Landgericht Düsseldorf:
Urteil vom 25. April 2007
Aktenzeichen: 12 O 318/06

(LG Düsseldorf: Urteil v. 25.04.2007, Az.: 12 O 318/06)

Tenor

Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 14.780,45 EUR nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 12.01.2005 sowie vorgerichtliche Kosten in Höhe von 438,37 EUR zu zahlen.

II. Im übrigen wird die Klage abgewiesen.

III. Die Kosten des Rechtsstreits werden dem Beklagten auferlegt.

IV. Dieses Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand

Die Parteien streiten um Zahlungsansprüche in bezug auf die Abrechnung eines Rechtsschutzfalles.

Die Klägerin ist eine Rechtsschutzversicherung. Bei dem Beklagten handelt es sich um einen Rechtsanwalt.

Der Beklagte war im Rahmen seiner Tätigkeit fürxxx, eine Versicherungsnehmerin der Klägerin, sowie deren Ehemann xxtätig. Dieser Tätigkeit lagen - wie der Beklagte behauptet - drei Mandate zugrunde:

1. eine Angelegenheit XX(außergerichtliche Tätigkeit, Rechtsstreit erster Instanz und Berufungsverfahren, unstreitig)

2. eine Angelegenheit xx& Partner (außergerichtliche Vertretung, unstreitig)

3. eine Angelegenheit xx(Anfechtung) - streitig.

In dem Verfahren xxxwurde der Streitwert durch das Gericht auf 1,9 Millionen DM festgesetzt.

Nach Abschluss der rechtlichen Auseinandersetzung mit der xxzahlte diese an den Beklagten einen Betrag von 31.984,87 EUR, von welchem der Beklagte bisher an die Klägerin lediglich einen Betrag von 8.581,04 EUR auskehrte.

Des weiteren stand die Klägerin dem Beklagten einen Betrag von 8.324,27 EUR zur Begleichung von zu seinen Gunsten noch offener und von ihr zu tragender Anwaltshonorare zu.

Die Klägerin ist der Auffassung, die restliche Forderung in Höhe von 15.079,56 EUR sei nach § 20 Abs. 2 S. 1 ARB 75 auf sie übergegangen, wobei sich diese Forderung wie folgt errechne:

7,5/10 Besprechungsgebühr für außergerichtliche Tätigkeit gegenüber WestLB € 3.307,44

(aus Streitwert 920.311,27 €)

10/10 Prozessgebühr 1. Instanz gegenüber WestLB € 4.563,28

(aus Streitwert 920.311,27 €)

10/10 Verhandlungsgebühr 1. Instanz gegenüber WestLB € 4.563,28

(aus Streitwert 920.311,27 €)

9/10 Geschäftsgebühr gegenüber Ender € 4.659,15

(aus Streitwert 1.161.369,76 €)

9/10 Besprechungsgebühr gegenüber Ender € 4.659,15

(aus Streitwert 1.161.369,76 €)

Post- und Telekommunikation: € 47,91

Dokumentenpauschale: € 54,55

Zwischensumme: € 21.854,76

16 % Mehrwertsteuer: € 4.496,76

Gesamtbetrag: € 25.351,52

durch Klägerin gezahlte Vorschüsse: € 26.762,75

Ergebnis: € - 1.411,24

Zweite Instanz noch offene Forderung: € 9.735,51

Restbetrag zugunsten des Beklagten: € 8.324,25

Kostenerstattung WestLB: € 31.984,87

Forderung Klägerin insgesamt: € 23.660,60

hiervon bereits zurückerstattet: € 8.581,04

Restforderung Klägerin: € 15.079,56

Die Klägerin hat den Beklagten deshalb außergerichtlich zur Zahlung des Restbetrages von 15.079,56 EUR aufgefordert, was der Beklagte mehrfach, unter anderem mit Schreiben vom 11.01.2005, abgelehnt hat. Deshalb hat die Klägerin den Beklagten mit anwaltlichem Schreiben vom 19.05.2006 erfolglos zur Zahlung aufgefordert.

Die Klägerin beantragt,

den Beklagten kostenpflichtig zu verurteilen, an die Klägerin 15.079,56 EUR nebst Jahreszinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 11.01.2005 sowie vorgerichtliche Kosten in Höhe von 438,37 EUR zu zahlen.

Der Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Er ist der Auffassung, die Klägerin habe durch die nochmalige Beauftragung eines Rechtsanwaltes zur Fertigung eines Mahnschreibens, nachdem der Beklagte die Zahlung bereits abgelehnt hatte, gegen ihre Schadensminderungspflicht verstoßen. Eine derartige Beauftragung sei aufgrund der Tatsache, dass die Klägerin selbst Rechtsanwalt sei, nicht erforderlich gewesen.

