Bundespatentgericht:
Beschluss vom 28. Juni 2000
Aktenzeichen: 32 W (pat) 20/00

(BPatG: Beschluss v. 28.06.2000, Az.: 32 W (pat) 20/00)

Tenor

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Gründe I.

Angemeldet zur Eintragung in das Markenregister ist das Wort Wasserweltfür die Waren

"Saunaanlagen, nämlich Saunakabinen, Dampfkabinen, feuchtwarme Bäder, keramische Bäder, Aromabäder, Wärmekabinen, Saunaöfen; Zubehör der vorgenannten Waren, nämlich Duschen, Fußbäder, Tauchbecken, Massagebänke, Ruhebänke, Sonnenbänke, Kleiderspinde; elektrische und elektronische Steuerungen für Saunaöfen".

Die Markenstelle für Klasse 11 hat die Anmeldung in zwei Beschlüssen, wovon einer im Erinnerungsverfahren ergangen ist, zurückgewiesen. Zur Begründung hat sie angeführt, daß "Wasserwelt" für die beanspruchten Waren eine unmittelbar beschreibende Angabe darstelle, da lediglich darauf hingewiesen werde, daß die Saunaanlagen und das genannte Zubehör ein umfassendes Angebot (= Welt) im Zusammenhang mit Wasser darstellen, bzw daß die Waren für einen Einsatz in einem Bereich bestimmt sind, wo Wasser einen in sich geschlossenen Lebensbereich darstellt (= Welt). Deshalb bestehe für den beanspruchten Begriff ein Freihaltebedürfnis. Aus den selben Gründen fehle ihm jegliche Unterscheidungskraft.

Gegen diese Beschlüsse richtet sich die Beschwerde der Anmelderin. Eine Begründung hierzu hat sie weder eingereicht noch angekündigt.

II.

Die zulässige Beschwerde ist nicht begründet. Auch nach Auffassung des Senats fehlt dem angemeldeten Zeichen jegliche Unterscheidungskraft im Sinne von § 8 Abs 2 Nr 1 MarkenG, da es eine im Vordergrund stehende Sachangabe im Hinblick auf die beanspruchten Waren darstellt. Wie von der Markenstelle zutreffend ausgeführt, gehören Saunaanlagen und deren Zubehör zum Bereich der Wasser(dampf)anwendungen; der Markenbestandteil "Welt" ist ein in der Werbung üblicher Ausdruck für ein großes Warenangebot. Diese tatsächlichen Feststellungen hat die Anmelderin nicht in Zweifel gezogen, weshalb sich weitere Ausführungen erübrigen.

Ob neben der fehlenden Unterscheidungskraft auch noch das Eintragungshindernis des Freihaltebedürfnisses im Sinne von § 8 Abs 2 Nr 2 MarkenG besteht, kann bei dieser Sachlage dahinstehen.

Dr. Fuchs-Wissemann Klante Sekretaruk Wf






BPatG:
Beschluss v. 28.06.2000
Az: 32 W (pat) 20/00


Link zum Urteil:
https://www.admody.com/urteilsdatenbank/82d35a222b17/BPatG_Beschluss_vom_28-Juni-2000_Az_32-W-pat-20-00




Diese Seite teilen (soziale Medien):

LinkedIn+ Social Share Twitter Social Share Facebook Social Share