Bundesgerichtshof:
Beschluss vom 10. Juli 2015
Aktenzeichen: AnwZ (Brfg) 15/15

(BGH: Beschluss v. 10.07.2015, Az.: AnwZ (Brfg) 15/15)

Tenor

Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des 1. Senats des Bayerischen Anwaltsgerichtshofs vom 26. Januar 2015 wird abgelehnt.

Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.

Der Wert des Zulassungsverfahrens wird auf 50.000 € festgesetzt.

Gründe

I.

Der Kläger ist seit 1994 im Bezirk der Beklagten zur Rechtsanwaltschaft zugelassen. Mit Bescheid vom 2. Juli 2014 widerrief die Beklagte die Zulassung wegen Vermögensverfalls. Die Klage gegen diesen Bescheid ist erfolglos geblieben. Nunmehr beantragt der Kläger die Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Anwaltsgerichtshofs.

II.

Der Antrag des Klägers ist nach § 112e Satz 2 BRAO, § 124a Abs. 4 VwGO statthaft. Er bleibt jedoch ohne Erfolg.

1. Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils bestehen nicht (§ 112e Satz 2 BRAO, § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO). Dieser Zulassungsgrund setzt voraus, dass ein einzelner tragender Rechtssatz oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Argumenten in Frage gestellt wird (BGH, Beschluss vom 29. Juni 2011 - AnwZ (Brfg) 11/10, BGHZ 190, 187 Rn. 3 m.w.N.). Zweifel an der Richtigkeit einzelner Rechtssätze oder tatsächlicher Feststellungen füllen den Zulassungsgrund aber dann nicht aus, wenn solche Zweifel nicht die Richtigkeit des Ergebnisses erfassen (BGH, Beschluss vom 24. November 2014 - NotZ (Brfg) 7/14, WM 2015, 898 Rn. 8; vgl. auch BVerfGE 134, 106 = NJW 2013, 3506 Rn. 40).

a) Nach § 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO wird ein Vermögensverfall unter anderem dann vermutet, wenn der Rechtsanwalt in das vom Vollstreckungsgericht gemäß § 882b ZPO zu führende Verzeichnis eingetragen worden ist. Der Anwaltsgerichtshof hat die tatsächlichen Voraussetzungen dieses Vermutungstatbestandes für gegeben angesehen, weil der Kläger im Zeitpunkt des Erlasses des Widerrufsbescheids am 2. Juli 2014 in sechs Zwangsvollstreckungsverfahren in das Schuldnerverzeichnis des Amtsgerichts B. eingetragen gewesen sei; in drei der Verfahren sei die der Eintragung zugrunde liegende Forderung auch nach Darstellung des Klägers noch nicht erfüllt gewesen.

b) Diese Begründung ist teilweise unrichtig, trägt jedoch das Ergebnis, zu welchem der Anwaltsgerichtshof gelangt ist.

aa) Das Schuldnerverzeichnis nach § 882b ZPO wird gemäß § 882h ZPO seit dem 1. Januar 2013 für jedes Bundesland von einem zentralen Vollstreckungsgericht geführt. Der Freistaat Bayern hat das Amtsgericht H. zum zentralen Vollstreckungsgericht bestimmt. Eine Eintragung in dem bei diesem Gericht geführten Verzeichnis ist Grundlage der gesetzlichen Vermutung gemäß § 14 Abs. 2 Nr. 7 Halbsatz 2 BRAO.

bb) Der Kläger war am 2. Juli 2014 aufgrund der Eintragungsanordnung der Gerichtsvollzieherin C. Z. vom 4. November 2013 wegen Nichtabgabe der Vermögensauskunft, Aktenzeichen DR , im Schuldnerverzeichnis eingetragen. Diese Eintragung ist erst am 14. August 2014 aufgehoben worden. Der Kläger hat jedoch im Verfahren vor dem Anwaltsgerichtshof dargelegt, dass er die dieser Eintragung zugrunde liegende Forderung der Gläubigerin G. AG schon am 20. Januar 2014 vollständig beglichen hatte, und eine entsprechende Bescheinigung der Gerichtsvollzieherin Z. beigefügt. Der Anwaltsgerichtshof hat die Erledigung dieser Forderung seiner Entscheidung zugrunde gelegt.