Des weiteren könne die Klägerin nicht gegen den Beklagten, sondern ausschließlich gegen ihre Versicherungsnehmerin vorgehen.

Im übrigen sei die Berechnung der Klägerin unvollständig und fehlerhaft. Für die außergerichtliche Tätigkeit gegenüber der WestLB sei nicht lediglich eine Geschäftsgebühr von 7,5/10, sondern eine Geschäftsgebühr von 9/10 anzusetzen. Nicht der Beklagte müsse den Ansatz seiner Gebühr rechtfertigen. Vielmehr müsse die Klägerin als erstattungsfähige Dritte gemäß § 12 Abs. 1 S. 2 BRAGO zunächst nachweisen, dass die angesetzte Gebühr von 9/10 unbillig sei. Erst dann sei der Weg eröffnet, die Bestimmung des Anwaltes zu ersetzen. Darauf, ob die Gebühr angemessen sei, komme es demgegenüber nicht an. Eine nicht angemessene Gebühr sei noch nicht unbillig. Nach einhelliger Rechtsprechung stehe dem Anwalt ein Toleranzbereich von 20 % zu. Dies bedeute, dass eine Bestimmung des Anwalts, welche die angemessene Gebühr um nicht mehr als 20 % übersteigt, jedenfalls noch nicht unbillig sei.

Darüber hinaus sei des gerichtliche Verfahren gegenüber der xxxzunächst - unbestritten - im Urkundsprozess geführt worden. Deshalb seien für die gerichtliche Vertretung gegenüber der xxeine 10/10 Prozess- und eine 10/10 Verhandlungsgebühr für das Verfahren vor der Abstandnahme sowie eine 10/10 Prozess- und eine 10/10 Verhandlungsgebühr für das Verfahren nach der Abstandnahme abrechenbar, wobei gemäß § 39 S. 2 BRAGO lediglich eine 10/10-Gebühr anzurechnen sei.

Ferner könne der Beklagte aufgrund der außergerichtlich erklärten Anfechtung gegenüber der xxxGmbH nach § 118 Abs. 1 Nr. 1 BRAGO eine 7,5/10 Geschäftsgebühr geltend machen, da es sich insoweit um eine eigene Angelegenheit handele. Der Versicherungsnehmer habe mit der xxxGmbH einen Vermögensverwaltungsvertrag abgeschlossen. Dieser Vermögensverwaltungsvertrag sei durch den Beklagten wegen arglistiger Täuschung angefochten worden. Die Anfechtung sei erforderlich gewesen, um eventuelle Ansprüche gegen die xx& Partner GmbH zu sichern. Es hätten sich dann Rückabwicklungsansprüche aus § 812 BGB ergeben, die allerdings hätten nicht verfolgt werden müssen, da die Klage gegen die xxxletztlich Erfolg gehabt habe. Die Anfechtung gegenüber der xx & Partner GmbH habe jedoch auch erfolgen müssen, weil andernfalls ein wirksamer Vertrag bestehen geblieben wäre, welcher dem Versicherungsnehmer der Klägerin in dem Rechtsstreit xxxhätte entgegen gehalten werden können. Die Anfechtung des Vermögensverwaltungsvertrages habe dazu geführt, dass dieser Vertrag in Wegfall geraten und damit der Einwand derxxx abgeschnitten gewesen sei, die vertraglichen Beraterpflichten der Firma xxund Partner GmbH würden eine unmittelbare Inanspruchnahme der xxverhindern.

Schließlich stehe dem Beklagten gegen den Versicherungsnehmer der Klägerin aufgrund der Tätigkeit gegen Herrn xxpersönlich eine Vergleichsgebühr in Höhe von 15/10 zu. Der Beklagte habe mit Herrn xx persönlich eine Vereinbarung getroffen, in welcher sich der Versicherungsnehmer der Klägerin verpflichtet habe, zunächst nicht gegen Herrn xx persönlich vorzugehen, sondern zunächst einmal ausschließlich gegen diexx. Gleichzeitig sei vereinbart worden, dass Herr xx im Gegenzug auf die Einrede der Verjährung verzichte. Dieser Verzicht sei später mehrfach verlängert worden. Insbesondere stehe es der Geltendmachung einer Vergleichsgebühr nicht entgegen, dass es sich lediglich um einen "Zwischenvergleich" handele. Auch für einen solchen falle eine Vergleichsgebühr an, § 23 BRAGO.

