Landesarbeitsgericht Hamm:
Urteil vom 18. Oktober 2013
Aktenzeichen: 10 SaGa 28/13

(LAG Hamm: Urteil v. 18.10.2013, Az.: 10 SaGa 28/13)

Hinreichende Bestimmtheit eines Unterlassungsantrages - Untersagung von Wettbewerbshandlungen gegen Arbeitnehmer

Bei Unterlassungsklagen bedarf es der genauen Beschreibung der Handlungen, die unterlassen werden sollen. Der Arbeitgeber braucht in seinem Klageantrag das zu schützende Betriebs- oder Geschäftsgeheimnis nicht erst zu offenbaren. Es muss aber doch so deutlich beschrieben werden, dass zu ersehen ist, was geschützt werden soll.

Tenor

I. Auf die Berufung der Verfügungsklägerin wird - unter Zurückweisung der Berufung im Übrigen - das Urteil des Arbeitsgerichts Herford vom 17. Juni 2013 - 2 Ga 12/13 - teilweise abgeändert und dem Verfügungsbeklagten verboten, zu Zwecken des Wettbewerbs zu verwerten oder jemandem mitzuteilen:

1. nicht offenkundige Angaben der Verfügungsklägerin zur Materialauswahl hinsichtlich der Bauteile von Pumpen zur Förderung von Erdöl und/oder Erdgas, wenn dies erfolgt wie hinsichtlich der Rotoren und Gehäuseverschleißringe gemäß der Tabelle auf S. 6 des "Proposals for a Multiphase Pump System Package" vom 2. November 2012 (Anlage AST 27),

2. nicht offenkundige Angaben der Verfügungsklägerin zur Verwendung von Dichtungen für Pumpen zur Förderung von Erdöl und/oder Erdgas, wenn dies erfolgt wie hinsichtlich mechanischer Dichtungen gemäß dem Abschnitt "Mechanical Seals" auf S. 7 des "Proposals for a Multiphase Pump System Package" vom 2. November 2012 (Anlage AST 27),

3. nicht offenkundige Angaben der Verfügungsklägerin zu Konstruktionsmerkmalen und zur Ausstattung von Pumpensystemen zur Förderung von Erdöl und/oder Erdgas, wenn dies erfolgt wie hinsichtlich der Verrohrung eines Pumpensystems gemäß S. 8 - 24 und zur Ausstattung mit Instrumenten gemäß S. 24 - 31 des "Proposals for a Multiphase Pump System Package" vom 2. November 2012 (Anlage AST 27),

4. nicht offenkundige Programme und Unterlagen (insbesondere hinsichtlich Bezugsquellen und/oder Konditionen) der Verfügungsklägerin, wenn dies erfolgt wie zur Kalkulation des in dem auf S. 36 des "Proposals for a Multiphase Pump System Package" (Anlage AST 27) genannten Preises,

5. nicht offenkundige Angaben der Verfügungsklägerin zur Qualität und Herstellung von Pumpen und deren Bauteilen zur Förderung von Erdöl und/oder Erdgas, wenn dies erfolgt wie hinsichtlich der Angaben zu Rotoren gemäß S. 18 des "Technical Proposals for C Multiphase Boosting Systems" vom 12. Dezember 2011 (Anlage AST 29),

6. nicht offenkundige Angaben der Verfügungsklägerin zu Konstruktionsmerkmalen von Pumpensystemen zur Förderung von Erdöl und/oder Erdgas, wenn dies erfolgt wie hinsichtlich des Dichtungs-Sperröl-Systems der Verfügungsklägerin ("C Seal Oil System") gemäß S. 22 des "Technical Proposals for C Multiphase Boosting Systems" vom 12. Dezember 2011 (Anlage AST 29),

7. nicht offenkundige Angaben der Verfügungsklägerin zu Konstruktionsmerkmalen von Pumpensystemen zur Förderung von Erdöl und/oder Erdgas, wenn dies erfolgt wie hinsichtlich des Multiphasensiebfilters der Verfügungsklägerin gemäß S. 34 des "Technical Proposals for C Multiphase Boosting Systems" vom 12. Dezember 2011 (Anlage AST 29),

