreichend gewesen wäre oder wenn die Partei bei Beauftragung des

Verkehrsanwalts damit rechnen konnte, daß dessen Vergütung den bei

unmittelbarer Beauftragung und Unterrichtung des Prozeßanwalts

anderweitig entstehenden Aufwand nicht oder nur unwesentlich

übersteigen werde (vgl. z.B. den in JurBüro 1976, 925 ff

veröffentlichten Senatsbeschluß). Keine dieser Voraussetzungen ist

hier gegeben. Der Antragsgegner hätte seine K.

Prozeßbevollmächtigten ohne weiteres selbst mit den für eine

ordnungsgemäße Prozeßführung erforderlichen Informationen versehen

können. Dem Antragsgegner ist zuzugeben, daß der Streitstoff, den

es den Prozeßbevollmächtigten zu vermitteln galt, im Tatsächlichen,

wie im Rechtlichen aus dem Rahmen fiel. Dennoch kann nicht

angenommen werden, daß der Antragsgegner mit der unmittelbaren

Unterichtung beim Landgericht Köln zugelassener Rechtsanwälte

überfordert gewesen wäre und nur mit Hilfe M. Rechtsanwälte in der

Lage war, sich sachgerecht gegen die von der Antragstellerin mit

ihrem Antrag auf Erlaß einer einstweiligen Verfügung erhobenen

Ansprüche zu verteidigen, dies um so weniger, als der Antragsgegner

nach der unwidersprochen gebliebenen Behauptung der Antragstellerin

über eine mit mehreren Juristen besetzte Rechtsabteilung verfügt.

Der Umstand, daß die M. Rechtsanwälte "aufgrund ihrer anwaltlichen

Vertretung des Antragsgegners ... in tatsächlicher Hinsicht ...

besser ... als der Antragsgegner selbst ... über den dem

streitgegenständlichen Verfahren zugrundeliegenden Sachverhalt samt

seinen rechtlichen Auswirkungen informiert waren", mag es aus

damaliger Sicht des Antragsgegners nahegelegt haben, sich zur

Informationserteilung in dem von der Antragstellerin bei dem

Landgericht Köln in die Wege geleiteten Verfügungsverfahren seiner

bereits mit dem Sach- und Streitstand vertrauten M. Anwälte zu

bedienen. Notwendig im Sinne des § 91 ZPO war dies jedoch nicht.

Soweit nämlich die M. Rechtsanwälte aus ihrer vor- oder

außergerichtlich für den Antragsgegner entfalteten Tätigkeit

Kenntnisse erworben hatten, die nicht auch bei dem Antragsgegner

selbst vorhanden waren, hätte dieser von der ihm durch § 666

eröffneten Möglichkeit Gebrauch machen können, diese Anwälte im

Rahmen ihrer Auskunftspflicht an der Informationserteilung

gegenüber den K. Prozeßbevollmächtigten zu beteiligen, ohne hierfür

eine gesonderte Vergütung zu schulden. Zu den dem Anwalt in

Nachwirkung vorausgegangener Mandatsverhältnisse obliegenden

Pflichten gehört es, seinem Auftraggeber auch noch nachträglich

Auskunft über solche nicht schon von der laufenden Information

umfaßte Tatsachen zu erteilen und solche aus der Ausführung des

Auftrags gewonnenen, anderweitig nicht zu erlangenden Kentnnisse zu

vermitteln, die der Mandant im Rahmen seiner späteren Prozeßführung

durch einen anderen Anwalt benötigt. Die Rechtsanwälte Dr. M.-W.

und Sozien hätten daher, sofern der Antragsgegner es verlangt

hätte, auch dessen K. Prozeßanwälte über alle ihnen aus ihrer

vorangegangenen Anwaltstätigkeit für den Antragsgegner bekannt

gewordenen Vorgänge, die für die Rechtsverteidigung in vorliegender

Sache von Bedeutung sein konnten, unentgeltlich informieren müssen.

