Oberlandesgericht Düsseldorf:
Urteil vom 18. Juni 2013
Aktenzeichen: I-20 U 109/12

(OLG Düsseldorf: Urteil v. 18.06.2013, Az.: I-20 U 109/12)

Tenor

Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil der 2a. Zivilkammer des Landgerichts Düsseldorf vom 16. Mai 2012 wird auf Kosten der Beklagten zurückgewiesen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Gründe

I.

Es wird auf die tatsächlichen Feststellungen im angefochtenen Urteil Bezug genommen. Mit ihm hat das Landgericht die Beklagte zur Zahlung von 1.641,96 Euro an Abmahnkosten nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 21. Januar 2012 verurteilt. Die Abmahnung war nach einem Gegenstandswert von 50.000 Euro ausgesprochen worden, weil die Beklagte vor den Olympischen Winterspielen 2010 in Vancouver in Kanada auf ihrer Internetseite für einen Whirlpool "Olympia 2010" geworben hatte; weiter hatte es in der Werbung geheißen: "Vorfreude auf Vancouver 2010 in unserem ‚C.‘ Whirlpool mit eingebauter Dusche und Massagebett".

Dem Kläger folgend hat das Landgericht hierin einen Verstoß gegen § 3 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 des Gesetzes zum Schutz des olympischen Emblems und der olympischen Bezeichnungen (OlympSchG) vom 31. März 2004 gesehen und einen Unterlassungsanspruch des Klägers als Rechtsnachfolger des Nationalen Olympischen Komitees für Deutschland nach § 5 Abs. 1 des Gesetzes bejaht.

Gegen das Urteil hat die Beklagte Berufung mit der Begründung eingelegt, das Gesetz sei als Einzelfall- und maßnahmegesetz nach Artikel 19 Abs. 1 GG verfassungswidrig. Es verletze sie in ihrer "Meinungs- und Werbefreiheit" nach Artikel 5 GG. Das Gesetz könne auch nicht mehr seinen 2004 verfolgten Zweck erfüllen, die Voraussetzung für die Vergabe Olympischer Spiele nach Deutschland zu schaffen. Schließlich sei das Gesetz mit dem großen Verbotsbereich, den das Landgericht ihm zuspreche, unverhältnismäßig und verstoße gegen Artikel 20 Abs. 3 GG. Mit dem Verbot, "normale deutsche Begriffe" wie das Wort "Olympia" zu benutzen, die als Marke nicht geschützt werden könnten, sondern der Allgemeinheit zuständen, werde in die deutsche Sprache und Kultur eingegriffen.

Im Übrigen sei der Kläger gar nicht Rechtsnachfolger des im Gesetz begünstigten Nationalen Olympischen Komitees. Mit dessen Untergang habe die ihm gewährte öffentlichrechtliche Beleihung geendet.

Die Beklagte stellt schließlich in Abrede, dass die beanstandete Werbung den Tatbestand des § 3 Abs. 2 OlympSchG erfüllt habe. Ihr Whirlpool habe gedanklich nicht mit den Olympischen Spielen in Verbindung gebracht werden können. Sein Name habe - bei einer Herkunft des Erzeugnisses aus Kanada - lediglich auf das aktuelle Zeitgeschehen gezielt. Die Ausnutzung des Interesses des Verkehrs am Ereignis der Olympischen Spiele, um Aufmerksamkeit zu erregen, erfülle den Tatbestand des Gesetzes noch nicht. Die Werbung habe nicht den Eindruck erweckt, sie, die Beklagte, sei Sponsor der Olympischen Bewegung. Auch sei die Wertschätzung der Olympischen Spiele oder der Olympischen Bewegung nicht ausgenutzt worden.

Der für die Abmahnung angesetzte Gegenstandswert sei übersetzt.

Die Beklagte beantragt,

auf ihre Berufung hin das angefochtene Urteil aufzuheben und die Klage abzuweisen.

Der Kläger beantragt

Zurückweisung der Berufung.

Er verteidigt das angefochtene Urteil. Unter Verweis auf seinen erstinstanzlichen Vortrag hält er an der verfassungsrechtlichen Unbedenklichkeit des Gesetzes zum Schutz des olympischen Emblems und der olympischen Bezeichnungen fest und auch an seiner, des Klägers, Rechtsnachfolge nach dem Nationalen Olympischen Komitee für Deutschland. Jedenfalls habe eine Ermächtigung des Internationalen Olympischen Komitees vorgelegen, die Rechte im eigenen Namen in Deutschland geltend zu machen.

