Oberlandesgericht Düsseldorf:
Beschluss vom 7. April 2011
Aktenzeichen: I-3 Wx 25/11

(OLG Düsseldorf: Beschluss v. 07.04.2011, Az.: I-3 Wx 25/11)

Tenor

Das Rechtsmittel wird zurückgewiesen.

Geschäftswert: bis 80.000,-- €

Gründe

Durch die angefochtene Entscheidung hat das Amtsgericht den Antrag des Antragstellers vom 29. Januar 2010, das Aufgebot zum Ausschluss des A. Versicherungsvereins auf Gegenseitigkeit als unbekannten Berechtigten der im hiesigen Beschlusseingang bezeichneten Zwangssicherungshypothek zurückgewiesen. Hiergegen wendet sich der Antragsteller mit seinem Rechtsmittel.

Wegen der Einzelheiten wird auf den Inhalt der Akte sowie der beigezogenen Akten10 B 3757/98 Amtsgericht (Mahnabteilung) Meppen und 3297-00 Landkreis Emsland (Amt 32) Bezug genommen.

Das gemäß §§ 58 Abs. 1, 38 Abs. 1 Satz 1 FamFG als Beschwerde statthafte Rechtsmittel des Antragstellers ist auch im Übrigen zulässig, §§ 59 Abs. 2, 61 Abs. 1, 63 Abs. 1 und Abs. 3 Satz 1, 64 Abs. 1 und 2 FamFG und nach der vom Amtsgericht ordnungsgemäß erklärten Nichtabhilfe beim Senat zur Entscheidung angefallen (§ 68 Abs. 1 Satz 1, 2. Halbs. FamFG). In der Sache bleibt es jedoch ohne Erfolg, denn die Zurückweisung des Aufgebotsantrages durch das Amtsgericht ist im Ergebnis nicht zu beanstanden.

Nach § 66 Abs. 1 Satz 1 SchiffsRG setzt der Ausschluss eines Gläubigers im Wege des Aufgebotsverfahrens zunächst voraus, dass dieser Gläubiger unbekannt ist. Bereits daran fehlt es hier.

In diesem Sinne unbekannt ist ein Schiffspfandrechtsgläubiger nicht schon dann, wenn sein Aufenthalt nicht ermittelt werden kann, sondern nur, wenn er von Person unbekannt ist (vgl. BGH NJW-RR 2004, S. 664 ff.). Ob bei einem für ein Recht erteilten Brief auch noch in anderen Fällen davon auszugehen wäre, der Gläubiger sei unbekannt (dazu: BGH NJW-RR 2009, S. 660 ff.), spielt für das hier vorliegende Buchrecht keine Rolle. Auch bei Buchrechten sind Fälle denkbar, in denen der Berechtigte der Person nach unbekannt ist, und zwar ohne dass ein Fall unbekannter Erben vorläge (in dem dann ein Nachlasspfleger bestellt werden könnte); soweit der Bundesgerichtshof in diesem Zusammenhang ausgesprochen hat (BGH NJW-RR 2004, S. 664 ff.), zu denken

sei etwa daran, dass eine juristische Person als Gläubigerin eingetragen sei, die nicht mehr existiere und für die auch keine Feststellungen zur Rechtsnachfolge möglich seien, hatte er bei dieser Äußerung ausweislich der von ihm angeführten Nachweisstellen (Wenckstern DNotZ 1993, S. 547/549 und Staudinger-Wolfsteiner, BGB, Neubearb. 2009, § 1170 Rdnr. 7) Fallgestaltungen im Blick, in denen eine juristische Person oder der eine Firma Führende sich anhand der noch vorhandenen Unterlagen schlechterdings nicht identifizieren lässt, namentlich wegen kriegsbedingter Vernichtung der Grundakten und weiterer erforderlicher Registerunterlagen; denn jene Nachweisstellen behandeln nur diese Situationen. Mit anderen Worten hat der Bundesgerichtshof durch jene Äußerung nicht zum Ausdruck bringen wollen, im Falle eines Handelsunternehmens als Gläubiger des eingetragenen Rechts sei nach dessen Erlöschen in jedem Fall der Berechtigte der Person nach unbekannt.

Nach diesen Grundsätzen lässt sich hier nicht feststellen, dass die Gläubigerin der Zwangssicherungshypothek unbekannt wäre.

Ursprünglich mag sie dem Antragsteller selbst in dem Sinne unbekannt gewesen sein, dass er mit der Bezeichnung des Vereins "nichts anfangen konnte". Ob dies genügt hätte, erscheint eher zweifelhaft, da das Amtsgericht zu Recht darauf hingewiesen hat, dass nach den Akten des Landkreises Emsland der Antragsteller selbst Mitglied des Vereins war, kann jedoch auf sich beruhen. Denn zumindest nach den vom Amtsgericht durchgeführten Ermittlungen steht inzwischen eindeutig fest, um welchen Gläubiger es sich handelt (handelte); auch der Antragsteller selbst äußert mit seinem Rechtsmittel keinen Zweifel an der vom Amtsgericht ermittelten Identität, sondern führt am Ende der Begründung selbst aus, inzwischen habe sich herausgestellt, dass der Gläubiger bereits zum 31. Oktober 2005 liquidiert worden sei.

Auch der letztgenannte Umstand vermag seinem Antrag indes nicht zum Erfolg zu verhelfen. Denn hierdurch wird der Antragsteller nicht rechtlos gestellt, falls man ihm die Möglichkeit eines Aufgebotsverfahrens versagt. Stellt sich nach der Vollbeendigung eines Vereins heraus, dass noch Aktivvermögen vorhanden ist, kann eine Nachtragsliquidation stattfinden, auch kann bei erforderlichen Abwicklungsmaßnahmen, die die gesetzliche Vertretung des vermeintlich erloschenen Vereins verlangen, ein besonderer Vertreter nach dem Rechtsgedanken des § 273 Abs. 4 AktG bestellt werden (BeckOK BGB / Schwarz, Stand: 2010, § 49 Rdnr. 16).

Einer Kostenentscheidung bedarf es nicht, da sich die Tragung der Gerichtskosten bereits unmittelbar aus den Vorschriften der Kostenordnung ergibt und der Antragsteller wegen der Erfolglosigkeit seiner Beschwerde seine außergerichtlichen Kosten selbst zu tragen hat.

Die Wertfestsetzung beruht auf §§ 131 Abs. 4, 30 Abs. 1 KostO; in Ansatz zu bringen ist der Nominalbetrag des gegenständlichen Buchrechts, umgerechnet in Euro.






OLG Düsseldorf:
Beschluss v. 07.04.2011
Az: I-3 Wx 25/11


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