Bundespatentgericht:
Beschluss vom 4. August 2004
Aktenzeichen: 32 W (pat) 336/02

(BPatG: Beschluss v. 04.08.2004, Az.: 32 W (pat) 336/02)

Tenor

Auf die Beschwerde wird der Beschluss des Deutschen Patent- und Markenamts - Markenstelle für Klasse 41 - vom 5. August 2002 aufgehoben, soweit die Anmeldung für die Dienstleistungen "Sportliche Aktivitäten; Verpflegung und Beherbergung von Gästen" zurückgewiesen wurde.

Im übrigen wird die Beschwerde zurückgewiesen.

Gründe

I Gegenstand des Beschwerdeverfahrens ist die Anmeldung der Wortmarke OTTER-ZENTRUM für die Dienstleistungen "Unterhaltung; sportliche und kulturelle Aktivitäten; Dienstleistungen auf dem Gebiet der Tiermedizin; Verpflegung; Beherbergung von Gästen". Soweit diese Dienstleistungen betroffen sind, hat der Senat in seinem Beschluss vom 17. Januar 2001 (32 W (pat) 256/00) eine die Anmeldung für diese Dienstleistungen zurückweisende Entscheidung des Deutschen Patent- und Markenamts vom 9. Juli 2000 ohne Sachentscheidung aufgehoben.

Gegen die erneute Zurückweisung der Marke mit Beschluss vom 5. August 2002 für die eingangs bezeichneten Dienstleistungen richtet sich die Beschwerde des Anmelders.

II Die zulässige Beschwerde hat in der Sache zum Teil Erfolg.

1. Der Senat kann für keine der beanspruchten Dienstleistungen feststellen, dass der Marke jegliche Unterscheidungskraft fehlt.

Unterscheidungskraft ist die einer Marke innewohnende konkrete Eignung, vom Verkehr als Unterscheidungsmittel für die von der Marke erfassten Dienstleistungen eines Unternehmens gegenüber solchen anderer Unternehmen aufgefasst zu werden. Hauptfunktion der Marke ist es, die Ursprungsidentität der gekennzeichneten Dienstleistungen zu gewährleisten. Bei der Beurteilung der Unterscheidungskraft ist grundsätzlich von einem großzügigen Maßstab auszugehen. Kann einer Wortmarke kein für die fraglichen Dienstleistungen im Vordergrund stehender beschreibender Begriffsinhalt zugeordnet werden und handelt es sich auch sonst nicht um ein gebräuchliches Wort der deutschen Sprache, das vom Verkehr - auch wegen einer entsprechenden Verwendung in der Werbung - stets nur als solches und nicht als Unterscheidungsmittel verstanden wird, so gibt es keinen tatsächlichen Anhaltspunkt dafür, dass ihr jegliche Unterscheidungseignung und damit jegliche Unterscheidungskraft fehlt (st. Rspr., vgl. BGH BlPMZ 2002, 85 - Individuelle). Die Dienstleistungen richten sich an die allgemeinen deutschen Verkehrskreise. Die Marke "OTTER-ZENTRUM" enthält für diese Dienstleistungen keinen im Vordergrund stehenden Begriffsinhalt, den diese Verkehrskreise der Marke entnehmen könnten. Vielmehr ist davon auszugehen, dass noch maßgebliche Kreise sie "OTTER-ZENTRUM" als Kennzeichen eines ganz bestimmten Anbieters sehen werden.

2.a) Soweit Sportliche Aktivitäten; Verpflegung und Beherbergung von Gästenbeansprucht werden, steht der Eintragung der Marke auch nicht das Schutzhindernis des § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG entgegen. Es ist nicht feststellbar, dass "OT-TER-ZENTRUM" für diese Dienstleistungen eine Angabe ist, die im Verkehr zur Bezeichnung der Art, der Beschaffenheit oder sonstiger Merkmale dieser beanspruchten Dienstleistungen dienen kann. Sportliche Aktivitäten werden - soweit feststellbar - mit Ottern nicht durchgeführt. Ebenfalls gibt es keine Anhaltspunkte dafür, dass die Verpflegung und Beherbergung von Gästen ein dienstleistungsspezifisches Merkmal eines Otter-Zentrums ist. Tatsachen, die eine Tendenz in diese Richtung belegen könnten, waren ebenfalls nicht auffindbar.

b. Soweit die Marke in des für Dienstleistungen auf dem Gebiet der Tiermedizin; Unterhaltung; kulturelle Aktivitätenbeansprucht wird, steht der Eintragung der Marke das Schutzhindernis des § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG entgegen.

aa. Dienstleistungen auf dem Gebiet der Tiermedizin Der Begriff "ZENTRUM" in Verbindung mit einem Begriff aus der Tierwelt bezeichnet ein Kompetenzzentrum (z.B. Igelzentrum Zürich - www.tierschutz.de/9.6.2004). Merkmal eines solchen Zentrums kann es sein, dass dort tiermedizinische Leistungen erbracht oder Informationen hierzu bereitgehalten werden.

bb. Unterhaltung, kulturelle Aktivitäten Bei diesen Dienstleistungen bezeichnet "OTTER-ZENTRUM" dessen Bestimmung im Sinne der vorgenannten Vorschrift.

c. Das Schutzhindernis ist auch nicht durch Verkehrsdurchsetzung überwunden. Dies wäre nur dann der Fall, wenn mehr als die Hälfte der Verbraucher das Zeichen einem ganz bestimmten Anbieter zuordnet. Der erforderliche Durchsetzungsgrad muss mindestens 50 % betragen (vgl. BGH GRUR 2003, 1040 - Kinder). Ein solcher Durchsetzungsgrad wurde nicht erreicht, da der Anmelder nicht belegen konnte, dass 50 % der angesprochenen allgemeinen Verkehrskreise der Bundesrepublik Deutschland die Marke dem Anmelder zuordnen.

Winkler Viereck Sekretaruk Pü






BPatG:
Beschluss v. 04.08.2004
Az: 32 W (pat) 336/02


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