Die Klägerin hat hinsichtlich der Geltendmachung einer 10/10 Prozess- und einer 10/10 Terminsgebühr in bezug auf das im Urkundsprozess geführte Verfahren die Einrede der Verjährung erhoben. Außerdem weist der Klägervertreter im Hinblick auf die in Bezug auf das Urkundsverfahren geltend gemachten Gebühren darauf hin, dass der Leistungsanspruch gegen den Rechtsschutzversicherer nach § 2 Abs. 2 ARB 75 dann bestehe, wenn der Versicherungsnehmer wegen der Kosten in Anspruch genommen werde und nach § 2 Abs. 3 lit. a ARB 75 der Versicherer nicht die Kosten trage, deren Übernahme durch den Versicherungsnehmer nach der Rechtslage - z.B. wegen Verjährungseintritts - nicht erforderlich sei.

Der Beklagte verweist insoweit darauf, dass ihm ein Freistellungsanspruch des Versicherungsnehmers dahingehend zustehe, dass die Klägerin ihn freistelle, und zwar durch Zahlung an den Beklagten. Für diesen Freistellungsanspruch sei lediglich die Fälligkeit der anwaltlichen Vergütung erforderlich. Diese sei nach § 16 BRAGO eingetreten, da der Rechtsstreit beendet gewesen sei. Die Vorlage einer Rechnung sei für die Fälligkeit nicht erforderlich gewesen. Die Vorschrift des § 18 BRAGO finde ausschließlich auf das Verhältnis zwischen Anwalt und Auftraggeber Anwendung, sie gelte nicht für Erstattungs- oder Freistellungsansprüche. Im übrigen sei es unstreitig, dass ein Auftraggeber auf die Erteilung einer Rechnung verzichten könne. Ein solcher Verzicht liege grundsätzlich vor, wenn der Auftraggeber rechtsschutzversichert sei und sein Anwalt für ihn mit dem Rechtsschutzversicherer abrechne. Den Versicherungsnehmer interessiere in diesem Fall die Abrechnung nicht, sondern nur, dass er selbst aufgrund vollständiger Zahlung des Versicherers nicht in Anspruch genommen werde. Auch sei die Rechnung in der Klageerwiderung enthalten. Da die Klageerwiderung von dem Prozessbevollmächtigten des Beklagten unterzeichnet sei, reiche dies aus.

Schließlich sei der Anspruch auch nicht verjährt. Die Verjährungseinrede der Klägerin greife bereits deshalb nicht, weil sich der Versicherungsnehmer der Klägerin bisher nicht auf Verjährung berufen habe. Die Verjährung sei jedoch eine Einrede, die nur greife, wenn diese erhoben sei. Deshalb sei ein Rechtschutzversicherer nicht berechtigt, für seinen Versicherungsnehmer Verjährungseinreden zu erheben. Er besitze insoweit keine Vollmacht. Unabhängig davon würde die Verjährungseinrede nach Auffassung des Beklagten auch deshalb nicht greifen, weil zum Zeitpunkt der Kostenerstattung noch keine Verjährung eingetreten gewesen sei und auch eine rückwirkende Aufrechnung möglich sei, wenn sich die Forderungen in nicht verjährter Zeit gegenübergestanden hätten.

In Ergänzung dieses Tatbestandes wird auf die gewechselten Schriftsätze der Parteien nebst Anlagen sowie auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 14.03.2007 verwiesen.

Gründe

Die zulässige Klage hat in der Sache nur teilweise Erfolg. Der Klägerin steht gegen den Beklagten ein Anspruch auf Zahlung von 14.780,45 EUR sowie auf Erstattung vorgerichtlicher Kosten in Höhe von 438,37 EUR zu.

1. Die Klägerin hat gegen den Beklagten einen Anspruch auf Zahlung von 14.780,45 EUR aus § 67 VVG i.V.m. § 20 Abs. 2 ARB 75.

a) Entgegen der Auffassung des Beklagten ist die Klägerin nicht gehalten, ihre Ansprüche ausschließlich gegen ihre Versicherungsnehmerin geltend zu machen. Die Ansprüche des Versicherungsnehmers gegen seinen Rechtsanwalt auf Herausgabe der vom Gegner an den Rechtsanwalt gezahlten Prozesskosten gehen in analoger Anwendung der §§ 67 VVG, 20 Abs. 2 ARB 75 auf den Versicherer, der die Prozesskosten verauslagt hat, über. Der Zweck der Bestimmung des § 67 VVG i.V.m. § 20 Abs. 2 ARB 75, eine Bereicherung des Versicherungsnehmers durch die Leistung der Rechtschutzversicherung zu verhindern, erfordert eine weite Auslegung (vgl. LG München, VersR 1997, 1099).

b) Der Beklagte kann dem durch die Klägerin geltend gemachten Anspruch lediglich einen Reisekostenerstattungsanspruch in Höhe von 299,11 EUR entgegenhalten, da insoweit nach § 20 Abs. 2 ARB 75 kein Forderungsübergang stattgefunden hat. Gemäß § 20 Abs. 2 S. 1 ARB 75 gehen Ansprüche des Versicherungsnehmers auf Erstattung von Beträgen, die der Versicherer für ihn geleistet hat, mit ihrer Entstehung auf den Versicherer über. Jedoch kann der Übergang nicht zum Nachteil des Versicherungsnehmers geltend gemacht werden, § 67 Abs. 1 S. 2 VVG (sog. Quotenvorrecht). Im übrigen sind die durch den Beklagten zur Rechtsverteidigung geltend gemachten Vergütungsansprüche unbegründet.

