Bundespatentgericht:
Beschluss vom 1. März 2011
Aktenzeichen: 6 W (pat) 16/08

(BPatG: Beschluss v. 01.03.2011, Az.: 6 W (pat) 16/08)

Tenor

1.

Der Beschluss der Prüfungsstelle für Klasse E 02 D des Deutschen Patentund Markenamts vom 17. Oktober 2007 wird aufgehoben und das Patent mit folgenden Unterlagen erteilt:

-Patentansprüche 1 bis 8, eingegangen am 16.12.2010;

2.

Die Rückzahlung der Beschwerdegebühr wird angeordnet.

- Beschreibung 16.12.2010; Seiten 1 bis 4, eingegangen am - Beschreibung 21.10.2003; Seiten 5 bis 10 eingegangen am - 5 Blatt Zeichn21.10.2003. ungen (Fig. 1 bis 5), eingegangen am

Gründe

I.

Die Erfindung wurde am 21. Oktober 2003 beim Deutschen Patentund Markenamt unter dem Aktenzeichen 103 48 761.1-25 angemeldet.

Mit Prüfungsbescheid vom 25. Juni 2004 wurde dem Anmelder mitgeteilt, dass dem Gegenstand der nebengeordneten Patentansprüche 1 und 4 der Inhalt US 38 52 970 (D1) neuheitsschädlich entgegenstehe. Ferner war zum relevanten Stand der Technik, welcher im Wesentlichen auch den Gegenständen der jeweiligen Unteransprüche 2 und 3 sowie 5 bis 8 patenthindernd entgegenstehe, noch die Druckschriften DE 299 02 917 U1, US 51 54 539 A, US 46 73 315, FR 25 73 789 und GB 22 17 751 (Entgegenhaltungen D2 bis D6) ermittelt worden.

Nachdem der Anmelder daraufhin mit Eingabe vom 25. Oktober 2004 eine Neufassung der Ansprüche 1, 2 und 5 bis 8 eingereicht hat, deren Gegenstände gegenüber dem ermittelten Stand der Technik patentfähig seien, hat die Prüfungsstelle in dem angefochtenen Beschluss ausgeführt, zumindest der selbständige Anspruch 4, der dem ursprünglichen Anspruch 2 entspreche, sei in der Sache unverändert geblieben und daher aus den bereits im Prüfungsbescheid angeführten Gründen weiterhin nicht gewährbar, so dass nach der bestehenden Antragslage die Anmeldung insgesamt zurückzuweisen sei.

Gegen diesen Beschluss richtet sich die Beschwerde des Anmelders. Mit Schriftsatz vom 10. Dezember 2010 (eingegangen am 16.12.2010) reicht er neue Patentansprüche 1 bis 8 ein, welche der beantragten Patenterteilung zugrunde liegen sollen.

Im Übrigen sei die Zurückweisung der Anmeldung erfolgt, ohne dem Anmelder Gelegenheit zu einer Stellungnahme bezüglich der Beurteilung der Patentfähigkeit aufgrund der neuen Sachlage einzuräumen.

Der Anmelder beantragt, den angefochtenen Beschluss aufzuheben und ein Patent mit folgenden Unterlagen zu erteilen:

- Patentansprüche 1 bis 8, eingegangen am 16.12.2010;

- Beschreibung Seiten 1 bis 4, eingegangen am 16.12.2010;

- Beschreibung Seiten 5 bis 10 eingegangen am 21.10.2003;

- 5 Blatt Zeichnungen (Fig. 1 bis 5), eingegangen am 21.10.2003.

Ferner beantragt er die Rückzahlung der Beschwerdegebühr.

Die Patentanmeldung betrifft nach dem Wortlaut des geltenden Patentanspruchs 1 ein Verfahren zum Setzen von tragenden Pfählen an bestehenden Pfahlbauten, insbesondere von Bootshäusern, bei dem unter Ausnutzung der Widerstandskraft aus der Masse des aufsitzenden Pfahlbaus ein Pfahl (10) einerseits einer tragenden Wand (4) in den Untergrund (9) gepresst und der Pfahlbau unter Ausnutzung der Widerstandskraft des Pfahles (10) abgefangen wird, dadurch gekennzeichnet, dass der Pfahl (10) bis auf eine Höhe unterhalb der tragenden Wand (4) und ein zweiter Pfahl (11) andererseits der tragenden Wand (4) bis auf die gleiche Höhe wie der erste Pfahl (10) eingepresst wird und der Pfahlbau unter Ausnutzung der Widerstandskräfte beider Pfähle (10) und (11) abgefangen und bis auf das ursprüngliche Höhenniveau der Wand (4) angehoben und in dieser Position verankert wird.

