Landgericht Düsseldorf:
Urteil vom 19. Januar 1999
Aktenzeichen: 4 O 471/97

(LG Düsseldorf: Urteil v. 19.01.1999, Az.: 4 O 471/97)

Tenor

für R e c h t erkannt:

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits werden der Klägerin auferlegt.

Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 18.000,-- DM vorläufig vollstreckbar.

Die Sicherheit kann auch durch die unbedingte Bürgschaft einer in Deutschland ansässigen, als Zoll- und Steuerbürgin zugelassenen Bank oder Sparkasse erbracht werden.

Tatbestand

Die Klägerin, die behauptet, ausschließliche Lizenznehmerin an dem Gegenstand des deutschen Patents X (vgl. Anlage 1) zu sein, nimmt die Beklagten aus diesem Patent (nachfolgend: Klagepatent) in Anspruch. Das Klagepatent beruht auf einer am 23. November 1994 getätigten Anmeldung, die am 21. September 1995 offengelegt wurde. Die Veröffentlichung der Patenterteilung erfolgte am 28. März 1996. Eingetragener Inhaber des Klagepatents ist Herr X.

Das Klagepatent, das in Kraft steht, betrifft ein längenverstellbares Tragelement. Wegen Verletzung des Klagepatents nimmt die Klägerin die Beklagten aus eigenem sowie aus abgetretenem Recht des Patentinhabers auf Unterlassung, Rechnungslegung, Auskunftserteilung und Feststellung ihrer Schadensersatzpflicht in Anspruch. Der hier allein interessierende Patentanspruch 1 des Klagepatents hat folgenden Wortlaut:

Längenverstellbares Tragelement, insbesondere für Stühle, Tische oder dergleichen mit einem äußeren und einem darin verschieblich geführten inneren Abschnitt, wobei die Abschnitte ineinander steckbar sind und der eingesteckte Abschnitt auf seiner Außenseite mehrere, zumindest teilweise umlaufende, axial voneinander beabstandete Nuten aufweist, dadurch gekennzeichnet, daß in mindestens eine der Nuten ein nach außen überstehender Gummiring oder elastischer Kunststoffring (2.5) eingelegt ist, und daß der Innendurchmesser des äußeren Abschnittes (2.2) an seinem dem eingesteckten Abschnitt (2.1) zugekehrten Endbereich zur Aufnahme des Gummiringes oder Kunststoffringes auf eine auf den Außenumfang des Gummiringes oder Kunststoffringes abgestimmte klemmende Aussparung (2.11) erweitert ist, während der Innendurchmesser des daran anschließenden Bereiches des äußeren Abschnittes auf den Außendurchmesser des eingesteckten Abschnittes (2.1) zum Erzeugen eines Gleitsitzes abgestimmt ist.

Die nachfolgend wiedergegebenen Zeichnungen stammen aus der Klagepatentschrift und dienen der näheren Erläuterung der Erfindung anhand eines Ausführungsbeispiels. Figur 1 zeigt eine schematische Vorderansicht eines Möbels in Form eines Stuhls in auseinandergenommener Darstellung, Figur 2A zeigt die Anbringung eines verstellbaren Stuhlbeins an einem Befestigungselement und Figur 2B zeigt zwei ineinandergesteckte Beinabschnitte mit einem Haltemechanismus.

Die Beklagte zu 1., die am 19. Dezember 1996 als "X" im Handelsregister eingetragen wurde und seit dem 30. Januar 1997 wie aus dem Aktivrubrum ersichtlich firmiert (vgl. Anlage 2) und deren Geschäftsführer der Beklagte zu 2. ist, bietet an und vertreibt längenverstellbare Tragelemente, von denen die Klägerin als Anlage 9 ein Muster vorgelegt hat und deren generelle Ausgestaltung sich auch aus der von der Klägerin als Anlage 10 überreichten, nachstehend wiedergegebenen Prinzipskizze ergibt.

Die Klägerin, die behauptet, sie sei ausschließliche Lizenznehmerin an dem Gegenstand des Klagepatents, sieht hierin eine Verletzung des Klagepatents mit teils wortlautgemäßen und teils patentrechtlich äquivalenten Mitteln. Sie macht geltend, daß die angegriffene Ausführungsform sämtliche Merkmale des Anspruchs 1 des Klagepatents verwirkliche. Insbesondere sei auch das Merkmal, welches besage, daß der Innendurchmesser des äußeren Abschnitts auf eine klemmende Aussparung erweitert sei, verwirklicht, und zwar äquivalent. Abweichend vom Wortsinn dieses Merkmals weise der äußere Abschnitt der angegriffenen Ausführungsform zwar keine dessen Innendurchmesser erweiternde Aussparung auf. Der äußere Abschnitt der angegriffenen Ausführungsform werde von einem handelsüblichen Rohr gebildet, dessen lichte Weite von oben bis unten gleichbleibend sei, wobei der Innendurchmesser größer als der Außendurchmesser des inneren Rohres sei, weshalb zwischen der Innenwandung des äußeren Abschnitts und der Außenwandung des inneren Abschnitts ein Ringspalt bestehe. Dieser bilde einen Klemmspalt für die nach unten weisende, hülsenartige Verlängerung des elastisch aufweitbaren Kunststoffrings der angegriffenen Ausführungsform. Hiermit sei aber in gleicher Weise wie bei dem "klemmenden" Abschnitt gemäß dem Wortlaut des Patentanspruchs 1 gewährleistet, daß der Kunststoffring mit seiner hülsenartigen Verlängerung klemmend gehalten werde. Diese Klemmung wirke sich auf die Festlegung des inneren Abschnittes an dem äußeren Abschnitt aus. Der Klemmbereich sei auch an der im Patentanspruch 1 angegebenen Stelle, nämlich an dem Endbereich vorgesehen, der dem eingesteckten Abschnitt zugekehrt sei. Entsprechend der Lehre des Klagepatents nehme der Klemmspalt ferner die hülsenartige Verlängerung des Kunststoffrings auf. Um die mit nicht unbeträchtlichem Aufwand verbundene Herstellung einer Stufe (Absatz, Schulter) im Inneren des äußeren Rohrs zu vermeiden, sei der Kunststoffring in seiner Dimensionierung so gewählt, daß er auf dem oberen Rand des äußeren Rohrs aufsitze. Dieser äußere Rand bilde damit den für die Höhenverstellbarkeit maßgeblichen Anschlag. Bei der angegriffenen Ausführungsform sei die "Aussparung" folglich noch weiter nach oben verlegt worden. Die angegriffene Ausführungsform benutze insoweit die Möglichkeit, für die Abstützung des Kunststoffrings den oberen Rand des äußeren Abschnittes vorzusehen. Damit werde einem sich aus Fertigungsgründen anbietenden Vorteil Rechnung getragen. Gleichwohl erfülle auch bei der angegriffenen Ausführungsform der außen aufliegende Kunststoffring die dem Gummi- oder Kunststoffring nach dem Klagepatent (allein) zukommende Doppelfunktion. Er bilde zum einen ein Anschlagelement und übe zum anderen - infolge seiner hülsenartig nach unten weisenden Verlängerung - eine Klemmwirkung zwischen innerem Abschnitt und äußerem Abschnitt aus.

