Oberlandesgericht Hamm:
Urteil vom 19. Juni 2000
Aktenzeichen: 6 U 238/99

(OLG Hamm: Urteil v. 19.06.2000, Az.: 6 U 238/99)




Zusammenfassung der Gerichtsentscheidung

Das Oberlandesgericht Hamm hat in seinem Urteil vom 19. Juni 2000 entschieden, dass die Kläger, die eine Versicherungsagentur betreiben, von der Beklagten verlangen können, ihre bei der Beklagten gespeicherten Daten zu den Rubriken "Aktiva" und "Passiva" zu korrigieren, so dass deutlich wird, dass es sich um Durchschnittswerte handelt. Die Klageforderung auf Löschung der Daten wurde jedoch abgewiesen. Das Gericht stellte fest, dass die Speicherung der Daten nicht unzulässig war und dass kein Verstoß gegen das Bundesdatenschutzgesetz vorlag. Die Kläger hatten argumentiert, dass die Speicherung der Daten ohne ihre Einwilligung nicht erlaubt sei. Das Gericht erklärte jedoch, dass die Datenverarbeitung zulässig war, solange keine schutzwürdigen Belange der Kläger verletzt wurden und die Daten auf rechtmäßige Weise erhoben wurden. Die gesammelten Daten sind nach Ansicht des Gerichts für das Kreditgewerbe von Bedeutung und stellen ein zuverlässiges Beurteilungskriterium für die Kreditwürdigkeit der Kläger dar. Das Gericht betonte, dass es sich bei den Daten nicht um sensibel persönliche Informationen handelt und dass die Kläger diese Speicherung im Rahmen ihrer Geschäftstätigkeit hinnehmen müssen, solange die Zwecke der Speicherung mit dem Schutz des Persönlichkeitsrechts vereinbar sind. Das Gericht ordnete jedoch an, dass die Daten zu den "Aktiva" und "Passiva" als Schätzung nach Durchschnittswerten kenntlich gemacht werden müssen, um falsche Vorstellungen zu vermeiden. Die Kosten des Verfahrens wurden aufgeteilt, wobei die Kläger 2/5 und die Beklagte 1/5 der Kosten tragen müssen. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.




Die Gerichtsentscheidung im Volltext:

OLG Hamm: Urteil v. 19.06.2000, Az: 6 U 238/99


Tenor

Auf die Berufung der Kläger wird das am 23. August 1999 verkündete Urteil der 12. Zivilkammer des Landgerichts Münster unter Zurückweisung des weitergehenden Rechts-mittels abgeändert.

Die Beklagte wird verurteilt, die bei ihr über die Kläger gespeicherten Daten zu den Rubriken "Aktiva" und "Passiva" dahingehend zu berichtigen, daß sie als branchendurch-schnittliche Werte kenntlich gemacht werden.

Im übrigen bleibt die Klage abgewiesen.

Die Kosten der zweiten Instanz tragen die Kläger zu je 2/5 und die Beklagte zu 1/5.

Hinsichtlich der Kosten der ersten Instanz verbleibt es bei der Kostenentscheidung des Landgerichts.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Beschwer der Parteien: unter 20.000,00 DM.

Gründe

I.

Die Kläger betreiben in M - in der Rechtsform der BGB-Gesellschaft - eine Versicherungsagentur; die Beklagte ist eine Wirtschaftsauskunftei, die u.a. über die Kläger ohne deren Einverständnis Daten gesammelt und gespeichert hat. Die Kläger haben dies für unzulässig gehalten und deshalb die Löschung aller Daten unter Bezugnahme auf das Bundesdatenschutzgesetz (BDSG) begehrt, und zwar betreffend - die Mitarbeiterzahl der Kläger - die Aktiva, die Passiva; - die Zahlungsweise - die Geschäftsentwicklung - den Geschäftsgang, - dass es sich um gemietete Betriebsräume handelt, - sowie betreffend die Eigentumsverhältnisse am Haus

in M Die Beklagten haben demgegenüber geltend gemacht, die Daten z.T. aus allgemein zugänglichen Quellen, aus branchenüblichen Schätzungen und auch (die Anmietung der Geschäftsräume und die Eigentumsverhältnisse am Haus betreffend) aus nachbarschaftlicher Information entnommen zu haben.

Das Landgericht hat die Klage mit der Begründung abgewiesen, die Speicherung sei nicht gemäß den §§ 28, 29 BDSG unzulässig.

Hiergegen richtet sich die Berufung der Kläger, wie in 1. Instanz primär mit dem Ziel der Datenlöschung, hilfsweise nunmehr auch mit dem Antrag auf Berichtigung der Daten zu den Rubriken "Aktiva" und "Passiva", da insoweit jedenfalls deutlich gemacht werden müsse, dass es sich hier allenfalls um eine Schätzung nach Durchschnittswerten handeln könne, nicht aber um die Wiedergabe realer und konkreter Finanzzahlen. Mit näheren Ausführungen sind die Kläger weiterhin der Auffassung, die Speicherung der Daten und die Methoden zu deren Erhebung seien unzulässig. Die Beklagte verteidigt das angefochtene Urteil. Der Senat hat die Parteien erneut angehört.

