Bundespatentgericht:
Beschluss vom 11. April 2011
Aktenzeichen: 20 W (pat) 2/06

(BPatG: Beschluss v. 11.04.2011, Az.: 20 W (pat) 2/06)

Tenor

1.

Der Beschluss der Patentabteilung 1.31 des Deutschen Patentund Markenamtes vom 23. November 2005 wird aufgehoben.

2.

Das Patent 196 50 313 wird widerrufen.

Gründe

I. Die - zulässige - Beschwerde der Einsprechenden richtet sich gegen die beschränkte Aufrechterhaltung des Patents 196 50 313 gemäß Beschluss der Patentabteilung 31 des Deutschen Patentund Markenamtes vom 23. November 2005.

Die ordnungsgemäß geladene Beschwerdeführerin und Einsprechende ist -wie schriftsätzlich angekündigt -nicht zur mündlichen Verhandlung erschienen.

Die Beschwerdeführerin und Einsprechende beantragt schriftsätzlich wie entschieden.

Die Patentinhaberin und Beschwerdegegnerin beantragt, die Beschwerde gegen den Beschluss der Patentabteilung 1.31 des Deutschen Patentund Markenamts vom 23. November 2005 aufzuheben und das Patent auf der Grundlage folgender Unterlagen beschränkt aufrecht zu erhalten:

Bezeichnung: Wie Patentschrift Patentansprüche: 1 bis 9 gemäß Schriftsatz vom 9. Oktober 2001 Beschreibung: Sp. 1 bis 4 gemäß Patentschrift Zeichnungen: 1 bis 3 gemäß Patentschrifthilfsweise beantragt sie, unter Zurückweisung der Beschwerde das Patent auf der Grundlage des Hilfsantrags I, übereicht in der mündlichen Verhandlung, das Patent mit den Patentansprüchen 1 bis 7, der Beschreibung gemäß Patentschrift und den Zeichnungen 1 bis 3 gemäß Patentschrift, beschränkt aufrecht zu erhalten, höchst hilfsweise beantragt sie, unter Zurückweisung der Beschwerde das Patent auf der Grundlage des Hilfsantrags II, übereicht in der mündlichen Verhandlung, das Patent mit den Patentansprüchen 1 und 2, der Beschreibung gemäß Patentschrift und den Zeichnungen 1 bis 3 gemäß Patentschrift, beschränkt aufrecht zu erhalten.

Die Patentinhaberin und Beschwerdegegnerin vertritt die Auffassung, dass sowohl das verteidigte Fehlerdiagnosesystem nach dem Patentanspruch 1 in der Fassung nach Hauptantrag und den Hilfsanträgen I und II, als auch das Fehlerdiagnoseverfahren nach dem nebengeordneten Patentanspruch 4 gemäß Hauptantrag, dem Patentanspruch 3 gemäß Hilfsantrag I und dem Patentanspruch 2 gemäß Hilfsantrag II patentfähig seien.

Der mit Beschluss der Patentabteilung 1.31 des Deutschen Patentund Markenamtes vom 23. November 2005 beschränkt aufrechterhaltene Patentanspruch 1 gemäß Hauptantrag lautet:

"1. Fehlerdiagnosesystem für eine Anzeigevorrichtung mit:

(a)

einer Speichereinrichtung zum Speichern einer Vielzahl von vorbestimmten Problemen, die während des Betriebs der Anzeigevorrichtung auftreten können, und von mindestens einer Lösung für eines der vorbestimmten Probleme;

(b)

einer Eingabeeinrichtung (110) einschließlich einer Taste zur Auswahl eines Fehlerdiagnosemodus;

(c)

einer Ausgabeeinrichtung zur Ausgabe einer Vielzahl von Problemen, die in der Speichereinrichtung abgespeichert sind, auf einer Anzeige der Anzeigevorrichtung, und mit

(d)

einer Steuereinrichtung (120), die mit der Speichereinrichtung, der Eingabeeinrichtung (110) und der Ausgabeeinrichtung verbunden ist und die zur Steuerung der Ausgabeeinrichtung betreibbar ist, so dass die Ausgabeeinrichtung die Vielzahl von Problemen auf der Anzeige in Abhängigkeit von der Auswahl der Fehlerdiagnose-Modustaste durch den Benutzer anzeigt,

(e)

wobei die Steuereinrichtung (120) ferner zum Empfang einer Auswahl eines der angezeigten Probleme durch den Benutzer über die Eingabeeinrichtung (110)

betreibbar ist und bestimmt, ob eine Lösung für das ausgewählte Problem besteht;

(f)

wobei die Steuereinrichtung (120), falls eine Lösung besteht, automatisch die Lösung des durch den Benutzer ausgewählten Problems durchführt oder,

(g)

falls keine Lösung besteht, über die Ausgabeeinrichtung anzeigt, dass die Anzeigevorrichtung selbst die Anzeigeeinstellung nicht automatisch einstellen kann."

