Oberlandesgericht Düsseldorf:
Beschluss vom 25. Mai 2009
Aktenzeichen: I-24 W 28/09

(OLG Düsseldorf: Beschluss v. 25.05.2009, Az.: I-24 W 28/09)

Tenor

Auf die sofortige Beschwerde der Kläger wird der Kostenfest-setzungsbeschluss der 7. Zivilkammer des Landgerichts Wuppertal - Rechtspflegerin - vom 25. Februar 2009 teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst:

Auf Grund des Beschlusses der 7. Zivilkammer des Landgerichts Wuppertal vom 11. Februar 2009 sind von den Klägern 472,80 EUR nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 11. Februar 2009 an den Beklagten zu erstatten.

Das weitergehende Kostenfestsetzungsgesuch des Beklagten wird zurückgewiesen.

Von den Kosten des Beschwerdeverfahrens tragen die Kläger als Gesamtschuldner 63 % und der Beklagte 37 %.

Beschwerdewert: 755,80 EUR

Gründe

Die gemäß §§ 11 Abs. 1 RPflG, 567 Abs. 1, 568 Abs. 1 ZPO zulässige sofortige Beschwerde der Kläger hat teilweise Erfolg.

Entgegen der Auffassung der Rechtspflegerin in dem angefochtenen Beschluss und dem Nichtabhilfevermerk vom 22. April 2009 steht dem Beklagte nur ein Kostenerstattungsanspruch in dem tenorierten Umfang zu.

Allerdings ist die Kostenfestsetzung in dem abgetrennten Verfahren 7 O 374/08 LG Wuppertal entgegen der Auffassung der Kläger nicht vollständig ausgeschlossen. Die Trennung bewirkt vielmehr das Entstehen neuer, gesondert zu entscheidender Verfahren. Dabei bleiben die vor der Prozesstrennung entstandenen Gebühren bestehen und sie entstehen danach, und zwar nur aus den Werten der getrennten Verfahren, noch einmal (OLG Düsseldorf, 10. Zivilsenat, OLGR Düsseldorf 2000, 74 = AGS 2000, 84; Müller/Rabe Handbuch des FA f. FamR 2. Aufl., 17. Kap., Rn. 153; AK-RVG/Onderka VV Vorb. 3 Rn. 65; Gerold/Schmidt/Madert/Müller-Rabe, RVG 18. Aufl., VV 3100 Rn. 96; Riedel/Sußbauer/Keller, RVG, 9. Aufl.VV Vorb. Teil 3 Rn. 36). Der Rechtsanwalt darf wählen, ob er die Gebühren aus dem Verfahren vor der Trennung oder aus den zwei Verfahren danach verlangt. Nebeneinander kann er sie wegen § 15 Abs. 2 RVG nicht geltend machen (vgl. OLG Düsseldorf aaO. zum gleichlautenden § 13 Abs. 2 BRAGO; AK/Onderka aaO., Gerold/Schmidt/Madert/Müller-Rabe aaO., Riedel/Sußbauer/Keller aaO.).

Diesen Grundsätzen wird die angefochtene Festsetzung grundsätzlich gerecht. Denn in dem abgetrennten Verfahren hat der Prozessbevollmächtigte des Beklagten eine Verfahrensgebühr nach Nr. 3100 VV-RVG verdient. Nach der Vorbemerkung 3 Abs. 2 VV-RVG entsteht die Verfahrensgebühr für das Betreiben des Geschäfts einschließlich der Information. Die Verfahrensgebühr ist eine Dauergebühr, die sich über den gesamten verfahrensrechtlichen Abschnitt erstreckt. Sie fällt deshalb stets an, weil der Rechtsanwalt mit jeder mandatsbezogenen Tätigkeit "sein Geschäft betreibt" (Burhoff/Burhoff RVG Vorbemerkung 5 Rn 16). Nur dort, wo einer Tätigkeit punktuell eine besondere Gebühr (Grundgebühr, Terminsgebühr) gegenübergestellt ist, tritt sie hinter dieser besonderen Gebühr zurück (Riedel/Sußbauer/Keller aaO. Rn. 22; BeckOK/Kotz RVG Vorb. 5 Rn. 12) Die Verfahrensgebühr entsteht, sobald der Rechtsanwalt auf Grund des Beistandsauftrags in irgendeiner Weise tätig wird (Riedel/Sußbauer/Keller aaO. Rn. 17; Gerold/Schmidt/Madert/Müller-Rabe aaO. VV 3100 Rn. 43).

