Oberlandesgericht Köln:
Urteil vom 21. Oktober 2011
Aktenzeichen: 6 U 173/10

(OLG Köln: Urteil v. 21.10.2011, Az.: 6 U 173/10)

Tenor

I. Auf die Berufung der Klägerin wird das am 31. August 2011 verkündete Urteil der 1. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Köln - 81 O 31/09 - teilweise abgeändert und unter Zurückweisung des weitergehenden Rechtsmittels der Klägerin wie folgt neu gefasst:

1. Die Beklagte wird verurteilt,

es bei Meidung eines vom Gericht für jeden Fall der Zuwiderhandlung zu verhängenden Ordnungsgeldes von bis zu 250.000,00 €, ersatzweise Ordnungs­haft, oder von Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, zu vollstrecken an ihrem Direktor, zu unterlassen,

im geschäftlichen Verkehr zu Wettbewerbszwecken

in der Bundesrepublik Deutschland

die Bezeichnung „EUROPDATA“

insbesondere wie nachstehend wiedergegeben

und/oder „europdata“

zur Kennzeichnung folgender Waren und Dienstleistungen

· IT-Bedarfsanalysen

· Installation, Reparatur und Wartung von Hardware und ISDN-Anlagen

· Erstellung von Webpräsentationen

· Bereitstellung von IT-Werkzeugen, IT-Projektmanage­ment sowie IT-Verfahren und Know How

· Schulung von Kunden und deren Mitarbeitern

· Softwarebereitstellung

· Content Managementsysteme

· Document Managementsysteme

· Webhosting-Service

· Projektberatung und IT-Bedarfsanalyse

· Systemberatung und -spezifizierung, Hardwarebereitstellung sowie deren Aufbau, Implementierung, Erweiterung im laufenden Betrieb unter Anwendung hoher Qualitätsstandards

· DSL-, ISDN-, VoIP-Installationen (LAN/WLAN-Anbindung), Datenaustausch über Netzwerke für Softwareanwendungen und Installationen zur Gewährleistung von transparentem Informationsfluss über Internetverbindungen

· Betrieb von zentralen Computer- und Serversystemen sowie firmenübergreifende Datennetze, Softwarebereitstellung für Kunden

· Integration, Migration und Systemsteuerung bei IT-Projekten

· Herstellung und Installation standortabhängiger Unternehmenskommunikation, Groupplayer-Funktionalität über gesicherte SSL-Anbindungen, Remote-Database-Management, Storage- und Backup-Services, Userhelp-Desk, Herstellung eines IT-Systems, welches den Datenaustausch der Kundennetzwerke für globale Softwareanwendungen ermöglicht und den weltweiten transparenten Informationsfluss über Internetverbindungen gewährleistet

· Qualitätssicherung, Performance-Optimierung und ständige Überwachung des Systembetriebs von Kunden

· Vertrieb von individuellen IT-Systemen speziell für Kundenbedarf einschließlich Softwareinstallation

und/oder als Firma

und/oder als geschäftliche Bezeichnung

und/oder als Internetdomain

im Zusammenhang mit dem Angebot der vorbezeichneten Waren und Dienstleistungen

zu benutzen.

2. Die Beklagte wird verurteilt, Auskunft zu erteilen über die von ihr unter der geschäftlichen Bezeichnung „EUROP­DATA“ angebotenen, zu Nr. 1 bezeichneten Waren und Dienstleistungen durch Mitteilung der Lieferanten der Waren, der gewerblichen Abnehmer der Dienstleistungen und der so erzielten Umsätze.

3. Die Beklagte wird verurteilt, sämtliche in ihrem Besitz oder Eigentum befindlichen, mit der geschäftlichen Bezeichnung „EUROPDATA“ gekennzeichneten Waren, Geschäftspapiere, Werbemittel, Druckschriften, Visitenkarten, Datenträger und sonstige Gegenstände zu vernichten, aus denen sich eine Verwendung im Zusammenhang mit den zu Nr. 1 bezeichneten Waren und Dienstleistungen ergibt.

4. Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin sämtlichen Schaden zu ersetzen, der durch die Handlung zu Nr. 1 entstanden ist oder noch entstehen wird.

5. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 2.534,20 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 04. Dezember 2007 zu zahlen.

6. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

II. Von den Kosten des Rechtsstreits haben die Klägerin 1/8 und die Beklagte 7/8 zu tragen.

III. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte kann die Vollstreckung der Ansprüche zu Nr. I 1, 2 und 3 durch Sicherheitsleistung in Höhe von 200.000,00 € (zu Nr. I 1) oder je 10.000,00 € (zu Nr. I 2 und 3) abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Im Übrigen kann sie die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages leistet.

IV. Die Revision wird nicht zugelassen.

Gründe

I.

Die 1965 als Datenverarbeitungsdienst gegründete Klägerin ist ein unter ihrem Firmenschlagwort „eurodata“ europaweit tätiges Unternehmen, das mit branchenspezifischen IT-Lösungen, vor allem elektronischen Buchungs- und Zahlungssystemen für Tankstellen, Steuerberatungskanzleien und Arztpraxen, jährlich Gesamtumsätze in dreistelliger Millionenhöhe erzielt. Sie ist Inhaberin mehrerer „eurodata“-Wort-/Bild- und Wortmarken und der Domain „eurodata.de“.

Die Beklagte führt als Zweigniederlassung einer im August 2006 registrierten englischen Gesellschaft die seit 1996 von ihrem heutigen Direktor ohne Handelsregistereintragung zuerst in T., später in I. und zuletzt in J. unter der Bezeichnung „Europdata“ betriebenen Geschäfte fort. Unter ihren Domains „europdata.de“ und „europdata.eu“ bietet sie im Internet die in der Urteilsformel zu Nr. I 1 bezeichneten Beratungs- und Servicedienstleistungen auf dem Gebiet der Informationstechnologie an.

Die Klägerin sieht darin eine Verletzung ihres Unternehmenskennzeichens und ihrer Markenrechte. Sie nimmt die Beklagte - nach Abmahnung im November 2007 - auf Unterlassung, Domainverzicht, Auskunft, Vernichtung, Schadensersatzfeststellung und Abmahnkostenersatz in Anspruch. Mit dem angefochtenen Urteil, auf dessen tatsächliche Feststellungen verwiesen wird, hat das Landgericht die Klage abgewiesen. Im Berufungsrechtszug verfolgt die Klägerin ihre in erster Instanz zuletzt gestellten, im Tatbestand des Urteils wiedergegebenen Anträge unter zusätzlicher Einblendung aktueller Ansichten des Internetauftritts der Beklagten als mit „insbesondere“ in Bezug genommene konkrete Verletzungsform weiter. Nach Hinweisen des Senats hat sie ihr Vorbringen zur ihrer Unternehmenstätigkeit im Jahr 1996 ergänzt und klargestellt, dass sie ihr Unterlassungsbegehren mit Hauptantrag auf ihr Unternehmens­kennzeichen sowie hilfsweise auf ihre deutsche Marken Nr. 2089xxx, 30630xxx, 30083xxx und 30301xxx (in dieser Reihenfolge) stützt.

Die Beklagte verteidigt das angefochtene Urteil und beruft sich ergänzend darauf, dass hinsichtlich der Klageansprüche Verwirkung eingetreten sei. Sie macht geltend, ihr ungeachtet des Rechtsformwechsels 2006 seit 1996 bestehendes Unternehmen sei seit jeher auf einem anderen Dienstleistungssektor tätig als die Klägerin.

II.

Die zulässige Berufung hat in der Sache überwiegend Erfolg. Auf der Grundlage des in zweiter Instanz unstreitigen Sachverhalts stehen der Klägerin der von ihr in erster Linie geltend gemachte Anspruch aus § 15 Abs. 2 und 4 MarkenG auf Unterlassung der angegriffenen Verwendung des Zeichens „EUROPDATA“ sowie die Ansprüche aus §§ 14 Abs. 5, 18 Abs. 1, 19 Abs. 1 und 3 MarkenG, §§ 683 S. 1, 677, 670, 288 Abs. 1 BGB, § 256 ZPO auf Schadensersatzfeststellung, Vernichtung, Auskunft und Abmahnkostenersatz - dieser allerdings nicht in der beantragten Höhe - gegen die Beklagte zu. Anspruch auf Einwilligung der Beklagten in die Löschung ihrer Domains hat die Klägerin dagegen nicht.