(1) Entgegen der ursprünglich vertretenen Ansicht des Beklagten ist die außergerichtliche Tätigkeit in Sachen xxnach einem Streitwert von 1,9 Mio DM abzurechnen, da dieser Streitwert unstreitig im anschließenden gerichtlichen Verfahren festgesetzt wurde, § 9 Abs. 1 BRAGO.

(2) Für die außergerichtliche Tätigkeit gegenüber der ist lediglich eine Geschäftsgebühr von 7,5/10 zugrunde zu legen, § 12 Abs. 1 S. 2 BRAGO. Danach ist die von einem Rechtsanwalt getroffene Bestimmung nicht verbindlich, wenn sie unbillig ist. So liegt der Fall hier. Der Beklagte weicht ohne rechtfertigenden Grund von der nach der BRAGO vorgesehenen Mittelgebühr von 7,5/10 ab. Eine allgemein gültige Toleranzgrenze von 20 % ist nicht anzuerkennen (BVerwG NJW 2006, 247), so dass die Mittelgebühr zu Grunde zu legen ist.

Im Einzelnen:

(a) Eine vom Gericht zu tolerierende Gebührenbestimmung durch den Rechtsanwalt im Sinne von § 12 Abs. 1 S. 1 BRAGO liegt nur dann vor, wenn sie aufgrund der Umstände des Einzelfalles in Verbindung mit den vier Bemessungskriterien getroffen worden ist. Liegt eine solche Ermessensentscheidung nicht vor, ist die von dem Rechtsanwalt vorgenommene Gebührenbestimmung gemäß § 12 Abs. 1 S. 2 BRAGO unbillig und damit nicht verbindlich, auch wenn die geltend gemachten Gebühren die von einigen Gerichten anerkannte Toleranzgrenze von 20 % nicht überschreiten (vgl. AnwK-BRAGO/Madert, 1. Aufl., § 12 Rz. 9).

(b) Soweit keine besonderen Umstände vorliegen, entspricht allein die Bestimmung des Mittelwertes der gesetzlichen Rahmengebühr durch den Rechtanwalt billigem Ermessen. Für die Berücksichtigung einer darüber hinausgehenden Toleranzgrenze bleibt in einem solchen Fall kein Raum (BVerwG, NJW 2006, 247). Mit der Mittelgebühr von 7,5/10 ist die Tätigkeit des Rechtsanwaltes immer dann angemessen bewertet, wenn sie sich unter den in § 12 Abs. 1 S. 1 BRAGO genannten Gesichtspunkten nicht nach oben oder unten vom Durchschnitt abhebt. Mit dem Kriterium "Durchschnittsfall" und der daran anknüpfenden Orientierung an einem Mittelwert wird ein fester Anhalt für die Ermessensausübung gewonnen und dem verfassungsrechtlichen Gebot des Art. 3 Abs. 1 GG Rechnung getragen, gleich liegende Fälle gleich sowie unterschiedliche Fälle entsprechend ihrem Unterschied ungleich zu behandeln. Zugleich dient dieses Kriterium der zutreffenden Einordnung der Fälle innerhalb der durch den Gebührenrahmen vorgegebenen Bewertungsskala.

(c) Im Gegensatz zu der Rechtsauffassung des Beklagten lässt sich der Mittelwert aber nicht in der Weise mit dem Ermessensspielraum des Rechtsanwalts nach § 12 Abs. 1 S. 1 BRAGO verbinden, dass der Rechtsanwalt für berechtigt gehalten wird, diesen Wert ohne weitere Begründung um 20 % zu erhöhen. Denn durch die Maßgeblichkeit des Mittelwertes im Normalfall wird - wie soeben dargelegt - der Ermessensspielraum des Rechtsanwaltes nach § 12 Abs. 1 S. 1 BRAGO im Interesse einer sachgerechten und gleichmäßigen Ermessensausübung begrenzt. Wäre es dem Rechtsanwalt gestattet, bei der Gebührenbestimmung auch in durchschnittlichen Fällen immer um bis zu 20 % über den mittleren Gebührensatz hinauszugehen, so würde dieser Gebührensatz in der Rechtspraxis weitgehend durch eine Gebühr in der Nähe der vollen Gebühr abgelöst werden. Dadurch würde der zur Verfügung stehende Gebührenrahmen nach oben verzerrt und der Zweck des Mittelwertes in einem Großteil der Fälle deren zutreffende Einordnung innerhalb dieses Rahmens zu ermöglichen, vereitelt werden (BVerwG NJW 2006, 247, 249).