Dies kann selbstverständlich nicht die zum Wesen der

Verkehrsanwaltstätigkeit gehörende Vermittlung des

Informationsverkehrs der Partei mit dem Prozeßbevollmächtigten

ersetzen, macht jedoch deutlich, daß die Erstattungsfähigkeit der

Verkehrsanwaltsvergütung regelmäßig nicht mit angeblich besseren

Kenntnissen des Verkehrsanwalts aus vorangegangenen Mandaten oder

aus einer vorgerichtlichen Befassung mit der Angelegenheit

gerechtfertigt werden kann. Für einen Ausnahmefall ist hier nichts

dargetan.

Die Mitwirkung der Rechtsanwälte Dr. M.-W. und Partner aus

München als Korrespondenzanwälte auf Seiten des Antragsgegners kann

schließlich auch nicht deshalb als zur zweckentsprechenden

Rechtsverteidigung notwendig angesehen werden, weil diese Anwälte

über hervorragende "Fachkenntnisse in den Rechtsgebieten des

Medienrechts und Urheberrechts" verfügen. Auch beim Landgericht

Köln zugelassene Rechtsanwälte kennen sich in dieser Rechtsmaterie

aus. Inwiefern es dem Antragsgegner unzumutbar gewesen wäre, seine

K. Prozeßbevollmächtigten selbst über den Sach- und Streitstand zu

informieren und auf die korrespondierende Mitwirkung seiner M.

Rechtsanwälte zu verzichten, ist nach alledem nicht ersichtlich.

Óberwindbare Erschwernisse, die mit der unmittelbaren Unterrichtung

des für ein gerichtliches Verfahren zu bestellenden auswärtigten

Prozeßbevollmächtigten verbunden sind, müssen jeder Partei nach dem

allgemein anerkannten Grundsatz einer auch im Interesse des

Prozeßgegners kostensparenden Prozeßführung zugemutet werden.

Der Antragsgegner hatte für den alternativen Fall unmittelbarer

Beauftragung und Information seiner K. Prozeßbevollmächtigten auch

nicht mit erstattungsfähigen anderweitigen Aufwendungen in der

Größenordnung der Korrespondenzvergütung seiner M. Rechtsanwälte zu

rechnen. Beratungskosten waren nicht zu erwarten. Zwar muß einer

Partei, die sich anschickt Klage zu erheben, aus

erstattungsrechtlicher Sicht im allgemeinen die Möglichkeit

zugebilligt werden, sich durch einen Anwalt ihres Vertrauens über

die Erfolgsaussichten und die einzuleitenden Schritte eines

gerichtlichen Vorgehens beraten zu lassen. Der Senat hat von jeher

den Standpunkt eingenommen, daß die Kosten eines von der Partei vor

Beschreiten des Klageweges eingeholten anwaltlichen Rates in aller

Regel den notwendigen Kosten ihrer Rechtsverfolgung zuzurechnen

sind und als solche der Erstattung durch den im Rechtsstreit

unterlegenen und in die Prozeßkosten verurteilten Gegner

unterliegen. Dieser Grundsatz gilt indessen für eine Partei, die

mit einer Klage (oder hier: einem Verfügungsantrag) überzogen wird,

nur mit Einschränkungen. Da der Beklagtenseite die Klageschrift

stets von Amts wegen zugestellt wird, häufig zugleich mit der

Terminsladung, beim Landgericht aber in jedem Falle mit der

Aufforderung, durch einen dort zugelassenen Rechtsanwalt innerhalb

einer bestimmten Frist auf die Klage zu erwidern, ist der beklagten

Partei schon aus diesen Vorgängen bekannt, wo, wann und wie sie

sich zu verteidigen hat. Insoweit bedarf sie - im Gegensatz zur

klagenden Partei - keiner anwaltlichen Beratung durch ihren

Vertrauensanwalt mehr, sondern kann mit den ihr zugestellten

Unterlagen unmittelbar einen Anwalt am Sitz des Prozeßgerichts zum

Prozeßbevollmächtigten bestellen und über den Sach - und

Streitstand informieren. Ein Bedürfnis der beklagten Partei, sich

durch einen anderen als den mit der Prozeßführung zu beauftragenden

Rechtsanwalt beraten zu lassen, ist daher regelmäßig zu verneinen.