Die vom Wortlaut des Anspruchs 1 des Klagepatents abweichenden Mittel, derer sich die angegriffene Ausführungsform bediene, habe der Fachmann auch dem Patentanspruch 1 entnehmen können. Die Frage der Herstellungskosten veranlasse den Durchschnittsfachmann nämlich, Überlegungen über eine Abwandlung des in den Figuren der Patentschrift dargestellten Ausführungsbeispiels anzustellen. Mache der Fachmann sich klar, daß das Abdrehen von Metallteilen zum Zwecke der Herstellung einer Aussparung beträchtliche Kosten verursache, erkenne er, daß er den Innendurchmesser des äußeren Abschnitts gegenüber dem Außendurchmesser des inneren Abschnitts von vornherein so groß wählen könne, daß der eine Nut des inneren Abschnitts klemmend umfassende Kunststoffring in den äußeren Abschnitt einführbar sei, um damit eine Aufweitung des Kunststoffrings unter Last entgegenzuwirken. Betrachte er dann den Endbereich des äußeren Abschnitts, stelle er auf Anhieb fest, daß sich dieser vorzüglich auch zur Abstützung des Kunststoffringes eigne. Auch führe eine umgekehrte Betrachtung zum Ziel. Bei der Anschauung der Figur 2B der Klagepatentschrift sehe der Fachmann, daß er den Kunststoffring auch in die knapp oberhalb der Stirnseite des äußeren Abschnitts befindliche Nut einlegen könne, sofern er einen Teil des Kunststoffrings zwischen die Außenwandung des inneren Abschnitts und die Innenwandung des äußeren Abschnitts führe. Sodann könne der Innendurchmesser des äußeren Abschnitts insgesamt größer als der Außendurchmesser des inneren Abschnitts gewählt werden, ohne daß es kostenverursachender Abdrehungsarbeiten bedürfe.

Äquivalent verwirklicht sei auch das Merkmal des Anspruchs 1 des Klagepatents, welches besage, daß der Innendurchmesser des äußeren Abschnitts, der sich an den Endbereichen anschließe, zum Erzeugen eines Gleitsitzes auf den Außendurchmesser des eingesteckten Abschnitts abgestimmt sei. Denn am unteren Ende des Innenrohrs der angegriffenen Ausführungsform sei ein Kunststoffring angeordnet, der zufolge seiner Dimensionierung trotz des zwischen der Innenwandung des Außenrohrs und der Außenwandung des Innenrohrs bestehenden Ringspalts den Gleitsitz gewährleiste. Diese Ausgestaltung sei gegenüber der nach dem Wortsinn des Patentanspruchs 1 des Klagepatents ohne weiteres äquivalent.

Die Klägerin beantragt,

I.

die Beklagten zu verurteilen,

1.

es bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu DM 500.000,--, ersatzweise Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, im Wiederholungsfall bis zu insgesamt zwei Jahren, zu unterlassen,

längenverstellbare Tragelemente, insbesondere für Stühle, Tische oder dergleichen, mit einem äußeren und einem darin verschieblich geführten inneren Abschnitt, wobei die Abschnitte ineinander steckbar sind und der eingesteckte Abschnitt auf seiner Außenseite mehrere, zumindest teilweise umlaufende, axial voneinander

beabstandete Nuten aufweist,

herzustellen, anzubieten, in Verkehr zu bringen oder zu gebrauchen oder zu den genannten Zwecken zu besitzen, die folgende Merkmale aufweisen:

- in mindestens eine der Nuten ist ein nach

außen überstehender, elastisch aufweitbarer

Kunststoffring eingelegt;

- zwischen der Innenwandung des äußeren Ab-

schnitts und dem Außenumfang des eingesteck-

ten Abschnitts ist ein Ringspalt vorgesehen;

- der Ringspalt bildet an dem Endbereich des

äußeren Abschnitts, der dem eingesteckten

Abschnitt zugekehrt ist, einen Klemmspalt;

- der Klemmspalt nimmt eine hülsenartig nach

unten weisende Verlängerung des Kunststoff-

rings auf;

- der Außenumfang des Kunststoffrings ist so

auf den Durchmesser des äußeren Abschnitts

abgestimmt, daß der Kunststoffring auf dem

Rand des äußeren Abschnitts aufliegt;

