Bundespatentgericht:
Beschluss vom 7. Februar 2006
Aktenzeichen: 27 W (pat) 219/05

(BPatG: Beschluss v. 07.02.2006, Az.: 27 W (pat) 219/05)

Tenor

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Gründe

I Die Markenstelle für Klasse 9 des Deutschen Patent- und Markenamts hat mit Beschluss vom 6. September 2005 die Anmeldung der für Chemische Erzeugnisse soweit in Klasse 1 enthalten, insbesondere Mittel zur pH-Regulierung, Oxidation, Enttrübung, Fäulnisverhinderung, Chlorung, Flockung, Entkalkung, Filterung, Wasseranalyse, insbesondere zur Chlorwert- und pH-Wert-Analyse, Härtestabilisation, zum Korrosionsschutz; sämtliche Mittel insbesondere für Schwimmbäder, sonstige wasserführende Anlagen;

Wasch- und Bleichmittel, Putz-, Polier-, Fettentfernungs- und Schleifmittel, insbesondere für Schwimmbäder, sonstige wasserführende Anlagen, Schwimmbad-Reinigungsmittel, Schwimmbad-Entfettungsmittel, Sauna-Aufgußmittel einschließlich ätherischer Öle, Dampfbad-Emulsionen, Duschbäder;

Desinfektionsmittel, insbesondere zur Schwimmbadwasser- und Fußsprühdesinfektion und zur Flächendesinfektion für Schwimmbäder, sonstige wasserführende Anlagen; Mittel zur Vertilgung von schädlichen Tieren; Algizide, Viruzide und Bakterizide, insbesondere für Schwimmbäder, sonstige wasserführende Anlagen;

Vorrichtungen und Geräte für die automatische Wasseranalyse und Wasseraufbereitung von Schwimmbädern und sonstigen wasserführenden Anlagen, insbesondere Filtergeräte, Dosiergeräte, Saug- und Pumpgeräte, maschinelle und/oder elektrische Reinigungsgeräte, insbesondere Becken-Bodensauger;

Elektrische und elektronische Geräte und Instrumente zur Messung, Kontrolle, Analyse, Regelung und/oder Dosierung der Wasseraufbereitung, insbesondere der Wasserqualität, des Chlorwerts und/oder des pH-Werts; Thermometer; Warngeräte;

Handbetätigte Geräte zur Dosierung, Wasseranalyse und Wasseraufbereitung, insbesondere von Schwimmbädern, sonstigen wasserführenden Anlagen;

Handbetätigte Geräte zur Reinigung, insbesondere zur Anwendung in Schwimmbädern, sonstigen wasserführenden Anlagen, insbesondere Boden- und Oberflächenkescher, Becken-Bodensauger zum Anschluß an Wasserschlauch, Beckenwandreinigungsbürsten, Becken-Saugreinigungsköpfe, Teleskopstangen als Verlängerungen für vorgenannte Geräte;

Folien (Planen), Verkleidungen, Abdeckungen und Planen, Bodenschutzfolien, soweit in Klasse 22 enthalten, insbesondere für Schwimmbecken;

Wissenschaftliche und technologische Dienstleistungen und Forschungsarbeiten; industrielle Analyse- und Forschungsdienstleistungen, insbesondere chemische Analysen, Wasseranalysen in Schwimmbädern und sonstigen wasserführenden Anlagen.

