Oberlandesgericht Frankfurt am Main:
Beschluss vom 29. Oktober 2001
Aktenzeichen: 20 W 58/01

(OLG Frankfurt am Main: Beschluss v. 29.10.2001, Az.: 20 W 58/01)

Tenor

Die weitere Beschwerde wird zurückgewiesen.

Die Antragstellerin hat die außergerichtlichen Kosten des Verfahrens der weiteren Beschwerde der Betroffenen zu tragen.

Beschwerdewert: 100.000,-- DM.

Gründe

Die zulässige weitere Beschwerde ist nicht begründet, da die Entscheidung des Landgerichts nicht auf einer Verletzung des Gesetzes beruht (§§ 27 Abs. 1 FGG, 550 ZPO).

Das Landgericht ist zunächst zutreffend davon ausgegangen, dass die Beschwerde der Antragstellerin - soweit sie sich gegen die beiden Handelsregistereintragungen vom 28. September 2000 und vom 11. Oktober 2000 über die Durchführung der Erhöhung des Grundkapitals der Gesellschaft richtet - unzulässig ist, da bereits vollzogene Handelsregistereintragungen nicht rechtsmittelfähig sind (vgl. BGH NJW 1988, 1840 und Keidel/Kuntze/Winkler, FGG, 14. Aufl., § 19 Rn. 5 jeweils m. w. N.).

Des weiteren haben die beiden Vorinstanzen im Ergebnis zu Recht die Einleitung eines Verfahrens zur amtswegigen Löschung dieser beiden Handelsregistereintragungen abgelehnt.

Allerdings richtet sich deren Löschung nicht nach der von den Vorinstanzen herangezogenen Vorschrift des § 142 FGG, sondern nach der vorrangigen Spezialvorschrift des § 144 Abs. 2 FGG. Deren Voraussetzungen sind hier nicht erfüllt, so dass eine Löschung nicht in Betracht kommt.

Gemäß § 144 Abs. 2 FGG kann ein in das Handelsregister eingetragener Beschluss der Hauptversammlung einer Aktiengesellschaft nach §§ 142, 143 FGG als nichtig gelöscht werden, wenn er durch seinen Inhalt zwingende Vorschriften des Gesetzes verletzt und seine Beseitigung im öffentlichen Interesse liegt. Hier betreffen die beiden Handelsregistereintragungen, deren Löschung die Antragstellerin begehrt, die Durchführung von Kapitalerhöhungen, die der Vorstand der Betroffenen mit Zustimmung des Aufsichtsrates aufgrund der vorausgegangenen Ermächtigung durch Beschluss der Hauptversammlung zu einem genehmigten Kapital unter Ausschluss des Bezugsrechtes der Aktionäre beschlossen hat. § 144 Abs. 2 FGG ist auf einen nichtigen oder fehlerhaften Kapitalerhöhungsbeschluss der Aktiengesellschaft unmittelbar anwendbar. Darüber hinaus findet er aber auch analoge Anwendung auf die Eintragung der Durchführung der Kapitalerhöhung einer Aktiengesellschaft (vgl. OLG Karlsruhe, OLGZ 1986, 155, 157 f; Hüffer, Aktiengesetz, 4. Aufl., § 189 Rn. 7; Lutter/Friedewald, ZIP 1986, 691/693; a. A.: Baumbach/Hueck, Aktiengesetz, 13. Aufl., § 188 Rn. 4; von Godin/Wilhelmi, Aktiengesetz, 4. Aufl., § 188 Anm. 7).

Aus der Anwendung des § 144 Abs. 2 FGG ergibt sich ein gegenüber einer Anmeldung zur Eintragung im Handelsregister stark eingeschränktes Prüfungsrecht des Registergerichtes. Bei dem Löschungsverfahren handelt es sich nämlich um ein selbständig ausgestaltetes und von besonderen gesetzlichen Voraussetzungen abhängiges Verfahren, das nicht dazu dient, etwaige Fehler des Anmelde- oder Eintragungsverfahrens allgemein zu korrigieren (vgl. BayObLG GmbHR 1992, 304 und 1996, 441). Das amtswegige Löschungsverfahren hat den Zweck, im öffentlichen Interesse erlassene Vorschriften durchzusetzen. Deshalb muss nach dem Wortlaut des § 144 Abs. 2 FGG der als nichtig zu löschende Beschluss der Hauptversammlung, bzw. im Falle der analogen Anwendung die Durchführung der Kapitalerhöhung dem Inhalt nach und nicht nur durch die Art des Zustandekommens zwingende gesetzliche Vorschriften verletzen und die Beseitigung der Eintragung im öffentlichen Interesse erforderlich erscheinen.

