Bundespatentgericht:
Beschluss vom 6. März 2007
Aktenzeichen: 33 W (pat) 66/05

(BPatG: Beschluss v. 06.03.2007, Az.: 33 W (pat) 66/05)

Tenor

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Gründe

I.

Beim Deutschen Patent- und Markenamt ist am 14. Dezember 2004 die Wortmarke Sportnetzfür folgende Dienstleistungen angemeldet worden:

"Klasse 35:

Betriebswirtschaftliche Beratung, insbesondere von Sportlern und SportvereinenÖffentlichkeitsarbeit (Public Relations), insbesondere für Sportler Personal-, Stellenvermittlung (Insbesondere Vermittlung von Sportlern)

Klasse 36:

Finanzielle Beratung, insbesondere von Sportlern Vermögensverwaltung, insbesondere für Sportler Versicherungsberatung, insbesondere für Sportler Klasse 41:

Berufsberatung, insbesondere für Sportler Laufbahnberatung, insbesondere für Sportler Veranstaltung sportlicher Wettkämpfe Klasse 42:

Rechtsberatung und -vertretung, insbesondere von Sportlern Steuerberatung, insbesondere für Sportler".

Durch Beschluss vom 21. April 2005 hat die Markenstelle für Klasse 35 die Anmeldung gemäß §§ 37 Abs. 1, 8 Abs. 2 Nr. 1 und 2 MarkenG zurückgewiesen. Zur Begründung führt sie aus, dass die lexikalisch nicht nachweisbare Anmeldemarke aus geläufigen Wörtern zusammengesetzt sei. Der Begriff "Netz" werde häufig als Kurzform für "Internet" und in Verbindung mit einer Bestimmungsangabe verwendet. Die Bezeichnung "Sportnetz" reihe sich ohne weiteres in gebräuchliche Wortbildungen wie "Freizeitnetz", "Kultur-Netz", "Schulnetz" oder "Sozialnetz" ein. Sie weise die Verbraucher darauf hin, dass die angemeldeten Dienstleistungen Teil eines Netzwerks seien oder mit Hilfe einer solchen Plattform angeboten werden würden. Ihr direkter Bezug zum Thema "Sport" sei nahe liegend und werde durch die Formulierungen im Dienstleistungsverzeichnis besonders zum Ausdruck gebracht. Auch wenn der Begriff "Sportnetz" eine gewisse Unschärfe aufweise, weil sich der konkrete Inhalt im Einzelfall nicht erschließe, spreche dies nicht für seine Schutzfähigkeit. Durch die Nennung des Gegenstands bzw. des Gebiets der Dienstleistungen sei es möglich, einen weiten Bereich dienstleistungsbezogener Eigenschaften, Vorteile oder Leistungsinhalte abzudecken. Damit fehle der gegenständlichen Marke die notwendige Unterscheidungskraft. Zudem stelle sie insbesondere angesichts Verwendungen wie "Sportsnet.de: Das Sportnetz mit Informationen und Angeboten aus der breiten Welt des Sports, ..." eine freihaltungsbedürftige Angabe dar. Auch seien bereits vergleichbare Bezeichnungen wie "Socialnet" und "PHARMA NETWORK" vom Bundespatentgericht zurückgewiesen worden (unter Verweis auf BPatG 25 W (pat) 250/02 und 25 W (pat) 063/01). Trotz verschiedener Interpretationsmöglichkeiten ergebe sich ein eindeutiger Begriffsgehalt durch den unmittelbaren Bezug zum Produkt. Auf die lexikalische Nachweisbarkeit der Anmeldemarke käme es hierbei nicht an.

Dagegen hat der Anmelder Beschwerde eingelegt, mit der er beantragt, den oben genannten Beschluss aufzuheben und hilfsweise eine mündliche Verhandlung durchzuführen.