beanspruchten Kennzeichnung POOLTIME nach § 37 Abs. 1, § 8 Abs. 2 Nr. 1 und 2 MarkenG als nicht unterscheidungskräftige und freihaltungsbedürftige Angabe zurückgewiesen, weil der angemeldete Markenbegriff aus Angaben bestehe, die im Verkehr zur Bezeichnung von Merkmalen der versagten Waren und Dienstleistungen dienen könnten. In ihrer Gesamtheit weise die aus dem sowohl in der englischen wie der deutschen Sprache ein Schwimmbecken bezeichnenden Bestandteil "POOL" und dem allgemein in der Bedeutung "Zeit" bekannten weiteren Bestandteil "TIME" zusammengesetzte angemeldete Bezeichnung im Sinne von "Pool-Zeit" lediglich darauf hin, dass die vorliegenden Waren und Dienstleistungen für die Zeit der Nutzung und des Gebrauchs von Schwimmbecken und Pools geeignet und bestimmt seien oder hiermit in Zusammenhang stünden. Sie reihe sich sprachüblich in zahlreiche vergleichbare Begriffsbildungen wie "Party-Time", "Tea Time" oder "Business Time" ein und werde zudem zur schlagwortartigen Benennung der Zeit im oder für den Pool verwendet; es müsse daher davon ausgegangen werden, dass Mitbewerber die Bezeichnung zur Benennung und Beschreibung der Eigenschaften ihrer Waren und Dienstleistungen benutzen und benötigen werden, so dass sie zu ihren Gunsten freizuhalten sei. Wegen ihres im Vordergrund stehenden beschreibenden Begriffsinhalts sei die Anmeldemarke darüber hinaus auch mangels der erforderlichen Unterscheidungskraft nicht schutzfähig.

Gegen diesen Beschluss richtet sich die Beschwerde der Anmelderin. Sie erachtet die angemeldete Bezeichnung für unterscheidungskräftig und nicht freihaltungsbedürftig. Die Bezeichnung "POOLTIME" sei nicht sprachüblich gebildet; mit den von der Markenstelle genannten Begriffen sei sie nicht vergleichbar. Zudem sei der Begriffsinhalt unbestimmt, denn die von der Markenstelle genannte Interpretation sei nicht die einzig mögliche; genau so gut könne der Ausdruck auch dahin verstanden werden, dass - im Sinne von "time is money" - Zeit begrenzt sei, oder dass die beanspruchten Waren und Dienstleistungen nur in den Sommermonaten erworben bzw. in Anspruch genommen werden könnten. Der Begriff "POOLTIME" oder "Poolzeit" sei auch nicht klar definiert, da er gleichermaßen für Aktivitäten im Sommer, sportliche Betätigungen, eine bestimmte Jahreszeit, ein bestimmtes Gefühl sowie für ein Informationsportal oder Magazin rund um das Schwimmbad stehen könne; der Bestandteil "POOL" werde darüber hinaus gleichermaßen mit "Billiard" und dem "Zusammenschluss einer Interessengemeinschaft" assoziiert, so dass die Marke schon deshalb einen phantasievollen Überschuss aufweise. Schließlich sprächen auch die Vielzahl vergleichbarer Eintragungen und die Eintragung der identischen US-Marke für die Schutzfähigkeit der hier in Rede stehenden Anmeldemarke. Gegen die Annahme eines Freihaltungsbedürfnisses spreche zudem, dass der Begriff lexikalisch nicht nachweisbar sei und die Markenstelle ein konkretes Freihaltungsbedürfnis nicht nachgewiesen habe.

II Die zulässige Beschwerde ist unbegründet. Zu Recht und mit zutreffender Begründung, der sich der Senat zur Vermeidung von Wiederholungen anschließt, hat die Markenstelle der angemeldeten Bezeichnung "POOLTIME" für die in Zusammenhang mit dem Schwimmbadbetrieb stehenden Waren und Dienstleistungen nach § 37 Abs. 1 MarkenG die Eintragung wegen eines bestehenden Freihaltungsbedürfnisses nach § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG und mangels der nach § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG erforderlichen Unterscheidungskraft versagt. Die Beschwerdebegründung bietet für eine abweichende Beurteilung keine Veranlassung.