8. nicht offenkundige Angaben der Verfügungsklägerin zu Konstruktionsmerkmalen von Pumpensystemen zur Förderung von Erdöl und/oder Erdgas, wenn dies erfolgt wie hinsichtlich des Notabschaltsystems ("ESD-System") der Verfügungsklägerin gemäß S. 75 des "Technical Proposals for C Multiphase Boosting Systems" vom 12. Dezember 2011 (Anlage AST 29),

9. nicht offenkundige Angaben der Verfügungsklägerin zu Konstruktionsmerkmalen von Pumpensystemen zur Förderung von Erdöl und/oder Erdgas, wenn dies erfolgt wie hinsichtlich des Remote Access Systems ("RAS System") der Verfügungsklägerin gemäß S. 94 - 99 des "Technical Proposals for C Multiphase Boosting Systems" vom 12. Dezember 2011 (Anlage AST 29),

10. nicht offenkundige Angaben der Verfügungsklägerin zur Herstellung von Pumpen und deren Bauteilen zur Förderung von Erdöl und/oder Erdgas, wenn dies erfolgt wie gemäß Anlage AST 16 hinsichtlich der Angaben zur Herstellung von Wellen mit Förderschrauben und Spannmuttern betreffend a) Plandrehen der Spannmuttern nach dem Verspannen, b) Gewinde nach dem Verspannen auf Ø120h8 runterdrehen und fertig bearbeiten, c) verbleibende Streckung des Wellenspannverbands 0,67mm,

11. nicht offenkundige Angaben über die Preise und die Zahlungsbedingungen der Verfügungsklägerin, wie sie in dem Vertrag vom 6. Juli 2010 zwischen der Verfügungsklägerin und C1 Mechanic Co. enthalten sind (Anlage AST 28),

12. eine nicht offenkundige Lieferantenliste der Verfügungsklägerin wie gemäß Anlage AST 30,

13. nicht offenkundige Angaben der Verfügungsklägerin zum Umfang des Ersatzteilgeschäfts, wenn dies erfolgt wie gemäß Anlage AST 21 betreffend die Anzahl der Pumpensysteme der Verfügungsklägerin in W und den jährlichen Ersatzteilbedarf hierfür.

II. Dem Verfügungsbeklagten wird für jeden Fall der Zuwiderhandlung gegen eines der Verbote ein Ordnungsgeld bis zur Höhe von 250.000,00 Euro und für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, Ordnungshaft oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten angedroht.

III. Die Verfügungsklägerin hat 1/3, der Verfügungsbeklagte 2/3 der Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

Tatbestand

Die Verfügungsklägerin nimmt den vormals bei ihr beschäftigten Verfügungsbeklagten auf Unterlassung unlauteren Wettbewerbs nach § 8 Abs. 1 und Abs. 3 Nr. 1 iVm. §§ 3, 4 Nr. 11 iVm. § 17 Abs. 1 und Abs. 2 Nr. 2 UWG in Anspruch. Hierzu stellt sie im Berufungsverfahren die aus dem Tenor zu I 1 bis 13 ersichtlichen Anträge als erste Hilfsanträge. Bei den ansonsten gleichlautenden Hauptanträgen werden die Konditionalsätze mit dem Wort "insbesondere" eingeleitet. Die in erster Instanz nur so ("insbesondere wenn dies erfolgt wie ...") aufgemachte Verfügungsklage hat das Arbeitsgericht als unzulässig und unbegründet abgewiesen. Von der weiteren Darstellung des Tatbestands wird gemäß §§ 313a Abs. 1 Satz 1, 313b Abs. 1 Satz 1 ZPO abgesehen, nachdem der Verfügungsbeklagte im Termin zur mündlichen Verhandlung nicht erschienen ist.

Gründe

A.

