Landgericht Hanau:
Urteil vom 18. Januar 2007
Aktenzeichen: 5 O 5/07

(LG Hanau: Urteil v. 18.01.2007, Az.: 5 O 5/07)




Zusammenfassung der Gerichtsentscheidung

Das Landgericht Hanau hat in seinem Urteil vom 18. Januar 2007 den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung abgelehnt. Die Verfügungsklägerin, die 1035 Aktien der Verfügungsbeklagten hält, forderte ein Verbot für die Verfügungsbeklagte, weitere Aktien von einem Unternehmen zu erwerben oder andere Maßnahmen zu ergreifen, um ihren Einfluss auf die Geschäftsführung des betreffenden Unternehmens zu erhöhen, ohne vorher die Zustimmung der Hauptversammlung eingeholt zu haben. Die Verfügungsbeklagte habe laut Verfügungsklägerin bereits gegen ihre Satzung verstoßen, da sie ihre Tätigkeit hauptsächlich auf Wertpapierspekulationsgeschäfte ausgerichtet habe. Das Gericht wies den Antrag jedoch zurück, da kein Verfügungsanspruch vorliege. Die Verantwortung für geschäftliche Entscheidungen liege beim Vorstand, und die Kompetenzen der Aktionäre seien klar im Aktienrecht geregelt. Der Vorstand der Verfügungsbeklagten habe die Maßnahmen zur Erhöhung des Einflusses auf das betreffende Unternehmen für notwendig gehalten, um in einem schwieriger werdenden Mobilfunkbereich besser bestehen zu können. Diese Entscheidungen seien vom Satzungszweck der Verfügungsbeklagten gedeckt und daher als Geschäftsführungmaßnahmen anzusehen. Ein Verfügungsanspruch bestehe daher nicht. Die Verfügungsklägerin habe außerdem die Frist zur Erhebung der Klage nicht eingehalten. Da sie unterlegen sei, habe sie die Kosten des Verfahrens zu tragen.




Die Gerichtsentscheidung im Volltext:

LG Hanau: Urteil v. 18.01.2007, Az: 5 O 5/07


Tenor

Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung wird zurückgewiesen.

Die Verfügungsklägerin hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung von 2.500 Euro vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand

Die Verfügungsklägerin hält 1035 der Aktien der Verfügungsbeklagten.

Die Verfügungsbeklagte ist eine Aktiengesellschaft, deren 32 Millionen Aktien überwiegend im Streubesitz gehalten werden. Die Aktie der Verfügungsbeklagten lag Mitte Dezember 2006 bei 5,75 Euro pro Aktie, woraus sich ein kapitalisierter Marktwert der Verfügungsbeklagten von rund 184 Millionen Euro ergibt.

Die Verfügungsbeklagte ist im Bereich der Mobilfunkdienstleistungen tätig.

Der Gegenstand des Unternehmens ist in der Satzung wie folgt definiert:

Gegenstand des Unternehmens ist die Entwicklung und Bereitstellung von Dienstleistungen sowie Geräten in der Kommunikationstechnik, die Vermietung und das Leasinggeschäft mit Geräten der Kommunikationstechnik, ferner der Handel mit allen Geräten in diesem Bereich.

Die Gesellschaft ist zu allen Geschäften und Maßnahmen berechtigt, die geeignet erscheinen, dem Gegenstand des Unternehmens zu dienen. Sie kann zu diesem Zweck ihre Geschäftstätigkeiten auch durch Tochter€, Gemeinschaft€ und Beteiligungsunternehmen ausüben sowie Unternehmens€ und Kooperationsverträge mit anderen Unternehmen abschließen.

Der Markt der Mobilfunkleistungen wird bedient von Unternehmen, die über ein eigenes Netz verfügen und solchen, die entsprechende Dienste vermitteln.