1. Die Beklagte hat es zu unterlassen, unter dem Zeichen „EUROPDATA“ und/oder „europdata“ die in der Urteilsformel zu Nr. 1 aufgeführten Waren und Dienstleistungen anzubieten; denn dadurch können Verwechslungen mit dem geschützten, von der Klägerin seit 1965 als Firmen­schlagwort geführten Unternehmenskennzeichen „eurodata“ hervorgerufen werden (§§ 5 Abs. 1 und 2 S. 1, 15 Abs. 1, Abs. 2 MarkenG).

a) Die Beurteilung, ob Verwechslungsgefahr im Sinne des § 15 Abs. 2 MarkenG vorliegt, ist unter Berücksichtigung aller maßgeblichen Umstände des Einzelfalls vorzunehmen. Dabei besteht eine Wechselwirkung zwischen dem Ähnlichkeitsgrad der einander gegenüberstehenden Bezeichnungen, der Kennzeichnungskraft des klägerischen Zeichens und der Nähe der Unternehmensbereiche (st. Rspr.; vgl. nur BGH, GRUR 2007, 888 = WRP 2007, 1193 [Rn. 15] - Euro Telekom; GRUR 2008, 1102 = WRP 2008, 1530 [Rn. 15] - Haus & Grund I; GRUR 2009, 685 [Rn. 24] = WRP 2009, 803 - ahd.de).

b) Maßgeblich ist grundsätzlich die Sachlage zur Zeit der letzten mündlichen Verhandlung (vgl. BGH, GRUR 2008, 505 = WRP 2008, 797 [Rn. 27] - TUC-Salzcracker; GRUR 2009, 766 = WRP 2009, 831 [Rn. 40] - Stofffähnchen). Soweit der Erwerb eines eigenen Kennzeichenrechts des in Anspruch Genommenen in Betracht kommt, ist daneben zusätzlich auf den sogenannten Kollisionszeitpunkt abzustellen, in dem die Zeichen sich erstmals in rechtserheblicher Weise gegenüberstanden (vgl. BGH, GRUR 2001, 1161 [1162] = WRP 2001, 1207 - CompuNet / ComNet; GRUR 2009, 484 = WRP 2009, 616 [Rn. 40] - Metrobus; Urt. v. 05.02.2009 - I ZR 186/06 = BeckRS 2009, 08604 [Rn. 35] - MVG Metro­bus; Ingerl / Rohnke, MarkenG, 3. Aufl., § 15 Rn. 72, 103, § 14 Nr. 411 ff., 523 ff.).

Bei nicht ins Markenregister eingetragenen geschäftlichen Bezeichnungen ist das der Zeitpunkt ihrer erstmaligen Benutzung (§§ 5 Abs. 2 S. 1, 6 Abs. 1 und 3 MarkenG; vgl. BGH, GRUR 2001, 1161 [1162] = WRP 2001, 1207 - CompuNet / ComNet; GRUR 2008, 1099 = WRP 2008, 1520 [Rn. 16] - afilias.de). Ausreichend ist eine ernsthafte Benutzungsaufnahme im Inland durch den in Anspruch Genommenen, mit ihm verbundene Unternehmen (vgl. BGH, GRUR 2005, 61 [62] = WRP 2005, 97 - Compunet / ComNet II; GRUR 2010, 1020 = WRP 2010, 1397 [Rn. 21] - Verbraucherzentrale) oder sonstige Dritte, auf deren zumin­dest koexistenz­berechtigtes Kennzeichen er sich kraft schuldrechtlicher Gestattung berufen kann (analog § 986 Abs. 1 BGB; vgl. BGH, GRUR 2004, 512 [513] = WRP 2004, 610 - Leysieffer; GRUR 2009, 1055 [Rn. 52] = WRP 2009, 1533 - airdsl; Ingerl / Rohnke, a.a.O., § 15 Rn. 14 m.w.N.). Weil die Beklagte die Geschäfte des von ihrem heutigen Direktor seit der zweiten Jahreshälfte 1996 unter der Bezeichnung „Europdata“ betriebenen Unter­nehmens (Anlagen B 1 und 2) mit dessen Zustimmung fortführt, ist diese Benutzungsaufnahme und nicht die Gründung der Beklagten in ihrer heutigen Rechtsform der maßgebliche Kollisionszeitpunkt.