- der Außendurchmesser des eingesteckten End-

bereichs des eingesteckten Abschnitts ist

zum Erzeugen eines Gleitsitzes auf den Innen-

durchmesser des äußeren Abschnitts abge-

stimmt;

2.

ihr, der Klägerin, Rechnung zu legen, in welchem Umfang sie, die Beklagte, die zur der Ziffer I. 1. bezeichneten Handlungen seit dem 1. Januar 1997 begangen haben, und zwar unter Angabe

a)

der Herstellungsmengen und Herstellungszeiten,

b)

der einzelnen Lieferungen, aufgeschlüsselt nach Liefermengen, Lieferzeiten und Lieferpreisen sowie den Namen und Anschriften der Abnehmer,

c)

der einzelnen Angebote, aufgeschlüsselt nach Angebotsmengen, Angebotszeiten und Angebotspreisen sowie den Namen und Anschriften der Angebotsempfänger,

d)

der betriebenen Werbung, aufgeschlüsselt nach Werbeträgern, deren Auflagenhöhe, Verbreitungszeitraum und Verbreitungshöhe,

e)

der nach den einzelnen Kostenfaktoren aufgeschlüsselten Gestehungskosten und des erzielten Gewinns,

wobei den Beklagten vorbehalten bleibt, die Namen und Anschriften der nicht gewerblichen Abnehmer und Angebotsempfänger statt ihr, der Klägerin, einem von ihr zu bezeichnenden, ihr gegenüber zur Verschwiegenheit verpflichteten vereidigten Wirtschaftsprüfer mitzuteilen, sofern die Beklagten dessen Kosten tragen und ihn ermächtigen und verpflichten, ihr, der Klägerin, auf konkrete Anfrage mitzuteilen, ob ein bestimmter Abnehmer oder Angebotsempfänger in der Aufstellung enthalten ist;

II.

festzustellen, daß die Beklagten als Gesamtschuldner verpflichtet sind, ihr, der Klägerin, allen Schaden zu ersetzen, der ihr und dem Patentinhaber, Herrn X, durch die zu der Ziffer I. 1. bezeichneten, seit dem 1. Januar 1997 begangenen Handlungen entstanden ist und noch entstehen wird.

Die Beklagten beantragen,

die Klage abzuweisen,

hilfsweise, ihnen für den Fall ihrer Verurteilung zur Rechnungslegung einen Wirtschaftsprüfervorbehalt betreffend die Namen und Anschriften der Hersteller, Lieferanten und anderer Vorbesitzer sowie ihrer Abnehmer und Angebotsempfänger einzuräumen.

Sie bestreiten die Aktivlegitimation der Klägerin und stellen außerdem eine Verletzung des Klagepatents in Abrede. Diesbezüglich machen sie geltend, daß die angegriffene Ausführungsform bereits keinen nach außen überstehenden, elastischen Kunststoffring im Sinne des Klagepatents aufweise. Diese weise vielmehr eine rohrabschnittsförmige Hülse mit einem Trennspalt auf. Aufgrund dieses Trennspalts möge die Hülse zwar insgesamt über eine Rückstellkraft verfügen, wenn sie aufgeweitet werde, und sie möge aufgrund dessen auch in gewisser Weise "elastisch" sein. Erfindungsgemäß sei jedoch des weiteren erforderlich, daß der Kunststoffring "nach außen überstehen" solle. Dies bedeute, daß der Ring in axialer Richtung aus den Nuten herausstehen solle, und zwar in Richtung des äußeren Abschnitts des Tragelements. Nur dann, wenn der Ring in dieser, axialen Richtung nach außen in Richtung des äußeren Abschnitts überstehe, könne es zu der vom Klagepatent gewünschten Klemmwirkung zwischen dem elastischen Ring und dem äußeren Abschnitt des Tragelements kommen. Bei der angegriffenen Ausführungsform sei nun zwar in dem Inneren der Hülse an deren oberen Ende eine radial nach innen ragende, umlaufende Rippe vorhanden, die so ausgestaltet sei, daß sie in einer der Nuten eingelegt werden könne. Diese Rippe finde aber in entgegengesetzter, radialer Richtung keine entsprechende Fortsetzung. Vielmehr befinde sich auf derselben Höhe wie die angesprochene Rippe radial außen liegend der axial wesentlich breitere Anschlagrand der Hülse, dessen offensichtliche Funktion nicht in einer Klemmwirkung gegenüber dem äußeren Abschnitt des Tragelements liege. Er könne schon deshalb keinerlei Klemmwirkung haben, weil dieser Rand überhaupt nicht in den äußeren Abschnitt des Tragelements hineingelange, sondern auf ihm aufliege. Die Hülse weise auch keine sonstigen Abschnitte auf, die innerhalb des äußeren Abschnitts eine solche Klemmwirkung erzielen könnten, wie dies vom Klagepatent vorausgesetzt werde.

