Landgericht Bonn:
Beschluss vom 26. August 2010
Aktenzeichen: 37 T 484/10

(LG Bonn: Beschluss v. 26.08.2010, Az.: 37 T 484/10)

Tenor

Die sofortige Beschwerde vom 23.03.2010 wird zurückgewiesen.

Gründe

I.

Die Beschwerdeführerin wendet sich gegen die Festsetzung eines Ordnungsgeldes von 2.500,00 EUR wegen Nichteinreichung in Form einer unvollständigen Einreichung der Jahresabschlussunterlagen für das am 31.07.2007 endende Geschäftsjahr bei dem Betreiber des elektronischen Bundesanzeigers. Das Bundesamt für Justiz hat der Beschwerdeführerin die Verhängung des Ordnungsgeldes mit Verfügung vom 29.09.2008, zugestellt am 06.10.2008, angedroht.

Dagegen hat die Beschwerdeführerin Einspruch nicht eingelegt. Das Bundesamt für Justiz hat durch die angefochtene Entscheidung vom 12.03.2010 das bezeichnete Ordnungsgeld festgesetzt.

Gegen die ihr am 16.03.2010 zugestellte Entscheidung hat die Beschwerdeführerin am 25.03.2010 sofortige Beschwerde eingelegt.

Mit der Beschwerdeführerin bekannt gemachter Entscheidung vom 13.04.2010 hat das Bundesamt für Justiz der sofortigen Beschwerde nicht abgeholfen.

II.

Die gemäß §§ 335 Abs. 4, Abs. 5 S. 1 und 4 HGB statthafte und auch im Übrigen zulässige sofortige Beschwerde ist unbegründet.

Die Festsetzung des Ordnungsgelds gemäß § 335 Abs. 3 S. 4 HGB ist zu Recht erfolgt. Weder innerhalb der gesetzlichen Frist des § 325 HGB, die am 31.07.2008 ablief, noch innerhalb der vom Bundesamt für Justiz nach § 335 Abs. 3 S. 1 HGB gesetzten Nachfrist ist nach eigenem Vortrag der Beschwerdeführerin die notwendige vollständige Veröffentlichung erfolgt. Weder ist ein Bericht des Aufsichtsrats, welcher nach § 325 Abs. 1 HGB i.V.m. § 1 Abs. 1 Nr. 3 DrittelbG zu bilden gewesen wäre, weil die Gesellschaft zum Abschlussstichtag mehr als 500 Mitarbeiter beschäftigte, zur Veröffentlichung eingereicht worden, noch enthalten die zur Veröffentlichung vorgelegten Unterlagen einen ausdrücklichen Hinweis auf das gesetzeswidrige Fehlen des Organs und seines Berichtes.

Kapitalgesellschaften haben sich auf die Erfüllung ihrer gesetzlichen Verpflichtungen einzustellen. In ihren Pflichtenkreis fällt es somit auch, entsprechende organisatorische Maßnahmen zu treffen, damit die Jahresabschlussdaten vollständig und rechtzeitig an den Bundesanzeiger übermittelt werden. Die fehlende Einrichtung des gesetzlich vorgeschriebenen Aufsichtsrates stellt einen Organisationsmangel dar, der geeignet ist, die Pflichtwidrigkeit des Unterlassens der Offenlegung i.S.v. § 325 Abs. 1 S. 1 HGB zu begründen.

Dabei obliegt dem Bundesamt für Justiz im Rahmen der Kontrolle, ob die Kapitalgesellschaft ihren Publizitätspflichten nachkommen ist, auch die Prüfung, ob die Einreichung dieser Unterlagen vollständig ist. Dies ergibt sich schon aus dem Wortlaut des § 335 Abs. 1 S. 1 HGB, wonach ein Ordnungsgeldverfahren gegen solche Gesellschaften durchzuführen ist, welche "§ 325 über die Pflicht zur Offenlegung des Jahresabschlusses, des Lageberichts, des Konzernabschlusses, des Konzernlageberichts und anderer Unterlagen der Rechnungslegung [...] nicht befolgen". Insoweit gilt, dass § 1 Abs. 1 Nr. 3 DrittelbG die Einrichtung eines Aufsichtsrates zwingend vorschreibt ("ist"). § 171 HGB, auf den § 1 Abs 1 Nr. 3 DrittelbG ausdrücklich verweist, statuiert ebenso zwingend eine Prüfungs- und Berichtspflicht des Aufsichtsrates.

Hingegen enthält § 98 Aktiengesetz keine Regelung für Fälle, in denen ein Aufsichtsrat pflichtwidrig überhaupt nicht bestellt worden ist. Die Norm regelt nach ihrem Wortlaut nur Streitigkeiten über die Zusammensetzung eines bestehenden Aufsichtsrats und die jeweils anwendbaren gesetzlichen Grundlagen. Auch § 104 Aktiengesetz trifft lediglich eine Regelung über die gerichtliche Zuständigkeit über die Besetzung eines beschlussunfähigen oder unterbesetzten Aufsichtsrates (Oetker in: Erfurter Kommentar zum Arbeitsrecht, 10. Auflage 2010, § 104 AktG Rz. 1). Es ist auch nichts dafür ersichtlich, dass diese Normen, welche die Antragsbefugnis von Organen und Organteilen, Mitarbeitern und Anteilseignern bzw. Gesellschaftern regeln, eine abschließende Regelung darstellten, welche die Kontrolle der gesetzmäßigen Verfassung der Kapitalgesellschaft durch Behörden der öffentlichen Verwaltung völlig ausschlössen.

Der Einwand, es bestünden praktische Schwierigkeiten eines erst später eingerichteten Aufsichtsrats für das zu prüfende Geschäftsjahr, lässt die Pflicht ebenfalls nicht entfallen. Gegenstand der Festsetzung des Ordnungsgeldes ist nicht eine inhaltliche Richtigkeit oder Vollständigkeit des noch zu erstellenden Berichts, sondern lediglich der Umstand, ob ein solcher Bericht erstellt worden ist. Dass ein nachträglich erstellter Bericht inhaltlich geringere Anforderungen wird erfüllen können als derjenige eines pflichtgemäß bereits im Geschäftsjahr bestehenden Organs, liegt in der Natur der Sache.

Die gemäß § 335 Abs. 1 S. 4 HGB betragsmäßig am untersten Rand liegende Festsetzung des Ordnungsgeldes (2.500,00 EUR - 25.000,00 EUR) berücksichtigt auch das Verschulden der Beschwerdeführerin in angemessener Weise.

Eine Kostenentscheidung ist nicht veranlasst (§ 335 Abs. 5 S. 7 HGB).

Eine weitere Beschwerde gegen diesen Beschluss ist nicht zulässig (§ 335 Abs. 5 S. 6 HGB).

Wert des Beschwerdegegenstandes: 2.500,00 EUR.






LG Bonn:
Beschluss v. 26.08.2010
Az: 37 T 484/10


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