Die beanstandete Werbung habe selbst ohne Verwendung von Emblemen eine Verwechslungsgefahr begründet. Die angesprochenen Verkehrskreise seien von einem Sponsorenverhältnis ausgegangen; eine solche gedankliche Verbindung sei vorgenommen worden. Nach den Gesetzesmaterialien komme es auf eine markenmäßige Benutzung nicht an. Das Gesetz schütze vielmehr das Image der Olympischen Spiele und der Olympischen Bewegung sowie die Werbekraft der Zeichen. Das Recht, sie zu vermarkten sei ihm, dem Kläger, zugewiesen; Ambush-Marketing solle ausgeschlossen werden. Andere dürften die Zeichen nicht als Vorspann beim Produktabsatz nutzen. Es bedürfe nicht einmal der Vorstellung eines Sponsorenverhältnisses. Vielmehr genüge als Assoziation die Annahme einer bloßen Duldung oder Genehmigung durch die Olympische Bewegung. Im Streitfall sei der Begriff jedenfalls nicht nach dem sonstigen allgemeinen Sprachgebrauch verwendet worden.

Wegen der Einzelheiten des Vortrags der Parteien im Berufungsverfahren wird auf die hier gewechselten Schriftsätze Bezug genommen.

II.

Die Berufung der Beklagten gegen ihre Verurteilung ist zulässig, in der Sache aber unbegründet. Der Anspruch auf Erstattung der Abmahnkosten ist nach den Regeln über die Geschäftsführung ohne Auftrag in Grund und Höhe nebst Zinsen gerechtfertigt. Der mit der Abmahnung geltend gemachte Unterlassungsanspruch des Klägers war nach § 3 Abs. 2 Satz 1, § 5 Abs. 1 OlympSchG begründet.

Der Senat hat das Gesetz zum Schutz des olympischen Emblems und der olympischen Bezeichnungen mit der gesetzlichen Zuweisung des ausschließlichen Verwendungs- und Verwertungsrechts hinsichtlich der olympischen Bezeichnungen an das Nationale Olympische Komitee für Deutschland und das Internationale Olympische Komitee nach § 2, mit dem Verwendungsverbot für Dritte im geschäftlichen Verkehr nach § 3 Abs. 2 und mit der Einräumung eines entsprechenden Unterlassungsanspruchs an die beiden Komitees in § 5 Abs. 1 als geltendes Recht anzuwenden. Der Senat hält das Gesetz nicht für verfassungswidrig, so dass der vorliegende Rechtsstreit auch nicht nach Artikel 100 Abs. 1 Satz 1 GG auszusetzen und eine Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts einzuholen wären.

Das Gesetz zum Schutz des olympischen Emblems und der olympischen Bezeichnungen verstößt mit den genannten Vorschriften, anders als die Beklagte meint, nicht gegen Artikel 19 Abs. 1 Satz 1 GG. Soweit das Gesetz Grundrechte eingeschränkt, gilt es allgemein und nicht nur für den Einzelfall. Die Zuweisung des Rechts an den olympischen Bezeichnungen allein an die beiden Komitees trifft nicht nur die Beklagte, sondern gilt in Deutschland bei geschäftlichem Handeln allgemein und ist von jedermann zu beachten. Mit der Zuweisung des Rechts allein an zwei Begünstigte hat der Gesetzgeber nicht gegen die verfassungsmäßige Ordnung im Sinne des Artikels 20 Abs. 3 GG verstoßen. Wie der Gesetzgeber sonstige Immaterialgüterrechte schaffen, inhaltlich umschreiben und nach formellen und materiellen Voraussetzungen einzelnen Inhabern zuweisen darf, kann er bestimmte Zeichen auch unmittelbar durch Gesetz einem Rechtssubjekt zuzuweisen. Mit der Zuweisung, über die die Parteien streiten, hat der Gesetzgeber nicht den allgemeine Gleichheitsgrundsatz nach Artikel 3 Abs. 1 GG verletzt. Die Gründe, die er in den Gesetzesmaterialien für die Zuweisung der olympischen Bezeichnungen an die beiden Komitees anführt, rechtfertigen nach Ansicht des Senats die getroffenen Anordnungen. Es erscheint keinesfalls willkürlich, dass Deutschland wie viele andere Staaten auch den entsprechenden Forderungen des Internationalen Olympischen Komitees Rechnung trägt, um als Austragungsland für Olympischen Spiele in Betracht zu kommen. Die Ausrichtung Olympischer Spiele wird weithin als ein großer Vorteil für die fragliche Stadt und das jeweilige Land angesehen. Der Gesichtspunkt hat dauernd Bedeutung nicht nur in der Zeit, in der eine Bewerbung für die Ausrichtung Olympischer Spiele läuft. Bei der Frage nach der Rechtfertigung des Gesetzes darf zudem nicht übersehen werden, dass das Nutzungsrecht Einrichtungen überwiesen ist, die in besonderem Maße für die Olympischen Spiele stehen, die Spiele ermöglichen und zum guten Ruf der geschützten Begriffe beitragen. Die Vorgabe des Internationalen Olympischen Komitees rechtfertigt dann auch die Ungleichheit, die darin gesehen werden kann, dass für die olympischen Bezeichnungen nach dem Gesetz ein Monopol besteht, während die Einräumung eines Monopols bei der Benutzung von Begriffen, die sonstige Sportereignisse bezeichnen, nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (GRUR 2006, 850 Rn. 10 - FUSSBALL WM 2006) über das Markenrecht nicht möglich ist.