II.

Die zulässige Berufung der Kläger hat nur mit ihrem Hilfsantrag auf Berichtigung Erfolg; soweit es um den Löschungsantrag geht, ist sie dagegen unbegründet. 1). Ein Anspruch auf Löschung der Daten gemäß § 35 Absatz 2 Satz 2 Nr. 1 BDSG besteht nicht. Nach dieser Vorschrift sind personenbezogene Daten zu löschen, wenn ihre Speicherung unzulässig ist. Zu den "personenbezogenen Daten" zählen gemäß § 3 BDSG insbesondere Informationen, die eine für die Beurteilung der Einkommens- und Vermögensverhältnisse des Betroffenen bedeutsame Aussage enthalten, insbesondere also seine Kreditdaten (BGH NJW 86,2506). Davon ist hier auszugehen. Gemäß § 4 BDSG aber ist die Verarbeitung und damit auch die Speicherung, Veränderung und Übermittlung der in den Schutzbereich des BDSG fallenden Daten dann zulässig, wenn dieses Gesetz oder eine andere Rechtsvorschrift sie erlaubt oder anordnet oder soweit der Betroffene eingewilligt hat. Daraus folgt, daß eine fehlende Einwilligung des Betroffenen die Datenverarbeitung nicht etwa automatisch unzulässig macht, weil sie noch aus anderen Gründen zulässig sein kann. Der für den hier gegebenen Fall der geschäftsmäßigen Speicherung geschützter Daten erforderliche Erlaubnisvorbehalt (vgl. dazu Auernhammer, Kommentar zum Bundesdatenschutzgesetz, 3. Aufl. 1993, § 4 Rdn 1) findet sich in § 29 BDSG. Gemäß Absatz 1 dieser Vorschrift ist das Speichern personenbezogener Daten zulässig, soweit kein Grund zu der Annahme besteht, daß dadurch schutzwürdige Belange des Betroffenen beeinträchtigt werden (Abs. 1 S. 1 Nr. 1) oder wenn die Daten aus allgemein zugänglichen Quellen entnommen werden können, es sei denn, dass das schutzwürdige Interesse des Betroffenen offensichtlich überwiegt (Abs.1 S. 1 Nr. 2). Ferner ist gem. § 29 Abs. 1 Satz 2 i.V.m. § 28 Abs. 1 Satz 2 für die Zulässigkeit erforderlich, daß die Daten "nach Treu und Glauben und auf rechtmäßige Weise erhoben" worden sind. Solange deshalb nicht diese alternativen Zulässigkeitsvoraussetzungen zu verneinen sind, ist die Speicherung nicht unzulässig, sofern nicht bei der Datenerhebung gegen Treu und Glauben verstoßen worden ist. Die Kläger haben schon nicht hinreichend dargelegt, daß durch die Speicherung der Daten auf ihrer Seite überwiegende schutzwürdige Belange verletzt werden. Nach der Rechtsprechung des BGH (NJW 86,2505) verlangt der wertausfüllungsbedürftige Begriff der "schutzwürdigen Belange" eine Abwägung des Persönlichkeitsrechts des Betroffenen und des Stellenwertes, den die Offenlegung und Verwendung der Daten für ihn hat, gegen die Interessen der speichernden Stelle und der Dritten, für deren Zwecke die Speicherung erfolgt. Dabei sind Art, Inhalt und Aussagekraft der beanstandeten Daten an den Aufgaben und Zwecken zu messen, denen ihre Speicherung dient. Im Vordergrund der Abwägung steht das Interesse der Kläger am Schutz ihrer Person vor ihrer Preisgabe an die Registrierungs- und Verfügungsmöglichkeiten der automatischen Datenverarbeitung, also vor einer Speicherung der persönlichen Daten überhaupt. Grundsätzlich beeinträchtigt eine solche Speicherung von Daten, die unter dem Schutz des allgemeinen Persönlichkeitsrechts stehen (BVerfGE 65, 1 (43) = NJW 1984, 419), schutzwürdige Belange des Betroffenen. Nur wenn der Zweck, zu dem die Speicherung erfolgt, mit der Belastung des Selbstbestimmungsrechts durch eine derartige Verdatung der Person zu vereinbaren ist und nur soweit die erfaßten Daten zu diesem Zweck erforderlich sind, ist die Speicherung von dem Betroffenen hinzunehmen". Bei den hier streitgegenständlichen Daten handelt es sich durchweg um solche, die für die Kreditwürdigkeit der Kläger und deshalb für deren potentielle Geschäftspartner relevant sein können und ein zuverlässiges Beurteilungkriterium darstellen. Die Kläger nehmen als Versicherungsagentur einer großen Versicherungsgesellschaft in erheblichem Umfang am Geschäftsverkehr