Die Berufung ist teilweise begründet. Das Arbeitsgericht hat die Verfügungsklage nach dem gemäß § 539 Abs. 2 Satz 1 ZPO als zugestanden anzusehenden zulässigen tatsächlichen Vorbringen der Verfügungsklägerin zu Unrecht insgesamt abgewiesen.

I. Die Verfügungsklage in den Hauptanträgen ist allerdings unzulässig. Insoweit war die Berufung gemäß § 539 Abs. 2 Satz 2 Halbs. 2 ZPO durch streitiges Endurteil (unechtes Versäumnisurteil) zurückzuweisen.

1. Die Verfügungsklage ist in den Hauptanträgen nicht hinreichend bestimmt iSv. § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO. Nach § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO darf ein Verbotsantrag nicht derart undeutlich gefasst sein, dass Gegenstand und Umfang der Entscheidungsbefugnis des Gerichts (§ 308 Abs. 1 ZPO) nicht erkennbar abgegrenzt sind, sich der Verfügungsbeklagte nicht erschöpfend verteidigen kann und letztlich die Entscheidung darüber, was ihm verboten ist, dem Vollstreckungsgericht überlassen wäre (vgl. BGH 16. November 2006 - I ZR 191/03 - Rn. 16, DB 2007, 1190; 11. Oktober 1990 - I ZR 35/89 - zu 1 a der Gründe, NJW 1991, 1114; LAG Köln 18. Januar 2012 - 9 Ta 407/11 - jurisRn. 31 jeweils mwN).

2. Die Hauptanträge setzen sich jeweils zusammen aus einem verallgemeinerten Antragsteil ("Obersatz") und einem Insbesondere-Zusatz (vgl. OLG Hamburg 28. April 2010 - 5 W 36/10 - zu 1 a der Gründe, CR 2010, 496). Ein Insbesondere-Zusatz hat regelmäßig eine Doppelfunktion: Zum einen verweist er auf die konkrete Verletzungsform, um an deren Beispiel zu verdeutlichen, wie der verallgemeinerte Antragsteil zu verstehen ist. Zum anderen soll er anzeigen, dass als Minus wenigstens ein Verbot entsprechend der konkreten Verletzungsform erstrebt wird (vgl. OLG Hamburg 28. April 2010 - 5 W 36/10 - zu 1 b der Gründe, CR 2010, 496; OLG Koblenz 25. Februar 1988 - 6 U 1830/87 - zu II 5 der Gründe, GRUR 1988, 555). Bei den Hauptanträgen bestimmen die verallgemeinerten Teile die Reichweite des begehrten Verbots. Die konkreten Verletzungsformen werden über die Einleitung mit dem Wort "insbesondere" nur als Beispiele herangezogen (vgl. BGH 7. April 2011 - I ZR 34/09 - Rn. 17, NJW 2011, 2787; 2. Juni 2005 - I ZR 252/02 - zu II 1 a der Gründe, MDR 2006, 463; BPatG 23. August 2006 - 26 W (pat) 360/03 - Rn. 18, GRUR 2007, 601; OLG Hamburg 25. Oktober 1994 - 3 W 147/94 - GRUR 1995, 132; KG Berlin 16. Juni 1987 - 5 U 2688/87 - DB 1987, 2409), während die die "Obersätze" bildenden verallgemeinernden Antragsteile auch solche Rechtsverletzungen erfassen sollen, die den in den Konditionalsätzen konkret bezeichneten Verletzungshandlungen ähneln (vgl. BGH 11. Oktober 1990 - I ZR 35/89 - zu 1 a der Gründe, NJW 1991, 1114). Die maßgeblichen "Obersätze" stellen eine Verallgemeinerung über die konkrete Verletzungsform hinaus dar (vgl. BGH 7. Juni 2001 - I ZR 115/99 - zu II 1 a (1) der Gründe, NJW 2001, 3710).