Die getroffenen Anordnungen sind nicht deshalb unverhältnismäßig, weil mit dem Wort "Olympia" und seinen Abwandlungen die Benutzung eines "normalen deutschen Begriffs" schlechthin verboten würde. Um eine Benutzung der Wörter außerhalb des geschäftlichen Verkehrs geht es von vornherein nicht. Zudem bleibt auch im geschäftlichen Verkehr eine Verwendung als eigener Name oder als Angabe über ein Merkmal oder eine Eigenschaft einer Ware oder einer Person nach § 4 OlympSchG frei. Schließlich greift nach § 3 Abs. 2 OlympSchG der Ausschluss Dritter im geschäftlichen Verkehr nur bei Verwechslungsgefahr oder unlauterer Ausnutzung oder Beeinträchtigung der Olympischen Spiele oder der Olympischen Bewegung. Ersichtlich werden auch keine Sachverhalte in Bezug auf den griechischen Ort Olympia, seine Geschichte, die dortigen Ausgrabungen oder in Bezug auf den höchsten Berg Griechenlands oder ähnliches erfasst.

Das Verwendungsrecht nach § 2 des Gesetzes und die Anspruchsbefugnis nach seinem § 5 Abs. 1 sind vom Nationalen Olympischen Komitee auf den Kläger übergegangen. Der Kläger ist am 20. Mai 2006 in einer Verschmelzung durch Neugründung nach dem Umwandlungsgesetz aus dem Deutschen Sportbund e.V. und dem Nationalen Olympischen Komitee für Deutschland e.V. entstanden unter Übernahme des Vermögens beider. Ihm obliegen nach § 2 Abs. 2 seiner Satzung die Zuständigkeiten, Rechte und Pflichten eines Nationalen Olympischen Komitees, womit er funktional dem Nationalen Olympischen Komitee für Deutschland entspricht. Es spricht alles dafür, dass der Gesetzgeber die zum Schutz des olympischen Emblems und der olympischen Bezeichnungen geschaffenen Positionen dem benannten Verein im Hinblick auf die von ihm wahrgenommen Funktionen eingeräumt hat und dass sie deshalb bei deren Übergang mitübertragen werden konnten; gegen den effektiven Funktionsübergang 2006 ist nichts vorgebracht. Der Kläger konnte dann das dem Nationalen Olympischen Komitee durch Gesetz eingeräumte, aber dem Zivilrecht zuzuordnende gesetzlich begründete Immaterialgüterrecht an den olympischen Bezeichnungen, nicht anders als es bei sonstigen Immaterialgüterrechten geschieht, mit dem übrigen Vermögen übernehmen. Die Rechte hinsichtlich der olympischen Bezeichnungen stellen sich, anders als die Beklagte meint, nicht als eine höchstpersönliche öffentlichrechtliche Erlaubnis dar.

Mit der beanstandeten Internetwerbung hat die Beklagte § 3 Abs. 2 Satz 1 OlympSchG zuwidergehandelt, wobei manches bereits für eine Kennzeichnung des beworbenen Whirlpools selbst mit der Angabe "Olympia 2010" im Sinne der Nummer 1 der Vorschrift spricht. Jedenfalls aber liegt eine Verwendung der Angabe in der Werbung für die Ware nach Nummer 2 vor. Die verwendete Angabe unterfällt in ihrem Wortbestandteil § 1 Abs. 3 OlympSchG.