cc) Richtig ist die angefochtene Entscheidung insoweit, als sie die Vermutungswirkung des § 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO an das im Zeitpunkt des Widerrufs noch nicht erledigte Zwangsvollstreckungsverfahren mit dem Aktenzeichen 1 M anknüpfte, welches auch dem Widerrufsbescheid der Beklagten zugrunde lag. Das Amtsgericht B. hat am 2. Dezember 2013 einen Haftbefehl gegen den Kläger erlassen, weil dieser im Verfahren mit dem Aktenzeichen DR nicht zur Abgabe der eidesstattlichen Versicherung erschienen war. Das genannte Vollstreckungsverfahren ist, wie sich aus dem Aktenzeichen ergibt, durch einen Auftrag eingeleitet worden, welcher noch im Jahr 2012 bei der zuständigen Gerichtsvollzieherin eingegangen ist. Für Vollstreckungsaufträge, die vor dem 1. Januar 2013 beim Gerichtsvollzieher eingegangen sind, gilt gemäß § 39 Nr. 1 EGZPO die Zivilprozessordnung in der Fassung vor Inkrafttreten des Gesetzes zur Reform der Sachaufklärung in der Zwangsvollstreckung vom 29. Juli 2009 (BGBl. I, 2258). Unanwendbar sind insbesondere die oben genannten Vorschriften über das beim zentralen Vollstreckungsgericht geführte Schuldnerverzeichnis. Der Haftbefehl vom 2. Dezember 2013 war also nicht in dieses Verzeichnis einzutragen, sondern in das gemäß § 915 ZPO a.F. beim Vollstreckungsgericht - hier: dem Amtsgericht B. - geführte, nach § 39 Nr. 5 EGZPO wegen der Altverfahren fortzuführende Schuldnerverzeichnis.

dd) Die dem Haftbefehl vom 2. Dezember 2013 zugrunde liegende Forderung des Gläubigers L. war im Zeitpunkt des Erlasses des Widerrufsbescheides nicht erledigt. Der Kläger hat insoweit nur auf eine mit der zuständigen Gerichtsvollzieherin getroffene Ratenzahlungsvereinbarung verwiesen. Dass die Gerichtsvollzieherin insoweit als Vertreterin des Gläubigers gehandelt hat und handeln konnte, ist jedoch weder dargetan noch sonst aus den Akten ersichtlich. Der weitere Hinweis des Klägers, es habe sich um eine eher geringfügige Forderung gehandelt, ändert ebenfalls nichts an der gesetzlichen Vermutung des Vermögensverfalls, die an die Eintragung im Schuldnerverzeichnis nach § 915 ZPO a.F. geknüpft ist. Wenn der Kläger selbst geringfügige Forderungen nur in Raten begleichen kann, spricht dies im Übrigen eher für als gegen einen Vermögensverfall.

2. Der Kläger hat keinen Verfahrensfehler, insbesondere keinen Verstoß gegen den Amtsermittlungsgrundsatz gemäß § 86 Abs. 1 VwGO, dargelegt, auf dem die Entscheidung des Anwaltsgerichtshofs beruhen kann (§ 112e Satz 2 BRAO, § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO).

a) Im Antrag auf Zulassung der Berufung wegen eines Verstoßes gegen den Amtsermittlungsgrundsatz (§ 86 Abs. 1 VwGO) muss substantiiert dargelegt werden, hinsichtlich welcher tatsächlichen Umstände Aufklärungsbedarf bestanden hat, welche für geeignet und erforderlich gehaltenen Aufklärungsmaßnahmen hierfür in Betracht gekommen wären und welche tatsächlichen Feststellungen bei Durchführung der unterbliebenen Sachverhaltsaufklärung voraussichtlich getroffen worden wären. Weiterhin muss entweder dargelegt werden, dass bereits im Verfahren vor dem Tatsachengericht, insbesondere in der mündlichen Verhandlung, auf die Vornahme der Sachverhaltsaufklärung, deren Unterbleiben nunmehr gerügt wird, hingewirkt worden ist oder dass sich dem Gericht die bezeichneten Ermittlungen auch ohne ein solches Hinwirken von sich aus hätten aufdrängen müssen (BGH, Beschluss vom 9. Februar 2015 - AnwZ (Brfg) 46/14, juris Rn. 19; BVerwG, NJW 1997, 3328).

b) Diese Voraussetzungen sind hier nicht erfüllt.

aa) Der Anwaltsgerichtshof hat angenommen, der im Zeitpunkt des Widerrufsbescheides im Schuldnerverzeichnis eingetragene Kläger habe die Vermutung des Vermögensverfalls nicht widerlegt, sei nämlich eine substantiierte Vermögensaufstellung unter Angabe aller bestehenden Verbindlichkeiten sowie die Vorlage eines Tilgungsplanes schuldig geblieben. Der Kläger verweist demgegenüber darauf, dass er eine Vermögensübersicht vorgelegt habe, aus der sich ergebe, dass Gesamtverbindlichkeiten von etwa 300.000 € ein Immobilienvermögen von 554.000 € gegenübergestanden habe; er beanstandet, dass er nicht zur Ergänzung dieses Vortrags aufgefordert worden sei.