Für den Antragsgegner eines Verfahrens der einstweiligen Verfügung

gelten insoweit keine Besonderheiten, dies jedenfalls dann nicht,

wenn das für die Anordnung einer einstweiligen Verfügung zuständige

Gericht - wie hier das von der Antragstellerin angerufene

Landgericht Köln - eine besondere Dringlichkeit verneint und Termin

zur mündlichen Verhandlung über den Antrag auf Erlaß einer

einstweiligen Verfügung anberaumt hat. Ein Beratungsbedürfnis der

in ein Verfügungsverfahren einbezogenen Partei kann allenfalls da

angenommen werden, wenn sie sich - anders als sonst der

Antragsgegner eines Verfahrens der einstweiligen Verfügung -

ernsthaft vor die Frage gestellt sieht, ob sie sich überhaupt gegen

den im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes geltend gemachten

Anspruch zur Wehr setzen solle. Ein solcher Ausnahmefall liegt hier

jedoch nicht vor. Unter dem 3. Februar 1994 hat der Antragsgegner

die Antragstellerin ausdrücklich wissen lassen, daß seine an die

Bundesligavereine gerichtete Aufforderung vom 27. Januar 1994,

Anfragen der Antragstellerin nach - unentgeltlicher -

Kurzberichterstattung nicht direkt zu beantworten und eine

Drehgenehmigung für Bundesliga-Heimspiele nicht zu erteilen,

solange die Antragstellerin keine vertraglichen Abmachungen mit der

ISPR als Rechtsinhaberin getroffen habe, aus Rechtsgründen nicht zu

beanstanden sei, und daß deshalb ein Anlaß zur Abgabe der

geforderten Unterlassungserklärung nicht bestehe. Bei dieser

Sachlage kann unbedenklich davon ausgegangen werden, daß der

Antragsgegner von Anfang an entschlossen war, sich gegen das mit

dem Antrag auf Erlaß einer einstweiligen Verfügung verfolgte

Unterlassungsbegehren zu verteidigen. Was er hierzu noch an

Beratung benötigte, hätte der Antragsgegner demnach den ohnehin zu

bestellenden Prozeßbevollmächtigten überlassen können und unter

Erstattungsgesichtspunkten auch überlassen müssen.

Es ist auch nichts dafür ersichtlich, daß der Antragsgegner bei

direkter Beauftragung und Information seiner Prozeßanwälte mit

sonst notwendigen Reisekosten hätte rechnen müssen. Der

Antragsgegner trägt selbst nicht vor, mit seinen M.