3. Der Versuch einer Verallgemeinerung über die konkrete Verletzungsform hinaus nimmt den "Obersätzen" die hinreichende Bestimmtheit iSv. § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO. Die verallgemeinerten Teile ließen bei entsprechender Tenorierung (§ 313 Abs. 1 Nr. 4 ZPO) die dem Verfügungsbeklagten auferlegten, mit einer Ordnungsmittelandrohung (§ 890 Abs. 2 ZPO) versehenen Verbote und deren Reichweite nicht ausreichend erkennen. Die konkret gefassten Antragsteile sind aufgrund der Einleitung mit dem Wort "insbesondere" und ihres deshalb bloß beispielhaften Charakters nicht geeignet, den unbestimmte Rechtsbegriffe ("nicht offenkundige Angaben") enthaltenden "Obersätzen" zur nötigen Bestimmtheit iSv. § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO zu verhelfen (vgl. BGH 7. Juni 2001 - I ZR 115/99 - zu II 1 a (1), NJW 2001, 3710). Das gilt trotz der Konturen, die die Rechtsprechung der zur Definition eines Betriebs- oder Geschäftsgeheimnisses gehörenden Wendung "nicht offenkundig" verliehen hat (vgl. nur BGH 27. April 2006 - I ZR 126/03 - Rn. 19 mwN, NJW 2006, 3424). Obwohl im Streitfall die Frage der Offenkundigkeit einen - wenn nicht den - zentralen Streitpunkt bildet, hat die Verfügungsklägerin die nicht generell ersichtlichen Grenzen zwischen "ähnlichen" und "nicht mehr ähnlichen" Verletzungsformen nicht aufgezeigt (vgl. BGH 11. Oktober 1990 - I ZR 35/89 - zu 1 a der Gründe, NJW 1991, 1114). Für den Verfügungsbeklagten wäre es eine unerträgliche Unsicherheit, wenn er zu Unterlassungen verurteilt würde, die nicht konkret umschrieben sind und erst das Vollstreckungsgericht entscheiden müsste, wie weit die ihm auferlegten Verbote reichen (vgl. BGH 11. Oktober 1990 - I ZR 35/89 - zu 1 a der Gründe, NJW 1991, 1114).

4. Damit wird der Anspruch der Verfügungsklägerin auf Gewährung effektiven Rechtsschutzes in Abwägung mit dem ua. der erschöpfenden Verteidigung des Verfügungsbeklagten dienenden Bestimmtheitsgebot des § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO (vgl. BGH 16. November 2006 - I ZR 191/03 - Rn. 16, DB 2007, 1190; 11. Oktober 1990 - I ZR 35/89 - zu 1 a der Gründe, NJW 1991, 1114) nicht über Gebühr begrenzt. Denn auch ein auf die konkrete Verletzungsform zu beschränkender Antrag erfasst nach der sog. Kerntheorie alle Handlungsformen, in denen das Charakteristische der beanstandeten Verhaltensweise zum Ausdruck kommt (vgl. BGH 16. November 2006 - I ZR 191/03 - Rn. 17, DB 2007, 1190; 4. September 2003 - I ZR 32/01 - Rn. 16, GRUR 2004, 72). Das meint solche weiteren Verletzungsformen, die - ersterer vergleichbar und nicht bloß ähnlich - das für die konkrete Verletzungsform Charakteristische enthalten (vgl. BGH 11. Oktober 1990 - I ZR 35/89 - zu 2 der Gründe, NJW 1991, 1114). Deshalb ist durch die Stattgabe auf die hinreichend bestimmten, weil das Verhältnis von verallgemeinerten Antragsteilen und konkret gefassten Zusätzen gleichsam "auf den Kopf stellenden" ersten Hilfsanträge (vgl. allgemein BGH 7. April 2011 - I ZR 34/09 - Rn. 17, NJW 2011, 2787; 10. Februar 2011 - I ZR 183/09 - Rn. 24, MDR 2011, 377; 2. Juni 2005 - I ZR 252/02 - zu II 1 a der Gründe, MDR 2006, 463; 4. September 2003 - I ZR 32/01 - zu II 2 der Gründe, GRUR 2004, 72; 7. Juni 2001 - I ZR 115/99 - zu II 1 a (1) der Gründe, NJW 2001, 3710 sowie speziell in einem "Parallelverfahren" ArbG Bonn 5. September 2013 - 1 Ga 25/13 - zu I 2 der Gründe) der an sich berechtigten Befürchtung der Verfügungsklägerin vorgebeugt, dass die ausgesprochenen, bereits mit einer Androhung von Ordnungsmitteln gemäß § 890 Abs. 2 ZPO belegten Verbote durch geringfügige Veränderungen der Verletzungshandlungen umgangen werden können (vgl. BGH 7. Juni 2001 - I ZR 115/99 - zu II 1 a (1) der Gründe, NJW 2001, 3710).