Der beschränkt aufrecht erhaltene Patentanspruch 4 gemäß Hauptantrag lautet:

"4. Fehlerdiagnoseverfahren für eine Anzeigevorrichtung mit den folgenden Schritten:

(a)

Empfangen einer Eingabe zur Fehlerdiagnose durch einen Benutzer;

(b)

Anzeige einer Vielzahl von vorbestimmten Problemen, die während des Betriebs der Anzeigevorrichtung auftreten können, auf einer Anzeige in Abhängigkeit von der Eingabe durch den Benutzer;

(c)

Empfangen einer Auswahl von einem der angezeigten Probleme von dem Benutzer;

(d)

Bestimmen, ob eine Lösung für das ausgewählte Problem besteht; und

(e)

automatisches Durchführen der Lösung zur Behebung des durch den Benutzer ausgewählten Problems, falls bestimmt wird, dass eine Lösung besteht, oder Anzeigen auf einem Anzeigebildschirm oder Ausgeben mittels eines Audiosignals von Instruktionen, falls bestimmt wird, dass keine Lösung besteht;

(f)

wobei das Anzeigen auf dem Anzeigebildschirm oder das Ausgeben mittels eines Audiosignals von Instruktionen den Benutzer darüber informiert, dass die Anzeigevorrichtung selbst die Anzeigeeinstellungen nicht automatisch durchführen kann oder dem Benutzer Optionen zur Verfügung stellt, die dem Benutzer erlauben, die Anzeigeeinstellungen direkt durchzuführen.

Wegen der geltenden Unteransprüche 2 bis 3 und 5 bis 9 (mit richtig gestellten Rückbezügen entsprechend der Tenorierung im Einspruchsbeschluss) wird auf die mit Eingabe vom 8. Oktober 2001 eingereichte Anspruchsfassung verwiesen.

Der mit Hilfsantrag I verteidigte Patentanspruch 1 lautet: "1. Fehlerdiagnosesystem für eine Anzeigevorrichtung mit:

(a)

einer Speichereinrichtung zum Speichern einer Vielzahl von vorbestimmten Problemen, die während des Betriebs der Anzeigevorrichtung auftreten können, und von mindestens einer Lösung für eines der vorbestimmten Probleme;

(b)

einer Eingabeeinrichtung (110) einschließlich einer Taste zur Auswahl eines Fehlerdiagnosemodus;

(c)

einer Ausgabeeinrichtung zur Ausgabe einer Vielzahl von Problemen, die in der Speichereinrichtung abgespeichert sind, auf einer Anzeige der Anzeigevorrichtung, und mit

(d)

einer Steuereinrichtung (120), die mit der Speichereinrichtung, der Eingabeeinrichtung (110) und der Ausgabeeinrichtung verbunden ist und die zur Steuerung der Ausgabeeinrichtung betreibbar ist, so dass die Ausgabeeinrichtung die Vielzahl von Problemen auf der Anzeige in Abhängigkeit von der Auswahl der Fehlerdiagnose-Modustaste durch den Benutzer anzeigt,

(e)

wobei die Steuereinrichtung (120) ferner zum Empfang einer Auswahl eines der angezeigten Probleme durch den Benutzer über die Eingabeeinrichtung (110) betreibbar ist und bestimmt, ob eine Lösung für das ausgewählte Problem besteht;

(f)

wobei die Steuereinrichtung (120), falls eine Lösung besteht, automatisch die Lösung des durch den Benutzer ausgewählten Problems durchführt indem sie die zu Video und Audio gehörenden Daten auf vorbestimmte Werte zur automatischen Behebung des durch den Benutzer ausgewählten Problems einstellt, wenn das durch den Benutzer ausgewählte Problem das Videooder Audiosignal betrifft, oder, falls keine Lösung besteht, über die Ausgabeeinrichtung anzeigt, dass die Anzeigevorrichtung selbst die Anzeigeeinstellung nicht automatisch einstellen kann."