Zu Letzteren gehört neben der Verfügungsbeklagten auch die Firma ... Diese hat bei einem Aktienvolumen von 62 Millionen Aktien und einem Aktienwert Mitte Dezember 2006 von ca. 22 Euro einen kapitalisierten Marktwert von rund 1,36 Milliarden Euro. Diese Firma betrieb im Jahr 2006 die Fusion mit ihrer Tochtergesellschaft, der ... Die Fusion war durch Anfechtung der Beschlüsse der Hauptversammlungen der entsprechenden Aktiengesellschaften zur Überprüfung von Gerichten gestellt, es waren Verfahren nach § 16 Abs. 3 Umwandlungsgesetz anhängig.

Der Vorstand der Verfügungsbeklagten vertrat in öffentlichen Ankündigungen die Ansicht, es werde in absehbarer Zeit im Bereich der Anbieter ohne eigenes Netz zu Konsolidierungen kommen müssen, wobei diese sinnvoller weise unter dem Dach der Firma ... stattfinden sollten.

Am 9.10.2006 gab die Verfügungsbeklagte bekannt, sie habe Aktien der ... erworben und halte nun 9,39 % der Stimmrechte. Der Aktienerwerb sei größtenteils fremdfinanziert durch Ausnutzung einer für strategische Akquisitionen eingeräumten Kreditlinie. Am 27.10.2006 teilte die Verfügungsbeklagte mit, sie habe ihren Anteil an der ... auf 10,37 % erhöht.

Am 30.10.2006 kam es zu Presseveröffentlichungen, in denen unter Bezugnahme auf den Vorstand der Verfügungsbeklagten mitgeteilt wurde, diese beabsichtigte eine Erhöhung ihres Anteils an der ... auf bis zu 20 %.

In der Folgezeit versuchte die Verfügungsbeklagte einen vakant gewordenen Sitz im Aufsichtsrat der ... mit einem Mitglied ihres Vertrauens besetzen zu lassen, was jedoch scheiterte.

Daraufhin wurden in der Presse Äußerungen des Vorstandsvorsitzenden der Verfügungsbeklagten wiedergegeben, eine außerordentliche Hauptversammlung der ... erzwingen zu wollen. Ferner solle geprüft werden, ob die Verfügungsbeklagte den ... anhängigen Klagen gegen die Fusion von ... und ... als Nebenintervenientin beitreten solle.

Die Verfügungsklägerin will der Verfügungsbeklagten untersagen lassen, weitere Aktien der ... zu erwerben oder in anderer Weise sich um verbesserte Einflussmöglichkeiten auf die ... zu bemühen, ohne dass vorher ein ausdrücklicher ... Zustimmungsbeschluss ihrer Hauptversammlung herbeigeführt wird.

Die Verfügungsklägerin ist der Ansicht, der Vorstand der Verfügungsbeklagten verstoßen bei seinem Versuch einer weiteren Beteiligung an der ... bereits gegen ihre Satzung.

Während die Verfügungsbeklagte nach ihrer Satzung ein Telekommunikationsunternehmen sei, habe der Vorstand sie durch den fremdfinanzierten Erwerb des Unternehmenspakets an der ... in ein Finanzanlagenunternehmen umgewandelt.

Die Verfügungsbeklagte beschäftige sich nunmehr hauptsächlich mit Wertpapierspekulationsgeschäften und gehe deshalb ihrer satzungsbestimmten Tätigkeit nur noch nachrangig nach, zumal der Kaufpreis des fremdfinanziert übernommenen Aktienpakets höher sei als die Marktkapitalisierung der Verfügungsbeklagten.

Infolge der Größe des zur Übernahme vorgesehenen Aktienpaketes setzte der Vorstand die Verfügungsbeklagte darüber hinaus einem Insolvenzrisiko aus, das sich schon durch Kursschwankungen der ... realisieren könne.