(d) Hiernach muss der mittlere Gebührensatz in den ihm zugeordneten Fällen als ein fester, vom Rechtsanwalt nicht zu überschreitender Wert verstanden werden. Unterscheidet sich die zu beurteilende Tätigkeit des Rechtsanwalts unter den maßgeblichen Gesichtspunkten nicht vom Normalfall, so ist allein die Bestimmung der Mittelgebühr billig, die Bestimmung einer höheren Gebühr hingegen unbillig und darum für den erstattungspflichtigen Dritten gemäß § 12 Abs. 1 S. 2 BRAGO nicht verbindlich. Ein Spielraum des Rechtsanwaltes zur Bestimmung einer höheren Gebühr besteht folglich nur dann, wenn besondere Umstände vorliegen, die geeignet sind, eine solche Gebührenbestimmung zu rechtfertigen. Andernfalls hat es mit der Mittelgebühr sein Bewenden, weil auch in Anbetracht des grundsätzlichen Ermessensspielraums des Rechtsanwalts seine Tätigkeit nur mit dieser Gebühr zutreffend bewertet ist (BVerwG NJW 2006, 247, 249; OLG Düsseldorf MDR 2002, 666).

(e) Da mithin in den durchschnittlichen Fällen allein der Ansatz der Mittelgebühr der Billigkeit entspricht, hätte sich der Beklagte nur bei Vorliegen besonderer Umstände für die Erhöhung des Gebührensatzes von 7,5/10 auf 9/10 entscheiden dürfen. Solche Umstände sind nach dem Vortrag des Beklagten nicht gegeben. Der Beklagte rechtfertigt die durch ihn angesetzte erhöhte Geschäftsgebühr unter anderem damit, dass es sich bei dem Kapitalanlagerecht um eine schwierige Rechtsmaterie handele, was in der Gebührenbemessung seinen Niederschlag finden müsse. Eine derartige generalisierende Betrachtungsweise ist jedoch nicht zulässig. Wie sich aus dem verwendeten Begriff "im Einzelfall" ergibt, kann die Erhöhung des Gebührensatzes nicht schon dann gerechtfertigt werden, wenn die dafür angeführten Umstände nur allgemeiner Natur, also nicht auf den jeweiligen Fall bezogen sind. Durch die Verwendung des Begriffes ist hinreichend zum Ausdruck gebracht, dass die in der Vorschrift beispielhaft aufgeführten Umstände nur hinsichtlich des jeweiligen Falls Bedeutung gewinnen sollen, nicht aber davon losgelöst und allgemein der Umfang und die Schwierigkeit der anwaltlichen Tätigkeit in einer bestimmten Art von Verfahren Anlass für eine Bestimmung etwa des Höchstsatzes der Gebühr sein können. Demgemäß ist das Tätigwerden des Rechtsanwalts in einer bestimmten Sachmaterie für sich gesehen nicht geeignet, eine überdurchschnittliche Schwierigkeit der anwaltlichen Tätigkeit im Sinne von § 12 Abs. 1 S. 1 BRAGO zu begründen, es sei denn, es handelt sich um eine Tätigkeit auf entlegenen Spezialrechtsmaterien (BVerwG NJW 2006, 247, 249; BVerwGE 62, 196, 199). Hierzu ist das Kapitalanlagerecht jedoch nicht zu zählen. Im übrigen sind auch weder der hohe Streitwert noch das damit verbundene Haftungsrisiko des Beklagten geeignet, die Geltendmachung einer erhöhten Geschäftsgebühr zu rechtfertigen. Dem mit dem hohen Streitwert verbundenen Interesse und Risiko wird bereits durch die Erhöhung des gestaffelten und bei einem Streitwert von 2 Millionen DM entsprechend hohen Gebührensatzes Rechnung getragen. Soweit der Beklagte die Erhöhung der Geschäftsgebühr mit der Anzahl der Besprechungen rechtfertigt, ist dieser Vortrag unsubstantiiert.

(3) Der Beklagte ist nicht berechtigt, im hiesigen Verfahren eine 10/10 Prozess- und eine 10/10 Terminsgebühr für das Urkundsverfahren im Prozess gegenüber der xxvor der Abstandnahme geltend zu machen. Der Beklagte hat den Versicherungsnehmer der Klägerin nicht wirksam in Anspruch genommen, § 2 Abs. 2 ARB 75. Darüber hinaus hat sich die Klägerin im Hinblick auf § 2 Abs. 3a ARB 75 zu Recht auf Verjährung berufen.