Der mit Hilfsantrag I verteidigte Patentanspruch 3 lautet:

"3. Fehlerdiagnoseverfahren für eine Anzeigevorrichtung mit den folgenden Schritten:

(a)

Empfangen einer Eingabe zur Fehlerdiagnose durch einen Benutzer;

(b)

Anzeige einer Vielzahl von vorbestimmten Problemen, die während des Betriebs der Anzeigevorrichtung auftreten können, auf einer Anzeige in Abhängigkeit von der Eingabe durch den Benutzer;

(c)

Empfangen einer Auswahl von einem der angezeigten Probleme von dem Benutzer;

(d)

Bestimmen, ob eine Lösung für das ausgewählte Problem besteht; und

(e)

Automatisches Durchführen der Lösung durch Einstellen der zu Video und Audio gehörenden Daten auf vorbestimmte Werte zur automatischen Behebung des durch den Benutzer ausgewählten Problems, wenn das durch den Benutzer ausgewählte Problem das Videooder Audiosignal betrifft, falls bestimmt wird, dass eine Lösung besteht, oder Anzeigen auf einem Anzeigebildschirm oder Ausgeben mittels eines Audiosignals von Instruktionen, falls bestimmt wird, dass keine Lösung besteht.

(f)

wobei das Anzeigen auf dem Anzeigebildschirm oder das Ausgeben mittels eines Audiosignals von Instruktionen den Benutzer darüber informiert, dass die Anzeigevorrichtung selbst die Anzeigeeinstellungen nicht automatisch durchführen kann oder dem Benutzer Optionen zur Verfügung stellt, die dem Benutzer erlauben, die Anzeigeeinstellungen direkt durchzuführen."

Wegen der geltenden Unteransprüche 2 und 4 bis 7 wird auf die in der mündlichen Verhandlung vom 11. April 2011 eingereichte Anspruchsfassung verwiesen.

Der mit Hilfsantrag II verteidigte Patentanspruch 1 lautet:

"1. Fehlerdiagnosesystem für ein Fernsehgerät mit:

(a)

einer Speichereinrichtung zum Speichern von vorbestimmten Problembeispielen, die während des Betriebs der Anzeigevorrichtung auftreten können und die Videound Audioelemente betreffen, und von relevanten Daten für eines der vorbestimmten Problembeispiele

(b)

einer Eingabeeinrichtung (110) einschließlich einer Taste zur Auswahl eines Fehlerdiagnosemodus;

(c)

einer Ausgabeeinrichtung zur Ausgabe von Problembeispielen, die in der Speichereinrichtung abgespeichert sind, auf einer Anzeige der Anzeigevorrichtung, und mit

(d)

einer Steuereinrichtung (120), die mit der Speichereinrichtung, der Eingabeeinrichtung (110) und der Ausgabeeinrichtung verbunden ist und die zur Steuerung der Ausgabeeinrichtung betreibbar ist, so dass die Ausgabeeinrichtung die Problembeispiele auf der Anzeige in Abhängigkeit von der Auswahl der Fehlerdiagnose-Modustaste durch den Benutzer anzeigt,

(e)

wobei die Steuereinrichtung (120) ferner zum Empfang einer Auswahl eines der angezeigten Problembeispiele durch den Benutzer über die Eingabeeinrichtung (110) betreibbar ist, identifiziert, welchen Typ das ausgewählte Problembeispiel betrifft, und ob relevante Daten für den Typ vorhanden sind;

(f)

wobei die Steuereinrichtung (120), falls relevante Daten vorhanden sind, selbsttätig die relevanten Daten des durch den Benutzer ausgewählten Problems initialisiert oder, falls keine relevanten Daten vorhanden sind, über die Ausgabeeinrichtung anzeigt, dass der Benutzer selbst das Problem löst."

