Bundespatentgericht:
Beschluss vom 20. November 2006
Aktenzeichen: 21 W (pat) 14/03

(BPatG: Beschluss v. 20.11.2006, Az.: 21 W (pat) 14/03)

Tenor

1) Es wird festgestellt, dass eine Beschwerde nicht erhoben wurde.

2) Die Beschwerdegebühr wird zurückgezahlt.

Gründe

I.

Der Anmelder hatte beim Deutschen Patent- und Markenamt mit Antrag vom 2. Oktober 2001 die Erteilung eines Patents für die als "Erdstrahlen-Abschirm Gewebe (Gelege) EAG" bezeichnete Erfindung beantragt und wurde durch Zwischenbescheid der Prüfungsstelle für Klasse A 61 N vom 12. Juni 2002 auf diverse Mängel der Anmeldeunterlagen, wie ua eine unklare Bezeichnung und fehlende Patentansprüche hingewiesen. Ihm wurde gleichzeitig Gelegenheit gegeben, die genannten Mängel binnen zwei Monaten zu beseitigen. Nachdem keine Reaktion seitens des Anmelders erfolgte, wurde durch Beschluss der Prüfungsstelle vom 23. September 2002 die Patentanmeldung unter Hinweis auf die nach wie vor bestehenden Mängel zurückgewiesen. Dieser Beschluss wurde am 7. Oktober 2002 durch die Post zugestellt.

Mit Schreiben vom 29. Oktober 2002, welches am 31. Oktober beim Deutschen Patent- und Markenamt einging, bat der Anmelder um die Gewährung einer Nachfrist von 4 Wochen für eine Stellungnahme unter Hinweis auf einen beiliegenden Verrechnungsscheck von 200 Euro, der - wie auch bereits weitere vorangegangene Einzahlungen - keine Angabe eines Verwendungszwecks enthielt. Dieser wurde am 31. Oktober 2002 als allgemeine Zahlung (Gebührencode 310000) gut geschrieben und erst am 6. Februar 2003 als Gebührenzahlung für eine Beschwerdegebühr (Gebührencode 411200) umgebucht.

Aufgrund des Gesuchs um Fristverlängerung im Schreiben des Anmelders vom 29. Oktober 2002 wurde diesem durch Verfügung vom 4. November 2002 trotz des bereits zwischenzeitlich erlassenen und zugestellten Zurückweisungsbeschlusses vom 23. September 2002 eine Fristverlängerung bis zum 30. November 2002 gewährt. Mit Schreiben vom 27. November 2002, welches am 28. November 2002 beim Patentamt einging, reichte der Anmelder unter Hinweis auf den Zwischenbescheid vom 12. Juni 2002 weitere Anmeldeunterlagen ein, u. a. Patentansprüche sowie eine Erfinderbenennung. Mit Verfügung vom 24. Februar 2003 wurde schließlich das Verfahren unter Nichtabhilfe der Beschwerde dem Bundespatentgericht vorgelegt.

II.

Nach Auffassung des Senats fehlt es an der Einlegung einer Beschwerde im Sinne des § 73 PatG, da der Schriftsatz vom 29. Oktober 2002, welcher am 31. Oktober beim Deutschen Patent- und Markenamt einging, nicht als gegen den Beschluss der Prüfungsstelle vom 23. September 2002 gerichtete Beschwerdeschrift ausgelegt werden kann und der Anmelder auch keine sonstige Erklärung abgegeben hat, welche als Beschwerde verstanden werden könnte.