Er macht geltend, dass das Element "Sport" zwar auf Dienstleistungen für Sportler hinweise. Demgegenüber beziehe sich jedoch der weitere Bestandteil "Netz" nicht auf die Dienstleistungen, sondern auf die Personen, die diese erbringen würden. Auch solle er nicht mit dem Internet in Verbindung gebracht werden, da diesbezügliche Dienste beim Anmelder nicht im Vordergrund stehen würden. Der Begriff "Sportnetz" sei mehrdeutig, da er Dienstleistungen im Zusammenhang mit dem Internet, den Zusammenschluss von Vereinen oder Einzelpersonen zum Zwecke der gegenseitigen Unterstützung oder den Zusammenschluss von Personen, die gemeinsam Dienstleistungen für Sportler erbringen wollen, bezeichnen könne. Damit beziehe sich die Unschärfe sowohl auf die Dienstleistungen als auch auf die Personen, die diese Dienstleistungen anböten. Zudem könne "Netz" im Bereich des Sports auch als körperlicher Gegenstand verstanden werden, so dass er in Verbindung mit den angemeldeten Dienstleistungen als originelle Wortschöpfung anzusehen sei. Die Zusammensetzung "Sportnetz" stelle darüber hinaus unabhängig von der Verwendung der Einzelbegriffe kein gebräuchliches Wort der deutschen Sprache dar. Hierbei sei auch die fehlende lexikalische Nachweisbarkeit zu berücksichtigen. Des Weiteren gebe es bereits Eintragungen von Wortmarken mit dem Bestandteil "Netz", bei denen der weitere Wortbestandteil ebenfalls einen eher beschreibenden Sinngehalt aufweise (unter Verweis auf Reg. Nr. 301 23 649.6 "Schleswig-Holstein-Netz (SHN)", Reg. Nr. 300 46 971.3 "DZN Deutsches Zahnarzt-Netz" und Reg. Nr. 399 27 533.9 "REGIO NETZ"). Im Übrigen seien die vom Bundespatentgericht für schutzunfähig erachteten Bezeichnungen mit der vorliegenden Marke nicht vergleichbar.

Die vorläufige Rechtsauffassung des Senats wurde dem Beschwerdeführer mit der Ladung zur mündlichen Verhandlung mitgeteilt.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Akteninhalt und das Protokoll der mündlichen Verhandlung Bezug genommen.

II.

Die zulässige Beschwerde ist nicht begründet.

1. Nach Auffassung des Senats steht der Eintragung der Marke zum einen das Schutzhindernis gemäß § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG entgegen.

Unterscheidungskraft im Sinne dieser Bestimmung ist die einer Marke, gleich welcher Kategorie, innewohnende (konkrete) Eignung, die angemeldeten Waren oder Dienstleistungen als von einem bestimmten Unternehmen stammend zu kennzeichnen und diese Waren oder Dienstleistungen somit von denjenigen anderer Unternehmen zu unterscheiden (vgl. u. a. EuGH GRUR 2004, 428 - Henkel; GRUR 2004, 1027 - DAS PRINZIP DER BEQUEMLICHKEIT). Insbesondere fehlt einer Marke, die Merkmale von Waren oder Dienstleistungen beschreibt, zwangsläufig die Unterscheidungskraft in Bezug auf diese Waren oder Dienstleistungen (vgl. EuGH GRUR 2004, 674 - Postkantoor).

Lexikalisch lässt sich die Bezeichnung "Sportnetz" nicht nachweisen (vgl. Wortschatz Universität Leipzig unter "http://wortschatz.informatik.unileipzig.de/", Synonyme unter "http://www.wiesagtmannoch.de/synonyme/", www.abkuerzungen.de unter "http://www.abkuerzungen.de/noresult.php€language=de&abbreviation=Sportnetz" und Wikipedia unter "http://de.wikipedia.org/wiki/Spezial:Suche€search=Sportnetz&go=Artikel"). Ein solcher Nachweis ist für die Annahme des Schutzhindernisses gemäß § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG jedoch nicht erforderlich (vgl. Ströbele/Hacker, Markengesetz, 8. Auflage, § 8, Rdnr. 89).