Der mit Hilfsantrag II verteidigte Patentanspruch 2 lautet:

"2. Fehlerdiagnoseverfahren für ein Fernsehgerät mit den folgenden Schritten:

(a)

Empfangen einer Eingabe zur Fehlerdiagnose durch einen Benutzer;

(b)

Anzeige von vorbestimmten Problembeispielen, die während des Betriebs der Anzeigevorrichtung auftreten können und die Videound Audioelemente betreffen, auf einer Anzeige in Abhängigkeit von der Eingabe durch den Benutzer;

(c)

Empfangen einer Auswahl von einem der angezeigten Problembeispiele von dem Benutzer;

(d)

Identifizieren, welchen Typ das ausgewählte Problembeispiel betrifft, und ob relevante Daten für den Typ vorhanden sind; und

(e)

Selbsttätiges Initialisieren der relevanten Daten zur Behebung des durch den Benutzer ausgewählten Problems, falls identifiziert wird, dass relevante Daten vorhanden sind, oder Anzeigen auf einem Anzeigebildschirm oder Ausgeben mittels eines Audiosignals von Instruktionen, falls bestimmt wird, dass keine relevanten Daten vorhanden sind;

(f)

wobei das Anzeigen auf dem Anzeigebildschirm oder das Ausgeben mittels eines Audiosignals von Instruktionen den Benutzer darüber informiert, dass die Anzeigevorrichtung selbst die Anzeigeeinstellungen nicht selbsttätig durchführen kann oder dem Benutzer Optionen zur Verfügung stellt, die dem Benutzer erlauben, die Anzeigeeinstellungen direkt durchzuführen."

In der mündlichen Verhandlung hat der Senat mit der Patentinhaberin auch die Möglichkeit eines Widerrufs des Streitpatents sowohl in seiner beschränkt aufrechterhaltenen Fassung als auch in den zuletzt verteidigten Fassungen wegen unzulässiger Erweiterung gem. § 21 Abs. 1 Nr. 4 PatG erörtert. Denn bei der Verteidigung eines Patents in veränderter Fassung im Einspruchsund Einspruchsbeschwerdeverfahren ist die Zulässigkeit dieser Fassung ohne Beschränkung auf die gesetzlichen oder die geltend gemachten Widerrufsgründe zu prüfen (BGH, Beschluss vom 3. Februar 1998 -X ZB 6/97, GRUR 1998, 901 -Polymermasse). Zwar ist das Bundespatentgericht im Beschwerdeverfahren zur Nachprüfung und Änderung von erstinstanzlichen Entscheidungen des Deutschen Patentamts nur in dem Umfang befugt, in dem eine Nachprüfung beantragt wird (BGH, Beschluss vom 2. März 1993 -X ZB 14/92, GRUR 1993, 655, 656 -Rohrausformer), auf diese kann die Überprüfung durch das Beschwerdegericht jedoch nur beschränkt werden, wenn das Schutzrecht selbst nicht geändert wird, insbesondere also die verteidigten Schutzansprüche in ihrem Inhalt unverändert bleiben. Hingegen muss es darüber hinausgehen, wenn sich der Gegenstand der erstinstanzlichen Entscheidung durch eine Neufassung des Schutzrechts verändert. Wird dieses mit geänderten Ansprüchen oder einer veränderten Beschreibung verteidigt, kann es im Einspruchsverfahren nur aufrechterhalten werden, wenn es auch mit dem neuen Inhalt patentrechtlich zulässig ist. Bei der Verteidigung eines Patents in veränderter Fassung muss daher in diesem Verfahren ebenso wie in der Beschwerdeinstanz die Zulässigkeit der vorgenommenen Änderungen ohne Beschränkung auf die gesetzlichen oder die im Einspruchsverfahren geltend gemachten Widerrufsgründe geprüft werden (BGH, Beschluss vom 3. Februar 1998 -X ZB 6/97, , GRUR 1998, 901, III.1., -Polymermasse).

II.

1.

Die fristund formgerecht erhobene Beschwerde ist zulässig und führt zum Erfolg. Denn weder in der geltenden Fassung der Patentansprüche 1 bis 9 gemäß Hauptantrag noch in den hilfsweise verteidigten Fassungen der Patentansprüche 1 bis 7 gemäß Hilfsantrag I und Patentansprüche 1 und 2 gemäß Hilfsantrag II aus der mündlichen Verhandlung kann das Streitpatent beschränkt aufrechterhalten werden, weil sowohl der Gegenstand des geltenden Patentanspruchs 1 nach Hauptantrag als auch in den hilfsweise verteidigten Fassungen i. S. v. § 21 Abs. 1 Nr. 4 PatG sowohl über den Inhalt der erteilten Fassung als auch den Inhalt der Anmeldung in der Fassung hinausgeht, in der sie bei dem für die Einreichung der Anmeldung zuständigen Deutschen Patentund Markenamt ursprünglich eingereicht worden ist. Das Streitpatent war daher wegen unzulässiger Änderung gem. § 59 Abs. 1 i. V. m. § 21 Abs. 1 Nr. 4 PatG zu widerrufen.