Nach § 8 Abs. 2 Nr. 2 Markengesetz sind solche Marken von der Eintragung ausgeschlossen, die zumindest in einer ihrer möglichen Bedeutungen (vgl. EuGH, MarkenR 2004, 450, 453 [Rz. 32] - DOUBLEMINT) ausschließlich aus Zeichen oder Angaben bestehen, die im Verkehr zur Bezeichnung von Merkmalen der Waren oder Dienstleistungen dienen können, sofern es sich hierbei um für den Warenverkehr wichtige und für die umworbenen Abnehmerkreise irgendwie bedeutsame Umstände handelt (vgl. hierzu BGH GRUR 1999, 1093, 1094 - FOR YOU; GRUR 2000, 211, 232 - FÜNFER), die hinreichend eng mit einer Ware oder Dienstleistung selbst in Bezug stehen (vgl. BGH GRUR 2005, 417, 419 - Berlin Card). Das Eintragungsverbot dient dem im Allgemeininteresse liegenden Ziel, dass Zeichen oder Angaben, die Merkmale der angemeldeten Waren bzw. Dienstleistungen beschreiben, von allen Unternehmen frei verwendet werden können und nicht aufgrund ihrer Eintragung als Marke zugunsten eines Unternehmens monopolisiert werden (EuGH GRUR 1999, 723, 725 Rn. 25 - CHIEMSEE; GRUR 2004, 680, 681 Rn. 35, 36 - BIOMILD). Nach diesen Grundsätzen ist die Anmeldemarke zugunsten von Mitbewerbern in Bezug auf die beanspruchten Waren und Dienstleistungen freizuhalten.

Wie die Markenstelle zutreffend ausgeführt hat, hat die aus den zum einfachsten englischen Grundwortschatz gehörenden Begriffen "POOL" und "TIME" zusammengesetzte Bezeichnung in Zusammenhang mit den hier in Rede stehenden Waren und Dienstleistungen die Bedeutung "Schwimmbadzeit" oder "Poolzeit". Der Einwand der Anmelderin, der Begriff "POOL" habe auch andere Bedeutungen, geht zum einen schon deshalb fehl, weil sich Assoziationen mit Billiard oder dem Zusammenschluss einer Interessengemeinschaft bei den hier in Rede stehenden Waren und Dienstleistungen, auf welche es für die Frage, welche Bedeutung eine angemeldete Kennzeichnung aufweist, ausschließlich ankommt, gar nicht erst aufdrängen. Darüber hinaus kommt es für die Frage eines Freihaltungsbedürfnisses darauf, ob eine Anmeldemarke auch andere Bedeutungen haben kann, nicht an, denn wie der Europäische Gerichtshof in der DOUBLEMINT-Entscheidung (vgl. EuGH, a. a. O.) ausdrücklich klargestellt hat, liegt ein Freihaltungsbedürfnis bereits dann vor, wenn eine angemeldete Bezeichnung in nur einer von beliebig vielen Bedeutungen die angemeldeten Waren oder Dienstleistungen beschreiben kann.

Auch der weitere Einwand der Anmelderin, die hier in Rede stehende Bezeichnung sei lexikalisch nicht nachweisbar und konkrete Umstände dafür, dass sie freizuhalten sei, seien nicht dargetan, berücksichtigt nicht die neuere Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs. Danach spielt es für die Bejahung des Freihaltungsbedürfnisses keine Rolle, ob die angemeldete Bezeichnung bereits zur Beschreibung möglicher Merkmale der beanspruchten Waren oder Dienstleistungen tatsächlich verwendet wird (vgl. EuGH, a. a. O. - DOUBLEMINT). Im Übrigen ist die angemeldete Bezeichnung entgegen der Ansicht der Anmelderin sprachüblich gebildet; denn eine sprachübliche Bildung setzt allein voraus, dass die (neue) Begriffsbildung den bisherigen üblichen grammatikalischen Gepflogenheiten entspricht; dies ist aber bei der Aneinanderreihung mehrerer Substantiva sowohl in der englischen - worauf die Markenstelle durch Hinweis auf vergleichbare englische Gesamtausdrücke zutreffend hingewiesen hat - als auch in der deutschen Sprache der Fall. Entgegen der Ansicht der Anmelderin wäre eine sprachübliche Bildung nicht zwingende Voraussetzung für einen beschreibenden Sinngehalt einer angemeldeten Bezeichnung, hierfür reicht bereits aus, dass der Verkehr das Kombinationszeichen nur in einem bestimmten, nämlich beschreibenden Sinn versteht (vgl. BGH, WRP 2002, 982, 984 - FRÜHSTÜCKS-DRINK I).