bb) Aus Sicht des Anwaltsgerichtshofs drängten sich weitere Ermittlungen nicht auf. Die Beklagte hatte den Kläger bereits im Verwaltungsverfahren mit Schreiben vom 20. März 2014 gebeten, die seine Vermögenssituation betreffenden Grundbuchauszüge, Darlehensverträge, Mietverträge, Kaufverträge und Kontoauszüge vorzulegen. Darauf hat der Kläger nicht reagiert. Im Verfahren vor dem Anwaltsgerichtshof hat die Beklagte in der Klageerwiderung vom 3. September 2014 diesen Sachverhalt vorgetragen und die - zutreffende - Rechtsansicht geäußert, dem klagenden Rechtsanwalt habe klar sein müssen, dass er sein Vorbringen belegen müsse. Der Kläger hat daraufhin noch zwei weitere Schriftsätze verfasst, jedoch nach wie vor keinerlei aussagekräftige Unterlagen eingereicht und auch nicht angekündigt, dass er solches vorhabe.

cc) In der Begründung seines Zulassungsantrags legt der Kläger zudem nicht dar, zu welchen Ergebnissen der Anwaltsgerichtshof gekommen wäre, wenn er nochmals zur Vorlage aussagekräftiger Unterlagen aufgefordert worden wäre. Er behauptet zwar, er hätte auf einen gerichtlichen Hinweis hin Grundbuchauszüge und Bankbestätigungen oder Jahreskontoauszüge hinsichtlich der Immobilien vorgelegt, aus denen sich die Valutierung der Darlehen und die laufende Tilgung der Annuitätendarlehen ergeben hätten; er hätte weiterhin Mietverträge eingereicht, nach denen die Zahlungen weitgehend durch Mieteinnahmen gesichert seien; er hätte sich schließlich von einem Verein Einnahmen aus Beratertätigkeit von etwa 1.500 € im Monat bestätigen lassen können. Dieser nicht mit Zahlen unterlegte Vortrag lässt sich nicht auf seine rechtliche Bedeutung überprüfen. Belege hat der Kläger nicht beigefügt.

3. Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung wirft die Sache nicht auf (§ 112e Satz 2 BRAO, § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO). Dieser Zulassungsgrund ist gegeben, wenn der Rechtsstreit eine entscheidungserhebliche, klärungsbedürftige und klärungsfähige Rechtsfrage aufwirft, die sich in einer unbestimmten Vielzahl von Fällen stellen kann und deshalb das abstrakte Interesse der Allgemeinheit an einer einheitlichen Entwicklung und Handhabung des Rechts berührt (BGH, Beschlüsse vom 27. März 2003 - V ZR 291/02, BGHZ 154, 288, 291 und vom 6. Februar 2012 - AnwZ (Brfg) 42/11, juris Rn. 25; BVerfG, NVwZ 2009, 515, 518; BVerwG, NVwZ 2005, 709). Zur schlüssigen Darlegung der grundsätzlichen Bedeutung gehören Ausführungen zur Klärungsbedürftigkeit und Klärungsfähigkeit der aufgeworfenen Rechtsfrage sowie ihre Bedeutung für eine unbestimmte Vielzahl von Fällen oder ihre Auswirkung auf die Allgemeinheit; begründet werden muss auch, warum ein korrigierendes Eingreifen des Bundesgerichtshofs erforderlich ist (BGH, Beschluss vom 6. Februar 2012, aaO).

Der Kläger meint, Sachvortrag zu Tilgungsvereinbarungen im Zeitpunkt des Widerrufs könne durch den Nachweis von Tilgungen im laufenden Verfahren ersetzt werden, weil die tatsächliche Tilgung besser als ein Plan zeige, dass der Betroffene zur Ordnung seiner Verhältnisse in der Lage sei. Eine Grundsatzbedeutung ist mit dieser schlichten Behauptung nicht dargelegt. Der Senat geht in mittlerweile ständiger Rechtsprechung davon aus, dass es für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit des Widerrufs einer Zulassung zur Rechtsanwaltschaft auf den Zeitpunkt des Abschlusses des Verwaltungsverfahrens ankommt, und hat dies insbesondere im Beschluss vom 29. Juni 2011 (AnwZ (Brfg) 11/10, BGHZ 190, 187 Rn. 9 ff.) ausführlich begründet. Im vorliegenden Fall kommt hinzu, dass der Kläger zwar die vollständige oder teilweise Erledigung von gegen ihn gerichteten Forderungen behauptet, die Beklagte demgegenüber jedoch zu neuerlichen Vollstreckungsmaßnahmen gegen den Kläger sowie weiteren Unregelmäßigkeiten im Umgang mit Fremdgeld vorgetragen hat.

III.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 112c Abs. 1 Satz 1 BRAO, § 154 Abs. 2 VwGO, die Streitwertfestsetzung auf § 194 Abs. 2 Satz 1 BRAO.

Kayser Lohmann Seiters Martini Kau Vorinstanz:

AGH München, Entscheidung vom 26.01.2015 - BayAGH I - 1 - 12/14 -






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