Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen:
Beschluss vom 30. April 2009
Aktenzeichen: 8 E 1377/08

(OVG Nordrhein-Westfalen: Beschluss v. 30.04.2009, Az.: 8 E 1377/08)

Tenor

Die Beschwerde des Klägers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Köln vom 11. September 2008, mit dem die Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das erstinstanzliche Verfahren abgelehnt worden ist, wird zurückgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Etwaige Kosten des Beklagten werden nicht erstattet.

Gründe

Die zulässige Beschwerde des Klägers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts, mit dem die Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das erstinstanzliche Verfahren abgelehnt worden ist, ist unbegründet. Die Klage bietet nicht die nach § 166 VwGO i.V.m. § 114 Satz 1 ZPO erforderliche hinreichende Aussicht auf Erfolg.

1. Der Kläger begehrt mit seiner Klage zum einen die Aufhebung des Gebührenbescheids des Beklagten vom 4. Januar 2008 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 29. April 2008, mit dem der Beklagte von dem Kläger die Zahlung rückständiger Rundfunkgebühren für den Zeitraum von August bis Oktober 2007 in Höhe von 51,09 € sowie eines Säumniszuschlags von 5,- € verlangt. Das Verwaltungsgericht hat die Bewilligung von Prozesskostenhilfe für dieses Begehren mit der Begründung abgelehnt, der Kläger sei in dem streitgegenständlichen Zeitraum rundfunkgebührenpflichtig gewesen, weil er das Ende des Bereithaltens von Rundfunkempfangsgeräten erst durch seine Erklärung vom 9. Oktober 2007 wirksam angezeigt habe.

Diese Entscheidung ist nicht zu beanstanden. Zweifel an deren Richtigkeit sind weder aus dem Beschwerdevorbringen des Klägers noch aus dem sonstigen Akteninhalt ersichtlich.

Für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit des angefochtenen Gebührenbescheids maßgeblich sind die Regelungen des Rundfunkgebührenstaatsvertrages (RGebStV) vom 31. August 1991 (GV. NRW. S. 408) in der Fassung des Neunten Rundfunkänderungsstaatsvertrags vom 31. Juli bis 10. Oktober 2006 (GV. NRW. 2007 S. 107), der am 1. März 2007 in Kraft trat.

Das Verwaltungsgericht ist zu Recht davon ausgegangen, dass die Rundfunkgebührenpflicht des Klägers nicht vor Ablauf des im Streit befindlichen Zeitraums geendet haben dürfte.

Nach § 4 Abs. 2 RGebStV endet die Rundfunkgebührenpflicht mit Ablauf des Monats, in dem das Bereithalten eines Rundfunkempfangsgeräts endet, jedoch nicht vor Ablauf des Monats, in dem dies der Landesrundfunkanstalt i.S.d. § 3 Abs. 1 und 2 RGebStV angezeigt worden ist. Schon dem Wortlaut des § 4 Abs. 2 RGebStV lässt sich eindeutig entnehmen, dass die Gebührenpflicht bis zu einer entsprechenden Anzeige bei der Landesrundfunkanstalt unberührt bleibt, selbst wenn ein Rundfunkempfangsgerät tatsächlich nicht mehr bereitgehalten wird. Die Anzeige ist damit eine (materiellrechtliche) Voraussetzung für die Beendigung der Rundfunkgebührenpflicht.

Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 26. April 2001 - 4 A 5369/00 - und vom 11. Mai 2007 - 19 A 1550/05 -; BayVGH, Beschluss vom 2. Februar 2007 - 7 ZB 06.3257 -, NVwZ-RR 2008, 251 = juris Rn. 6.

Dies ist verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden.

Vgl. OVG NRW, Urteil vom 7. September 1984 - 4 A 382/84 - und Beschluss vom 11. Mai 2007, a.a.O.; siehe außerdem Gall, in: Beck´scher Kommentar zum Rundfunkrecht, 2. Aufl. 2008, § 4 RGebStV Rn. 16 ff., m.w.N.

Eine Abmeldung verlangt aus der maßgeblichen Sicht der Rundfunkanstalt einen eindeutigen Erklärungsinhalt mit der Schilderung eines individuellen Lebenssachverhalts, aus dem sich unmissverständlich ergibt, dass der die Anzeige über die Beendigung des Bereithaltens abgebende Rundfunkteilnehmer bestimmte Rundfunkempfangsgeräte nicht mehr zum Empfang bereithält. Fehlt der korrekte Erklärungsinhalt, so liegt keine wirksame Abmeldung vor.

Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 8. April 2009 ‑ 8 A 190/07 -; Gall, a.a.O., § 3 RGebStV Rn. 12.

Unklarheiten gehen zu Lasten des Rundfunkteilnehmers.

Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 8. April 2009, a.a.O.; BayVGH, Beschluss vom 8. Dezember 2008 ‑ 7 C 08.1000 -, juris Rn. 3; Gall, a.a.O., § 3 RGebStV Rn. 12.

Gemäß § 3 Abs. 2 Nr. 9 RGebStV hat der Rundfunkteilnehmer auch den konkreten individuellen Grund der Abmeldung anzugeben und auf Verlangen nachzuweisen. Diese Regelung soll die Rundfunkanstalt vor unberechtigten Abmeldungen schützen und ihr die Überprüfung der Plausibilität und Richtigkeit der gemachten Angaben ermöglichen.

Vgl. Gall, a.a.O., § 3 RGebStV Rn. 52.

Allein der Hinweis des Rundfunkteilnehmers auf einen Umzug als Grund der Abmeldung führt dabei nicht zwingend zu dem Schluss, dass ein Rundfunkempfangsgerät nicht mehr zum Empfang bereitgehalten wird. Vielmehr dürfte es häufig so sein, dass der Rundfunkteilnehmer seine Empfangsgeräte mitnimmt und weiter zum Empfang bereithält.