In Zusammenhang mit den beanspruchten Waren und Dienstleistungen weist die angemeldete Bezeichnung in ihrer Gesamtbedeutung "Poolzeit", "Schwimmbeckenzeit" oder "Schwimmbadzeit" darauf hin, dass diese für die Zeit der Nutzung oder des Betriebs eines Schwimmbeckens oder Schwimmbads geeignet und bestimmt sind oder hiermit in Zusammenhang stehen. Wegen dieses möglichen beschreibenden Sinngehalts ist sie daher zugunsten von Mitbewerbern freizuhalten. Dem steht auch der Einwand der Anmelderin auf angeblich vergleichbare nationale und europäische Voreintragungen und die Eintragung der identischen Kennzeichnung als US-Marke nicht entgegen, denn diese können - wie auch die Anmelderin zutreffend ausgeführt hat - allenfalls indiziell für eine Schutzfähigkeit sprechen; ein Indiz ist aber widerlegt, wenn - was vorliegend der Fall ist - hinreichende Gründe vorliegen, die gegen die Schutzfähigkeit sprechen.

Wegen des vorgenannten im Vordergrund stehenden beschreibenden Bedeutungsgehalts fehlt der angemeldeten Bezeichnung auch die nach § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG erforderliche Unterscheidungskraft, also die Eignung einer Marke, vom durchschnittlich informierten, aufmerksamen und verständigen Durchschnittsverbraucher (vgl. EuGH GRUR 2003, 604, 605 - Libertel; GRUR 2004, 943, 944 - SAT.2) als Unterscheidungsmittel für die angemeldeten Waren oder Dienstleistungen eines Unternehmens gegenüber solchen anderer Unternehmen aufgefasst zu werden (vgl. EuGH MarkenR 2003, 187, 190 [Rz. 41] - Gabelstapler, WRP 2002, 924, 930 [Rz. 35] - Philips/Remington; BGH GRUR 2000, 502, 503 - St. Pauli Girl; GRUR 2000, 720, 721 - Unter Uns). Soweit die Anmelderin hiergegen eingewandt hat, die Anmeldemarke weise eine schutzbegründende Mehrdeutigkeit auf, übersieht sie, dass hiervon nur gesprochen werden kann, wenn alle angesprochenen Teile des Verkehrs nicht in der Lage sind, der Anmeldemarke eine bestimmte Bedeutung zuzuweisen; fassen dagegen verschiedene Teile des Verkehrs eine Bezeichnung in unterschiedlicher, aber jeweils eindeutiger Weise auf, liegt keine schutzbegründende Mehrdeutigkeit, sondern für die einzelnen Teile des Verkehrs lediglich eine jeweils unterschiedliche Sachangabe vor. Dies ist aber bei den von der Anmelderin genannten "Interpretationsmöglichkeiten" - wobei die Annahme, nur an einen Verkauf während der Sommermonate zu denken, reichlich fern liegend erscheint, weil Pools bekanntlich auch im Winter betrieben werden können, wie die Existenz von Hallenbädern oder von (ausreichend beheizten) Außenbecken ohne weiteres zeigt - der Fall, weil sie lediglich verschiedene mögliche Aspekte benennen, an welche aber die angesprochenen Verkehrskreisen nicht gleichzeitig denken. Trotz des grundsätzlich gebotenen großzügigen Maßstabs (st. Rspr., vgl. BGH, GRUR 1995, 408 [409] - PROTECH; BGH GRUR 2001, 413, 415 - SWATCH) ist der Anmeldemarke daher wegen des im Vordergrund stehenden beschreibenden Begriffsinhalts die erforderliche Unterscheidungskraft abzusprechen (vgl. BGH GRUR 2001, 1151, 1153 - marktfrisch; GRUR 2003, 1050, 1051 - City-Service; BGH, GRUR 2001, 162, 163 m. w. N. - RATIONAL SOFTWARE CORPORATION).

Da die Markenstelle der angemeldeten Bezeichnung daher zu Recht die Eintragung als Marke versagt hat, war die hiergegen gerichtete Beschwerde der Anmelderin zurückzuweisen.






BPatG:
Beschluss v. 07.02.2006
Az: 27 W (pat) 219/05


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