(a) Gemäß § 2 Abs. 2 ARB 75 hat der Versicherer die Leistungen nach Absatz 1 zu erbringen, sobald der Versicherungsnehmer wegen der Kosten in Anspruch genommen wird. Daran fehlt es hier. Der Beklagte hat den Versicherungsnehmer der Klägerin bisher nicht in Anspruch genommen. Gemäß § 18 Abs. 1 S. 1 BRAGO kann der Rechtsanwalt die Vergütung nur auf Grund einer von ihm unterzeichneten und dem Auftraggeber mitgeteilten Abrechnung einfordern. Eine derartige Abrechnung hat der Beklagte gegenüber dem Versicherungsnehmer der Klägerin bisher jedoch nicht erstellt. Insbesondere stellen die Ausführungen in dem Schriftsatz vom 26.02.2007 keine Abrechnung im Sinne des § 18 Abs. 1 BRAGO dar. Es trifft zu, dass es genügen kann, wenn ein Prozessbevollmächtigter in einem Prozess die Honorarrechnung erstellt und unterzeichnet (OLG Düsseldorf MDR 2000, 360). Jedoch fehlt es an einer Abrechnung gegenüber dem Versicherungsnehmer der Klägerin. Dieser ist am vorliegenden Rechtsstreit nicht beteiligt. Weder ist dieser Partei noch Streitverkündeter, so dass es an einer Abrechnung gegenüber dem Versicherungsnehmer fehlt.

Im übrigen trägt die Klägerin nach § 2 Abs. 3 lit. a) die Kosten nicht, deren Übernahme durch den Versicherungsnehmer nach der Rechtslage nicht erforderlich sind. So liegt der Fall hier. Die Gebührenforderungen in Bezug auf das Verfahren gegenüber der xx sind verjährt. Das Urkundsverfahren hat bereits im Jahr 2000 seine Beendigung erfahren, so dass gemäß § 16 Abs. 1 BRAGO die entsprechende Vergütung zu diesem Zeitpunkt fällig war. Die Verjährungsfrist richtet sich dabei nach §§ 214, 195 BGB n.F., sie beträgt drei Jahre ab dem Ende des Jahres, in welchem der Anspruch entstanden ist und der Gläubiger von den den Anspruch begründenden Umständen und der Person des Schuldners Kenntnis erlangt hat oder ohne grobe Fahrlässigkeit erlangen müsste, so dass die maßgebliche Verjährungsfrist am 31.12.2005 endete. Gemäß Art. 228 § 6 Abs. 1 EGBGB finden die Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs über die Verjährung in der seit dem 1. Januar 2002 geltenden Fassung auf die an diesem Tag bestehenden und noch nicht verjährten Ansprüche Anwendung. Ist die Verjährungsfrist nach dem Bürgerlichen Gesetzbuch in der seit dem 1. Januar 2002 geltenden Fassung kürzer als nach dem Bürgerlichen Gesetzbuch in der bis zu diesem Tag geltenden Fassung, so wird die kürzere Frist vom 1. Januar 2002 an berechnet.

(c) Soweit der Beklagte insbesondere auch in dem nicht nachgelassenen Schriftsatz vom 20.04.2007 darauf hinweist, dass die Forderung deshalb nicht verjährt sei, weil sich die Forderungen bereits unverjährt gegenüberstanden und deshalb eine rückwirkende Aufrechnung zulässig sei, überzeugt dies nicht. Vorliegend steht keine Aufrechnung in Frage. Vielmehr gehen die Forderungen nach § 20 Abs. 2 ARB 75 nur dann auf die Klägerin über, wenn es sich dabei um Ansprüche des Versicherungsnehmers auf Erstattung von Beträgen handelt, die der Versicherer für ihn geleistet hat. Daran fehlt es jedoch, wenn dem Beklagten entsprechende Vergütungsansprüche zustehen. In deren Umfang fehlt es an einem Forderungsübergang. Demgegenüber findet in diesem Fall § 215 BGB n. F. keine Anwendung.

(d) Ein anderes Ergebnis folgt nicht aus dem in § 67 Abs. 2 VVG verankerten Quotenvorrecht. Danach kann der Anspruchsübergang auf die Versicherung nicht zum Nachteil des Versicherungsnehmers geltend gemacht werden. Daran fehlt es hier. Ein entsprechender Vergütungsanspruch des Beklagten gegenüber dem Versicherungsnehmer der Klägerin ist mangels Abrechnung gegenüber dem Versicherungsnehmer der Klägerin nicht fällig, § 18 Abs. 1 BRAGO. Im übrigen kann sich auch der Versicherungsnehmer der Klägerin nach § 214 BGB auf Verjährung berufen.