Der Prozessbevollmächtigte des Beklagten hat nicht nur in dem ursprünglichen Verfahren 7 O 42/08 LG Wuppertal, sondern auch nach der Prozesstrennung in dem abgetrennten Verfahren das Geschäft betrieben. Denn er hat den Trennungsbeschluss vom 15. Oktober 2008 empfangen und die Rechtsverteidigung des Beklagten darauf eingestellt. Dass der Feststellungsantrag der Kläger zu diesem Zeitpunkt nicht einmal zugestellt worden war, ist dabei ohne Bedeutung. Denn die Kläger hatten dem Beklagten vor der Prozesstrennung selbst die Klageerweiterung durch Telefax von Anwalt zu Anwalt unmittelbar zur Kenntnis gebracht. Damit war dem Prozessbevollmächtigten der Beklagten bekannt und bewusst, dass das Verfahren den Feststellungsantrag zum Gegenstand hatte. Ob das Landgericht die Prozesstrennung vornehmen durfte, ehe die Klageerweiterung überhaupt zugestellt war, ist ebenso wenig von Belang wie der Umstand, dass die Kläger die Klageerweiterung vor deren förmlicher Zustellung zurückgenommen haben. Denn der Prozessbevollmächtigte konnte dem Beklagten nunmehr empfehlen, zunächst die förmliche Zustellung abzuwarten, und danach über das weitere Vorgehen befinden. Eines schriftsätzlichen Vorbringens bedurfte es für die Entstehung der Verfahrensgebühr nicht (Gerold/Schmidt/Madert/Müller-Rabe aaO. VV 3100 Rn. 44; AK-RVG/Onderka VV Vorb. 3 Rn. 28).

Der Beklagte hat auch die Gebühren für den Feststellungsantrag nicht doppelt zur Kostenfestsetzung angemeldet. Denn im Ausgangsverfahren sind alle Gebühren ohne Rücksicht auf den Feststellungsantrag angemeldet und festgesetzt worden.

Im Hinblick darauf, dass der Prozessbevollmächtigte des Beklagten nach der Verfahrenstrennung in dem abgetrennten Verfahren nicht mehr nach außen tätig geworden ist, ermäßigt sich die Gebühr nach Nr. 3100 Anlage zu VV-RVG gemäß Nr. 3101 der Anlage von 1,3 auf 0,8 der vollen Gebühr. Endigt der Auftrag, bevor der Rechtsanwalt die Klage, den ein Verfahren einleitenden Antrag oder einen Schriftsatz, der Sachanträge, Sachvortrag, die Zurücknahme der Klage oder die Zurücknahme des Antrags enthält, eingereicht oder bevor er für seine Partei einen gerichtlichen Termin wahrgenommen hat, ermäßigt sich die Verfahrensgebühr. Hier hat der Prozessbevollmächtigte des Beklagten nach der Trennung beim Prozessgericht weder einen Sachantrag noch sonstigen Sachvortrag eingereicht. Der Schriftsatz vom 8. Oktober 2008 (GA 132) , mit dem er auch die Abweisung des Feststellungsbegehrens beantragt hat, ist vor der Prozesstrennung noch zum Ausgangsverfahren eingereicht worden. Daraus errechnet sich folgender Gebührenanspruch:

0,8 Verfahrensgebühr (Wert: 14.284,45 EUR) 452,80 EUR

Auslagenpauschale 20,00 EUR

Summe 472,80 EUR

Das ergibt insgesamt einen Erstattungsanspruch für den Beklagten von 472,80 EUR.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 92 Abs. 1 ZPO.

Zur Zulassung der Rechtsbeschwerde besteht kein Anlass (§ 544 ZPO).






OLG Düsseldorf:
Beschluss v. 25.05.2009
Az: I-24 W 28/09


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