Die Verfügungsklägerin beantragt,

die Verfügungsbeklagte zu verpflichten,

es bei Meidung der gesetzlichen Ordnungsmittel zu unterlassen,

1.zukünftig ohne ausdrücklichen Zustimmungsbeschluss ihrer Hauptversammlung Aktien der ... zu erwerben,

2.durch sonstige Handlungen Maßnahmen zu ergreifen, die auf einer Erhöhung ihrer Beteiligung an oder Wahrnehmung direkter Einflussmöglichkeiten auf die Geschäftsführung bei der ... zielen, ohne hierfür vorher einen ausdrücklichen Zustimmungsbeschluss ihrer Hauptversammlung eingeholt zu haben,

3.zusätzlichen Kredit für den Erwerb von Wertpapieren der ... oder der ... aufzunehmen

Die Verfügungsbeklagte beantragt,

den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung zurückzuweisen.

Sie meint u. a., die getroffenen und geplanten Maßnahmen des Ausbaus einer Beteiligung an der ... seien Geschäftsführungsmaßnahmen des Vorstands, die dieser nur gegenüber dem Aufsichtsrat zu rechtfertigen habe.

Darüber hinaus seien diese Maßnahmen erforderlich, um ihre Position in der bevorstehenden Konsolidierungsphase zu verbessern.

Wegen des weiteren Parteivorbringens wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze und die im Termin vom 18.1.2007 protokollierten Erklärungen Bezug genommen.

Gründe

Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung ist zurückzuweisen, weil es an einem Verfügungsanspruch fehlt.

Der von der Verfügungsklägerin begehrte Erlass einer einstweiligen Verfügung wäre allenfalls in Betracht gekommen, wenn auch eine entsprechende Hauptsacheklage mit sehr hoher Wahrscheinlichkeit Erfolg gehabt hätte.

Dies ist jedoch nicht der Fall, da die Verfügungsklägerin als Aktionärin der Verfügungsbeklagten keinen Anspruch darauf hat, die Entscheidungen des Vorstandes im Zusammenhang mit der ... zum jetzigen Zeitpunkt zur Überprüfung einer Hauptversammlung zu stellen.

Die Verantwortungsbereiche der einzelnen Gremien einer Aktiengesellschaft und deren Kontrollmöglichkeiten sind im Aktienrecht eindeutig geregelt. Danach liegen die Geschäftsführungsmaßnahmen ausschließlich in dem € notfalls von dem Aufsichtsrat kontrollierten € Aufgabenbereich des Vorstands.

Wegen dieser eindeutigen Aufgabenverteilung hat der Bundesgerichtshof nur im besonderen Ausnahmefall einem Aktionären die Befugnis eingeräumt, Maßnahmen des Vorstands zur Überprüfung eines Gerichts zu stellen, weil diese nicht mehr Geschäftsführungsmaßnahmen seien sondern eine durch die Satzung der Gesellschaft nicht mehr gerechtfertigte Umstrukturierung der Gesellschaft herbeiführten, die diese Gesellschaft in einem Maß veränderten, wie dies nur durch eine Satzungsänderung herbeigeführt werden könnte.

Eine solche Umstrukturierungsmaßnahme jenseits der Geschäftsführungsbefugnisse des Vorstandes liegt jedoch nicht vor.

Die Verfügungsklägerin hat selbst vorgetragen, der Vorstand der Verfügungsbeklagten habe die durchgeführten und angekündigten Maßnahmen zur Erhöhung ihres Einflusses auf die Firma ... mit der Notwendigkeit begründet, ihrem eigenen Unternehmen im Falle der erwarteten Konsolidierung eine möglichst gute Ausgangsposition zu verschaffen.

Ob, wie die Verfügungsklägerin meint, die wirtschaftlichen Überlegungen des Vorstands und insbesondere deren Umsetzungen im Zusammenhang mit eine Erhöhung der Beteiligung an der ... letztlich nicht ziel führend sind, kann nicht Gegenstand dieses Rechtsstreits seien.

Würde sich das Gericht auf diese Diskussion einlassen, könnte künftig jede Entscheidung eines Vorstandes mit der Begründung blockiert werden, sie sei wirtschaftlich nicht sinnvoll, diene deshalb nicht den Satzungszweck und erfordere aus diesem Grund die Zustimmung der Hauptversammlung.