Es sei zu beachten, daß zwischen dem den Gummiring bzw. elastischen Kunststoffring betreffendem Merkmal und dem die "klemmende Aussparung" betreffendem Merkmal des Anspruchs 1 des Klagepatents ein Wirkungszusammenhang bestehe. Die "klemmende Aussparung" werde durch das Zusammenspiel zwischen dem nach außen überstehenden Gummiring oder elastischen Kunststoffring einerseits und der Aussparung andererseits hervorgerufen. Der Fachmann entnehme den betreffenden Merkmalen, daß der Gummiring oder elastische Kunststoffring so weit nach außen überstehen solle, daß der verschieblich geführte innere Abschnitt im unbelasteten Zustand mitsamt dem Gummiring oder elastischen Kunststoffring relativ leicht in den äußeren Abschnitt hineingeschoben werden könne, bis der Gummiring oder elastische Kunststoffring mit seinem nach außen überstehenden Randbereich in Kontakt mit dem Absatz der Aussparung gelange, sich sodann unter Gewichtsbelastung jedoch verforme und dadurch radial gegen die Außenwand der Aussparung klemmend festgelegt werde. Aufgrund dessen könne das den Gummiring bzw. elastischen Kunststoffring betreffende Merkmal des Patentanspruchs 1 nicht isoliert betrachtet werden. Eine bloß elastische Rückstellkraft in Richtung der Nuten des inneren Abschnitts reiche keinesfalls aus, um dieses Merkmal zu verwirklichen. Dieses setze vielmehr aufgrund des beschriebenen Wirkungszusammenhangs voraus, daß der Gummiring oder elastische Kunststoffring selbst in der Lage sei, im Zusammenwirken mit der Aussparung und dem diese begrenzenden Absatz einen Klemmsitz herbeizuführen. Aufgrund dessen müsse ein Gummiring oder elastischer Kunststoffring im Sinne des Klagepatents gerade auch radial nach außen, also in Richtung der Innenwandung des äußeren Abschnitts, elastisch verformbar sein, damit der erfindungsgemäß vorgesehene Klemmsitz eintreten könne. Bei der angegriffenen Ausführungsform lege sich die ringartige Verbreiterung innerhalb der Hülse aufgrund der Rückstellkräfte des Materials und des eng bemessenen Durchmessers der Hülse zwar paßgenau in die jeweiligen Nuten ein, jedoch sei an dieser Hülse nichts vorhanden, was gleichermaßen auch radial nach außen, also in Richtung der Innenwandung des äußeren Abschnitts elastisch verformbar wäre. Demgemäß bewirke die Hülse auch keinerlei Klemmsitz zwischen dem inneren Abschnitt und dem äußeren Abschnitt. Vielmehr werde ein unkontrolliertes Hineinrutschen des inneren Abschnitts in den äußeren Abschnitt allein durch dasjenige Widerlager verhindert, daß den oberen Abschnitt der Hülse bilde und gegen das der äußere Rohrabschnitt mit seinem oberen Ende anschlage. Insoweit sei bei der angegriffenen Ausführungsform der wesentliche Erfindungsgedanke, nämlich die Festlegung des inneren Abschnitts im äußeren Abschnitt durch bloßen Klemmsitz, nicht verwirklicht.

Ferner gebe es bei der angegriffenen Ausführungsform auch keine "klemmende Aussparung". Es sei keinerlei Erweiterung des Innendurchmessers des äußeren Ausschnitts geschweige denn eine "Aussparung" vorhanden. Zudem sei die angegriffene Ausführungsform auch nicht so gestaltet, daß ein Gummiring oder elastischer Kunststoffring zur Herbeiführung eines Klemmsitzes aufgenommen werden könne. Insofern könne nicht die bei der angegriffenen Ausführungsform vorhandene Hülse herangezogen werden, weil diese jedenfalls nicht merkmalsgemäß mit ihrem Außenumfang auf eine irgendwie geartete Aussparung im Innendurchmesser des äußeren Abschnitts oder überhaupt an den Innendurchmesser des äußeren Abschnitts angepaßt sei, daß ein Klemmsitz erfolgen könne. Daher scheide auch eine äquivalente Benutzung aus. Dieser stehe im übrigen entgegen, daß der Fachmann die Mittel, derer sich die angegriffene Ausführungsform bediene, nicht aus der Patentschrift heraus habe entwickeln können.

Folge man dem nicht, so die Beklagten weiter, stehe der geltend gemachten äquivalenten Verwirklichung der patentgemäßen Lehre der sog. Formstein-Einwand entgegen. Diesbezügliche beriefen sie sich auf den Stand der Technik gemäß der europäischen Patentanmeldung X (vgl. Anlagen B 1 und B 2) sowie der US-Patentanmeldung X (Anlage B 3) sowie den in der Klagepatentschrift genannten Stand der Technik gemäß der US-Patentanmeldung X (Anlage 6).

Die Klägerin tritt diesem Vorbringen entgegen.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den vorgetragenen Inhalt der wechselseitigen Schriftsätze der Parteien und der von ihnen überreichten Anlagen Bezug genommen.

Gründe

Die Klage ist unbegründet.

Der Klägerin stehen die gegen die Beklagten geltend gemachten Ansprüche auf Unterlassung, Rechnungslegung, Auskunftserteilung und Schadensersatz gemäß §§ 9 Nr. 1, 14, 139 Abs. 1 und Abs. 2, 140b Abs. 1 und Abs. 2 Patentgesetz (PatG), §§ 242, 259 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) nicht zu.

