Anwaltsgerichtshof Celle:
Beschluss vom 9. Juli 2009
Aktenzeichen: 1 AnwG 31/2008, 1 AnwG 31/08

(AGH Celle: Beschluss v. 09.07.2009, Az.: 1 AnwG 31/2008, 1 AnwG 31/08)

Tenor

1. Der Rügebescheid der Rechtsanwaltskammer Celle vom 03.07.2008 (8-8/2008) bleibt aufrecht erhalten.

2. der Rechtsanwalt trägt die Kosten des Verfahrens und seine notwendigen Auslagen.

Gründe

I.

1.

Dem Rügebescheid liegt folgender Sachverhalt zugrunde:

Der Rechtsanwalt ist Syndikusanwalt bei der Firma€ . Er ist Mitglied der Rechtsanwaltskammer Celle.

In seiner Eigenschaft als Syndikusanwalt hatte der Rechtsanwalt 2004 für die Firma € gegenüber Herrn € eine Zahlungsforderung geltend gemacht. Rechtsanwalt € wies den Zahlungsanspruch für Herrn € als unbegründet zurück. Bis zum 18. Dezember 2007 wurde die Angelegenheit von dem Rechtsanwalt /Fa. € nicht weiter verfolgt.

An diesem Tag setzte sich der Rechtsanwalt telefonisch mit seinem Kollegen € in Verbindung; dieser bestätigte, dass er Herrn € nach wie vor in dieser Angelegenheit vertrete; an der damaligen Rechtsauffassung habe sich nichts geändert, die Forderung sei unbegründet.

Die 2004 bezeichnete Forderung hatte sich auf € € belaufen.

Mit Schreiben vom 19.12.2007 wandte sich der Rechtsanwalt direkt an Herrn € . Auf dem Briefpapier der Firma € verfasst, wurde deren Bereitschaft bekundet, €in diesem Ausnahmefall€, €um die Akte schließen zu können€, bereit zu sein, eine €Sonderpreisregelung zu akzeptieren€. Zur Abgeltung der Forderung wurde Herr € zur Zahlung eines Betrages von € € aufgefordert.

Das Schreiben wurde von dem Rechtsanwalt unterzeichnet und enthielt die Zusätze

€ Firma €

- Unterschrift -

RA €

Rechtsabteilung€.

Nachdem dieses Schreiben unbeantwortet blieb, meldete sich der Rechtsanwalt am 28.12.2007 telefonisch bei Herrn € . Es wurde u. a. die umgehende Einleitung des Mahnverfahrens angekündigt für den Fall, dass Herr € den mit Schreiben vom 19.12.2007 angebotenen Sonderpreis von € € nicht akzeptiere.

Über das Schreiben vom 19.12.2007 und den Telefonanruf am 28.12.2007 wurde Rechtsanwalt € von seinem Kollegen nicht informiert.

2. Beschwerdeführend wandte sich Rechtsanwalt €, der zwischenzeitlich von seinem Mandanten € unterrichtet worden war, am 02.01.2008 an die Rechtsanwaltskammer Celle. Es wurde ein Verstoß gegen § 12 BORA gerügt. Der Rechtsanwalt habe gewusst, dass sein Kollege mandatiert war; dennoch habe sich der Rechtsanwalt brieflich und telefonisch unmittelbar an den Mandanten € gewandt, ohne seinen Kollegen in Kenntnis zu setzen.

Der Rechtsanwalt trat dieser Auffassung entgegen:

Die bei der Rechtsanwaltskammer erhobene Beschwerde gehe bereits mangels Zuständigkeit fehl; der Rechtsanwalt sei nicht in seiner Eigenschaft als Rechtsanwalt tätig geworden. Sämtliche Schreiben in dieser Angelegenheit seien auf dem Briefpapier der Firma € gefertigt worden. Das Kürzel €RA€ im Zusammenhang mit der Unterschrift gebe lediglich seine Berufsbezeichnung wieder.

3. Der Vorstand der Rechtsanwaltskammer Celle erteilte dem Rechtanwalt mit Bescheid vom € eine Rüge wegen Verstoßes gegen § 12 Abs. 1 BORA.

Mit Unterzeichnung des Schreibens vom 19.12.2008 als €RA €€ habe er, auch wenn dieses auf dem Briefbogen der Firma € geschehen sei, ausdrücklich die Autorität seiner Stellung als Rechtsanwalt für das Schreiben benutzt und sei als solcher nach außen aufgetreten. Damit fänden die Vorschriften der Berufsordnung für Rechtsanwälte für ihn Anwendung. Da eine Ausnahmesituation, wie sie in § 12 Abs. 2 BORA bezeichnet ist, nicht vorgetragen und erkennbar sei, läge der gerügte Verstoß vor.

Der Rechtsanwalt legte gegen den Rügebescheid rechtzeitig Einspruch ein.