Ob § 3 Abs. 2 OlympSchG nach der ersten Bedingung des Satzes 1 verwirklicht ist, dass nämlich durch die beanstandete Verwendung die Gefahr von Verwechslungen entstanden ist, einschließlich der Gefahr einer gedanklichen Verbindung mit den Olympischen Spielen oder der Olympischen Bewegung, erscheint nicht zweifelsfrei. Zwar stellt die beanstandete Bezeichnung einen eindeutigen Hinweis auf die Olympischen Winterspiele 2010 in Vancouver dar. Eine "Gefahr von Verwechslungen" im herkömmlichen - kennzeichenrechtlich geprägten - Sinn muss dadurch aber noch nicht entstanden sein. Eine Zuordnung des Whirlpools der Beklagten zu den Trägern der Olympischen Spiele oder der Olympischen Bewegung, die Vorstellung einer irgendwie gearteten Produktverantwortung der Letzteren, liegt - jenseits aller Branchen-, Waren- und Dienstleistungsähnlichkeit, wie sie die Grundlage einer kennzeichenrechtlichen Verwechslungsgefahr ist - fern. Denkbar wäre nur eine Vorstellung der Werbeadressaten, dass die Beklagte zu den Sponsoren der Olympischen Einrichtungen gehöre, weil sie die olympische Bezeichnung in Bezug auf ihr - ganz andersartiges - Produkt verwendet. Eine solche Vorstellung hätte aber das Wissen zur Voraussetzung, nur Sponsoren verwendeten die olympische Bezeichnung, was nach dem Gesetz so sein soll, aber so nicht bekannt sein muss (vgl. BGH "FUSSBALL WM 2006", Rn. 30 und zweiter Leitsatz).

Die Verwirklichung der ersten Bedingung kann aber dahinstehen, weil die zweite Bedingung einer ungerechtfertigten, unlauteren Ausnutzung oder Beeinträchtigung der Wertschätzung der Olympischen Spiele und der Olympischen Bewegung erfüllt ist. Hier bedarf es, wie beim kennzeichenrechtlichen Bekanntheitsschutz nach § 14 Abs. 2 Nr. 3, § 15 Abs. 3 MarkenG keiner Zuordnungsverwirrung. Die Beklagte hat ihr Whirlpool mit der Angabe "Olympia 2010" und der Angabe des Austragungsorts "Vancouver" versehen, um auf diese Olympischen Spiele hinzuweisen und für ihr Produkt mit dem allgemein bekannten, positiv besetzten Begriff, der damals in aller Munde war, wohlwollende Aufmerksamkeit zu erregen. Die Ausnutzung war unlauter. Die Beklagte wollte von der Anziehungskraft, dem Ruf und dem Ansehen der olympischen Bezeichnung ohne finanzielle Gegenleistung und ohne eigene Anstrengungen profitieren. Zudem ist eine Beeinträchtigung der Wertschätzung der Olympischen Spiele und der Olympischen Bewegung darin zu sehen, dass die vom Kläger bestimmten Partnern gegen hohes Entgelt gestattete werbliche Nutzung der olympischen Bezeichnungen an Exklusivität einbüßt und die Bezeichnungen verwässert werden.

Keinesfalls musste der Kläger die beanstandete Bezeichnung nach § 4 Nr. 2 Olymp- SchG hinnehmen. Denn die Bezeichnung "Olympia 2010" diente in der Werbung der Beklagten nicht als Angabe eines Merkmals oder einer Eigenschaft ihres Whirlpools. Selbst wenn die Ware aus Kanada stammte, hatte sie nichts mit den dortigen Olympischen Spielen des Jahres 2010 zu tun.

Der Ansatz eines Gegenstandswertes von 50.000 Euro war für die Abmahnung angemessen. Mit ihr wollte der Kläger erreichen, dass die Beklagte die Bezeichnung nicht weiter werblich nutzte. Das den Gegenstandswert bestimmende Interesse des Klägers war zukunftsgerichtet. Sein Interesse, die Vermarktung des olympischen Emblems und der olympischen Bezeichnungen exklusiv zu halten, rechtfertigt angesichts der erzielten hohe Einnahmen von jährlich 4 bis 6 Millionen Euro mit Partnern, denen die Exklusivität zugesagt ist, ohne Weiteres in der vorliegenden Sache den angesetzten Gegenstandswert, auch wenn der aufgegriffene Verletzungsfall für sich genommen keine große Bedeutung hatte. Der in einer Abmahnung für den Fall eines Unterlassungsversprechens vorgeschlagene Betrag der Vertragsstrafe, die wiederholt verwirkt werden kann, bestimmt nicht den Wert des Unterlassungsanspruchs.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 Satz 1 ZPO. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 708 Nr. 10, § 713.

Die Voraussetzungen für eine Zulassung der Revision sind nicht gegeben.






OLG Düsseldorf:
Urteil v. 18.06.2013
Az: I-20 U 109/12


Link zum Urteil:
https://www.admody.com/urteilsdatenbank/80b4cc28a0ac/OLG-Duesseldorf_Urteil_vom_18-Juni-2013_Az_I-20-U-109-12




Diese Seite teilen (soziale Medien):

LinkedIn+ Social Share Twitter Social Share Facebook Social Share