Soweit die Klägerin die Beklagten aus angeblich eigenem Recht auf Unterlassung, Rechnungslegung, Auskunftserteilung und Schadensersatz in Anspruch nimmt, hat die Klage schon deshalb keinen Erfolg, weil die Klägerin weder schlüssig dargetan noch belegt hat, daß sie aufgrund eines mit dem Patentinhaber rechtswirksam abgeschlossenen Lizenzvertrages ausschließliche Lizenznehmerin an dem Gegenstand des Klagepatents ist. Zwar hat sie im Verhandlungstermin die Ablichtung einer das Klagepatent betreffenden "Exklusiv-Vereinbarung" vom 9. Oktober 1996 überreicht, in der es heißt, daß die Klägerin "von der Firma X die Exklusiv-Lizenz" für das Höhenverstellpatent Nr. X" erhält. Diese Vereinbarung ist jedoch nicht von der Klägerin, sondern einer "Familie X vertreten durch Herrn X" unterzeichnet worden. Ferner handelt es sich bei der vorgelegten "Exklusiv-Vereinbarung" offenbar auch gar nicht um den eigentlichen Lizenzvertrag, sondern um eine Art Vorvertrag, weil die Vereinbarung lediglich eine Regelung betreffend der Vergabe von Unterlizenzen enthält und es in ihr heißt, daß "ausführliche Details" "in einem Lizenzvertrag" geregelt werden. Dafür, daß es sich bei der überreichten "Exklusiv-Vereinbarung" noch nicht um den eigentlichen Lizenzvertrag handelt, spricht auch, daß in der von der Klägerin als Anlage 1a zur Akte gereichten "Abtretungserklärung" die Rede davon ist, daß der Patentinhaber der Klägerin mit Wirkung vom 11. November 1996 eine ausschließliche Lizenz an dem Klagepatent gewährt habe. Die vorgelegte "Exklusiv-Vereinbarung" datiert jedoch vom 9. Oktober 1996. Insoweit besteht ein offensichtlicher Widerspruch. Zu einem möglicherweise zu einem späteren Zeitpunkt geschlossenen Lizenzvertrag hat die Klägerin vor Schluß der mündlichen Verhandlung nichts vorgetragen. Sie hat insbesondere einen etwaigen späteren Lizenzvertrag bzw. eine die "Exklusiv-Vereinbarung" ergänzende Vereinbarung mit den "ausführlichen Details" weder vorgelegt, noch hat sie deren Inhalt vorgetragen. Insoweit läßt sich insbesondere nicht prüfen, ob ein etwaiger Lizenzvertrag formwirksam (§ 34 GWB) zustande gekommen ist. Aus der als Anlage 1a vorgelegten "Abtretungserklärung" ergibt sich im übrigen nur, daß der Klägerin mit Wirkung vom 11. November 1996 eine ausschließliche Lizenz gewährt worden sein soll. Es ist jedoch weder ersichtlich, wann dies geschehen, noch in welcher Form (§ 34 GWB) dies geschehen sein soll, noch welche konkreten Regelungen dabei getroffen worden sein sollen. Hinsichtlich der auf eigenes Recht gestützten Klageansprüche fehlt es damit bereits an der Aktivlegitimation der Klägerin.

Eine Geltendmachung des erhobenen Unterlassungsanspruches im eigenen Namen als gewillkürte Prozeßstandschafterin des Patentinhabers scheidet jedenfalls mangels Darlegung und Vorlage einer hierzu erforderlichen Ermächtigung des Patentinhabers aus. Eine solche Ermächtigung ergibt sich insbesondere nicht aus der als Anlage 1a zur Akte gereichten "Abtretungserklärung" vom 11. Dezember 1997.

Der nicht nachgelassene Schriftsatz der Klägerin vom 5. Januar 1999, mit dem die Klägerin als Anlage 12 einen Lizenzvertrag vom 11. November 1996 sowie eine Prozeßstandschaftserklärung des Patentinhabers vom 31. Dezember 1998 vorgelegt hat, gibt keinen Anlaß zu einer Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung, §§ 156, 296a Zivilprozeßordnung (ZPO). Insbesondere räumt die Klägerin nunmehr ausdrücklich ein, daß es sich bei der ursprünglich vorgelegten "Exklusiv-Vereinbarung" vom 9. Oktober 1996 lediglich um einen Vorvertrag gehandelt hat. Zur Vorlage des erst nach Schluß der mündlichen Verhandlung überreichten Lizenzvertrages hatte sie hinreichend Gelegenheit. Im übrigen stellt sich angesichts der ebenfalls erst nach Schluß der mündlichen Verhandlung vorgelegten Prozeßstandschaftserklärung auch die Frage, ob die Klägerin nunmehr nur noch geltend machen will, daß sie nur Inhaberin einer einfachen Lizenz an dem Gegenstand des Klagepatents ist.

Darüber hinaus sind sämtliche geltend gemachten Klageansprüche auch deshalb nicht gerechtfertigt, weil die Beklagten das Klagepatent mit der angegriffenen Ausführungsform nicht benutzen.

I.

Das Klagepatent betrifft ein längenverstellbares Tragelement, insbesondere für Stühle, Tische oder dergleichen.

Über solche Tragelemente, die Stuhl- oder Tischbeine bilden können, lassen sich die damit ausgestatteten Stühle oder Tische in der Höhe verstellen. Zu diesem Zweck weist das längenverstellbare Tragelement einen äußeren Abschnitt und einen inneren Abschnitt auf. Der innere Abschnitt ist in dem äußeren Abschnitt geführt. Der in den äußeren Abschnitt einsteckbare innere Abschnitt weist auf seinen Außenumfang mehrere, zumindest teilweise umlaufende, axial voneinander beabstandete Nuten auf.

Wie die Klagepatentschrift in ihrer Einleitung ausführt, ist ein längenverstellbares Tragelement dieser Art aus der US-Patentschrift X (vgl. Anlage 6) bekannt, aus der die nachstehend wiedergegebenen Zeichnungen stammen.

Bei dem bekannten Tragelement handelt es sich um ein zentrales Stuhlbein eines Bürostuhls, bei dem der eingesteckte Abschnitt einen oberen und der äußere Abschnitt einen unteren Beinabschnitt bilden. Der eingesteckte Abschnitt weist auf seiner Außenseite mehrere axial voneinander beabstandete, umlaufende Nuten auf, die nach unten jeweils schräg in den Außenumfang übergehen, während sie auf ihrer zum Sitz gerichteten Oberseite rechtwinklig zur Längsachse des Stuhlbeins in den Außenumfang übergehen, so daß ein Absatz gebildet ist, in den ein federvorgespannter Schnäpper von dem äußeren Abschnitt her radial eingreift.