Diese Voraussetzungen sind hier nicht erfüllt. Die vom Vorstand aufgrund der vorausgegangenen Ermächtigung durch die Hauptversammlung beschlossene Kapitalerhöhung unter Ausschluss des Bezugsrechtes der Aktionäre bewegt sich im Rahmen der gemäß §§ 202, 203 AktG vorgegebenen formellen Voraussetzungen und hat keinen gesetzwidrigen Inhalt. Ob die Kapitalerhöhung aus den von der Antragstellerin behaupteten Mängeln materieller Art nichtig oder anfechtbar ist, ist im registergerichtlichen Amtslöschungsverfahren nicht zu prüfen. Vielmehr steht den Aktionären für die Geltendmachung einer diesbezüglichen Nichtigkeit oder Anfechtbarkeit von Hauptversammlungsbeschlüssen die Anfechtungs- bzw. Nichtigkeitsklage nach Maßgabe der Vorschriften der §§ 241 ff AktG vor dem Prozessgericht zur Verfügung (vgl. Baums, Eintragung und Löschung von Gesellschafterbeschlüssen, 1981, S. 110; Keidel/Kuntze/Winkler, FGG, a.a.O., § 144 Rn. 27).

Unabhängig davon fehlt es auch an der weiteren Voraussetzung, dass die Beseitigung im öffentlichen Interesse erforderlich sein muss. Denn als öffentliches Interesse kommt regelmäßig nicht das hier von der Antragstellerin für sich in Anspruch genommene Recht des einzelnen Aktionärs in Betracht (vgl. Keidel/Kuntze/Winkler, a.a.O., § 144 Rn. 28; Geßler/Hefermehl/Hüffer, AktG, § 241 Rn. 65; OLG Karlsruhe OLGZ 1986, 155). Denn es ist grundsätzlich den Aktionären selbst überlassen, eine etwaige Nichtigkeit von Beschlüssen der Hauptversammlung über die Kapitalerhöhung und deren Durchführung wegen Verletzung ihrer Interessen im Prozesswege geltend zu machen, wo hingegen § 144 Abs. 2 FGG lediglich die Möglichkeit schafft, solche Beschlüsse von Amts wegen zu löschen, die wegen ihres gesetzwidrigen Inhaltes im öffentlichen Interesse aus dem Register beseitigt werden müssen, um so den Schein dauernder öffentlicher Anerkennung zu zerstören (vgl. Baums, a.a.O., S. 111).

Anderes kann sich auch nicht aus dem von der Antragstellerin hier hervorgehobenen Umstand ergeben, dass es sich um die Durchführung einer Kapitalerhöhung aufgrund eines genehmigten Kapitals handelt. Zwar wird hier die Kapitalerhöhung und der Ausschluss des Bezugsrechtes der Aktionäre nicht unmittelbar durch das grundsätzlich hierfür vorgesehene Gesellschaftsorgan der Hauptversammlung beschlossen, sondern aufgrund dessen vorausgegangener förmlicher Ermächtigung durch den Vorstand, der hierzu der Zustimmung des Aufsichtsrates bedarf (§§ 202, 203 AktG). Diese im Gesetz ausdrücklich vorgesehene und an im einzelnen näher beschriebenen Voraussetzungen gebundene Kompetenzverlagerung führt nicht dazu, dass in Rechte der Aktionäre eingegriffen wird, ohne dass diesen hiergegen ein angemessener Rechtsschutz zur Verfügung stünde. Denn neben der Möglichkeit der Erhebung einer Anfechtungs- oder Nichtigkeitsklage vor dem Prozessgericht gegen den die Ermächtigung enthaltenden Beschluss der Hauptversammlung besteht für die einzelnen Aktionäre gegen die von dieser Ermächtigung gebrauchmachende Entscheidung des Vorstandes die vom Bundesgerichtshof im sogenannten "Siemens/Nold-Urteil" (BGHZ 136, 133, 140/141) aufgezeigte Möglichkeit, im Falle der pflichtwidrigen Ausnutzung der Ermächtigung Schadenersatz zu verlangen oder die behauptete Pflichtwidrigkeit des Vorstandsverhaltens zum Gegenstand einer Feststellungs- oder Unterlassungsklage zu machen, die vor dem Prozessgericht gegen die Gesellschaft zu richten sind.