2.

Als zuständigen Fachmann für die Beurteilung der Lehre des verteidigten Patents, insbesondere der Fragen nach der ursprünglichen Offenbarung des Patentgegenstandes, sieht der Senat einen Nachrichtentechniker mit Hochschulausbildung mit besonderen Kenntnissen auf dem Gebiet der Entwicklung von Bedienungsverfahren und -einrichtungen für Fernsehgeräte.

3.

Der Patentgegenstand betrifft ausweislich der Beschreibung ein Fehlerdiagnosesystem für ein Fernsehgerät (vgl. Patentschrift, Zeilen 3 bis 4). Fernsehgeräte und auch andere in einem Haushalt verwendete elektrische Geräte werden üblicherweise mit einer Bedienungsanleitung ausgeliefert, die neben der Geräteerklärung und den Anweisungen für die Inbetriebnahme auch Lösungshinweise für einfach vom Nutzer zu behebende Gerätestörungen oder Gerätefehlbedienungen enthalten. Ausgehend von den Problemen, dass die mitgelieferten Bedienungsanleitungen vom Benutzer oft nicht verstanden werden bzw. hin und wieder verlegt werden und im schlimmsten Fall gar nicht mehr auffindbar sind, wodurch bedingt Servicebetriebe oft unnötig belastet werden (vgl. Patentschrift, Spalte 1, Zeilen 28 bis 55), hat es sich die Patentinhaberin zur Aufgabe gemacht, ein Fehlerdiagnosesystem zu entwickeln, mit dem auftretende Probleme angezeigt werden und der Benutzer die Möglichkeit hat, anhand der angezeigten Probleme Instruktionen für eine Fehlerbehebung zu erhalten (vgl. Patentschrift, Spalte 1, Zeilen 56 bis 61). Ferner soll das Fehlerdiagnosesystem in der Lage sein, möglicherweise auftretende Probleme anzuzeigen und zu erkennen, ob eine Lösung für das angezeigte Problem besteht und dann die Lösung des Problems selbständig ausführen (vgl. Spalte 1, Zeile 64 bis Spalte 2, Zeile 2).

4. Zum Hauptantrag Im geltenden Patentanspruch 1 ist ein Fehlerdiagnoseverfahren für eine Anzeigevorrichtung beansprucht, bei dem nach dem Merkmal (f) die Steuereinrichtung, falls eine Lösung besteht, automatisch die Lösung des durch den Benutzer ausgewählten Problems durchführt oder, nach dem Merkmal (g), falls keine Lösung besteht, über die Ausgabeeinrichtung anzeigt, dass die Anzeigevorrichtung selbst die Anzeigeeinstellung nicht automatisch einstellen kann.

Den automatisch ablaufenden Vorgang der Problembehebung nach dem Merkmal

(g) sieht die Patentinhaberin dadurch offenbart, dass im Falle eines Videound/oder Audiofunktionsproblems der Steuerabschnitt gespeicherte videound/oder audiobezogene Daten (vgl. Patentschrift, Spalte 3, Zeilen 24 bis 26; ursprüngliche Unterlagen, Seite 6, Absatz 3, letzter Satz) und in dem Fall, dass kein Ton zu hören ist, weil der Benutzer den Lautstärkeregler auf "0" eingestellt hat, die aktuellen Audiodaten mit dem gespeicherten Standardpegel initialisiert (vgl. Patentschrift, Spalte 3, Zeilen 59 bis 65; ursprüngliche Unterlagen, Seite 7, Absatz 4), bzw. für den Fall, dass Helligkeit oder Farbe durch eine Fehlbedienung des Benutzers ungeeignet oder nicht ausgewogen ist, die aktuellen Videodaten den gespeicherten Standardpegel einnehmen (vgl. Patentschrift, Spalte 4, Zeilen 12 bis 18; ursprüngliche Unterlagen, Seite 8, Absatz 2).

