Landesarbeitsgericht Düsseldorf:
Beschluss vom 7. Dezember 2000
Aktenzeichen: 7 Ta 431/00

(LAG Düsseldorf: Beschluss v. 07.12.2000, Az.: 7 Ta 431/00)

Werden in einem Berufungsverfahren nichtanhängige Ansprüche mitverglichen, entsteht nach deren Wert eine 19,5/10-Vergleichsgebühr (wobei die Höchstgrenze des § 13 Abs. 3 BRAGO zu beachten ist).

Tenor

Die sofortige Beschwerde der Antragsgegnerin gegen den

Vergütungsfestsetzungsbeschluss des Arbeitsgerichts

Krefeld vom 19.09.2000 wird zurückgewiesen.

Die gesamten Kosten des Verfahrens hat die Antragsgegnerin

zu tragen.

Beschwerdewert: 1.383,28 DM.

Gründe

Die zulässige sofortige Beschwerde (§§ 11 Abs. 1 RPflG, 19 Abs. 2 Satz 3 BRAGO, 104 Abs. 3 Satz 1 ZPO; 577 Abs. 2 ZPO) ist erfolglos.

Es ist äußerst streitig, ob, wenn in einem Berufungsverfahren nicht anhängige Ansprüche mitverglichen werden, nach diesem Wert für den Anwalt lediglich die 15/10-Gebühr des § 23 Abs. 1 Satz 1 BRAGO entsteht oder ob diese Gebühr nach § 11

Abs. 1 Satz 4 BRAGO um 3/10 (auf 19,5/10) zu erhöhen ist (siehe einerseits OLG Stuttgart JurBüro 1998, 585; OLG München JurBüro 1999, 302; von Eicken/Madert, NJW 1996, 1630; NJW 1998, 2404; andererseits: KG JurBüro 1998, 189; OLG Hamm JurBüro 1998, 585; OLG Nürnberg JurBüro 1999, 586; SchlH OLG JurBüro 1999, 586; OLG Köln JurBüro 2000, 246; Enders JurBüro 1996, 618; Engels MDR 2000, 1287, 1290 mit zahlreichen weiteren Nachweisen pro und contra in Fußnote 11).

Die Beschwerdekammer schließt sich der letztgenannten Auffassung an.

§ 11 Abs. 1 Satz 4 BRAGO, wonach im Berufungs- und Revisionsverfahren eine Erhöhung der Gebühren um 3/10 eintritt, differenziert, worauf der Rechtspfleger zu Recht hinweist, nicht nach den jeweiligen Gebühren (s. lediglich für die Prozessgebühr im Revisionsverfahren: S. 5 ebd.). Unter diesen Umständen ließe sich das entgegengesetzte Ergebnis nur erzielen, wenn § 23 Abs. 1 Satz 1 BRAGO als für alle Rechtszüge geltende, § 11 Abs. 1 Satz 4 BRAGO ausschließende Sonderregelung aufgefasst werden müsste. Dafür gibt der Wortlaut jedoch nichts her. Die Gegenauffassung argumentiert denn auch nur allgemein mit Sinn und Zweck der Vorschrift. Die in diesem Zusammenhang angestellten Überlegungen sind jedoch nicht zwingend. Richtig ist zwar, dass § 23 Abs. 1 Satz 1 BRAGO die Bemühungen der Anwälte honorieren

wollte, streitige Ansprüche ohne Einreichung einer Klage zu erledigen. Damit wird jedoch nicht zwangsläufig das sonst ausnahmslos geltende Prinzip in Frage gestellt, dass die Einschaltung des höheren Gerichts zu einer Erhöhung der dort angefallenen Gebühren führt. Auch nach dem früheren Rechtszustand führt es zwangsläufig zu einer unterschiedlichen Höhe der Vergleichsgebühr, je nach dem in welcher Instanz über nicht anhängige Ansprüche eine Regelung herbeigeführt wurde. Es ist auch nicht recht einsehbar, dass in Bezug auf die in der Berufungsinstanz vergleichsweise geregelten nicht anhängigen Ansprüche die Gebühr des § 32 Abs. 2 BRAGO um 3/10 zu erhöhen ist, was unstreitig ist (s. von Eicken/Madert NJW 1996, 1630), für die Vergleichsgebühr insoweit jedoch keine Erhöhung erfolgen soll. Nach alledem hätte es nach Auffassung der Beschwerdekammer näherer Anhaltspunkte in dem Gesetz bedurft, wenn der Gegenauffassung beizutreten wäre.

Da auch die Berechnung der Gebühren zutreffend ist insbesondere ist § 13 Abs. 3 BRAGO Rechnung getragen war nach alledem das Rechtsmittel zurückzuweisen.

Die Antragsgegnerin hat die Kosten des erfolglos gebliebenen Rechtsmittels zu tragen (§ 97 Abs. 1 ZPO). Bezüglich der übrigen Kosten ergibt sich die Kostenfolge aus § 91 Abs. 1 ZPO.

Gegen diesen Beschluss findet keine weitere Beschwerde statt (§ 78 Abs. 2 ArbGG).

gez.: Dr. Rummel






LAG Düsseldorf:
Beschluss v. 07.12.2000
Az: 7 Ta 431/00


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