Vgl. BayVGH, Beschlüsse vom 8. Dezember 2008, a.a.O., juris Rn. 3, und vom 17. Oktober 2006 - 7 B 05.2012 -, juris Rn. 16.

Gemessen an diesen Maßstäben ist es nicht zu beanstanden, dass das Verwaltungsgericht die Abmeldung des Klägers vom 24. August 2006 als nicht wirksam angesehen hat. Denn aus der Angabe "Umzug nach N. " als Grund der Abmeldung folgte nicht zwingend, dass der Kläger keine Rundfunkempfangsgeräte mehr zum Empfang bereithielt. Im Übrigen entsprach die Angabe des Klägers nicht den Tatsachen, weil er nicht nach N. , sondern lediglich innerhalb L. umgezogen ist. Auch aus diesem Grund ist die Abmeldung vom 24. August 2006 unwirksam.

Dass die Gebühreneinzugszentrale der öffentlichrechtlichen Rundfunkanstalten der Bundesrepublik Deutschland (GEZ) dem Kläger die Abmeldung mit Schreiben vom 6. September 2006 bestätigt habe, wie es in der Beschwerdeschrift heißt, trifft nicht zu. Im Gegenteil teilte die GEZ dem Kläger in dem besagten Schreiben mit, dass der Gesetzgeber eine Abmeldung wegen Umzugs nicht zulasse; ein Umzug beende nicht die Gebührenpflicht für angemeldete Rundfunkgeräte.

Das Beschwerdevorbringen, der Kläger sei nicht "Mitglied der GEZ" gewesen und daher nicht beitragspflichtig, liegt neben der Sache. Beginn und Ende der Rundfunkgebührenpflicht bestimmen sich nach § 4 Abs. 1 und 2 RGebStV. Liegen die Voraussetzungen des § 4 Abs. 2 RGebStV vor, endet die Rundfunkgebührenpflicht. Diese Rechtsfolge ist vorliegend indessen - wie dargelegt - vor Ablauf des streitgegenständlichen Gebührenzeitraums nicht eingetreten. Von einer "verfassungswidrigen Zwangsmitgliedschaft" in der GEZ kann daher keine Rede sein.

Abgesehen davon führt die GEZ gemäß § 2 Satz 1 der Satzung über das Verfahren zur Leistung der Rundfunkgebühren des Westdeutschen Rundfunks Köln vom 18. November 1993 (GV. NRW. 1994 S. 245), zuletzt geändert durch Satzung vom 3. Juni 2002 (GV. NRW. S. 239), - WDR-Satzung -, als gemeinsames Rechenzentrum im Rahmen einer nicht rechtsfähigen Verwaltungsgemeinschaft der ARD-Landesrundfunkanstalten und des Zweiten Deutschen Fernsehens Verwaltungsgeschäfte des Gebühreneinzugs durch. Es handelt sich bei ihr um einen Teil der Rundfunkanstalt, der lediglich aus Zweckmäßigkeitsgründen aus dem normalen Betrieb am Sitz jeder Anstalt örtlich ausgelagert wurde.

Vgl. Ohliger, in: Beck´scher Kommentar zum Rundfunkrecht, 2. Aufl. 2008, § 7 RGebStV Rn. 18.

Auch vor dem Hintergrund dieser organisationsrechtlichen Konstruktion verbietet sich die Annahme, die Rundfunkgebührenpflicht begründe eine "Mitgliedschaft" bzw. eine "Zwangsmitgliedschaft" in der GEZ. Die Rundfunkgebühr ist das Mittel zur Finanzierung der "Gesamtveranstaltung Rundfunk".

Vgl. BVerfG, Urteil vom 27. Juli 1971 - 2 BvF 1/68, 2 BvR 702/68 -, BVerfGE 31, 314 = NJW 1971, 1739 = juris Rn. 39; Libertus, in: Beck´scher Kommentar zum Rundfunkrecht, 2. Aufl. 2008, § 13 RStV Rn. 12.

Sie findet in dem Erfordernis einer funktionsgerechten Finanzierung des öffentlichrechtlichen Rundfunks und in der Sicherstellung der Grundversorgung der Bevölkerung mit Rundfunkprogrammen im dualen System ihre Rechtfertigung.

Vgl. BVerfG, Urteile vom 6. Oktober 1992 - 1 BvR 1586/99, 1 BvR 487/92 -, BVerfGE 87, 181 = NJW 1992, 3285 = juris Rn. 76, und vom 22. Februar 1994 - 1 BvL 30/88 -, BVerfGE 90, 60 = DVBl. 1994, 465 = juris Rn. 148, sowie Kammerbeschluss vom 6. September 1999 - 1 BvR 1013/99 -, DVBl. 2000, 39 = juris Rn. 13.

Die Rechtmäßigkeit der Festsetzung des Säumniszuschlags auf der Grundlage von § 4 Abs. 7 RGebStV i.V.m. § 6 Abs. 1 Satz 1 WDR-Satzung begegnet keinen Bedenken.

2. Die Auffassung des Verwaltungsgerichts, der auf die Feststellung gerichtete Klageantrag, dass der Kläger seit dem 24. August 2006 nicht mehr der Rundfunkgebührenpflicht unterliege, sei mit Blick auf § 43 Abs. 2 Satz 1 VwGO unzulässig, ist ebenfalls zutreffend. Hiergegen erhebt die Beschwerde auch keine Einwände.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO und § 166 VwGO i.V.m. § 127 Abs. 4 ZPO.

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).






OVG Nordrhein-Westfalen:
Beschluss v. 30.04.2009
Az: 8 E 1377/08


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