Nach ständiger Rechtsprechung sind Prozesshandlungen und -erklärungen nach den geltenden Grundsätzen einer am wirklichen und erkennbar erklärten Willen orientierten Auslegung gemäß §§ 133 ff. BGB, insbesondere auch am wohlverstandenen Interesse des Erklärenden auszulegen (vgl. Thomas/Putzo ZPO, 27. Aufl., Einl. II Rdn. 16a, Einl. III Rdn. 16; BGH NJW 2001, 3789-3790 m. w. N.; Schulte PatG, 7. Aufl., Einl. Rdn. 108 sowie Rdn. 110). Nicht zulässig ist es allerdings, einer Erklärung nachträglich den Sinn zu geben, der dem Erklärenden am besten dient, wenn der eindeutige Wortlaut einer derartigen Auslegung entgegensteht (BGH NJW-RR 2002, 646; Zöller ZPO, 25. Aufl., Vor § 128 Rdn. 25). Ist danach für die Auslegung eines Schriftsatzes als Beschwerdeschrift nicht wesentlich, ob dieser Schriftsatz als "Beschwerde" bezeichnet ist, so ist andererseits aber wesentlich, ob der Schriftsatz oder jedenfalls hiermit in Zusammenhang eingereichte Urkunden, wie zum Beispiel eine Einzugsermächtigung oder ein Verrechnungsscheck, überhaupt den Willen des Erklärenden zur Anfechtung erkennen lassen (vgl. hierzu auch Schulte PatG 7. Aufl., § 73 Rdn. 64 und Rdn. 65 m. w. H). Daran fehlt es aber vorliegend, da weder der Inhalt des Schriftsatzes vom 29. Oktober 2002 noch der Verrechnungsscheck einen derartigen Willen erkennen lassen, sondern der Schriftsatz vom 29. Oktober 2002 eindeutig auf die Gewährung einer Fristverlängerung gerichtet war. Dieser enthält die ausdrückliche, an den Prüfer gerichtete Bitte, eine Nachfrist für eine Stellungnahme zu gewähren, und ist deshalb auf Fortführung des Verfahrens durch den Prüfer und nicht auf Überprüfung des durch den Beschluss der Prüfungsstelle vom 23. September 2002 vor der Prüfungsstelle abgeschlossenen Verfahrens gerichtet. In diesem Sinne hatte es offensichtlich auch die Prüfungsstelle verstanden, da sie dem Anmelder versehentlich mit der Verfügung vom 4. November 2002 als Reaktion auf den Schriftsatz vom 29. Oktober 2002 eine Fristverlängerung bis zum 30. November 2002 gewährte, obwohl dies wegen des bereits durch Beschluss abgeschlossenen Verfahrens ohne Wirkung sein musste. Ebenso wurde erst im Nachhinein hinsichtlich der gebührenmäßigen Bearbeitung die ohne Angabe eines Verwendungszwecks am 31. Oktober 2002 gebuchte Einzahlung von 200 Euro am 6. Februar 2003 als Gebührenzahlung für eine Beschwerdegebühr angesehen und umgebucht.

Unter Berücksichtigung des Aussagegehalts des Schriftsatzes vom 29. Oktober 2002 und der dargelegten Gesamtumstände, insbesondere der Zahlung ohne Bestimmungsangabe, kann demnach auch die Beifügung eines Verrechnungsschecks über 200 Euro - im Übrigen einer Zahlungsweise, welche nach der dem Beschluss der Prüfungsstelle vom 23. September 2002 beigefügten zutreffenden Belehrung über Zahlungshinweise zu dieser Zeit wegen der seit 1. Januar 2002 geltenden Fassung der PatKostZV schon nicht mehr als zulässig war - nicht zu einem anderen Auslegungsergebnis führen, auch wenn der Betrag der Höhe nach der Beschwerdegebühr entspricht.

Auch hat der Anmelder trotz des Hinweises des Senats vom 2. Juni 2006, dass der Schriftsatz vom 29. Oktober 2002 nach vorläufiger Auffassung nicht als Beschwerdeschrift ausgelegt werden könne, sich hierzu weder geäußert noch jemals behauptet, dass er eine Beschwerde habe einlegen wollen. Aus diesem Grunde kommt auch eine Umdeutung des Schriftsatzes vom 29. Oktober 2002 in eine Beschwerdeschrift gemäß § 140 BGB nicht in Betracht, da diese einen entsprechenden Willen des Erklärenden voraussetzt (vgl. Palandt BGB 57. Aufl., § 140 Rdn. 8).

Da es mithin an einer Beschwerde im Sinne von § 73 PatG mangelt, war die Rückzahlung des als Beschwerdegebühr verbuchten Betrages von 200 Euro anzuordnen. Zur Klarstellung war ferner der Feststellungsausspruch zu treffen, dass eine Beschwerde im Sinne von § 73 PatG nicht erhoben wurde.






BPatG:
Beschluss v. 20.11.2006
Az: 21 W (pat) 14/03


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