Maßgebend muss allein sein, dass die von der Verfügungsklägerin beanstandeten vergangenen und zukünftig geplanten Maßnahmen von dem Vorstand der Verfügungsbeklagten für erforderlich gehalten werden, um in dem in Zukunft sicher schwierigeren Mobilfunkbereich besser bestehen zu können.

Diese Maßnahmen sind damit zunächst von der Satzung der Verfügungsbeklagten gedeckt, weil sie nicht nur den Betrieb des eigentlichen Mobilfunkbereiches sondern auch alle diejenige wirtschaftlichen Entscheidungen erlaubt, die zur Förderung des Unternehmenszweckes dienlich sind. Hierzu gehören insbesondere auch Unternehmensbeteiligungen.

Ohne Zweifel sind die von den Vorstand der Verfügungsbeklagten ergriffenen Maßnahmen damit auch sogenannte Geschäftsführungsmaßnahmen, weil sie eben nicht ohne vernünftigen Grund die Gesamtstruktur des Unternehmens wesentlich verändern, sondern zumindest in der € von den Gerichten auf ihrer Rationalität nicht zu überprüfenden € Absicht geschehen, dem Unternehmenszweck in der Zukunft besser dienen zu können.

Es kann insbesondere nicht, wie die Verfügungsklägerin meint, darauf abgestellt werden, dass die durchgeführte und weiter geplante Unternehmensbeteiligung das Wesen des Unternehmens satzungswidrig ändere, indem es sich nunmehr überwiegend mit Wertpapierspekulationen befasse.

Es hat in der Geschichte der deutschen Aktiengesellschaft eine Vielzahl von Zusammenschlüssen gegeben.

Diesen ist regelmäßig der Erwerb von Anteilen eines zu übernehmenden Unternehmens durch die übernehmende Gesellschaft vorausgegangen oder stand mit ihnen im Zusammenhang.

Der Gesetzgeber hat dabei soweit ersichtlich noch nie die Überlegung der Verfügungsklägerin aufgegriffen, dass zur Vorbereitung von möglichen Zusammenschlüssen mit im gleichen Wirtschaftsbereich operierenden Unternehmen der potentielle Übernehmer durch den Erwerb der Anteile des zu übernehmenden Unternehmens seinen eigenen Unternehmenszweck in den einer Wertpapierspekulation ändert.

Im Gegenteil zeigt das im Aktiengesetz wie im Umwandlungsgesetz gesetzlich geregelte Verfahren, dass der Gesetzgeber sehr wohl die, eine mögliche Verschmelzung vorbereitenden Maßnahmen und damit auch die regelmäßig stattfindenden Anteilserwerbe im alleinigen Aufgabenbereich des Vorstandes sieht.

Diese hat er nicht von einer € aus praktischen Gründen ohnehin kaum vorstellbaren € Vorab Zustimmung der Anteilseigner zu einer beabsichtigten Verschmelzung abhängig gemacht.

Vielmehr sind die Befugnisse des Anteilseigners darauf beschränkt, dass der Gesetzgeber den Vorstand verpflichtet, die € zu diesem Zeitpunkt von den Vorständen der beteiligten Aktiengesellschaften allerdings durch Verschmelzungsvertrag und gemeinsamen Bericht schon weites gehend vorbereitete € Verschmelzung zur Abstimmung der Hauptversammlung zu stellen.

Dabei ist die Befugnis des einzelnen Anteilseigners, ein den Vorstand bestätigenden Beschluss der Hauptversammlung gerichtlich überprüfen zu lassen, auch noch durch die Regelungen über die Anfechtungsbefugnis (§ 245 AktG) und das Verfahren nach § 16 Abs. 3 UmwG bewusst beschränkt.

Diese Beschränkung hat der Gesetzgeber durch das Gesetz zur Unternehmensintegrität und Modernisierung des Anfechtungsrechts vom 22.9.2005 (BGBI 2005, 2802) dadurch ausdrücklich bestätigt, dass er durch die Neufassung des § 245 Abs. 1 AktG weitere Anfechtungsvoraussetzungen eingeführt hat.