teil. Die allgemeinen Daten aus dem Geschäftsbereich der Kläger sind für das gesamte Kreditgewerbe - und deshalb nicht zuletzt auch im öffentlichen Interesse - von Bedeutung. Sie betreffen gerade nicht einen "sensiblen persönlichen Bereich" (BGH a.a.O, S. 2506) und sind deshalb regelmäßig vom Betroffenen, wenn er Vertauen in seine Kreditwürdigkeit in Anspruch nehmen will, hinzunehmen (so auch BGH NJW 78,2151; NJW 84,436 f; Helle WM 83,1251). Insbesondere machen die Kläger ausdrücklich nicht geltend, dass die Daten, um die es hier geht, auch nur in einem einzigen Punkte unrichtig seien. Im Ergebnis ist deshalb auch hier eine unverhältnismäßige Belastung der Kläger nicht zu erkennen. Ebenfalls ist nicht feststellbar, daß die Daten etwa unter Verstoß gegen Treu und Glauben auf unrechtmäßige Weise erhoben worden wären. Sie stammen, wie zwischen den Parteien unstreitig ist, teilweise aus einer Presseveröffentlichung, teilweise auch aus Informationen aus der Nachbarschaft (vgl. dazu Gola/Schomerus, Kommentar zum BDSG, 6. Aufl. 1997, § 29 Ziff. 3. und die dort dargestellten unterschiedlichen Auffassungen zu Befragungen im persönlichen Umfeld einer Person). Der Senat ist der Auffassung, dass die Frage der Treuwidrigkeit oder Rechtswidrigkeit von aus der Nachbarschaft stammenden Informationen nicht generell beantwortet werden kann, sondern von den Umständen im Einzelfall, insbesondere auch von Art, Charakter und Bedeutung der Informationen selbst sowie von den näheren Umständen dieser Beschaffung abhängig sein kann. Die hier gesammelten Daten über die Anmietung der Geschäftsräume und die Eigentumsverhältnisse an einem Wohnhaus sind - wie ausgeführt - für das Kreditgewerbe von Interesse und tangieren noch nicht einen sensiblen persönlichen und deshalb besonders schutzwürdigen Bereich der Kläger. Auch hat die Beklagte in ihrer beanstandeten Konzeptauskunft zu den Immobilien ausdrücklich (und zutreffend) darauf hingewiesen, dass (ihr) eine Überprüfung der Angaben zum Immobilieneigentum durch Grundbucheinsicht nicht möglich sei. Soweit der Kläger zu 1) im Senatstermin ein in seinen Augen unerfreuliches Telefonat eines Nachbarn erwähnt hat, angeblich mit einem Mitarbeiter der Beklagten, der sich in ungebührlicher Weise Informationen habe beschaffen wollen, sind diese Angaben zu vage und nicht hinreichend aussagekräftig, um daraus geeignete Schlußfolgerungen zur Frage der Treuwidrigkeit ziehen zu können. Nähere Angaben zu diesem Thema, insbesondere auch zu dem Mitarbeiter selbst, konnte der Kläger nicht machen. Der Komplementär der Beklagten hat ein solches Telefonat in Abrede gestellt und für - angeblich - unvorstellbar gehalten; näheres hierzu konnte auch er mangels konkreter Darstellung des Klägers verständlicherweise nicht sagen. Im Ergebnis kann nach all dem nicht festgestellt werden, dass die Datenspeicherung unzulässig ist, so dass ein Löschungsanspruch nicht besteht. 2) Der Hilfsantrag der Berufung auf teilweise Berichtigung der Daten dagegen ist gemäß § 29 Absatz 1 Satz1 BDSG begründet. Die Beklagte hat eingeräumt, daß die zu den "Aktiva/Passiva" gespeicherten Angaben nicht aus irgendwelchen konkreten Geschäftsunterlagen der Kläger stammen und deshalb keine "echten Zahlen", sondern eine bloße Schätzung nach dem groben Maßstab von Branchendurchschnittswerten darstellen. Diese Schätzung muß als solche kenntlich gemacht werden, um den andernfalls zu gewinnenden falschen Eindruck zu vermeiden, es gehe hier um eine Auswertung konkreter Betriebsergebnisse aus dem Geschäft der Kläger. Es handelt sich deshalb nicht um eine bloße "Ergänzung", wie die Beklagte meint, sondern um eine echte Berichtigung (vgl. hierzu auch Gola/Schomerus a.a.O., Anm. 4.5). Die Nebenentscheidungen folgen aus den §§ 91,92,708 Nr. 10, 713 ZPO.






OLG Hamm:
Urteil v. 19.06.2000
Az: 6 U 238/99


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