Bundespatentgericht:
Beschluss vom 11. Dezember 2002
Aktenzeichen: 29 W (pat) 17/02

(BPatG: Beschluss v. 11.12.2002, Az.: 29 W (pat) 17/02)




Zusammenfassung der Gerichtsentscheidung

Das Bundespatentgericht hat in seinem Beschluss vom 11. Dezember 2002 (Aktenzeichen 29 W (pat) 17/02) festgestellt, dass der Beschluss der Markenstelle des Deutschen Patent- und Markenamts vom 6. November 2001 in Bezug auf die Löschung der angegriffenen Marke aufgrund der Widersprüche aus den Marken 11 88 093 und 2100 432 wirkungslos ist.

Die Markenstelle hatte in ihrem Beschluss am 6. November 2002 die Verwechslungsgefahr zwischen der angegriffenen Marke und den Widerspruchsmarken festgestellt und die teilweise Löschung der angegriffenen Marke angeordnet.

Die Inhaberin der angegriffenen Marke hat daraufhin form- und fristgerecht Beschwerde eingelegt und die Einschränkung des Waren- und Dienstleistungsverzeichnisses beantragt. Die Widersprechende hat ihren Widerspruch zurückgenommen.

Der angefochtene Beschluss ist daher hinsichtlich der angeordneten teilweisen Löschung wirkungslos, gemäß § 82 Absatz 1 Satz 1 MarkenG in Verbindung mit § 269 Absatz 3 Satz 1 ZPO analog.

Um die Rechtslage eindeutig zu klären, wurde die Wirkungslosigkeit der angefochtenen Entscheidung von Amts wegen ausgesprochen, da das Registerverfahren größtenteils vom Amtsermittlungsgrundsatz beherrscht wird.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens tragen die Beteiligten jeweils selbst gemäß § 71 Absatz 1 Satz 2 MarkenG.




Die Gerichtsentscheidung im Volltext:

BPatG: Beschluss v. 11.12.2002, Az: 29 W (pat) 17/02


Tenor

Es wird festgestellt, daß der Beschluß der Markenstelle für Klasse 38 des Deutschen Patent- und Markenamts vom 06. November 2001 wirkungslos ist, soweit die Löschung der angegriffenen Marke aufgrund der Widersprüche aus den Marken 11 88 093 und 2100 432 angeordnet worden ist.

Gründe

Mit Beschluß vom 06. November 2002 hat die Markenstelle für Klasse 38 des Deutschen Patent- und Markenamts die Verwechslungsgefahr zwischen der angegriffenen Marke und den Widerspruchsmarken gemäß § 9 Abs 1 Nr 2 MarkenG bejaht und die teilweise Löschung der angegriffenen Marke angeordnet.

Hiergegen hat die Inhaberin der angegriffenen Marke form- und fristgerecht Beschwerde eingelegt. Sie hat die Einschränkung des Waren- und Dienstleistungsverzeichnisses im Wege der Teillöschung beantragt. Die Widersprechende hat den Widerspruch zurückgenommen.

Der angefochtene Beschluß ist demzufolge hinsichtlich der angeordneten teilweisen Löschung wirkungslos, § 82 Abs 1 Satz 1 MarkenG iVm § 269 Abs 3 Satz 1 ZPO analog (vgl dsazu BGH Mitt 1998, 264 "Puma").

Im Interesse einer eindeutigen Klärung der Rechtslage erfolgte der Ausspruch zur Wirkungslosigkeit der angefochtenen Entscheidung von Amts wegen, zumal das Registerverfahren im wesentlichen vom Amtsermittlungsgrundsatz beherrscht wird (vgl dazu Baumbach/Lauterbach/Albers/Hartmann, ZPO, 56. Aufl, Rdn 46 zu § 269 ZPO und Stein/Jonas, ZPO, 20. Aufl, Rdn 58).

Die Beteiligten tragen die ihnen erwachsenen Kosten des Beschwerdeverfahrens jeweils selbst (§ 71 Abs 1 Satz 2 MarkenG)

Grabrucker Baumgärtner Pagenberg Kr






BPatG:
Beschluss v. 11.12.2002
Az: 29 W (pat) 17/02


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