Die Klagepatentschrift beanstandet es als nachteilig, daß dieser Verstellmechanismus relativ viele Einzelteile besitzt und zudem von einer Person nicht zu bedienen wäre, wenn z.B. mehr als zwei Beine mit solchen Verstellmechanismen vorgesehen wären, weil beim Verstellen jeder Schnäpper mit der Hand gegen die Federkraft zurückgehalten werden müßte (Spalte 1, Zeilen 24-30).

Hiervon ausgehend liegt der Erfindung nach dem Klagepatent das technische Problem ("die Aufgabe") zugrunde, ein längenverstellbares Tragelement der eingangs genannten Art so weiterzubilden, daß die Längenverstellung bei einem einfachen Aufbau leicht möglich ist.

Zur Lösung dieses Problems schlägt das Klagepatent in seinem Patentanspruch 1 ein längenverstellbares Tragelement mit folgenden Merkmalen vor:

1.

Längenverstellbares Tragelement, insbesondere für Stühle, Tische oder dergleichen mit,

1.1. einem äußeren Abschnitt,

1.2. und einem inneren Abschnitt;

2.

der innere Abschnitt ist in dem äußeren Abschnitt geführt;

3.

die Abschnitte sind ineinander steckbar;

4.

der eingesteckte Abschnitt weist auf seiner Außenseite

4.1. mehrere, zumindest teilweise umlaufende,

4.2. axial voneinander beabstandete Nuten auf;

5.

in mindestens eine der Nuten ist ein nach außen überstehender Gummiring oder elastischer Kunststoffring (2.5) eingelegt;

6.

der Innendurchmesser des äußeren Abschnitts (2.2) ist auf eine klemmende Aussparung (2.11) erweitert, die

6.1. an dem Endbereich vorgesehen ist, der dem

eingesteckten Abschnitt (2.1) zugekehrt

ist,

6.2. den Gummiring oder Kunststoffring auf-

nimmt,

6.3. und auf den Außenmfang des Gummirings oder

Kunststoffrings abgestimmt ist;

7.

der Innendurchmesser des äußeren Abschnitts, der sich an den Endbereich (des äußeren Abschnitts) anschließt, ist auf den Außendurchmesser des eingesteckten Abschnitts (2.1) zum Erzeugen eines Gleitsitzes abgestimmt.

Die Klagepatentschrift gibt an, daß die erfindungsgemäßen Tragelemente in ihre beiden Abschnitte zerlegt und einfach zusammengesteckt und auf die gewünschte Länge eingestellt werden könnten, indem die Gummiringe in die entsprechenden Nuten geschoben oder gerollt würden. Die aufnehmbare Stützlast des längenverstellbaren Tragelements sei dabei überraschend hoch. Es genüge, wenn die Aussparung in ihrem Stützbereich klemmend wirke. Die Art der Verstellung werde auch der Tatsache gerecht, daß eine bestimmte, einmal gewählte Einstellung in der Regel nicht oft verändert werden müsse (Spalte 1, Zeilen 50-60).

Die Erfindung läßt sich anhand der Figuren 2A und 2B der Klagepatentschrift, die ein Ausführungsbeispiel der Erfindung zeigen, näher erläutern. In Figur 2A ist ein Befestigungselement (2.3) gezeigt, das unter einer Sitzplatte (3) angebracht wird und einen Gewindezapfen aufweist, in den der obere Abschnitt (2.1) einschraubbar ist. In beiden Figuren sind die Nuten (2.4) deutlich sichtbar. Die Figur 2B zeigt die beiden ineinandergesteckten Abschnitte (2.1 und 2.2), wobei der untere Abschnitt (2.2) den äußeren Abschnitt und der obere Abschnitt (2.1) den eingesteckten inneren Abschnitt bildet. Der untere Abschnitt (2.2) hat an seinem dem oberen Abschnitt (2.1) zugekehrten Ende eine erweiterte Aussparung (2.11), in die der um den oberen Abschnitt gelegene Gummiring (2.5) paßt und nach den Angaben in der Klagepatentschrift beispielsweise unter Klemmwirkung festgedrückt wird, so daß der obere Beinabschnitt nur bis zum Aufsitzen des Gummiringes (2.5) auf dem Absatz (2.12) der Aussparung (2.11) eingesteckt werden kann und in dieser Position sicher festgelegt ist (Spalte 2, Zeilen 51-59). Es genügt bereits, so die Patentschrift, daß die erweiterte Aussparung (2.11) lediglich am oberen Randbereich des unteren Abschnittes (2.2) ausgebildet ist, um eine sichere Abstützung zu erzielen. Im übrigen Bereich ist der Innendurchmesser des unteren Abschnitts (2.2) auf die äußere Querschnittskontur des oberen Abschnitts (2.1) abgestimmt, so daß dieser im Gleitsitz leicht und dabei ohne Spiel eingeführt werden kann (Spalte 2, Zeilen 59-66).

II.

Mit der angegriffenen Ausführungsform machen die Beklagten von der zuvor gekennzeichneten technischen Lehre des Klagepatents keinen Gebrauch.