c) In Bezug auf das die Firma (neben dem Rechtsformzusatz „Limited“) und die Internetdomains (neben den Topleveldomains „.de“ und „.eu“) der Beklagten prägende Unternehmenskennzeichnen „Europdata“ bestand bereits zu diesem Zeitpunkt und besteht auch heute noch im Zusammenhang mit den in Rede stehenden Waren und Dienstleistungen die Gefahr von Verwechslungen mit dem Kennzeichen „eurodata“ der Klägerin.

aa) Die Kennzeichnungskraft des klägerischen Unternehmenskennzeichens war - wie vom Landgericht richtig angenommen - wegen seiner für einen europäischen Datenverarbeitungsdienst stark beschreibenden Anklänge von Hause aus gering. Weil die Klägerin im Jahr 1996 bereits auf eine dreißigjährige erfolgreiche Geschäftstätigkeit unter ihrem Firmenschlag­wort „eurodata“ zurückblickte, durch die sie sich auf dem Gebiet der Datenverarbeitung und Datenfernübertragung bis Anfang 1997 einen Stamm von über 50.000 Kunden in fünf europäischen Ländern erarbeitet hatte (Anlage K 29 = Bl. 270 d.A.), muss indessen von einer im Laufe der Jahre durch zunehmende Verkehrsbekanntheit gesteigerten Kennzeichnungskraft ausgegangen werden. Wenngleich Anhaltspunkte dafür fehlen, dass das Zeichen der Klägerin im Jahr 1996 in den relevanten Kreisen sogar schon Verkehrsgeltung und damit durchschnittliche Kennzeichnungskraft erlangt hatte (vgl. BGH, GRUR 2007, 888 = WRP 2007, 1193 [Rn. 19] - Euro Telekom; GRUR 2008, 1102 = WRP 2008, 1530 [Rn. 17] - Haus & Grund I; GRUR 2008, 1104 = WRP 2008, 1532 [Rn. 23] - Haus & Grund II), kann eine die originäre Schwäche des Zeichens bis zum Kollisionszeitpunkt wenigstens teilweise kompensierende deutliche Stärkung der Unterschei­dungskraft durch langjährige intensive Benutzung füglich nicht verneint werden. Für den Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung gilt - angesichts der unstreitig anhaltend hohen Jahresumsätze der Klägerin - ersichtlich nichts anderes.

bb) Die Ähnlichkeit der miteinander zu vergleichenden Zeichen ist anhand von Klang, Schriftbild und Sinngehalt zu beurteilen und in der Regel schon bei hinreichenden Übereinstimmungen in einem der genannten Wahrnehmungsbereiche zu bejahen (vgl. für Marken BGH, GRUR 2011, 824 = WRP 2011, 1157 [Rn. 22 ff.] - Kappa; GRUR 2011, 826 = WRP 2011, 1168 [Rn. 21] - Enzymax / Enzymix). Zwischen „eurodata“ und „europdata“ besteht in jeder Hinsicht eine hohe Ähnlichkeit. Das im angegriffenen Kennzeichen an fünfter Stelle zu den acht Buchstaben des Klagezeichens hinzutretende „p“ fällt in der Wortmitte visuell kaum auf, führt zu keiner Bedeutungsänderung des an „Europa“ und „Daten“ erinnernden Begriffs und wird als weiterer Konsonant vor dem „d“ bei der Aussprache leicht „verschluckt“.

cc) Angesichts der hohen Zeichenähnlichkeit und der nach langjähriger Benutzung deutlich oberhalb des Bereichs äußerster Schwäche anzusiedelnden Kenn­zeich­nungs­­kraft des Klagezeichens genügt es zur Annahme kennzeichenrechtlicher Verwechs­lungs­gefahr als eines nach abstrakten und objektiven Maßstäben auszulegenden Rechtsbegriffs (vgl. Ingerl / Rohnke, a.a.O., § 15 Rn. 47 m.w.N.), dass eine wenigstens durchschnittliche Branchenähnlichkeit zwischen den in Rede stehenden Unternehmensbereichen 1996 gegeben war und bis heute fortbesteht. Das ist der Fall.