Das Verbot der Umgehung des Gegenanwalts gelte nur bei einer Tätigkeit in der Funktion des Rechtsanwalts als anwaltlicher Vertreter eines Dritten; beide Rechtsanwälte müssten sich als Vertreter der Parteien einer zivilrechtlichen Auseinandersetzung gegenüberstehen. Dieses sei vorliegend nicht der Fall. Das Umgehungsverbot sei daher nicht einschlägig. Auch sei schwer nachvollziehbar, dass allein schon durch die Autorität der Stellung eines Rechtsanwalts, nicht aber durch die Funktion des Rechtsanwalts als anwaltlicher Vertreter eines Dritten, die Vorschriften der Berufsordnung für ihn Gültigkeit haben sollen. Nach § 46 BRAO sei ihm nämlich ausdrücklich diese Funktion untersagt.

Der Vorstand der Rechtsanwaltskammer wies den Einspruch zurück. Hiergegen stellte der Rechtsanwalt fristgerecht den Antrag auf Entscheidung des Anwaltsgerichts. Einen Antrag auf mündliche Entscheidung hat er nicht gestellt. Auch das Anwaltsgericht hält eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich.

In ihrer Gegenerklärung hat die Rechtsanwaltskammer Celle beantragt, den Rügebescheid aufrecht zu erhalten.

II.

Die Rüge der Rechtsanwaltskammer Celle vom 03.07.2008 ist begründet.

Indem der Rechtsanwalt den von seinem Kollegen vertretenen Herrn € direkt kontaktierte, hat er gegen das Umgehungsverbot (§ 12 Abs. 1 BORA) und seine hieraus gegebene Berufspflicht schuldhaft verstoßen.

Auch in seiner Tätigkeit als Syndikusanwalt ist der Rechtsanwalt grundsätzlich dem Berufsrecht unterworfen.

Sowohl die Rechtsberatung und Vertretung eines Mandanten ohne arbeitsrechtliche Bindungen als auch die Rechtsberatung und Rechtsbesorgung für den eigenen Arbeitgeber ist anwaltliche Tätigkeit (vgl. BGH NJW 1999, 1715 ff.; Prütting, AnwBl. 2001, 318 ff.; Roxin, NJW 1995, 17 ff.; Kleine-Cosack, NJW 1993, 1289 ff.). Daraus folgt, dass diese anwaltliche Tätigkeit des Syndikus im Unternehmen den berufsrechtlichen Verpflichtungen des Anwalts unterliegt. Somit hat der Syndikusanwalt seinem Status und Selbstverständnis entsprechend als Rechtsanwalt im Unternehmen auch bei seiner Tätigkeit für den Arbeitgeber die anwaltlichen Grundpflichten zu beachten (vgl. Roxin, NJW 1995, 17 ff.).

Beschränkt wird der Syndikusanwalt gegenüber Rechtsanwälten, die nicht in ständigen Dienstverhältnissen stehen, nach § 46 BRAO nur hinsichtlich bestimmter Vertretungs- und Tätigkeitsverbote vor Gerichten und Schiedsgerichten. Im übrigen ist er Rechtsanwalt im Sinne aller das Berufsrecht regelnden Vorschriften.

Selbstverständlich kann der Syndikus im Innenverhältnis auch nicht anwaltlich tätig sein; dieses ist jedoch insbesondere dann, wenn er gegenüber Dritten im Namen des Arbeitgebers seine anwaltliche Stellung hervorhebt, nicht der Fall.

Dadurch, dass seine Unterschrift auf dem Schreiben vom 19.12.2007 mit dem Zusatz €RA€€ versehen war, hat er den Rechtsschein gesetzt, als Rechtsanwalt auftreten zu wollen. Ob das seiner tatsächlichen Intention entsprach, ist unbeachtlich.

Sowohl bei dem Schreiben vom 19.12.2007 als auch bei dem Telefonat am 28.12.2007 handelte es sich um Tätigkeiten, die der Rechtsanwalt im Rahmen der Rechtsbesorgung für seinen Arbeitgeber vollzog, mithin um anwaltliche Tätigkeit.

Nach § 12 Abs. 1 BORA ist es einem Rechtsanwalt verboten, zu einem anwaltlich vertretenen gegnerischen Mandanten Verbindung aufzunehmen oder mit diesem zu verhandeln. Voraussetzung ist die Kenntnis von der anwaltlichen Vertretung der Gegenseite.

Der Rechtsanwalt besaß positive Kenntnis von der Mandatierung von seinem Kollegen. Er hatte sich einen Tag vor Abfassung des an Herrn € gerichteten Schreibens persönlich in dem Gespräch mit seinem Kollegen vergewissert, dass das Mandat fortbestand.

Ein Ausnahmefall (Gefahr in Verzug, § 12 Abs. 2 S. 1 BORA) lag nicht vor.

III.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 197 a Abs. 1 i. V. m. § 197 Abs. 1 S. 1 BRAO.

Dieser Beschluss ist nach § 74 a Abs. 3 S. 4 BRAO unanfechtbar.






AGH Celle:
Beschluss v. 09.07.2009
Az: 1 AnwG 31/2008, 1 AnwG 31/08


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