Bundespatentgericht:
Beschluss vom 30. Juli 2002
Aktenzeichen: 27 W (pat) 81/01

(BPatG: Beschluss v. 30.07.2002, Az.: 27 W (pat) 81/01)

Tenor

Es wird festgestellt, daß der Beschluß der Markenstelle für Klasse 9 des Deutschen Patent- und Markenamts vom 22. Februar 2001 wirkungslos ist, soweit die Löschung der angegriffenen Marken aufgrund des Widerspruchs aus der Marke 1 178 254 angeordnet worden ist.

Hiergegen hat die Inhaberin der angegriffenen Marke form- und fristgerecht Beschwerde eingelegt. Die Widersprechende hat den Widerspruch zurückgenommen.

Gründe

Mit Beschluß vom 22. Februar 2001 hat die Markenstelle für Klasse 9 des Deutschen Patent- und Markenamts die Verwechslungsgefahr zwischen der angegriffenen Marke und der Widerspruchsmarke gemäß § 9 Abs 1 Nr 2 MarkenG bejaht und die Löschung der angegriffenen Marke angeordnet.

Der angefochtene Beschluß ist demzufolge hinsichtlich der angeordneten Löschung wirkungslos, § 82 Abs 1 Satz 1 MarkenG iVm § 269 Abs 3 Satz 1 ZPO analog (vgl dazu BFH Mitt 1998, 264 "Puma").

Im Interesse einer eindeutigen Klärung der Rechtslage erfolgte der Ausspruch zur Wirkungslosigkeit der angefochtenen Entscheidung von Amts wegen, zumal das Registerverfahren im wesentlichen vom Amtsermittlungsgrundsatz beherrscht wird (vgl dazu Baumbach/Lauterbach/Albers/Hartmann, ZPO, 56. Aufl, Rdn 46 zu § 269 ZPO und Stein/Jonas, ZPO, 20. Aufl, Rdn 58).

Die Beteiligten tragen die ihnen erwachsenen Kosten des Beschwerdeverfahrens jeweils selbst (§ 71 Abs 1 Satz 2 MarkenG).

Dr. Schermer Schwarz Friehe-Wich Kr






BPatG:
Beschluss v. 30.07.2002
Az: 27 W (pat) 81/01


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