II. Die angefallene, zulässige Verfügungsklage mit den Hilfsanträgen nebst dem Antrag auf Ordnungsmittelandrohung ist nach dem als zugestanden anzunehmenden zulässigen tatsächlichen Vorbringen der Verfügungsklägerin begründet. Insoweit war der Berufung nach § 539 Abs. 2 Satz 1 und Satz 2 Halbs. 1 ZPO durch (echtes) Versäumnisurteil stattzugeben und das Urteil des Arbeitsgerichts teilweise abzuändern. Von der Darstellung der diesbezüglichen Entscheidungsgründe wird gemäß § 313b Abs. 1 Satz 1 ZPO abgesehen und aus Gründen der Vollstreckbarkeit lediglich ausgeführt, dass die ausgeurteilten Verbote sich als solche des in den Konditionalsätzen konkret beanstandeten Verhaltens und kerngleicher Verletzungshandlungen verstehen. Die verallgemeinerten Antragsteile stellen als nicht erforderliche, aber nützliche "Überbestimmungen" die Verbote unter zusätzliche Bedingungen (vgl. BGH 10. Februar 2011 - I ZR 183/09 - Rn. 24, MDR 2011, 377). Sie grenzen den Kreis der Varianten ein, die - ohnehin - als kerngleiche Verletzungsformen von den Verbotsaussprüchen erfasst sind (vgl. BGH 2. Juni 2005 - I ZR 252/02 - zu II 1 a der Gründe, MDR 2006, 463).

III. Die Berufung musste teilweise zurückgewiesen werden und es insoweit bei der Klageabweisung durch das Arbeitsgericht verbleiben, weil die Hauptanträge gegenüber den - in ihnen auch ohne ausdrückliche Formulierung, also bereits erstinstanzlich - enthaltenen "ersten Hilfsanträgen" ein Mehr dargestellt haben. Zwar wäre die Verfügungsklage nicht teilweise abzuweisen gewesen, wenn den verallgemeinerten Teilen der Hauptanträge ohne die Insbesondere-Zusätze oder unter deren Abänderung stattgegeben worden wäre (vgl. OLG Hamburg 28. April 2010 - 5 W 36/10 - zu 1 b der Gründe, CR 2010, 496; KG Berlin 16. Juni 1987 - 5 U 2688/87 - DB 1987, 2409; LG Mannheim 25. Juli 2003 - 7 O 391/00 - jurisRn. 13 f.). Jedoch hatte vorliegend die "Streichung" (nur) des Worts "insbesondere" zur Folge, dass die vermeintlichen Zusätze zum "Obersatz" erhoben und damit die gesamten Anträge auf ein Verbot der konkreten Verletzungsform sowie kerngleicher Handlungen verengt worden sind. Die "Ausklammerung" nicht kerngleicher, aber ähnlicher Verletzungshandlungen bedingt auch unter Geltung des § 938 Abs. 1 ZPO wegen teilweiser Verfehlung des Rechtsschutzziels eine Klageabweisung im Übrigen (vgl. Musielak/Huber ZPO 10. Aufl. § 938 Rn. 5).

B.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 92 Abs. 1 Satz 1 ZPO. Es war zu berücksichtigen, dass die Verfügungsklägerin die mit den Hauptanträgen erstrebten Verbote ähnlicher Verletzungshandlungen nicht erstreiten konnte.






LAG Hamm:
Urteil v. 18.10.2013
Az: 10 SaGa 28/13


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