Diese Feststellung setzt kein konkretes Wettbewerbsverhältnis der Beteiligten voraus; vorhanden sein müssen nur ausreichende Berührungspunkte der Unternehmen, wobei alle nach der Verkehrsauffassung für sie typischen Waren- und Dienstleistungs­be­reiche und auch naheliegende künftige Ausweitungen ihrer Tätigkeit in die Beurteilung einzubeziehen sind (vgl. BGH, GRUR 2008, 1102 = WRP 2008, 1530 [Rn. 16] - Haus & Grund I; GRUR-RR 2010, 205 [Rn. 34] - Haus & Grund IV; GRUR 2009, 685 [Rn. 27] = WRP 2009, 803 - ahd.de; GRUR 2009, 484 [Rn. 73] = WRP 2009, 616 - Metrobus; Senat, Urt. v. 08.04.2011 - 6 U 176/10 - DuMont Kölsch; Ingerl / Rohnke, a.a.O., § 15 Rn. 88 ff.).

Zwischen dem Geschäftsfeld, dem sich der heutige Direktor der Beklagten mit seinem Unternehmen seit 1996 widmete - ausweislich der Gewerbeanmeldung (Anlage B 1) war das die Vermittlung von Leistungen im Kommunikationsbereich, die Beratung für Bedarf und Ausstattung von computergestützten Systemlösungen und ein Beratungsservice für den Datenverarbeitungsbereich - und der Unternehmenstätigkeit der Klägerin bestanden von Anfang an erhebliche derartige Berührungspunkte. Nach den Darlegungen der Klägerin zu ihrer in der zweiten Hälfte des Jahres 1996 ausgeübten oder unmittelbar bevorstehenden Geschäfts­tätig­keit, die durch ihren Internetauftritt von April 1997 (Anlage K 29) indiziell bestätigt werden (§ 286 Abs. 1 S. 1 ZPO; vgl. zur Berücksichtigung von Umständen nach dem Kollisionszeitpunkt, die Rückschlüsse auf die Situation zu diesem Zeitpunkt zulassen EuGH, GRUR Int 2008, 830 [Rn. 71 f.] - Aire Limpio), war sie mit der Datenverarbeitung, der Datenfernübertragung und der Lohn- und Finanzbuchhaltung mittels branchenspezifischer elektronischer Abrechnungs- und Archivierungssysteme mit der Entwicklung kundenspezifischer Standard- und Individuallösungen und nicht zuletzt mit vielfältigen Internetserviceleistungen (generelle Einführung, Umstrukturierung vorhandener Installationen, Neueinrichtung einer Internetkonfiguration, Beratung, Konzeption, technische und grafische Ausführung bis zum Betrieb und zur Wartung des Servers) befasst. Ein Schwerpunkt der Tätigkeit beider Unternehmen lag damit im Bereich der Beratung über die betriebliche Nutzung moderner Informationstechnologie einschließlich der Kommunikation über das Internet.

Anhaltspunkte dafür, dass die damit gegebene wenigstens mittlere Branchennähe der Unternehmen inzwischen entfallen und zwischen den Leistungsbereichen der Parteien heute ein größerer Abstand als Ende 1996 entstanden sein könnte, sind weder dargetan noch ersichtlich. Auf die Frage, inwieweit sie sich seitdem mit ihrem konkreten Angebot tatsächlich am Markt begegnet sind, kommt es für die Bejahung kennzeichenrechtlicher Verwechslungsgefahr nicht entscheidend an.

d) Über die Untersagung des Gebrauchs der geschäftlichen Bezeichnung der Beklagten hinaus ist die Klage begründet, soweit dieser verboten werden soll, Waren und Dienstleistungen mit der Kennzeichnung „EUROPDATA“ zu versehen und in Verkehr zu bringen. Unternehmenskennzeichenschutz kann auch gegenüber einer markenmäßigen Benutzung identischer oder verwechslungsfähiger Zeichen in Anspruch genommen werden (vgl. BGH, GRUR 2009, 685 [Rn. 20] = WRP 2009, 803 - ahd.de; Senat, Urt. v. 08.04.2011 - 6 U 176/10 - DuMont Kölsch; Ingerl / Rohnke, a.a.O., § 15 Rn. 31 f. m.w.N.). Eine entsprechende Begehungsgefahr ist im Streitfall gegeben.