Demgegenüber ist die von der Antragstellerin geforderte Beteiligung der einzelnen Aktionäre im Handelsregisterverfahren zur Eintragung der angemeldeten Durchführung der Kapitalerhöhung in Gestalt der Gewährung vorherigen rechtlichen Gehöres gesetzlich gerade nicht vorgesehen. Sie würde auch der vom Bundesgerichtshof in der bereits genannten "Siemens/Nold-Entscheidung" hervorgehobenen notwendigen Beschleunigung des Verfahrens zur Ausnutzung eines genehmigten Kapitals widersprechen.

Ein derartiger Anspruch auf Beteiligung am Eintragungsverfahren durch Gewährung vorherigen rechtlichen Gehörs für die einzelnen Aktionäre kann entgegen der Auffassung der Antragstellerin auch nicht aus der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 18. Januar 2000 (NJW 2000, 1709) abgeleitet werden. Denn die einzelnen Aktionäre sind an dem gerichtlichen Verfahren zur Eintragung der Durchführung einer Kapitalerhöhung nicht zu beteiligen. Des weiteren vermag auch der Umstand, dass die Kapitalerhöhung gemäß §§ 203 Abs. 1, 189 AktG aufgrund der konstitutiven Wirkung der Eintragung erst mit der Eintragung der Durchführung im Handelsregister wirksam wird und sich damit jedenfalls im Sinne des Bezugsrechtsausschlusses auf die Rechte der bisherigen Aktionäre auswirkt, eine derartige Beteiligung der Aktionäre am Eintragungsverfahren des Registergerichtes nicht zu rechtfertigen. Denn im Unterschied zu dem vom Bundesverfassungsgericht entschiedenen Fall der vormundschaftsgerichtlichen Genehmigung und ihrer Wirkung gemäß §§ 62, 55 FGG werden die Aktionäre durch die im Gesetz gerade nicht vorgesehene förmliche Beteiligung im Handelsregistereintragungsverfahren weder rechtlos gestellt, noch wird ihnen eine tatsächlich wirksame gerichtliche Kontrolle in unzumutbarer, aus Sachgründen nicht mehr zu rechtfertigender Weise erschwert (vgl. hierzu BVerfG a.a.O. S. 1710). Deshalb fehlt es gerade an der Vergleichbarkeit mit dem vom Bundesverfassungsgericht entschiedenen Fall. Der einzelne Aktionär hat sowohl die Möglichkeit, den die Ermächtigungsgrundlage für die Kapitalerhöhung aus genehmigtem Kapital bildenden Beschluss der Hauptversammlung mit den in §§ 241 ff AktG vorgesehenen prozessualen Mitteln der Anfechtungs- oder Nichtigkeitsklage einer rechtlichen Überprüfung zuzuführen, als auch - wie bereits ausgeführt - sich gegen die Durchführung der letztlich eine unternehmerische Entscheidung darstellenden Gebrauchmachung von der Ermächtigung durch Vorstandsbeschluss im Vorfeld mit einer Unterlassungsklage sowie ggf. diesbezüglicher Anträge auf einstweiligen Rechtsschutz im Vorfeld zur Wehr zu setzen, oder im Nachhinein Ansprüche gemäß § 93 Abs. 2 AktG auf Schadenersatz geltend zu machen. Somit ist der Aktionär gegen die Durchführung einer Kapitalerhöhung aus genehmigtem Kapital gerade nicht rechtlos gestellt, so dass es auch aus Verfassungsgründen im Handelsregistereintragungsverfahren der im FGG nicht vorgesehenen Beteiligung und Gewährung rechtlichen Gehörs an die einzelnen Aktionäre nicht bedarf.

Letztlich ist auch die hilfsweise begehrte Feststellung der Rechtswidrigkeit der Eintragungsverfügung des Amtsgerichts im Handelsregisterverfahren gesetzlich nicht vorgesehen.

Die Festsetzung des Beschwerdewertes beruht auf §§ 131 Abs. 2, 30 Abs. 2 KostO.

Die Entscheidung über die Erstattung außergerichtlicher Kosten ergibt sich aus § 13 a Abs. 1 Satz 2 FGG.






OLG Frankfurt am Main:
Beschluss v. 29.10.2001
Az: 20 W 58/01


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