Zwar verwirklicht die angegriffene Ausführungsform, wie zwischen den Parteien - zu Recht - unstreitig ist, die Merkmale 1 bis 4 der vorstehenden Merkmalsgliederung wortlautgemäß. Ferner verwirklicht sie entgegen der Auffassung der Beklagten auch das Merkmal 5, welches besagt, daß in mindestens eine der Nuten (2.4) ein nach außen überstehender Gummiring oder elastischer Kunststoffring (2.5) eingelegt ist. Denn die angegriffene Ausführungsform weist eine geschlitzte Hülse auf, deren oberes Ende als Kunststoffring bezeichnet werden kann. Dieser Kunststoffring kann, da er im Inneren eine radial nach innen ragende, umlaufende Rippe aufweist, in eine der Nuten des inneren Abschnitts eingerastet werden. Wie sich aus der Anlage 9 ergibt, steht der Kunststoffring der angegriffenen Ausführungsform auch nach außen, d. h. über die Außenwand des inneren Abschnitts über. Der Kunststoffring und seine hülsenartige Verlängerung sind geschlitzt, so daß sie aufgrund Formgebung "elastisch", jedenfalls aber "elastisch aufweitbar" sind. Diese elastische Aufweitbarkeit ist gegenüber einer Materialeigenschaft "elastisch" jedenfalls äquivalent. Denn gemäß dem Merkmal 5 soll der Kunststoffring nur deshalb elastisch sein, damit er einerseits in eine der Nuten eingerastet und andererseits aus einem eingenommenen Rastsitz wieder entnommen werden kann, um ihn - bei Bedarf - zum Zwecke der Längenverstellung zu einer anderen Nut zu verbringen. Die hierzu erforderliche Elastizität des Kunststoffringes kann nicht nur durch Materialeigenschaften, sondern auch durch Formgebung erreicht werden. Bei der angegriffenen Ausführungsform wird die elastische Aufweitbarkeit des Kunststoffringes durch seine Formgebung, nämlich durch den Schlitz erzeugt. Dies gestattet es, den Kunststoffring - je nach Bedarf - auf dem inneren, mit Nuten versehenen Abschnitt so zu verschieben, daß die für die jeweilige Höhenlage passende Nut gewählt werden kann, wobei der Kunststoffring aufgrund seiner Ausgestaltung in eine der Nuten einrasten kann.

Daß der Gummiring oder Kunststoffring elastisch zwingend verformbar sein muß, ergibt sich weder aus dem Anspruch 1 des Klagepatents noch aus der Patentbeschreibung. Insbesondere ergibt sich dies auch nicht aus der Merkmalsgruppe 6 bzw. dem Wirkungszusammenhang zwischen dem Merkmal 5 und den Merkmalen der Merkmalsgruppe 6, welche angeben, daß der Innendurchmesser des äußeren Abschnittes (2.2) auf eine klemmende Aussparung (2.1.1) erweitert ist, die an dem Endbereich vorgesehen ist, der dem eingestecktem Abschnitt (2.1) zugekehrt ist und die den Gummi- oder elastischen Kunststoffring (2.5) aufnimmt und auf den Außenumfang des Gummi- oder elastischen Kunststoffrings (2.5) abgestimmt ist. Denn dem entnimmt der Durchschnittsfachmann nur, daß der in die Nut des inneren Abschnitts eingesetzte Gummi- oder elastische Kunststoffring so weit nach außen überstehen soll, daß der verschieblich geführte Abschnitt im unbelasteten Zustand mitsamt dem Gummiring oder elastischen Kunststoffring in den in aufnehmenden äußeren Abschnitt hineingeschoben werden kann, bis der Gummi- oder elastische Kunststoffring mit seinem nach außen stehenden Randbereich in Kontakt mit der Schulter bzw. dem Absatz (2.12) der Aussparung (2.11) gelangt. Aufgrund der Aussparung ergibt sich am äußeren Abschnitt eine Schulter bzw. ein Absatz (2.12), auf dem der Gummiring oder elastische Kunststoffring mit seinem nach außen überstehende Bereich aufsitzen kann. Hierdurch wird der Gummiring oder elastische Kunststoffring auf dem Absatz der Aussparung abgestützt. Dies allein wäre aber für eine sichere Aufnahme einer auf dem Tragelement ruhenden Last noch nicht ausreichend. Denn unter Gewichtsbelastung könnte sich der Gummiring bzw. elastische Kunststoffring aufweiten und aus der am inneren Abschnitt vorgesehenen Nut herausrutschen, so daß der innere Abschnitt durch den aufgeweiteten Ring hindurchrutschen könnte. Der "klemmenden" Aussparung kommt deshalb erfindungsgemäß die weitere Funktion zu, zwischen der Außenwand des inneren Abschnitts und der Innenwand des äußeren Abschnitts Platz zur Aufnahme des Gummirings oder elastischen Kunststoffrings zu schaffen, und zwar in der Weise, daß der Gummiring bzw. elastische Kunststoffring zwischen diesen Wänden eingefangen ("eingeklemmt") bleibt und sich nicht aufweiten kann. Daß sich der Gummiring bzw. elastische Kunststoffring erfindungsgemäß unter Gewichtsbelastung verformen muß und aufgrund dieser Verformung radial gegen die Außenwand der Aussparung festgelegt wird, läßt sich hingegen auch der Patentbeschreibung nicht entnehmen. Insbesondere wird eine derartige Verformung auch nicht in der Figur 2B der Klagepatentschrift gezeigt. Schließlich ist auch nicht ersichtlich, weshalb eine derartige Verquetschung technisch erforderlich sein sollte.

Die angegriffene Ausführungsform verwirklicht jedoch nicht das Merkmal 6. Denn der Innendurchmesser ihres äußeren Abschnitts ist nicht auf eine "klemmende" Aussparung erweitert, die an dem Endbereich vorgesehen ist, der dem eingesteckten Abschnitt zugekehrt ist, was im Lichte der Beschreibung so zu verstehen ist, daß die Aussparung in dem betreffenden Endbereich vorgesehen ist. Bei der angegriffenen Ausführungsform wird der äußere Abschnitt vielmehr von einem normalen, handelsüblichen Rohr gebildet, dessen Innendurchmesser durchgehend gleich dimensioniert ist. Eine Aussparung weist der äußere Abschnitt nicht auf, weshalb eine wortlautgemäße Verwirklichung ausscheidet und von der Klägerin - zu Recht - auch nicht geltend gemacht wird.