aa) Ob die Benutzung eines Unternehmenskennzeichens eine nicht nur firmen-, sondern auch markenmäßige Benutzung darstellt, hängt maßgeblich davon ab, ob der Verkehr durch die Verwendung des Zeichens in der Werbung zu der Annahme veranlasst wird, dass eine Verbindung zwischen dem Unternehmenskennzeichen und den angebotenen Waren oder Dienstleistungen besteht (vgl. EuGH, GRUR 2007, 971 [Rn. 21 ff.] - Céline; BGH, GRUR 2008, 254 = WRP 2008, 236 [Rn. 22 f.] - THE HOME STORE; GRUR 2009, 772 = WRP 2009, 971 [Rn. 48 f.] - Augsburger Puppenkiste). Führen Domainnamen zu einer aktiven, zum Vertrieb von Waren oder Dienstleistungen verwendeten Homepage, wird das in der Regel der Fall sein (vgl. BGH, GRUR 2009, 685 [Rn. 22] = WRP 2009, 803 - ahd.de; GRUR 2009, 1055 [Rn. 49 f.] = WRP 2009, 1533 - airdsl), wobei für die markenmäßige Verwendung zumal bei Dienstleistungen keine hohen Anforderungen gelten (vgl. BGH, GRUR 2008, 616 = WRP 2008, 802 [Rn. 16] - AKZENTA m.w.N.).

Im Streitfall stellt die Beklagte jedenfalls auf ihren aktuellen (in der Urteilsformel zu Nr. 1 nach dem älteren Internetauftritt wiedergegebenen) Internetseiten nicht nur allgemein ihr Unternehmen vor, sondern bietet dort auch die in der Urteilsformel näher aufgeführten Waren und Dienstleistungen (in Form sogenannter Tickets für IT-Service) in einer Weise an, die den Verkehr eine Verbindung zwischen dem (keine besondere grafische Gestaltung aufweisenden) Wortzeichen „EUROPDATA“ und den konkreten Serviceleistungen annehmen lässt.

bb) Verwechslungsgefahr in Bezug auf die von der Klägerin unter ihrem Firmen­schlagwort „eurodata“ angebotenen Leistungen besteht. Auf die entsprechend anwendbaren vorstehenden Erwägungen zu lit. c wird verwiesen; in zeitlicher Hinsicht kommt es insoweit nur noch auf den Schluss der mündlichen Verhandlung an, weil den markenmäßigen Gebrauch legitimierende ältere Gegenrechte der Beklagten aus einem nicht eingetragenen Produktkennzeichen ausscheiden (vgl. BGH, Urt. v. 05.02.2009 - I ZR 186/06 = BeckRS 2009, 08604 [Rn. 35] - MVG Metro­bus; Ingerl / Rohnke, MarkenG, 3. Aufl., § 15 Rn. 12).

e) Die vorstehend bejahten Unterlassungsansprüche der Klägerin sind nicht verwirkt (§ 21 Abs. 2 und 4 MarkenG, § 242 BGB). Auf der Grundlage des Vorbringens der Beklagten kann nicht angenommen werden, dass die Klägerin entgegen ihrer Darstellung schon geraume Zeit vor der Abmahnung Ende 2007 von der Existenz des branchennahen Unternehmens „europdata“ wusste oder sich diesbezüglich naheliegender Kenntnis bewusst verschlossen hätte. Eine Marktbeobachtungspflicht der Klägerin bestand nicht. In inländischen Handels- oder Markenregistern ist das Unternehmen bis heute nicht verzeichnet und dass es seit dem Jahr 2000 eine Internetpräsenz unter dem Domainnamen „europdata“ unterhielt, bedeutet nicht, dass die Klägerin über Suchmaschinen von der Existenz eines Unternehmens mit dieser Bezeichnung (deren genaue Schreibweise ihr zuvor unbekannt war) längst erfahren haben muss. Hinzu kommt, dass für die Erlangung eines wertvollen Besitzstandes und ein vor diesem Hintergrund schutzwürdiges Vertrauen (vgl. OLG Hamburg, GRUR-RR 2004, 71 - Salatfix) der Beklagten auf eine beanstandungsfreie Nutzung der von ihr und vor 2006 von ihrem heutigen Direktor verwen­deten geschäftlichen Bezeichnung nichts dargetan oder ersichtlich ist.