Im Verkehr wird die Anmeldemarke in unterschiedlichsten Zusammenhängen verwendet. Folgende Bedeutungen konnten ermittelt werden:

a) Großmaschiges Netz, das zur Ausübung verschiedenster Sportarten, wie Badminton, Basketball, Fußball oder Tennis, benötigt wird (vgl. Sportmarkt1.de unter "http://www.sportmarkt1.de/shop:kat1:Sportnetze€session=ed4560f5f848-366b733a", Erhard Sport Deutschland unter "http://www.erhardsport.de-/oxid.php/sid/376dccbacd8241e7553a18c3cb9b930b/shp/3/cl/details/cnid/f6d4362202409d1f6.37012114/anid...", urltra unter "urltra.de/suche/0/sportnetz" und Süddeutsche Zeitung Nr. 31 vom 7. Februar 2003, Seite V2/2);

b) Oberbegriff für alle Sportarten bzw. Synonym für Sport allgemein:

"Fingen die Vereine die Kinder nicht auf, würden sie ganz durch das Sportnetz fallen." (vgl. Landshuter Zeitung vom 20. November 2004, Seite 27);

c) Sportliche Einrichtungen bzw. Sportangebote:

- "Ein zentrales Element wird ... das lokale Sportnetz sein, um sicherzustellen, "dass sportliche Aktivitäten regelmäßig und mit einer gewissen Nachhaltigkeit stattfinden können." (vgl. Universität Leipzig unter "www.iat.unileipzig.de-/iat/olympiastudie/suitext.pdf.")

- "Sportszene-Essen.net - Das Sportnetz der Essener Sportszene" (vgl. Sportszene-Essen.net unter "http://www.bordihn.net/sportszeneessen/phpBB2/impressum.php");

d) Institution zur Betreuung von Sportlern:

"Globales Sportnetz - Wer alles zu seinen Klienten zählt." (vgl. Süddeutsche Zeitung unter "http//www.sueddeutsche.de/sport/weitere/artikel/235/92143/");

e) Internetplattform für Themen rund um den Sport:

- "Das Sportnetz mit Informationen und Angeboten aus der breiten Welt des Sports, von Golf bis Fußball, Ski und Tennis ..." (vgl. Sharelook unter "http://www.sharelook.de/freizeit_und_sport/sport/sonstiges.html")

- "Neben vielseitigen Informationen rund um den Essener Sport bietet der Essener Sportbund e. V. einen Servicebereich mit Downloads, Informationen zu Fördermöglichkeiten für Mitgliedsvereine u. v. m." (vgl. SPORTNETZ-ESSEN.DE unter "http://www.essenersportbund.de/html/service/intro_service.html")

- "Die Sportvereine der Surselva sollen miteinander vernetzt werden, so dass sie ihre Interessen bündeln und einbringen können. Diese Vernetzung, welche vor allem mittels der gemeinsamen Internetplattform geschehen soll, dient auch der Abdeckung anderer Bedürfnisse der Vereine." (vgl. allerdings im Hinblick auf die Schweiz "Sportnetz Surselva" unter "www.sportnetzsurselva.ch/index.php€id-=569&verein_id=8")

- "The aim is to involve sports journalists, scientists, students and sport officials in debates on the role of sport in society and to raise the quality of jounalism by encouraging the discussion of topics largely unpopular within sport business." (vgl. allerdings zu Sportnetzwerk "sportnetzwerk" unter "http://www.razyboard.com/system/index.php€id=sportnetzwerk&news=true");

f) Internet-Netzwerk zum Austragen von Computer-Spielen aus dem Bereich des Sports:

"MS hat ein eigenes Sport-Netzwerk auf die Beine gestellt ..." (vgl. golem.de-Forum unter "http://forum.golem.de/read.php€30,133813,133821");

g) Name eines Sportvereins (vgl. Mainz Online unter "http://www.mainz.de-/WGAPublisher/online/html/default/smeh-6xphmw.de.html").