Verkehrsanwälten ein persönliches Informationsgespräch geführt zu

haben. Wenn aber der Antragsgegner in vorliegender Sache auf eine

persönliche Fühlungnahme mit seinen M. Rechtsanwälten verzichtet

und es als ausreichend angesehen hat, diese Anwälte auf dem

Postwege zu informieren, dann muß er sich auch im Verhältnis zu den

K. Prozeßbevollmächtigten hierauf verweisen lassen. Ein

grundsätzlich auch unter Erstattungsgesichtspunkten anzuerkennendes

Bedürfnis der Partei, wenigstens einmal mit ihrem

Prozeßbevollmächtigten persönlich zusammenzutreffen, besteht dann

nicht, wenn die Partei durch die Einschaltung eines Verkehrsanwalts

zu erkennen gegeben hat, daß es ihr auf den persönlichen Kontakt

mit dem Prozeßanwalt nicht ankommt, und sie auch den Verkehrsanwalt

nur schriftlich und fernmündlich unterrichtet hat. Es läßt sich

nicht etwa allgemein sagen, daß das Vertrauensverhältnis zu einem

die Partei ständig vertretenden Rechtsanwalt eine sonst

erforderliche Informationsreise ersetze. Es müssen schon konkrete

prozeßbezogene Umstände die Annahme stützen, daß die Partei, obwohl

sie in der Angelegenheit ein persönliches Informationsgespräch mit

ihrem Verkehrsanwalt nicht für erforderlich gehalten hat, bei

unmittelbarem Verkehr mit den Prozeßbevollmächtigten eigens eine

Informationsreise unternommen hätte (Senat OLGR Köln 1993, 267 =

JurBüro 1993, 682). Dafür bietet hier jedoch weder der Prozeßstoff

einen hinreichenden Anhalt noch macht der Antragsgegner solche

Umstände glaubhaft.

Die auf die Vermittlung der Information entfallenden Kosten sind

mithin nur insoweit zu erstatten, als der Antragsgegner durch die

Korrespondenztätigkeit seiner M. Rechtsanwälte andere notwendige

Kosten erspart hat. Die Kosten einer prozeßbezogenen Beratung des

Antragsgegners zählen aus den vorstehend erörterten Gründen nicht

zu den durch die Einschaltung der M. Rechtsanwälte als

Verkehrsanwälte ersparten Kosten. Anders als die Rechtspflegerin

angenommen hat, hat der Antragsgegner auch im Zusammenhang mit der

Informationserteilung keine anderweitigen Kosten erspart. Als durch

die Mitwirkung eines Verkehrsanwalts erspart kann nur der

Differenzbetrag in Ansatz gebracht werden, der sich aus einer

Gegenüberstellung der durch die Unterrichtung des Verkehrsanwalts

tatsächlich entstandenen Aufwendungen mit den - fiktiven - Kosten

ergibt, die der Partei erwachsen wären, wenn sie von der

Einschaltung eines an einem dritten Ort ansässigen Verkehrsanwalts

abgesehen, sich statt dessen unmittelbar mit einem am Ort des

Prozeßgerichts praktizierenden Anwalt in Verbindung gesetzt und

diesen selbst über den maßgeblichen Prozeßstoff informiert hätte.

Der mit einer schriftlichen und ergänzend telefonischen Information

der K. Anwälte des Antragsgegners verbundene Aufwand aber wäre

nicht feststellbar höher gewesen als die Kosten, die von dem

Antragsgegner tatsächlich aufgewandt worden sind, um die M.

Verkehrsanwälte von F. aus über den dem Verfügungsverfahren

zugrundeliegende Sachverhalt ins Bild zu setzen. Indessen hat der

Antragsgegner durch die Inanspruchnahme seiner M. Rechtsanwälte als

Verkehrsanwälte die Kosten für 516 notwendige Kopien in Höhe von

(189,80 DM zuzüglich 15 % Umsatzsteuer in Höhe von 28,47 DM =)

218,27 DM erspart, weil diese Kosten auch dann zur Entstehung

gelangt wären, wenn der Antragsgegner die Ablichtungen in der

Kanzlei seiner K. Prozeßbevollmächtigten hätte anfertigen

lassen.

Der Rechtspflegerin ist allerdings darin zuzustimmen, daß die

den M. Anwälten des Antragsgegners erwachsene Gebühr in Höhe von

5/10 den zu erstattenden Kosten des Verfügungsverfahrens

zuzurechnen ist, insofern nämlich, als sie ihre Rechtsgrundlage in

den §§ 40, 31 Abs. 1 Nr. 1, 32 BRAGO findet und als Vergütung für

die unter dem 4. Februar 1994 gefertigte und beim Landgericht Köln

hinterlegte Schutzschrift zur Entstehung gelangt ist.