2. Die Annexansprüche, deren grundsätzliche Berechtigung bei Vorliegen einer kennzeichenrechtlichen Verwechslungsgefahr die Beklagte selbst nicht in Zweifel zieht, sind im zuerkannten Umfang begründet. Da mit der Abmah­nung nur ein Teil der später gerichtlich geltend gemachten begründeten Ansprüche - nämlich diejenigen auf Unterlassung und Vernichtung - geltend gemacht, Schadensersatzersatzansprüche dagegen nur als möglich in den Raum gestellt wurden und besondere Schwierigkeiten bei der Abfassung des Abmahnschreibens nicht ersichtlich sind, können Abmahnkosten allerdings nur in Höhe einer 1,3-Gebühr zuzüglich Kommunikationspauschale aus einem Gegenstandswert von 210.000,00 € als erforderlich anerkannt werden, was 2.534,20 € entspricht.

3. Soweit das Landgericht die auf Einwilligung in die Löschung der Domains „europdata.de“ und „europdata.eu“ gerichtete Klage (Anträge zu Nr. 2 und 3) abgewiesen hat, ist die Berufung unbegründet.

Ein Inhaber von Marken- oder Kennzeichenrechten kann den Verzicht auf die Registrierung eines prioritätsjüngeren ähnlichen Domain-Namens im Wege eines weit reichenden Beseitigungsanspruchs - über die Unterlassung seiner Verwendung für bestimmte Tätigkeitsfelder hinaus - vom Inhaber der Domain nur verlangen, wenn jede Belegung der unter dem Domain-Namen betriebenen Internetseite auch mit Inhalten außerhalb der Branchen, in denen er selbst tätig ist, notwendig die Voraussetzungen einer Kennzeichenverletzung nach §§ 14, 15 MarkenG erfüllt, wobei es nicht darauf ankommt, ob eine rechtsverletzende Verwendung nach den Umständen des Falles näher liegt als eine nicht rechtsverletzende (BGH, GRUR 2002, 706 [708] = WRP 2002, 691 - vossius.de; GRUR 2007, 888 = WRP 2007, 1193 [Rn. 13] - Euro Telekom; GRUR 2009, 685 = WRP 2009, 803 [Rn. 36] - ahd.de; GRUR 2010, 235 = WRP 2010, 381 [Rn. 24 ff.] - AIDA/AIDU; Senat, GRUR-RR 2010, 477 - dsds.news.de). Im Streitfall ist eine branchenferne Domainbenutzung keineswegs ausgeschlossen. Die in diesem Zusammenhang von der Berufung angeführte Entscheidung (BGH, GRUR 2009, 1055 = WRP 2009, 1533 - airdsl) betrifft keine Domainlöschung, sondern umgekehrt die Inanspruchnahme von Werktitelschutz aus einer älteren Domain.

4. Soweit die Klägerin - der geänderten höchstrichterlichen Rechtsprechung zur alternativen Klagehäufung in Marken- und Kennzeichensachen (BGH, GRUR 2011, 521 = WRP 2011, 878 - TÜV I; vgl. dazu jetzt auch das Urteil vom 17.08.2011 in gleicher Sache - I ZR 108/09 [Rn. 23 ff.]) Rechnung tragend - sich hilfsweise auch auf vier für sie eingetragene deutsche Marken gestützt hat, kommt es darauf nicht mehr an, nachdem der Klageanspruch bereits auf der Grundlage ihres Unternehmenskennzeichenrechts ganz überwiegend begründet ist und die Teilabweisung aus von der Art des geltend gemachten Immaterialgüterrechts unabhängigen Erwägungen erfolgt.

III.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 92 Abs. 1 ZPO.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.

Es besteht kein Anlass, gemäß § 543 Abs. 2 ZPO die Revision zuzulassen. Das Urteil beruht auf der tatrichterlichen Anwendung anerkannter Rechtsgrundsätze in einem Einzelfall, ohne dass der Sache grundsätzliche Bedeutung zukommt oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung durch den Bundesgerichtshof erfordert.






OLG Köln:
Urteil v. 21.10.2011
Az: 6 U 173/10


Link zum Urteil:
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