Ergänzend konnte festgestellt werden, dass der Begriff "Sportnetzwerk" als Synonym für einen Fernsehsender, der ausschließlich Sportprogramme ausstrahlt, verwendet wird (vgl. Süddeutsche Zeitung Nr. 143 vom 25. Juni 1998, Seite 25, und Nr. 79 vom 7. April 1999, Seite 27).

Mit dem Begriff "Sportnetz" werden somit alle möglichen Aktivitäten oder Produkte rund um den Sport beschrieben. Dementsprechend kommt er in besonderer Weise auch als Sachhinweis für die angemeldeten Dienstleistungen in Betracht. Sie sind zwar sehr vielfältig, doch weisen alle ausweislich der im Verzeichnis enthaltenen Begriffe ausdrücklich einen Bezug zu Sportlern, Sportvereinen oder sportlichen Wettkämpfen auf. Wie die Markenstelle zutreffend ausgeführt hat, wird mit dem Element "Sport" das Gebiet, auf dem die Tätigkeiten erbracht werden, zum Ausdruck gebracht.

Demgegenüber ist das weitere Element "Netz" zum einen im Sinne von "Netzwerk" zu verstehen (vgl. Synonyme unter "http://www.wiesagtmannoch.de/synonyme/" und Wikipedia unter "http://de.wikipedia.org/wiki/Netz"). Im Hinblick auf die beanspruchten Dienstleistungen ist ihm zu entnehmen, dass es sich um ein Bündel aufeinander bezogener und abgestimmter Aktivitäten handelt. Zudem weist "Netz" auf die Art ihrer Erbringung hin, indem verschiedene Informationsquellen, Medien oder Möglichkeiten genutzt werden, um den bestmöglichen Nutzen für den Kunden zu erreichen. Insoweit kommt ihm auch die Bedeutung eines Kompetenznetzwerks zu (vgl. hierzu Wikipedia unter "http://de.wikipedia.org/wiki/Kompetenznetzwerke").

Zum anderen kann mit "Netz" das "World Wide Web" oder das Internet gemeint sein (vgl. Wikipedia unter "http://de.wikipedia.org/wiki/Netz"). Insofern benennt das Zeichenelement auch das Medium, mit dessen Hilfe die angemeldeten Dienstleistungen erbracht werden. Wie die Belege zeigen, geschieht dies zumindest teilweise bereits heute. Angesichts der voranschreitenden Verbreitung des Internets ist darüber hinaus mit einer Ausweitung seiner Funktion als Plattform für alle möglichen Sportthemen zu rechnen.

Insgesamt vermittelt die Anmeldemarke damit die Vorstellung, dass koordiniert, auf der Grundlage eines Netzwerkes oder über das Internet den Sport betreffende Dienstleistungen erbracht werden. Auch wenn sie somit auf verschiedene Art interpretiert werden kann, so begründet dies nicht ihre Unterscheidungskraft. Diese ist bereits dann zu verneinen, wenn die angesprochenen Verkehrskreise einer Marke von mehreren in Betracht kommenden Bedeutungen eine Aussage mit (eindeutig) beschreibendem Charakter entnehmen können. Gerade bei Oberbegriffen oder Sammelbezeichnungen ist eine gewisse Allgemeinheit und Unschärfe sogar unvermeidbar, um den gewünschten möglichst weiten Bereich dienstleistungsbezogener Eigenschaften beschreibend erfassen zu können (vgl. Ströbele/Hacker, a. a. O., § 8, Rdnrn. 57 und 58). Insofern kommt es nicht darauf an, dass aufgrund der Formulierungen wie "insbesondere von Sportlern", "insbesondere für Sportler" oder "insbesondere von Sportlern und Sportvereinen" die angemeldeten Dienstleistungen auch gegenüber Zielgruppen außerhalb des Sports erbracht werden können. Selbst wenn die eben genannten Zusätze entfallen würden, so schließt dies nicht aus, dass der Anmelder im sportlichen Bereich seine Aktivitäten entfaltet.