In diesen von der Patentinhaberin zitierten Textstellen zum Nachweis der Offenbarung einer automatischen Problemlösung für eine (allgemeine) Anzeigevorrichtung kann der Fachmann aber nur eine geräteseitige Rücksetzung auf sogenannte Gerätegrundeinstellungen der Audiound/oder Videodaten bei einem Fernsehgerät erkennen (vgl. hierzu noch erteilte Patentanspruch 4). Auch wenn zu Gunsten der Patentinhaberin noch die initiierte automatische Kanaleinstellung berücksichtigt wird, so ist diese dennoch nur in Beziehung mit einem Fernsehgerät offenbart.

Entgegen der Auffassung der Patentinhaberin rechtfertigen zur Überzeugung des Senats die ausschließlich auf ein Fernsehgerät gerichteten Ausführungsbeispiele nicht, das erteilte Patent auch auf beliebige weiter mögliche Probleme und deren Lösungen in Verbindung mit einer wie auch immer gearteten Anzeigevorrichtung auszudehnen. Ein derartig verallgemeinerter Sachverhalt ist für den Fachmann, da er durch den in den ursprünglichen Unterlagen offenbarten technischen Sachverhalt auf ein Fernsehgerät gleichsam fixiert wird, weder aus den erteilten noch aus den ursprünglichen Unterlagen unmittelbar und eindeutig entnehmbar, noch ist der Fachmann veranlasst, die für ein Fernsehgerät offenbarte Lehre auf eine Anzeigevorrichtung allgemeiner Art abzuwandeln (BGH, Urteil vom 8. Juli 2010 -Xa ZR 124/07, GRUR 2010, 910 -Fälschungssicheres Dokument).

Auch das Merkmal (g) findet sich in der beanspruchten Form weder im erteilten Patent noch in den ursprünglichen Unterlagen wieder.

Denn aus den von der Patentinhaberin herangezogenen Fundstellen zum Nachweis der Offenbarung (Patentschrift, Spalte 3, Zeile 66 bis Spalte 4, Zeile 3 und Spalte 4, Zeilen 19 bis 24; ursprüngliche Unterlagen, Seite 7, letzter Absatz und Seite 8, Absatz 3) entnimmt der Fachmann lediglich die bildliche oder tonliche Anweisung an den Benutzer, für den Fall dass Audiound Videodaten normal sind und die jeweilige Tonoder Bildstörung durch die Fehlfunktion eines anderen Teils (des Fernsehgeräts) herrühren, den Reparaturservice oder das Servicecenter anzurufen. Diese konkrete Anweisung verbindet der Fachmann dem ersten Eindruck nach aber noch lange nicht damit, dass die Anzeigevorrichtung selbst die Anzeigeeinstellung nicht automatisch einstellen kann. Vielmehr ist er gefordert, diesen Zusammenhang erst aus einer eingehenden Analyse des funktionalen Gesamtablaufs zu entwickeln. Eine direkte und unmissverständliche Anzeige, dass die Anzeigevorrichtung selbst die Anzeigeeinstellung nicht automatisch einstellen kann, ist aus den zitierten Fundstellen unmittelbar nicht herleitbar (vgl. einmal mehr (BGH, Urteil vom 8. Juli 2010 -Xa ZR 124/07, GRUR 2010, 910 -Fälschungssicheres Dokument).

Die Merkmale (f) und (g) des Patentanspruchs 1 sind folglich weder in der Patentschrift, noch in den ursprünglich eingereichten Unterlagen als zur Erfindung gehörig entnehmbar.

5. Zum Hilfsantrag I Im Patentanspruch 1 gemäß Hilfsantrag I wurde im Merkmal f) zwar eine Beschränkung der auftretenden Probleme und ihrer automatischen Lösungen auf Videound Audiodaten vorgenommen, für den Fall aber, dass keine Lösung besteht, wird nach wie vor der verallgemeinerte Verfahrensablauf beansprucht, dass über die Ausgabeeinrichtung anzeigt wird, dass die Anzeigevorrichtung selbst die Anzeigeeinstellung nicht automatisch einstellen kann. Dieser Vorgang deckt sich sachlich identisch mit dem Merkmal (g) des Patentanspruchs 1 gemäß Hauptantrag. Es gelten daher die vorstehend zum Merkmal (g) des Patentanspruchs 1 gemäß Hauptantrag gemachten Aussagen.