(4) Der Beklagte kann im Hinblick auf die Anfechtung gegenüber der xxxGmbH keine zusätzliche Geschäftsgebühr geltend machen, § 118 Abs. 1 Nr. 1 BRAGO. Bei der Betreibung des Prozesses gegenüber der xxund der Anfechtung gegenüber der xx& Partner GmbH handelt es sich um eine Angelegenheit im Sinne des § 13 Abs. 2 BRAGO. Das Gericht verkennt nicht, dass es sich um unterschiedliche Gegner handelt, im Falle der gerichtlichen Durchsetzung der Ansprüche möglicherweise auch unterschiedliche Gerichte zuständig gewesen wären und möglicherweise unterschiedliche Verfahren hätten geführt werden müssen. Dies allein rechtfertigt die Annahme unterschiedlicher Angelegenheiten im gebührenrechtlichen Sinn nicht.

(a) Unter derselben Angelegenheit im Sinne von § 13 Abs. 2 BRAGO ist das gesamte Geschäft zu verstehen, das der Rechtsanwalt für den Auftraggeber besorgen soll. Der Begriff zielt auf den durch einen einheitlichen Lebenssachverhalt abgesteckten Rahmen, innerhalb dessen sich die anwaltliche Tätigkeit abspielt. Für den Begriff derselben Angelegenheit, in welcher der Rechtsanwalt die Gebühren nur einmal fordern kann, sind drei Kriterien maßgeblich: Der Tätigkeit des Anwalts muss ein einheitlicher Auftrag zugrunde liegen, sie muss sich im gleichen Rahmen halten und es muss zwischen den einzelnen Handlungen und/oder Gegenständen ein innerer Zusammenhang bestehen (vgl. BGH JurBüro 1976, 750; BGH NJW-RR 1995, 758, 759; BGH NJW 1995, 1431; OLG München NJOZ 2003, 1440).

(b) Somit handelt es sich unter Zugrundelegung dieser Maßstäbe bei dem Prozess gegen die xxsowie der Anfechtung gegenüber der xxx & Partner GmbH um eine einheitliche Angelegenheit. Die Anfechtung gegenüber derxx & Partner GmbH erfolgte maßgeblich zur Förderung des Prozesses gegenüber der xx und hielt sich auch in diesem Rahmen. Nach dem unstreitigen Vortrag des Beklagten hatte der Versicherungsnehmer der Klägerin mit der xxx & Partner GmbH einen Vermögensverwaltungsvertrag geschlossen. Dieser Vermögensverwaltungsvertrag musste auch deshalb angefochten werden, weil ohne diese Anfechtung ein wirksamer Vertrag wäre bestehen geblieben, welcher dem Versicherungsnehmer der Klägerin in dem Rechtsstreit xxx hätte entgegengehalten werden können. Die Anfechtung des Vermögensverwaltungsvertrages führte dazu, dass dieser Vertrag in Wegfall geriet und damit der Einwand der xx abgeschnitten war, die vertraglichen Beraterpflichten derxxx & Partner GmbH würden eine unmittelbare Inanspruchnahme der xxx verhindern. Dass die Anfechtung darüber hinaus auch der Sicherung möglicher Rückabwicklungsansprüche gegenüber der xxx & Partner GmbH diente, ist demgegenüber unschädlich. Wie der Umstand zeigt, dass derartige Ansprüche aufgrund des erfolgreichen Prozesses gegen die xx zwar möglicherweise bestanden, jedoch nicht verfolgt wurden, diente die Anfechtung primär der Förderung des Prozesses gegen die xxx und bildet damit mit diesem eine einheitliche Angelegenheit. Der Beklagte war nach seinem eigenen Vortrag im Schriftsatz vom 26.02.2007 gezwungen, den Vermögensverwaltungsvertrag mit der xxx & Partner GmbH anzufechten, damit überhaupt eine Inanspruchnahme der xx möglich war.

