Bundesgerichtshof:
Beschluss vom 30. Mai 2016
Aktenzeichen: AnwZ (Brfg) 11/16

(BGH: Beschluss v. 30.05.2016, Az.: AnwZ (Brfg) 11/16)

Tenor

Auf Antrag der Klägerin wird die Berufung gegen das am 2. März 2015 verkündete Urteil des 2. Senats des Hessischen Anwaltsgerichtshofs zugelassen.

Gründe

I.

1. Die Klägerin beantragte am 16. April 2014 bei der Beklagten, ihr die Befugnis zur Führung der Bezeichnung "Fachanwältin für Medizinrecht" zu verleihen. Dies lehnte die Beklagte mit Bescheid vom 18. September 2014 ab, da die Klägerin nicht den Erwerb der besonderen praktischen Erfahrungen (§ 5 Abs. 1 Buchst. i FAO) nachgewiesen habe. Die hiergegen gerichtete Klage hat der Anwaltsgerichtshof abgelehnt. Die Klägerin beantragt nunmehr die Zulassung der Berufung.

2. Der nach § 112e Satz 2 BRAO, § 124a Abs. 4 VwGO statthafte Antrag auf Zulassung der Berufung hat Erfolg. Die von der Klägerin aufgeworfene Frage, inwieweit veterinärmedizinische Fälle im Rahmen des § 5 Abs. 1 Buchst. i FAO berücksichtigt werden können, bedarf einer Klärung im Berufungsverfahren (§ 112e Satz 2 BRAO, § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO).

II.

Das Verfahren wird als Berufungsverfahren fortgesetzt; der Einlegung einer Berufung bedarf es nicht (§ 112e Satz 2 BRAO, § 124a Abs. 5 Satz 5 VwGO).

Rechtsmittelbelehrung Die Berufung ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses über die Zulassung der Berufung zu begründen. Die Begründung ist beim Bundesgerichtshof, Herrenstraße 45a, 76133 Karlsruhe einzureichen. Die Begründungsfrist kann auf einen vor ihrem Ablauf gestellten Antrag vom Vorsitzenden verlängert werden. Die Begründung muss einen bestimmten Antrag enthalten sowie die im Einzelnen anzuführenden Gründe der Anfechtung (Berufungsgründe). Wegen der Verpflichtung, sich im Berufungsverfahren vertreten zu lassen, wird auf die Rechtsmittelbelehrung in der angefochtenen Entscheidung Bezug genommen. Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Berufung unzulässig (§ 112e Satz 2 BRAO, § 124a Abs. 6 VwGO).

Limperg Roggenbuck Seiters Kau Wolf Vorinstanz:

AGH Frankfurt, Entscheidung vom 02.03.2015 - 2 AGH 11/14 -






BGH:
Beschluss v. 30.05.2016
Az: AnwZ (Brfg) 11/16


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