6. Zum Hilfsantrag II Nach dem Merkmal (e) des Patentanspruchs 1 identifiziert die Steuereinrichtung, welchen Typ das ausgewählte Problembeispiel betrifft und ob relevante Daten für den Typ vorhanden sind. Diesen Vorgang, den der Fachmann bei fachlicher Lesart einer Existenzprüfung für relevante Daten zuordnet, sieht die Patentinhaberin dadurch realisiert, dass der Steuerabschnitt den aktuellen Zustand der gespeicherten videound/oder audiobezogenen Daten zum Identifizieren prüft, ob etwas nicht in Ordnung ist (vgl. Patentschrift Spalte 3, Zeilen 18 bis 24; ursprüngliche Unterlagen, Seite 6, Absatz 3, erster Satz).

Die verallgemeinernde Interpretation dieser Fundstelle durch die Patentinhaberin erweist sich insofern als nicht zutreffend, als der Fachmann den dort beschriebenen Vorgang ausschließlich mit einer Fehlerprüfung vorhandener Daten verbindet, die mit einer Existenzprüfung keinerlei Gemeinsamkeiten aufweist.

Eine Prüfung auf Vorhandensein von Daten, mithin eine Existenzprüfung ist weder in der Patentschrift noch in den ursprünglichen Unterlagen als zur Erfindung gehörig entnehmbar.

Des Weiteren findet sich der Wortlaut des Merkmals (f) gemäß Patentanspruch 1 nach Hilfsantrag I in der Fassung nach Hilfsantrag II dahingehend abgeändert wieder, dass die Steuereinrichtung, falls relevante Daten vorhanden sind, selbsttätig die relevanten Daten des durch den Benutzer ausgewählten Problems initialisiert oder falls keine relevanten Daten vorhanden sind, über die Ausgabeeinrichtung anzeigt, dass der Benutzer selbst das Problem löst. Letzterer Vorgang ist nach Meinung der Patentinhaberin durch die Patentschrift und die ursprünglichen Unterlagen durch den dort beschriebenen funktionalen Ablauf gedeckt, dass der Benutzer für diesen Fall eine Bildund/oder Tonanweisung erhalte, den Reparaturservice oder das Servicecenter anzurufen (vgl. einmal mehr Patentschrift, Spalte 3, Zeile 66 bis Spalte 4, Zeile 3 und Spalte 4, Zeilen 19 bis 24; ursprüngliche Unterlagen, Seite 7, letzter Absatz und Seite 8, Absatz 3).

Dem kann sich der Senat nicht anschließen. Denn der Benutzer wird dadurch nur mittelbar an einer Problemlösung beteiligt, eine wie immer geartete direkte Anweisung an den Benutzer, die Lösung des Problems selbst im Sinne einer unmittelbaren eigenhändigen Störungsbehebung anzugehen, kann daraus zur Überzeugung des Senats nicht abgeleitet werden (BGH, Urteil vom 8. Juli 2010 -Xa ZR 124/07, GRUR 2010, 910-Fälschungssicheres Dokument).

7.

Bei dieser Sachlage kann dahingestellt bleiben, ob die noch verbleibenden Merkmale der geltenden Patentansprüche 1 gemäß Hauptantrag oder Hilfsanträgen I und II in den ursprünglich eingereichten Unterlagen als zur Erfindung gehörig offenbart sind oder nicht.

Ebenso kommt es nicht mehr darauf an, ob der von der Beschwerdeführerin geltend gemachte Widerrufsgrund der mangelnden Patentfähigkeit (§ 3, Abs. 1 und § 4 PatG) vorliegt oder nicht.

8.

Nachdem sich die Gegenstände der Patentansprüche 1 gemäß Hauptund Hilfsanträgen I und II als nicht patentfähig erweisen, fallen jeweils auch die übrigen Ansprüche des Hauptantrags und der Hilfsanträge I und II (BGH, Beschluss vom 27. Februar 2008 -X ZB 10/07, GRUR-RR 2008, 456 -Installiereinrichtung, Tz. 22, mit weiteren Nachweisen).

Dr. Mayer Voith Gottstein Kleinschmidtprö






BPatG:
Beschluss v. 11.04.2011
Az: 20 W (pat) 2/06


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