(5) Die Voraussetzungen der Geltendmachung einer 15/10 Vergleichsgebühr aufgrund der vereinbarten Nichtangriffsabrede mit Herrn xxder persönlich liegen nicht vor, § 23 Abs. 1 BRAGO. Zu Recht führt der Beklagte insoweit an, dass eine Vergleichsgebühr auch bei Abschluss eines Zwischenvergleiches anfallen kann. Jedoch wird eine Vergleichsgebühr im Sinne von § 23 Abs. 1 BRAGO nur dann ausgelöst, wenn die Parteien eine Vereinbarung treffen, durch welche sie den Streit oder die Ungewissheit über das Rechtsverhältnis im Weg gegenseitigen Nachgebens beseitigen (Hartmann, Kostengesetze, 32. Aufl., § 23 Rz. 5). Soweit ein Vergleich nur eine Zwischenlösung bringt, die für sich noch keine Beilegung des Rechtsstreits oder eines selbstständigen Teils davon darstellt, entsteht keine Vergleichsgebühr (OLG Düsseldorf, Urteil vom 26.04.2005, Az.: II-10 WF 6/05). So liegt der Fall hier. Inwieweit diese in einem familienrechtlichen Verfahren aufgestellten Grundsätze entsprechend dem Vortrag des Beklagten nicht auf das hiesige Verfahren übertragbar sein sollen, erschließt sich nicht. Dabei handelt es sich um abstrakte Ausführungen zum Kostenrecht ohne familienrechtlichen Bezug. Der Beklagte hat keinen Zwischenvergleich im gebührenrechtlichen Sinne geschlossen, da durch den Abschluss einer Nichtangriffsabrede mit gleichzeitigem Verjährungsverzicht weder der gesamte Rechtsstreit noch einzelne Teile daraus beigelegt werden. Vielmehr handelt es sich lediglich um eine Zwischenlösung über die weitere Vorgehensweise, für die eine Vergleichsgebühr nicht abrechenbar ist.

(6) Die Erstattungsansprüche des seinerzeitigen Rechtsstreits können jedoch nach § 67 Abs. 1 VVG i.V.m. § 20 Abs. 2 ARB 75 nur insoweit auf die Klägerin übergehen, als dies nicht zum Nachteil des Versicherungsnehmers der Klägerin geschieht ("Quotenvorrecht"). Da dem Versicherungsnehmer der Klägerin unstreitig Reisekosten in Höhe von 299,11 EUR entstanden sind, kommt ein Anspruchsübergang auf die Klägerin insoweit nicht in betracht. Das Gericht verkennt nicht, dass der Beklagte auch diese Kosten gegenüber seinem Versicherungsnehmer bisher nicht abgerechnet hat, so dass diese gegenwärtig nicht fällig sind, § 18 Abs. 1 S. 1 BRAGO. Jedoch kann der Übergang der Forderung gemäß § 67 Abs. 1 S. 2 VVG nicht zum Nachteil des Versicherungsnehmers geltend gemacht werden. Da dem Versicherungsnehmer der Klägerin aber unstreitig Reisekosten in Höhe von 299,11 EUR entstanden waren, kam insoweit ein Anspruchsübergang auf die Klägerin nicht in betracht. In Höhe dieser Beträge war der Versicherungsnehmer der Klägerin berechtigt, seine eigenen Auslagen zunächst aus der Erstattung zu nehmen. Dabei kommt es entgegen der Auffassung der Klägerin nicht darauf an, ob in dem entsprechenden Verfahren vor dem LG Düsseldorf und dem OLG Düsseldorf das persönliche Erscheinen angeordnet war (OLG Brandenburg MMR 2000, 1216). Schließlich bestehen keine Anhaltspunkte für eine Verjährung dieses Kostenerstattungsanspruchs.

2. Auch die Ausführungen in dem nachgelassenen Schriftsatz vom 02.04.2007 führen zu keinem anderen Ergebnis.

3. Die Klägerin hat einen Anspruch auf Erstattung der außergerichtlichen Kosten in Höhe von 438,37 EUR aus §§ 683 S. 1, 670 BGB i.V.m. § 13 Abs. 1 RVG i.V.m. Vorbemerkung 4 Nr. 2400, 7002, 7008 VVRVG. Die Klägerin hat durch die Beauftragung eines Rechtsanwaltes zur Abfassung einer Mahnung nicht gegen die ihr obliegende Schadensminderungspflicht verstoßen. Es besteht keine dahingehende Vermutung, dass Anwälte weniger als andere auf außergerichtliche Zahlungsaufforderungen reagieren und ihre außergerichtliche Abmahnung durch Berufskollegen entbehrlich ist.

4. Der Anspruch auf Zahlung von 14.780,45 EUR ist nach §§ 288 Abs. 1, 286 Abs. 1 BGB seit dem 12.01.2005 in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz zu verzinsen. Die Klägerin befand sich aufgrund der unstreitigen ausdrücklichen Ablehnung der Leistung durch die Beklagte im Schuldnerverzug.

5. Die Kostenentscheidung beruht auf § 92 Abs. 2 Nr. 1 ZPO. Dem Beklagten konnten die gesamten Prozesskosten auferlegt werden, da die Zuvielforderung der Klägerin verhältnismäßig gering war und keine höheren Kosten veranlasst hat. Insbesondere löst die geringfügige Zuvielforderung keinen Gebührensprung aus. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 709 S. 2 ZPO.

6. Der Streitwert wird auf 15.517,93 EUR festgesetzt.






LG Düsseldorf:
Urteil v. 25.04.2007
Az: 12 O 318/06


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