2. Zum anderen unterliegt die gegenständliche Marke dem Schutzhindernis gemäß § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG, da sie auch eine unmittelbar beschreibende freihaltungsbedürftige Angabe darstellt.

Nach dieser Vorschrift sind von der Eintragung solche Marken ausgeschlossen, die ausschließlich aus Angaben bestehen, die im Verkehr u. a. zur Bezeichnung der Beschaffenheit, der Bestimmung oder der Bezeichnung sonstiger Merkmale der in Frage stehenden Waren und Dienstleistungen dienen können (vgl. BGH GRUR 2000, 882 - Bücher für eine bessere Welt; EuGH GRUR 2004, 146 - DOUBLEMINT). Solche Zeichen oder Angaben müssen im Gemeininteresse allen Unternehmen zur freien Verfügung belassen werden (vgl. EuGH GRUR 2004, 680 - BIOMILD).

Von einer schutzbegründenden Unbestimmtheit der Anmeldemarke kann vorliegend nicht ausgegangen werden. Entsprechend den Ausführungen zur Unterscheidungskraft liegt keine begriffliche Ungenauigkeit vor, die ausschließt, dass die fragliche Angabe als konkret beschreibende Bezeichnung "dienen kann" (vgl. Ströbele/Hacker, a. a. O., § 8, Rdnr. 197). An dem angemeldeten Zeichen besteht zudem ein Freihaltungsbedürfnis zugunsten der Mitbewerber des Beschwerdeführers. Auch wenn es sich beispielsweise in der Presseberichterstattung nicht immer nachweisen lässt (vgl. SPIEGEL ONLINE unter "http://service.spiegel.de/digas-/archiv€SC=VOLLTEXTSUCHE&msgclass=warning&msg=Ihre+Suche+ergab-+0+Treffer..." und FAZ.NET unter "http://www.faz.net/d/common/Suchergebnis.aspx€term=Sportnetz&allchk=1"), so wird es doch ausweislich der oben genannten Belege und weiterer Fundstellen (vgl. Google-Trefferliste unter "http://www.google.de/search€hl=de&q=Sportnetz&btnG=Google-Suche&meta-=cr%3...") im Internet als Sachangabe eingesetzt. Es ist darüber hinaus davon auszugehen, dass die Bezeichnung "Sportnetz" in Zukunft vermehrt von Dritten als Merkmalshinweis gebraucht wird, da mit ihr kurz und prägnant die Art und Weise der Erbringung sowie der Gegenstand der beanspruchten Dienstleistungen zum Ausdruck gebracht wird.

3. Die von dem Beschwerdeführer geltend gemachten Voreintragungen führen zu keinem anderen Ergebnis. Die Marken stimmen mit dem vorliegenden Zeichen lediglich in dem Bestandteil "Netz" überein, ansonsten weisen sie jedoch andere Elemente auf und unterscheiden sich teilweise auch vom Aufbau. Zudem sind die Waren und Dienstleistungen mit den vorliegenden Tätigkeiten nicht vergleichbar. Schließlich sind die Registrierungen für das vorliegende Verfahren insbesondere aus Gründen des Vertrauensschutzes, der Gleichbehandlung oder einer einheitlichen Verwaltungspraxis nicht bindend (vgl. BPatG MarkenR 2007, 88 - Papaya).

Die Beschwerde war demnach zurückzuweisen.






BPatG:
Beschluss v. 06.03.2007
Az: 33 W (pat) 66/05


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