Entgegen der Ansicht der Antragstellerin ist es nicht zu

beanstanden, daß die Rechtspflegerin die Schutzschrift dem

vorangegangenen Verfahren der einstweiligen Verfügung zugeordnet

hat. Richtig ist zwar, daß der Antragsgegner die Hinterlegung der

Schutzschrift deshalb veranlaßt hat, weil er die Besorgnis hegte,

die Antragstellerin werde den Versuch unternehmen, wegen des ihr

angeblich zustehenden Anspruchs auf eine unentgeltliche

Berichterstattung von Spielen der Fußballbundesliga eine

einstweilige Verfügung gegen ihn zu erwirken. Daß der Anspruch auf

Zulassung einer unentgeltlichen Kurzberichterstattung nicht

unmittelbar Gegenstand des hier in Rede stehenden

Verfügungsverfahrens gewesen ist, steht der Verfahrenszugehörigkeit

der Schutzschrift indessen nicht entgegen. Da die eine einstweilige

Verfügung erwartende Partei in der Regel nur Mutmaßungen darüber

anzustellen vermag, mit welchen konkreten Anträgen die Gegenseite

gegen sie vorgehen werde, kann es für die Frage der Zuordnung einer

Schutzschrift zu einem bestimmten Verfügungsverfahren nicht darauf

ankommen, ob der Gegenstand der Schutzschrift mit dem

Streitgegenstand eines in der Folge in die Wege geleiteten

Verfahrens der einstweiligen Verfügung vollständig übereinstimmt.

Die Schutzschrift ist ein vorbeugendes Verteidigungsmittel gegen

einen für möglich gehaltenen Antrag auf Erlaß einer einstweiligen

Verfügung; mit ihrer Hinterlegung bei Gericht soll sichergestellt

werden, daß über den Verfügungsantrag nicht ohne Anhörung des

Antragsgegners und nicht ohne vorherige Prüfung in mündlicher

Verhandlung entschieden wird. Angesichts dieses nur begrenzten, auf

Vorbeugung gerichteten Schutzzwecks kann die Verfahrensbezogenheit

einer Schutzschrift nur danach beurteilt werden, ob sie sich in

Bezug auf das tatsächlich anhängig gewordene Verfügungsverfahren

als ein taugliches Mittel der vorbeugenden Rechtsverteidigung durch

Geltendmachung des Anspruchs auf rechtliches Gehör und zur

Einflußnahme auf den Gang des Verfahrens erwiesen hat. So aber war

es hier.