Entgegen der Auffassung der Klägerin verwirklicht die angegriffene Ausführungsform das Merkmal 6 auch nicht mit patentrechtlich äquivalenten Mitteln. Zwar umfaßt der Schutzbereich eines Patents nach § 14 PatG nicht nur den wortlautgemäßen bzw. wortsinngemäßen (identischen) Gegenstand, sondern er schließt auch äquivalente (inhaltsgleiche) Ausführungsformen ein (vgl. hierzu BGH, GRUR 1986, 803, 805 - Formstein; GRUR 1988, 896, 899 - Ionenanalyse; GRUR 1991, 436, 439 - Befestigungsvorrichtung II; GRUR 1994, 597, 599 f. - Zerlegvorrichtung für Baumstämme). Äquivalente (inhaltsgleiche) Mittel sind dabei solche, die den patentgemäßen Mitteln in ihrer technischen Funktion entsprechen und mit ihnen im wesentlichen gleichwirkend sind. Außerdem muß der Fachmann beim Studium der in den Patentansprüchen beschriebenen Erfindung die bei der angegriffenen Ausführungsform eingesetzten abgewandelten Mittel unter Einsatz seines Fachwissens auffinden können. Diese Voraussetzungen liegen hier im Hinblick auf das streitige Merkmal 6 jedoch nicht vor, weil der Fachmann die abgewandelten Mittel der angegriffenen Ausführungsform jedenfalls nicht aufgrund von Überlegungen, die am Sinngehalt der Patentansprüche des Klagepatents, d. h. an der daran beschriebenen Erfindung, anknüpfen, auffinden konnte.

Die angegriffene Ausführungsform verzichtet gänzlich auf eine Aussparung im äußeren Abschnitt. Bei ihr liegt der elastisch aufweitbare Kunststoffring mit seinem nach außen überstehenden Rand auf der Stirnseite des oberen Ende des äußeren Rohrs auf. Zwischen der Innenwandung des äußeren Abschnitts und der Außenwandung des inneren Abschnitts besteht ein Ringspalt, der die nach unten weisende, hülsenartige Verlängerung des Kunststoffrings aufnimmt. Hierdurch wird erreicht, daß der Kunststoffring sich nicht nach außen aufweiten kann. Es ist nicht ersichtlich, wie der Fachmann aufgrund von Überlegungen, die am Sinngehalt der Patentansprüche des Klagepatents anknüpfen, diese abgewandelten Mittel auffinden konnte. Die erfindungsgemäße Aussparung ist für die Lehre des Klagepatents von zentraler Bedeutung. Die Patentschrift enthält nirgendwo einen Hinweis darauf, daß anstatt der erfindungsgemäßen Aussparung auch der obere Rand des äußeren Abschnitts als Abstützfläche im Sinne einer Aufsitzfläche genutzt und eine Klemmung zwischen dem äußeren Abschnitt und dem inneren Abschnitt durch irgendwelche weiteren Maßnahmen bewerkstelligt werden kann. Hiergegen spricht vielmehr, daß der Gummiring bzw. elastische Kunststoffring erfindungsgemäß in einem Bereich, nämlich dem der Aussparung, sowohl abgestützt als auch festgelegt (eingefangen) werden soll.

Hinzu kommt, daß der Fachmann verschiedene Überlegungen anstellen muß, um zu der angegriffenen Ausführungsform zu gelangen. So muß er zunächst erkennen, daß er anstatt einer Aussparung in dem Endbereich des äußeren Abschnitts auch das obere Ende des äußeren Abschnitts als Abstützfläche im Sinne einer Aufsitzfläche nutzen kann. Schon zu solchen Überlegungen gibt die Patentschrift freilich keinen Anlaß. Denn zu dem von ihr angestrebten "einfachen Aufbau" (Spalte 1, Zeile 34) gehört die "klemmende" Aussparung; die Ausbildung einer solchen nimmt das Klagepatent in Kauf und diese ist im übrigen auch fertigungstechnisch simpel zu bewerkstelligen. Mit der Erkenntnis, daß anstatt einer Aussparung in dem Endbereich des äußeren Abschnitts auch das obere Ende des äußeren Abschnitts als Abstützfläche genutzt werden kann, ist es auch nicht getan. Denn der Fachmann muß weiterhin erkennen, daß er den Kunststoffring nun so verlängern muß, daß dessen Verlängerung von einem zwischen der Innenwandung des äußeren Abschnitts und der Außenwandung des inneren Abschnitts bestehenden Ringspalt aufgenommen wird, damit sich der elastische Kunststoffring nicht aufweiten kann. Auch dies reicht jedoch noch nicht aus. Da aufgrund des Ringspalts der Innendurchmesser des äußeren Abschnitts, der sich an den Endbereich des äußeren Abschnitts anschließt, nunmehr nicht auf den Außendurchmesser des inneren, eingesteckten Abschnitts abgestimmt ist, muß der gewünschte Gleitsitz nunmehr auf andere Weise, nämlich durch Anbringung eines weiteren Kunststoffringes am unteren Ende des Innenrohres bewerkstelligt werden. Weshalb der Fachmann beim Studium der Klagepatentschrift auf den Gedanken verfallen könnte, auf eine solche Konstruktion auszuweichen, ist nicht erkennbar. Auch eine äquivalente Benutzung liegt daher nicht vor.

III.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 ZPO.

Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 709 Satz 1, 108 Abs. 1 ZPO.

Der Streitwert beträgt 500.000,-- DM.

Fricke Dieck-Bogatzke

Richterin am LG Brückner-Hofmann

befindet sich im Mutterschutz und kann

deshalb nicht unterschreiben






LG Düsseldorf:
Urteil v. 19.01.1999
Az: 4 O 471/97


Link zum Urteil:
https://www.admody.com/urteilsdatenbank/83b77a810ec1/LG-Duesseldorf_Urteil_vom_19-Januar-1999_Az_4-O-471-97




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