Nach dem Wortlaut des nebengeordneten geltenden Patentanspruchs 5 betrifft die Anmeldung ferner eine Vorrichtung zum Setzen von tragenden Pfählen an bestehenden Pfahlbauten, insbesondere von Bootshäusern, bestehend aus einer Pressvorrichtung mit einem sich an einer tragenden Wand des Pfahlbaus abstützenden Widerlager (7) und einer zwischen einer tragenden Wand (4) des Pfahlbaus und einem Pfahl (10, 11, 22) eingesetzten Presseinheit (12), dadurch gekennzeichnet, dass die Pressvorrichtung von der tragenden Wand (4) lösbar und zum Einpressen eines gegenüberliegenden Pfahles (10, 11) an der anderen Seite der tragenden Wand (4) anbringbar ausgeführt ist und zum Anheben und Halten des Pfahlbaus gegen eine sich an den beiden Pfählen (10, 11) abstützende Hebeund Haltevorrichtung mit einem Auflageprofil (17) austauschbar ausgeführt ist.

An diese unabhängigen Ansprüche schließen sich Unteransprüche 2 bis 4 und 6 bis 8 an, zu deren Wortlaut sowie zu weiteren Einzelheiten auf den Akteninhalt verwiesen wird.

II.

Die formund fristgerecht eingelegte Beschwerde ist zulässig. Sie ist auch insoweit erfolgreich, als sie zur Erteilung eines Patents im beantragten Umfang sowie zur Rückzahlung der Beschwerdegebühr führt.

1.

Die geltenden Patentansprüche sind zulässig. Sie beruhen im Wesentlichen auf einer Zusammenfassung der ursprünglichen Verfahrensansprüche 1 und 2 sowie der bisherigen Vorrichtungsansprüche 4 und 5 unter Einbeziehung weiterer Merkmale aus Unteransprüchen und der Beschreibung.

2.

Die Gegenstände der geltenden Patentansprüche 1 und 5 sind patentfähig.

Der Senat sieht den wesentlichen Kern der erfindungsgemäßen Lehre in dem Setzen zweier Pfähle, welche beidseitig einer tragenden Wand in den Untergrund eingepresst werden, und auf die sich dann die tragende Wand gemeinsam abstützt. Auf einen derartigen Verfahrensschritt findet sich in dem gesamten aufgezeigten Stand der Technik keinerlei Hinweis, so dass das -zweifellos gewerblich anwendbare -Verfahren nach dem geltenden Patentanspruch 1 sowohl neu ist als auch auf einer erfinderischen Tätigkeit beruht. Gleiches gilt aber auch für die Vorrichtung nach dem unabhängigen Patentanspruch 5, für dessen Ausbildung der Presseinrichtung sowie der speziellen Hebeund Haltevorrichtung sich ebenfalls im aufgezeigten Stand der Technik kein Vorbild findet. Die geltenden Patentansprüche 1 und 5 sind daher gewährbar.

3.

Mit den gewährbaren unabhängigen Ansprüchen 1 und 5 sind auch die auf nicht triviale Ausgestaltungen deren Gegenstände gerichteten Unteransprüche 2 bis 4 und 6 bis 8 gewährbar.

4.

Einer weitergehenden Begründung des Beschlusses bedarf es nicht, da dem Antrag des einzigen am Beschwerdeverfahren Beteiligten gefolgt wird und die wesentlichen Gründe der Entscheidung unter 2 dargelegt wurden.

5.

Die Beschwerdegebühr ist gem. § 73 Abs. 3 Satz 2 PatG aus Billigkeitsgründen zurückzuzahlen, da dem Zurückweisungsbeschluss der Prüfungsstelle eine noch nicht beschiedene wesentlich geänderte Antragslage zugrunde lag. Der Senat macht sich diesbezüglich im Wesentlichen die Ausführungen des Anmelders in seinem Schriftsatz vom 26. November 2007 zu eigen.

Dr. Lischke Guth Küest Hildebrandt Cl






BPatG:
Beschluss v. 01.03.2011
Az: 6 W (pat) 16/08


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