Mit dem im vorangegangenen Verfügungsverfahren verfolgten

Rechtsschutzbegehren, dem Antragsgegner aufzugeben, es künftig zu

unterlassen, die Lizenzvereine der Fußball-Bundesliga aufzufordern,

der Antragstellerin keine Drehgenehmigung für Bundesliga-Heimspiele

zu erteilen, solange diese keinen Vertrag mit der I. abgeschlossen

habe, und Anfragen der Antragstellerin nach unentgeltlicher

Kurzberichterstattung nicht direkt zu beantworten, sondern diese an

den Antragsgegner zu verweisen, hat die Antragstellerin im Ergebnis

jede Einflußnahme des Antragsgegners auf die der Fußball-Bundesliga

angehörenden Vereine in der Frage einer Zulassung der

Antragstellerin zur unentgeltlichen nachrichtenmäßigen

Berichterstattung von Spielen der Fußball-Bundesliga zu unterbinden

versucht. Die Rechtsverfolgung in vorliegender Sache diente demnach

letztlich auch der Durchsetzung des vermeintlichen Anspruchs der

Antragstellerin auf eine unentgeltliche Kurzberichterstattung

gegenüber den Vereinen der Fußball-Bundesliga. Schon aus diesem

Grund kann ein Bezug der Schutzschrift zu dem vorangegangenen

Verfahren der einstweiligen Verfügung ernstlich nicht bezweifelt

werden. Die Schutzschrift vom 4. Februar 1994, die sich eingehend

mit dem von der Antragstellerin in Anspruch genommenen Recht auf

unentgeltliche Kurzberichterstattung auseinandersetzt, hat sich

denn auch ohne weiteres zur Rechtsverteidigung gegen den von der

Antragstellerin im Wege der einstweiligen Verfügung gegen den

Antragsgegner geltend gemachten Unterlassungsanspruch verwenden

lassen. Denn die in der Schutzschrift im einzelnen dargelegten

Gründe, die den Antragsgegner bewogen haben, einen Anspruch der

Antragstellerin auf unentgeltliche Kurzberichterstattung in Abrede

zu stellen, stimmen zumindest im Kern mit den Erwägungen überein,

die der Antragsgegner dem Verfügungsbegehren der Antragstellerin

entgegengesetzt hat, und aus denen er das Recht herleitet, auf die

Lizenzvereine der Fußball-Bundesliga in der von der Antragstellerin

beanstandeten Weise einzuwirken, um den Anspruch der

Antragstellerin auf unentgeltliche Berichterstattung abzuwehren. Es

begegnet daher im Ergebnis keinen durchgreifenden Bedenken, daß die

Rechtspflegerin die durch die Einreichung der Schutzschrift

angefallenen Kosten den Kosten des vorangegangenen Verfahren der

einstweiligen Verfügung zugerechnet hat.

Der Senat stimmt mit der Rechtspflegerin auch darin überein, daß

sich die Vergütung, die den M. Rechtsanwälten des Antragsgegners

für die unter dem 4. Februar 1994 gefertigte Schutzschrift zusteht,

nach den §§ 40, 31 Abs. 1 Nr. 1, 32 BRAGO auf eine halbe

Prozeßgebühr (nebst Auslagenpauschale und Umsatzsteuer) beschränkt.

Das gilt unbeschadet der Tatsache, daß der in der Schutzschrift

angekündigte Antrag, den Antrag auf Erlaß einer einstweiligen

Verfügung zurückzuweisen, hilfsweise, über einen derartigen Antrag

nicht ohne mündliche Verhandlung zu entscheiden, schon das vom

Antragsgegner angestrebte Rechtsschutzziel herausstellt und

konkretisiert. Der Antragsgegner konnte in jenem Stadium jedoch

noch keinen Sachantrag stellen, weil er damals noch nicht in das

Verfahren der einstweiligen Verfügung einbezogen war. Der Gegner

eines Antrags auf Erlaß einer einstweiligen Verfügung kann erst

Sachanträge stellen, sobald entweder die mündliche Verhandlung

angeordnet oder gegen die - im Beschlußwege ergangene -

einstweilige Verfügung Widerspruch möglich ist. Bis dahin stellt

der Schutzantrag des späteren Antragsgegners lediglich eine

Anregung dar, wie das Gericht gegebenenfalls vorgehen und

entscheiden möge, die auch durch die nachfolgende Einreichung des

Antrags auf Erlaß einer einstweiligen Verfügung nicht zu einem

Sachantrag wird (Senat, JurBüro 1981, 1827 und JurBüro 1983, 1658).