Dieser Wertung des Gesetzes würde es aber gerade zuwiderlaufen, hätte ein Anteilseigner die Möglichkeit, Anteilserwerbe zur Vorbereitung einer möglichen Fusion mit der Begründung zur gerichtlichen Überprüfung zu stellen, sie seien keine Geschäftsführungsmaßnahmen.

Wenn die von der Verfügungsklägerin beanstandeten Maßnahmen, die der Vorstands der Verfügungsbeklagten angekündigt hat, somit als Geschäftsführungsmaßnahmen anzusehen sind, die nach den gerichtlich nicht zu überprüfenden Vorstellungen dieses Vorstandes nicht auf eine Umstrukturierung der Gesellschaft sondern der Gewährleistung des Unternehmenszwecks € wenn auch in anderem Zuschnitt € dienen, liegen die Vorraussetzungen, unter denen der Bundesgerichtshof die gerichtliche Überprüfung von Vorstandshandeln durch einen Aktionär zulässt, nicht vor. Ein Verfügungsanspruch ist deshalb nicht gegeben.

Da der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung bereits aus diesem Grund zurückzuweisen war, bedarf dies keiner näheren Darlegung, dass diesem auch aus anderen Gründen der Erfolg zu versagen gewesen wäre.

Am Rande sei aber festgestellt, dass die vom Bundesgerichtshof (BGHZ 83, 122, 136) geforderte Frist zur Erhebung einer entsprechenden Klage bzw. zur Beantragung des Erlasses einer einstweiligen Verfügung wohl eher nicht gewahrt ist, nachdem der Vorstand der Verfügungsbeklagten die beanstandeten Maßnahmen Ende Oktober 2006 angekündigt hat und der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung erst am 27.12.2006 bei Gericht einging.

Wenn der Bundesgerichtshof sich insoweit an der Anfechtungsfrist des § 246 Abs. 1 AktG orientiert, wird darin die Parallelität der hier gegebenen Beanstandung einer Vorstandsmaßnahme wegen fehlender Hauptversammlungsentscheidung und der gesetzlich geregelten Anfechtung einer solchen Entscheidung der Hauptversammlung deutlich.

Der Aktionär, der sich mit der Begründung gegen eine Vorstandmaßnahme wendet, die Zustimmung der Hauptversammlung sei für sie notwendig, kann für sich nicht mehr Befugnisse in Anspruch nehmen als das Gesetz dem Aktionär einräumt, der den Beschluss einer stattgefundenen Hauptversammlung anfechten will.

Wenn der Bundesgerichtshof deshalb zu Recht eine Orientierung an der Frist des § 246 AktG fordert, wäre es aber nur konsequent, auch die durch das Gesetz vom 22.9.2005 in § 245 Abs.1 AktG neu geschaffenen Anfechtungsbefugnis entsprechend dadurch anzuwenden, dass der Erfolg des Antrages der Verfügungsklägerin auch davon abhängig gemacht wird, dass sie zum Zeitpunkt der Bekanntgabe der beanstandeten Vorstandsentscheidungen bereits Aktionärin der Verfügungsbeklagten war.

Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung hätte deshalb € nach entsprechendem Hinweis € auch deshalb abgelehnt werden müssen, weil die Verfügungsklägerin im Termin vom 18.1.2007 die Frage unbeantwortet ließ, ob sie Ende Oktober 2006 bereits Aktionärin der Verfügungsbeklagten war oder die Aktien erst danach erworben hat.

Da die Verfügungsklägerin unterlegen ist, hat sie nach § 91 Abs 1 ZPO die Kosten des Verfahrens zu tragen.






LG Hanau:
Urteil v. 18.01.2007
Az: 5 O 5/07


Link zum Urteil:
https://www.admody.com/gerichtsentscheidung/82899a0727b9/LG-Hanau_Urteil_vom_18-Januar-2007_Az_5-O-5-07




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