Letztlich kann dies jedoch dahinstehen. Denn selbst wenn man davon

ausgehen wollte, daß der in einer Schutzschrift angekündigte Antrag

auf Zurückweisung des erwarteten Verfügungsbegehrens schon als

Sachantrag im gebührenrechtlichen Sinne anzusehen ist, so wäre eine

dadurch zur Entstehung gelangte volle Prozeßgebühr nur in Höhe

einer 5/10 Gebühr erstattungsfähig. Das mit einer Schutzschrift

verfolgte Interesse der eine einstweilige Verfügung erwartenden

Partei kann nämlich nur insoweit als schutzwürdig anerkannt werden,

als es darauf gerichtet ist, eine Entscheidung des Gerichts über

den Verfügungsantrag ohne ihre Anhörung und ohne vorherige Prüfung

in mündlicher Verhandlung zu verhindern. Wegen des nur vorbeugenden

Schutzzwecks einer Schutzschrift kann aber ein damit verbundener

Sachantrag nicht als zur zweckentsprechenden Rechtsverteidigung

notwendig im Sinne des § 91 Abs. 1 ZPO anerkannt werden, so daß

eine etwa entstandene 10/10 Prozeßgebühr den vermeidbaren, weil

überflüssigen Mehrkosten zuzurechnen und folglich nicht über eine

5/10 Gebühr nach § 32 BRAGO hinaus erstattungsfähig ist (so auch

OLG Bremen, JurBüro 1991, 940 und OLG München, Rechtspfleger 1993,

126 jeweils mit weiteren Nachweisen). Für die Erstattungsfähigkeit

der streitigen Kosten ist es ohne Belang, ob die Ausführungen in

der - auch - für den Antragsgegner hinterlegten Schutzschrift

ursächlich dafür gewesen sind, daß das Landgericht sich dazu

entschlossen hat, über den - in der Folge zurückgenommenen - Antrag

auf Erlaß einer einstweiligen Verfügung nicht ohne mündliche

Verhandlung zu entscheiden. Der Funktion der Schutzschrift als

einem vorbeugenden Verteidigungsmittel entsprechend reicht es für

die Erstattungsfähigkeit der dadurch angefallenen Kosten aus, daß

es - wie hier - zu einem Verfahren der einstweiligen Verfügung

gekommen ist, und daß die bei Gericht hinterlegte Schutzschrift

geeignet war, einer Entscheidung des Gerichts über den

Verfügungsantrag ohne mündliche Verhandlung entgegenzuwirken.

Schließlich kann dem Antragsgegner die Erstattung der

Aufwendungen für die beim Landgericht Köln eingereichte

Schutzschrift auch nicht etwa deshalb versagt werden, weil er sich

zum Zwecke der Verbesserung seiner Verteidigungsmöglichkeitten in

einem möglichen Verfahren der einstweiligen Verfügung eines M.

Rechtsanwalts bedient hat. Zwar erhält der Rechtsanwalt, der die

Schutzschrift gefertigt hat und im nachfolgenden Eilverfahren als

Prozeßbevollmächtigter tätig wird, die Gebühr für die Anfertigung

und die Hinterlegung der Schutzschrift nicht zusätzlich zu der

Prozeßgebühr, auf die er als Prozeßbevollmächtigter Anspruch hat.

Gleichwohl war der Antragsgegner aus erstattungsrechtlicher Sicht

nicht gehalten, die Schutzschrift von einem beim Landgericht Köln

postulationsfähigen Anwalt erstellen zu lassen. Da die

Antragstellerin die Wahl unter mehreren Gerichtsständen hatte und

den Unterlassungsanspruch, der Gegenstand des vorangegangenen

Verfahrens der einstweiligen Verfügung war, an verschiedenen Orten,

unter anderem auch in M., hätte geltend machen können, bestand für

den Antragsgegner kein zwingender Grund für die Annahme, daß die

Antragstellerin das Verfügungsverfahren bei dem Landgericht Köln

anhängig machen werde.

Aus alledem folgt, daß die Kosten der Schutzschrift in Höhe von

2.270,68 DM (bestehend aus einer 5/10 Gebühr im Betrag von 1.934,50

DM zuzüglich 40,- DM Auslagenpauschale und 15 % Umsatzsteuer in

Höhe von 296,18 DM) als notwendige Kosten der Rechtsverteidigung

des Antragsgegners erstattungsfähig sind, so daß unter

Berücksichtigung der 218,27 DM betragenden Kopiekosten insgesamt

2.488,95 DM als Vergütung der M. Rechtsanwälte des Antragsgegners

in die Kostenfestsetzung einzustellen sind. Zusammen mit den

Gebühren und Auslagen der K. Prozeßbevollmächtigten des

Antragsgegners, die 4.495,35 DM ausmachen, ergeben sich demnach

6.984,30 DM, die als zu erstattende Verfahrenskosten des

Antragsgegners gegen die Antragstellerin festzusetzen sind.

Dementsprechend ist der angefochtene Beschluß zu ändern.

Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 92 und 97 ZPO.

Streitwert des Erinnerungs- und Beschwerdeverfahrens: 4.713,62

DM






OLG Köln:
Beschluss v. 06.03.1995
Az: 17 W 318/94


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